SB.2004.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00051
15. Dezember 2004Deutsch14 min
(URT.2005.8407)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00051
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.12.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzungen für die Steuerperioden 1.1. - 31.12.1999 und 1.1. - 31.12.2000
Besteuerung einer Kommanditaktiengesellschaft (KAG)
Wirtschaftliche Doppelbelastung
Der der Besteuerung juristischer Personen systemimmanenten Doppelbelastung sind nach geltendem Recht auch die KAG und ihre Beteiligten ausgesetzt, weil die Besteuerungsregeln auf ihre hybride Rechtsnatur als Mischform aus kapitalistischen und personalistischen Gesellschaftselementen entgegen im zivilrechtlichen Schrifttum vereinzelt geäusserten Einwänden keine Rücksicht nehmen. Der dem Komplementär einer KAG gemäss Gesellschaftsstatuten zustehende Gewinnanteil stellt so eine offene Gewinnausschüttung dar, welche zum der Gewinnbesteuerung unterliegenden Reingewinn der KAG gehört.
Diese Regelung ist weder verfassungswidrig noch vereitelt sie das Zivilrecht, weshalb für eine lückenfüllende Anwendung des deutschen Körperschaftssteuergesetzes kein Raum bleibt.
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
DOPPELBELASTUNG
EIGENTUMSGARANTIE
FARBE
GEWINNANTEIL
GEWINNERMITTLUNG
HYBRIDE RECHTSNATUR
KOMMANDITAKTIENGESELLSCHAFT
KOMPLEMENTÄR
KOMPLEMENTÄRGEWINNANTEILE
KOMPLEMENTÄRKOMMISSION
KONFISKATORISCHE BESTEUERUNG
KÖRPERSCHAFTSSTEUERGESETZ
LACK
REINGEWINN
UNTERNEHMENSBESTEUERUNG
UNTERNEHMENSSTEUERREFORM
VEREITELUNG DES ZIVILRECHTS
WIRTSCHAFTLICHE DOPPELBELASTUNG
Rechtsnormen:
Art. 49 Abs. I lit. a DBG
§ 54 Abs. I lit. a StG
§ 63 StG
§ 64 Abs. I StG
Art. 20 Abs. I StHG
Art. 6 ZGB
Publikationen:
RB 2004 Nr. 96 S. 188
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Die Kommanditaktiengesellschaft A KAG, X,
deklarierte mit den Steuererklärungen 1999 und 2000 als steuerbaren Reingewinn
die ausgewiesenen Gewinne gemäss den Erfolgsrechnungen der entsprechenden
Geschäftsjahre, zuzüglich solcher in der Erfolgsrechnung ausgeschiedener
Gewinnanteile von Fr. … bzw. Fr. …, welche dem einzigen, unbeschränkt
haftenden, Komplementär C vorab zugewiesen worden waren. Daraus resultierte für
die Steuerperiode 1999 ein satzbestimmender Reingewinn von Fr. … bzw. ein
steuerbarer Reingewinn von Fr. ... Für die Steuerperiode 2000 ergab sich
ein satzbestimmender Reingewinn von Fr. … und ein steuerbarer Reingewinn
von Fr. ... Indem die Kommanditaktiengesellschaft A KAG den
Komplementär-Gewinnanteil für die Steuerdeklaration dem Reingewinn gemäss
Erfolgsrechnung hinzurechnete, folgte sie zunächst der vom kantonalen Steueramt
in einem Vorbescheid vom 14. Juni 1994 vertretenen Auffassung, wonach der
Gewinnanteil des unbeschränkt haftenden Gesellschafters wie bei einer Dividende
nur aus dem versteuerten Gewinn der A KAG ausgeschieden werden könne. Der
Steuerkommissär genehmigte in der Folge die Steuererklärungen der Pflichtigen
(Reingewinn- und Eigenkapitaldeklaration), und am 22. Oktober 2003 erliess
das Steueramt der Gemeinde X die Schlussrechnungen und
Einschätzungsmitteilungen für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000.
Mit Einsprache vom 20. November 2003
widersetzte sich die A KAG der Erfassung der Komplementär-Gewinnanteile mit der
Gewinnsteuer und beantragte sie, die Einschätzung des steuerbaren (und
satzbestimmenden) Reingewinns für die Steuerperioden vom 1.1. - 31.12.1999 und
vom 1.1. - 31.12.2000 um die Gewinnanteile des Komplementärs herabzusetzen. Die
Einschätzung des steuerbaren Kapitals blieb unangefochten. Am 22. Januar
2004 wies das kantonale Steueramt die Einsprache unter Bestätigung der Steuerfaktoren
gemäss Schlussrechnungen und Einschätzungsmitteilungen ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 20. Februar 2004
erneuerte die A KAG ihre Einspracheanträge und beantragte, für die
Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
und einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. … und für die Steuerperiode
1.1
- 31.12.2000 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem
satzbestimmenden Reingewinn von Fr. … eingeschätzt zu werden. Alsdann
verlangte sie eine Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, das Rekursverfahren zu sistieren, bis das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich über die AHV-rechtliche Qualifikation des dem Komplementär ausbezahlten
Gewinnanteils entschieden habe.
Am 4. Mai 2004 beschloss die
Steuerrekurskommission II, den Sistierungsantrag abzuweisen. Mit Urteil vom
gleichen Tag wies sie sodann den Rekurs ab.
Die Rekurskommission legte vorab die
allgemeinen Grundsätze der Gewinn- und Kapitalbesteuerung juristischer Personen
sowie die zivilrechtlichen Wesensmerkmale der Kommanditaktiengesellschaft dar.
Alsdann stellte sie fest, dass die schweizerische Steuergesetzgebung die
Kommanditaktiengesellschaft integral der Besteuerung als Kapitalgesellschaft
unterwerfe. Ihre auf den Streitfall bezogenen Erwägungen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Nach Art. 13 der
Gesellschaftsstatuten der A KAG entrichte diese ihrem Komplementär folgende
Entschädigungen:
"...
a) eine jährliche Komplementärkommission von
1.
% der Summe der Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Entschädigung für
seine unbeschränkte und persönliche Haftung;
b) ein Tätigkeitsentgelt zulasten der
Gesellschaft, nach Massgabe seiner Inanspruchnahme in der Verwaltung und
Geschäftsleitung, welches durch die Aufsichtsstelle und den Komplementär
festzusetzen ist;
c) einen Gewinnanteil von einem Drittel des
ausgewiesenen Jahresgewinnes.
Massgebend
für die Bemessung obiger Entschädigungen ist der ausgewiesene Jahresgewinn vor
Steuern und obstehender Entschädigungen an den Komplementär."
Die buchmässige Behandlung von
Tätigkeitsgeld und Komplementärkommission sei im vorliegenden Fall nicht
umstritten. Während das Tätigkeitsentgelt beim Komplementär als Lohn anfalle
und aus Sicht der A KAG ohne weiteres insoweit geschäftsmässig begründet sei,
handle es sich bei der Komplementärkommission um eine Vergütungsform, die Kommanditaktiengesellschaften
ihren Komplementären als Entgelt für deren Risiko leisteten, zufolge persönlicher
und unbeschränkter Haftung für Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen zu
werden. Das Verwaltungsgericht habe zwar in einem den einzigen Komplementär der
Pflichtigen betreffenden Beschwerdeverfahren Zweifel an der geschäftsmässigen
Begründetheit der Aufwandverbuchung der Komplementärkommissionen geäussert, die
Rechtsfrage aber letztlich offen gelassen (VGr, 19. März 2003,
SB.2002.00042, www.vgrzh.ch). Dieselbe werde auch im Schrifttum kontrovers
behandelt. In Abwägung aller Argumente für und wider die Anerkennung der
geschäftsmässigen Begründetheit solcher Komplementärkommissionen rechtfertige
es sich, die von der A KAG gewählte Verbuchung steuerrechtlich zu akzeptieren,
zumal das kantonale Steueramt die geschäftsmässige Begründetheit der
Komplementärkommission selber nicht in Frage stelle und die Rekurskommission
angesichts der grösseren Sachverhaltsnähe der Einschätzungsbehörde davon
ausgehen dürfe, die pauschale Bemessung der Komplementärkommission sei dem Haftungsrisiko
angemessen und müsse nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zu den
steuerrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen gezählt werden. Hingegen stelle der
dem Komplementär statutengemäss als Gewinnanteil zugewiesene Drittel des
rechnerischen Jahresgewinnes vor Komplementärkommission, Tätigkeitsentgelt,
Komplementär-Gewinnanteil und Steuern nicht Aufwand dar, sondern eine offene
Gewinnausschüttung. Insbesondere sehe das schweizerische Steuerrecht keine
Ausnahmen bei der Gewinnbesteuerung von Kommanditaktiengesellschaften von den
allgemein geltenden Besteuerungsregeln für die juristischen Personen vor.
Angesichts der expliziten steuergesetzlichen Zuordnung der
Kommanditaktiengesellschaften zu den Kapitalgesellschaften müsse von einer vom
Gesetzgeber gewollten Unterwerfung dieser "Zwittergesellschaft" unter
das Steuerregime für Gesellschaften mit wirtschaftlicher Doppelbelastung des
Reingewinns ausgegangen werden. Zum gleichen Schluss sei das Verwaltungsgericht
bereits in seinem erwähnten Entscheid vom 19. März 2003 in anderem rechtlichem
Zusammenhang gelangt. Ob die daraus resultierende steuerliche Belastung beim
Komplementär geradezu konfiskatorisch sei und insoweit die Eigentumsgarantie
des Komplementärs verletze, sei im vorliegenden, die Besteuerung der A KAG
betreffenden Verfahren nicht zu prüfen. Ebenso wenig verletzt sei (aus näher
dargelegten Gründen) der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Würden "Gesetzeswortlaut, systematische Einordnung und
erkennbare gesetzgeberische Zwecksetzung in Betracht gezogen", so lasse
die schweizerische Steuerrechtsordnung für Kommanditaktiengesellschaften eine
Ausklammerung des auf den Komplementär entfallenden Gewinnanteils von der Gewinnbesteuerung
nicht zu.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die A KAG
am 16. Juni 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden
Anträgen:
"1. Der angefochtene Entscheid, der
Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 sowie die Schlussrechnungen und
Einschätzungsmitteilungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1999 und
2000.
seien aufzuheben.
2.
Die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern
1999.
und 2000 seien wie folgt festzusetzen:
1999:
·
Gewinn satzbestimmend Fr. …
steuerbar Fr. …
·
Kapital unverändert
gemäss Veranlagung
2000:
·
Gewinn satzbestimmend Fr. …
steuerbar Fr. …
·
Kapital unverändert
gemäss Veranlagung
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Während die Steuerrekurskommission II auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich
lediglich gegen den Einschätzungsentscheid der Rekurskommission, nicht aber
gegen deren den Sistierungsantrag abweisenden. Davon ist Vormerk zu nehmen.
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
3.
Nach der schweizerischen
Steuerrechtsordnung sind sowohl natürliche als auch juristische Personen der
Einkommens- bzw. Gewinnbesteuerung unterworfen, woraus zwangsläufig eine
wirtschaftliche Doppelbelastung entsteht: Die Eigenschaft zivil- und
öffentlichrechtlicher anerkannter juristischer Personen, selbständige
Steuerrechtssubjekte zu sein, bringt es mit sich, dass einerseits die von
juristischen Personen erzielten Gewinne der Gewinnsteuer und anderseits die aus
den besteuerten Gewinnen stammenden Ausschüttungen an die (letzten) Inhaber der
Beteiligungsrechte der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Marco Duss/Julia von
Ah/Frank Rutishauser in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Teil I Band 1, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A. Basel etc. 2002, Art. 28 StHG N 3; Markus Reich, Die
wirtschaftliche Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer
Anteilsinhaber, Zürich 2000, S. 24). Dergestalt wird dasselbe
wirtschaftliche Substrat steuerlich doppelt belastet. Dieses Resultat ist
letztlich insoweit durch die Verfassung vorgegeben, als sowohl den natürlichen
als auch den juristischen Personen Steuerrechtspersonalität zuerkannt wird
(vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, II. Teil, Therwil/Basel 2001, Einführung zu Art. 49 ff.,
N 38). Andererseits gebieten verfassungsrechtliche Steuererhebungsprinzipien,
nämlich die Grundsätze der Allgemeinheit der Besteuerung und der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV)
sowie ferner der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung (vgl. BGE 128
I 102), eine insgesamt vergleichbare Steuerbelastung von Personenunternehmen
und Unternehmen, die von juristischen Personen gehalten werden. Dabei muss der
"Belastungsvergleich integriert, d.h. im Hinblick auf die gesamte
Steuerbelastung des Gewinns und des Kapitals auf der Ebene der juristischen
Person und des Vermögensertrags und des Kapitalgewinns sowie der
Vermögensbesteuerung bei den natürlichen Personen, erfolgen". Die Gewinn-
und Kapitalsteuerbelastung der juristischen Personen ist aus dieser Perspektive
lediglich "eine Art Vorstufe der endgültigen Steuerbelastung der erwirtschafteten
und investierten Mittel bei den natürlichen Personen. Die juristischen Personen
entrichten ihre Steuern gleichsam 'für den Aktionär'. Insgesamt darf das in
juristischen Personen erwirtschaftete Einkommen im Zeitpunkt, in welchem es den
beteiligten Personen zu Konsumzwecken zur Verfügung steht, nicht wesentlich
anders belastet werden als das übrige konsumierbare Einkommen" (Reich,
a.a.O., S. 85). Es besteht daher von Verfassungs wegen Bedarf nach
Milderung der Doppelbelastung (vgl. Reich, a.a.O., S. 42 ff.). Diese
hemmt sodann auch die Attraktivität des Steuerstandorts Schweiz im
internationalen Steuerwettbewerb. Diesbezügliche Erleichterung hat das
Bundesgesetz über die Reform der Unternehmensbesteuerung vom 10. Oktober
1997.
per 1. Januar 1998 mit der Entlastung von Kapitalgewinnen aus der
Veräusserung so genannt wesentlicher Beteiligungen gebracht (vgl. etwa Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, Ergänzungsband, Zürich 2001, § 72a N 1 ff.).
Weitere Milderungsmassnahmen sind im Zug der "Unternehmenssteuerreform
II" geplant (vgl. hierzu Locher, a.a.O., Einführung zu Art. 49 ff.,
N 9ff. sowie die entsprechende Rubrik in der Zeitschrift für
Schweizerisches und Internationales Steuerrecht auf www.zsis.ch).
4.
4.1
Der festgestellten systemimmanenten Doppelbelastung
sind nach geltendem Recht auch die Kommanditaktiengesellschaft und ihre
Beteiligten ausgesetzt, weil die Besteuerungsregeln auf ihre hybride
Rechtsnatur als Mischform aus kapitalistischen und personalistischen
Gesellschaftselementen entgegen im zivilrechtlichen Schrifttum vereinzelt
geäusserten Einwänden keine Rücksicht nehmen (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 49 N 18
mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a StG (sowie Art. 49
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990; weniger deutlich: Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990) werden nämlich unter anderem "die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften...)..." als juristische Personen (gleich)
besteuert.
Demzufolge gelten für Ermittlung des
steuerbaren Reingewinns im Sinn von § 63 StG auch für die
Kommanditaktiengesellschaften die Regeln von § 64 StG. Nach Abs. 1
dieser Norm setzt sich der steuerbare Reingewinn (unter anderem) aus dem Saldo
der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs
(Bilanzgewinn; Ziff. 1) sowie "allen vor Berechnung des Saldos der
Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur
Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
... [lit. a - d] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen" ... (Ziff. 2
lit. e).
4.2
Die Rekurskommission hat nach zutreffender
Erörterung des Begriffs der Gewinnausschüttung in ihrer Erwägung 2a erwogen,
die Pflichtige habe mit der Zuweisung je eines Drittels des Jahresgewinns 1999
und 2000 (berechnet nach Art. 13 Abs. 2 der Statuten der Pflichtigen)
weder Leistungen des Komplementärs für die Gesellschaft abgegolten – diesen
Zweck hätten bereits das "Tätigkeitsentgelt" und die
"Komplementärkommission" erfüllt – noch habe sie ihm Kapital
zurückbezahlt. Vielmehr liege insoweit eine offene Gewinnausschüttung vor,
welche somit bei der Pflichtigen als steuerbarer Reingewinn zu erfassen sei.
Das Verwaltungsgericht tritt dieser
Auffassung vorbehaltlos bei. Was die Pflichtige dagegen ins Feld führt,
erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung von Argumenten, welche
bereits die Rekurskommission mit ausführlicher und überzeugender Begründung,
auf die an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann (vgl. § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), verworfen hat.
4.3
Die Rekurskommission hat sich unter anderem auf den
vorerwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2003 berufen,
in welchem das Gericht in Erwägung 6a beiläufig Folgendes bemerkt hat:
"Es steht jedoch ausser Frage, dass es
sich beim ausbezahlten Gewinnanteil nicht um einen geschäftsmässig begründeten
Aufwand im Sinn von § 45aStG [Steuergesetz vom 8. Juli 1951], sondern um
eine statutengemäss vorgesehene Gewinnausschüttung an den Komplementär handelt.
Die Ertragsbesteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. b aStG entspricht daher
sowohl der äusseren rechtlichen Form als auch dem wirtschaftlichen Hintergrund
der Leistung, denn trotz der personengesellschaftlichen Elemente der KAG ist
ihr das erzielte und verbuchte Geschäftsergebnis vollumfänglich anzurechnen.
Die zusätzliche Besteuerung des ausgeschütteten Gewinnanteils als Einkommen
beim Komplementär stünde dazu nicht im Widerspruch. Entgegen der Annahme der
Pflichtigen wäre es in Anbetracht der Mischform der aus kapital- und
personengesellschaftlichen Elementen bestehenden KAG nicht rechtsverletzend,
wenn von der Gesellschaft im Aussenverhältnis selbst erzielte Gewinne bei
Weiterleitung an den Komplementär steuerrechtlich als Bestandteil von dessen Erwerbseinkommen
und nicht als Vermögensertrag betrachtet würden."
Daran ist festzuhalten. Das Gericht hat
diesen Befund nicht im gleichen Urteil selber relativiert, wie die Pflichtige
geltend macht. Mit dem Satz: "Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden
Verfahren ..." ist lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass diese
Frage nicht Streitthema des Verfahrens SB.2002.00042 sei, und nicht, dass das
Gericht auch nur geringste Zweifel an der Richtigkeit der – wenngleich nebenbei
– geäusserten Rechtsauffassung hege. Die rechtliche Beurteilung stand und steht
für die Kammer vielmehr "ausser Frage".
4.4
Die Pflichtige beharrt vor Verwaltungsgericht
darauf, die aufgezeigte Besteuerungsordnung trage den Besonderheiten der
Kommanditaktiengesellschaft nicht angemessen Rechnung, weil unberücksichtigt
bleibe, dass der unbeschränkt haftende Komplementär sozusagen im Schoss der
Gesellschaft als Personenunternehmer einen ihm allein vorab verfallenen und
einzig von ihm als Einkommen zu versteuernden Gewinn aus selbständiger
Erwerbstätigkeit erziele, der aber mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben
von rund 70 % belastet würde, müsste es beim angefochtenen Entscheid sein
Bewenden haben. Damit übt die Pflichtige vordergründig Kritik an einer
"legalistischen" vorinstanzlichen Rechtsauslegung, letztlich aber an
der gesetzlichen Ordnung selber, die sie sinngemäss als (unecht) lückenhaft
dartut (vgl. dazu BGE 128 I 34 E. 3b), ohne aber konkret darzulegen,
inwiefern diese willkürlich oder mit der verfassungsrechtlichen Ordnung
anderweitig, namentlich im Sinn der vorerwähnten integrierten Betrachtungsweise
mit den verfassungsmässigen Steuererhebungsprinzipien, nicht vereinbar sei. Mit
dem Einwand, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Verbot der
konfiskatorischen Besteuerung, hat sich die Rekurskommission schon zutreffend
auseinandergesetzt. Alsdann kann von einer "verpönten Vereitelung des
Zivilrechts durch faktische Abschaffung der im OR vorgesehenen
Kommanditaktiengesellschaft" nicht die Rede sein, und zwar gerade
angesichts der von der Pflichtigen selber festgestellten "statistisch nur
marginalen Bedeutung" der in Rede stehenden Gesellschaftsform. Im
Handelsregister sind denn auch seit längerer Zeit nur noch um die zehn
Kommanditaktiengesellschaften eingetragen (Bettina C. Bahlsen/Anne M. Wildhaber,
Basler Kommentar, 2002, Vorbemerkungen zu Art. 764 - 771 OR N 1), was
kaum ausschliesslich oder hauptsächlich auf steuerrechtliche Gründe zurückzuführen
sein dürfte.
Für eine lückenfüllende Entscheidung im Sinn
der von der Pflichtigen verfochtenen Regelung des deutschen
Körperschaftssteuergesetzes (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 KStG) bleibt
damit von vornherein kein Raum, zumal die "Kommanditgesellschaft auf Aktien"
mit der Kommanditaktiengesellschaft schweizerischer Ausprägung nicht identisch
ist.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht dieser keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 15'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …