SB.2004.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00054
20. Oktober 2004Deutsch13 min
(URT.2004.8227)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00054
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.10.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2000 (1.1. - 30.9.2000)
Zieht eine Person aus dem Kanton, in welchem sie Grundeigentümerin ist, weg, endet damit die unbeschränkte Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit in diesem Kanton; der beschränkten Steuerpflicht bleibt sie jedoch unterworfen. Hinsichtlich der Vermögenssteuer ergibt sich daraus, dass die Person bis zu ihrem Wegzug für ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Kanton nach dem Stand am Ende der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Zeit ab Wegzug bis zum Ende der Steuerperiode für ihr unbewegliches Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode zum Satz des gesamten Vermögens zu besteuern ist, nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis). Es liegt eine Beendigung der Steuerpflicht im Sinne von § 51 StG vor, wenn bei fortbestehender subjektiver Steuerpflicht die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton endet.
Stichworte:
ÄNDERUNG DER STEUERPFLICHT
BEENDIGUNG DER STEUERPFLICHT
BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
GRUNDEIGENTUM
PERSÖNLICHE ZUGEHÖRIGKEIT
UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
VERMÖGENSBESTEUERUNG
WIRTSCHAFTLICHE ZUGEHÖRIGKEIT
WOHNSITZVERLEGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29II BV
§ 3 StG
§ 4 StG
§ 5 StG
§ 6 StG
§ 10II StG
§ 51 StG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 87 S. 169
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A verlegte am 1. Oktober 2000 ihren
Wohnsitz von der Stadt Zürich in den Kanton U – nach V – und von dort am
1. Oktober 2002 wieder in den Kanton Zürich – nach W –, wo sie im Dezember
2002 starb. Während all dieser Zeit war sie Eigentümerin von Grundeigentum in
der Stadt Zürich.
Anlässlich der Einschätzung für die
Steuerperiode 2000 vertraten A und nach ihrem Ableben deren Erben B und C die
Auffassung, das steuerbare Vermögen sei für die Zeitspanne vom 1. Januar
bis 30. September 2000 auf Fr. 0 festzulegen, weil Stichtag für die
Vermögenssteuer jeweils der 31. Dezember sei; am 31. Dezember 2000
sei sie indessen nicht mehr im Kanton Zürich wohnhaft gewesen. Demgegenüber
stellte sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt, das steuerbare
Vermögen bemesse sich bei der Beendigung der Steuerpflicht nach den
Verhältnissen am Tag der Beendigung. Auf dieser Grundlage schätzte es die Erben
für die Staats- und Gemeindesteuern der pflichtigen Erblasserin mit Bezug auf
die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2000 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. An
dieser Einschätzung hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom
25. Februar 2004 fest.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den
hiergegen von den Erben der Pflichtigen erhobenen Rekurs am 27. Mai 2004
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 an
das Verwaltungsgericht erneuerten die Erben der Pflichtigen den Antrag, sie
seien für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 der pflichtigen Erblasserin
hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2000 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 0 und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 0 einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in übereinstimmung mit dem Gesetz
ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen
anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Gemäss § 148 Abs. 1 Satz 2 StG wird
dem Rekurrenten auf Verlangen ein Doppel der Rekursantwort zugestellt. Laut
Abs. 2 derselben Bestimmung kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine
mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts muss die Zustellung der Rekursantwort jedenfalls so früh
erfolgen, dass der Rekurrent ohne weiteres in der Lage ist, in seinem
Rechtsmittel zu den Vorbringen des Rekursgegners Stellung zu nehmen, das heisst
in der Regel spätestens mit der Eröffnung des Rekursentscheids. Eine frühere
Zustellung der Rekursantwort drängt sich naturgemäss dann auf, wenn sie
Grundlage eines ausnahmsweise anzuordnenden zweiten Schriftenwechsels bzw.
einer mündlichen Verhandlung bildet (VGr, 6. Mai 1997, SB.96.00057, ZStP
1997, 292). Zur Wahrung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein
zweiter Schriftenwechsel von Amtes wegen dann angeordnet werden, wenn die Rekursinstanz
in ihrem Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Behauptungen
abstellen will, wenn sie von sich aus beabsichtigt, neu eingetretene oder
bisher ausser Acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde zu legen, oder
wenn sie ein Verfahren gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen
Rechtsgrund entscheiden will, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht
vorausgesehen werden kann (RB 1982 Nr. 6; RB 2002 Nr. 115;
BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24).
2.2
Im Rekursverfahren haben keine Umstände vorgelegen,
die nach einem zweiten Schriftenwechsel verlangt hätten bzw. den Verzicht
darauf im Nachhinein als gehörsverletzend erscheinen lassen: Die
Rekurskommission hat ihren Entscheid weder aufgrund neu eingetretener oder in
der (von ihr telefonisch eingeholten) ergänzenden Vernehmlassung der Abteilung
Rechtsdienst des kantonalen Steueramts vom 28. April 2004 neu
aufgeworfener Tatsachen noch gestützt auf einen – von keiner Partei angerufenen
– unvorhersehbaren Rechtsgrund getroffen.
Inwiefern die Beschwerdeführenden in
ihren Parteirechten dadurch beeinträchtigt worden sein sollen, dass ihnen die erwähnte
Vernehmlassung der Abteilung Rechtsdienst des kantonalen Steueramts erst mit
dem angefochtenen Rekursentscheid zugestellt worden ist, vermögen sie nicht darzutun
und ist auch nicht ersichtlich.
Ihre Rüge, die Rekurskommission habe
ihnen das rechtliche Gehör verweigert, ist daher unbegründet.
3.
3.1
Das steuerbare Vermögen bemisst sich laut
§ 51 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der
Steuerperiode, wird gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die diesem Zeitraum
entsprechende Steuer erhoben. Diese Regelung gilt nach § 51 Abs. 4
StG sinngemäss, wenn der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen erbt
oder die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der
Steuerperiode entfällt.
Die Steuerpflicht endet kraft § 10
Abs. 2 StG mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem
Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
Bei persönlicher Zugehörigkeit, d.h. bei steuerrechtlichem
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (§ 3 Abs. 1 StG), ist die
Steuerpflicht laut § 5 Abs. 1 StG unbeschränkt; sie erstreckt sich
aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb
des Kantons. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich nach § 5
Abs. 2 StG die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens,
für die gemäss § 4 StG eine Steuerpflicht im Kanton besteht, d.h. nach
Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung bei natürlichen Personen ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton auf deren Eigentum (unter
anderem) an Grundstücken im Kanton. Steuerpflichtige, die im Kanton nur für
einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten aufgrund
von § 6 Abs. 1 StG die Steuern für die im Kanton steuerbaren
Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen
entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
3.2
Zieht eine Person – wie die verstorbene Pflichtige
– aus dem Kanton, in welchem sie Eigentum an einem Grundstück hat, weg, endet
demnach ihre unbeschränkte Steuerpflicht mit der Preisgabe des Wohnsitzes im
Kanton (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG).
Wegen des fortbestehenden Grundeigentums im Kanton bleibt sie jedoch dessen –
nunmehr beschränkten – Steuerpflicht unterworfen (§ 4 Abs. 1
lit. b StG). Der Kanton ist daher berechtigt, die Person in der
Steuerperiode für den Zeitraum bis zum Wegzug für ihr gesamtes Einkommen und
Vermögen (§ 5 Abs. 1 StG) und für den Zeitraum bis Ende der Steuerperiode
(nur noch) für die auf das Grundeigentum im Kanton entfallenden Teile des
Einkommens und Vermögens (§ 5 Abs. 2 StG) zu besteuern (§ 51
Abs. 3 StG), letztere allerdings zum Steuersatz, der ihrem gesamten
Einkommen und Vermögen entspricht (§ 6 Abs. 1 StG).
Daraus ergibt sich im Licht von § 51
Abs. 1 und 3 StG mit Blick auf die hier streitige Vermögenssteuer, dass
die aus dem Kanton wegziehende Person für den Zeitraum bis zum Wegzug für ihr
gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Kanton nach dem Stand am
Ende der unbeschränkten Steuerpflicht zu besteuern ist. Für den Zeitraum ab
Wegzug bis Ende der Steuerperiode ist die nunmehr ausserkantonal wohnhafte
Person für ihr unbewegliches Vermögen im Kanton nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode zum Satz des gesamten Vermögens zu besteuern.
Die entsprechende Ordnung würde nach
§ 51 Abs. 4 StG gelten, wenn die im Kanton wohnhafte und daher
unbeschränkt steuerpflichtige Person im Lauf der Steuerperiode ihr in einem
andern Kanton gelegenes Grundstück veräussern und so die wirtschaftliche Zugehörigkeit
zum Liegenschaftskanton entfallen würde. Diesfalls wäre die Person für den Zeitraum
bis zur Veräusserung des ausserkantonalen Grundeigentums für ihr Vermögen ohne
das ausserkantonale Grundstückvermögen und für den Zeitraum ab Wegzug bis Ende
der Steuerperiode für ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen nach
dem Stand am Ende der Steuerperiode zu besteuern.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführenden wenden
hiergegen ein, mit der Wohnsitzverlegung aus dem Kanton im Lauf der
Steuerperiode trete bloss eine Änderung der Steuerpflicht ein, nämlich von der
unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht. Von der Beendigung der Steuerpflicht
(als solcher) in der Steuerperiode könne deshalb keine Rede sein. Da der am
30.
September 2000 erfolgte Wegzug der Pflichtigen aus dem Kanton Zürich
auch nicht mit dem Ende der Steuerperiode 2000 zusammenfalle, könne das
Vermögen der Pflichtigen bei deren Wegzug nicht besteuert werden. Diese blosse
Änderung der Steuerpflicht sei "kein Stichtag für die Besteuerung des Vermögens".
Tritt die beschränkte an die Stelle der
bisher unbeschränkten Steuerpflicht kann zwar nicht von der Beendigung der
Steuerpflicht im Sinn des Wegfalls der kantonalen Steuerhoheit gesprochen
werden. Der in § 51 StG verwendete Begriff der Steuerpflicht erschöpft
sich jedoch nicht im subjektiven Element der persönlichen oder wirtschaftlichen
Zugehörigkeit zum Kanton gemäss § 3 und § 4 StG, sondern umfasst auch
das damit verbundene objektive Element der unbeschränkten und beschränkten
Steuerpflicht im Sinn von § 5 und § 6 StG, das – abhängig von der Art
der Zugehörigkeit – den Umfang des kantonalen Besteuerungsrechts bestimmt. Mit
anderen Worten schliesst der Begriff der Steuerpflicht von § 51 StG sowohl
die subjektiven Elemente der persönlichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit
als auch die objektiven Elemente der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht
ein. Dieses Begriffsverständnis wird auch aus dem jeweiligen Wortlaut der Vorschriften
von § 3 bis § 6 StG ersichtlich, welche im Übrigen allesamt
systematisch im zweiten Abschnitt des Gesetzes unter dem Marginale "A.
Steuerpflicht" zu finden sind. Schliesslich verweist § 51 StG selber in
Abs. 4 für den Wegfall der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen
Kanton und damit für einen Tatbestand des Wechsels im Umfang der Steuerpflicht
auf die Vorschrift von Abs. 3, welche die Steuererhebung nach Massgabe der
Dauer der Steuerpflicht regelt, wenn diese nur während eines Teils der Steuerperiode
besteht.
Demzufolge liegt auch dann eine
Beendigung der Steuerpflicht im Sinn von § 51 StG vor, wenn bei
fortbestehender subjektiver Steuerpflicht die auf persönlicher Zugehörigkeit beruhende
unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton endet. Dass das Gesetz den Begriff der
"Änderung" der Steuerpflicht nicht verwendet, vermag diese Auslegung
nicht als sachwidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich die Beschwerdeführenden
für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Abs. 3 von § 10 StG berufen,
dessen Marginale im Übrigen "VII. Beginn und Ende der Steuerpflicht"
lautet und der als einzige einschlägige Bestimmung den Begriff der
"Änderung der Steuerpflicht" enthält, ist ihnen entgegenzuhalten,
dass diese Vorschrift, die für die interkantonale Steuerausscheidung auf das
Steuerharmonisierungsgesetz und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
verweist, erst nachträglich mit Novelle vom 11. September 2000 eingefügt
worden ist und deshalb gesetzessystematisch keine Auslegungshilfe zu vermitteln
vermag.
Auch die Hinweise der Beschwerdeführenden
auf das frühere Recht des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) vermögen
ihnen nicht zu helfen. Dieses beruhte auf der Vorjahresbemessung und sah unter
anderem die Zwischeneinschätzung bei wesentlicher Änderung der
Einschätzungsgrundlagen vor (§ 59 aStG). Diese sollte durch die
Gegenwartsbemessung der von der Änderung betroffenen Einkommens- oder
Vermögensteile mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende erhebliche
Disparitäten zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung
beheben. § 61 Abs. 2 aStG ordnete für die Anwendung der
Gegenwartsbemessung die entsprechende Anwendung der "Bestimmungen über die
Besteuerung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht" an, d.h. der §§ 57
und 58 StG, welche indessen den Begriff "Änderung der Steuerpflicht"
ebenfalls nicht kannten.
3.3.2
Ist eine Beendigung der
Steuerpflicht im Sinn von § 51 StG trotz fortbestehender subjektiver
Steuerpflicht auch bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton
anzunehmen, ergibt sich daraus ohne weiteres, dass sich das Vermögen gemäss
Abs. 1 dieser Vorschrift sowohl nach dem Stand am Ende der persönlichen Zugehörigkeit
als auch nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemisst, und zwar – laut
Abs. 3 – nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht ("pro rata
temporis"). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum
Stichtagscharakter der Vermögensbesteuerung sind daher unbehelflich.
Unbegründet ist sodann deren Argument,
aus der vom Gericht mit der Vorinstanz vertretenen Auffassung ergebe sich im
Licht von § 10 Abs. 2 StG, wonach die Steuerpflicht mit dem Tod oder
dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im
Kanton steuerbaren Werte endet, dass der Verkauf der einzigen im Kanton Zürich
gelegenen Liegenschaft durch einen im Kanton wohnhaften Steuerpflichtigen zur
Beendigung der beschränkten Steuerpflicht trotz Weiterbestehens der
unbeschränkten Steuerpflicht führe. Die Beschwerdeführenden übersehen dabei,
dass bei diesem Sachverhalt die unbeschränkte Steuerpflicht vor und nach dem
Verkauf der Liegenschaft aufgrund persönlicher Zugehörigkeit besteht, so dass
auf deren weiteren diesbezüglichen Überlegungen nicht eingegangen werden muss.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;
die übrigen Kosten betragen:
Fr.
60.
-- Zustellungskosten,
Fr. 8'060.-- Total
der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …