SB.2004.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00069
3. November 2004Deutsch11 min
(URT.2004.8250)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00069
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.11.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
Abzugsfähigkeit der Kosten für HWV-Studium
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Pflichtige im berufsbegleitend absolvierten Studium der Betriebsökonomie an der Fachhochschule für Wirtschaft und Verwaltung Zürich erworben hat, gingen indessen weit über seinen hauptsächlich das Marketing und den Verkauf beschlagenden beruflichen Aufgabenbereich als Product Manager Internet hinaus. Er hat nicht vertiefte Kenntnisse und grössere Fähigkeiten auf dem Gebiet des Produktmanagements, sondern ganz allgemein in Betriebsökonomie erworben. Das Studium ist deshalb als Ausbildung zum Betriebsökonomen und nicht als Weiterbildung im bisherigen Beruf als Product Manager zu qualifizieren, so dass die Studienkosten als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu würdigen sind. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
ALLGEMEINWISSEN
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BETRIEBSÖKONOMIE
EINKOMMENSSTEUER
FACHHOCHSCHULE
HOCHSCHULE FÜR WIRTSCHAFT UND VERWALTUNG
MARKETING
NOVENVERBOT
PRODUKTMANAGEMENT
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. A schloss im Jahr 1997 die
Handelsschule ab. Seit dem 1. März 1998 ist er bei C bzw. deren
Rechtsnachfolgerin D angestellt, zunächst als "Call Center Agent",
hernach als "Sales Administrator", dann als "System Engineer
Internet" und schliesslich seit März 2001 als "Product Manager
Internet". Im Herbst 2000 hatte er berufsbegleitend den Lehrgang zum dipl.
Betriebsökonom FH an der (Fach-)Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Zürich
aufgenommen.
B. Das kantonale Steueramt veranlagte A
mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 bzw. 26. März
2004 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …. Dabei liess es die als
Weiterbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen für das Hochschulstudium
lediglich im Umfang der Ausbildungspauschale von Fr. 400.- zum Abzug zu
und würdigte die von der Arbeitgeberin übernommenen Schulkosten von
Fr. 9'755.- als zusätzliche steuerbare Erwerbseinkünfte.
Erwägungen
II.
Der Präsident der Steuerrekurskommission
III wies den Rekurs des Pflichtigen am 15. Juni 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. September
2004.
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, er sei gemäss
Steuererklärung, d.h. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Ausserdem verlangte er eine
Parteientschädigung. Er stellte sich auf den Standpunkt, bei den Studienkosten
handle es sich vollumfänglich um abzugsfähige Weiterbildungskosten.
Der Präsident der Steuerrekurskommission
III und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot,
wonach neue tatsächliche Vorbringen oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht
ausgeschlossen sind. Für das Gericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend
wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht im
Rekursverfahren – und zwar grundsätzlich während der Rekursfrist – behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen sind, dürfen infolgedessen mit der Beschwerde
nicht nachgebracht werden. Ausgenommen sind einzig echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund
(§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht
gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich
nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot
fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als
Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d StG die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen. Nicht
abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.
2.2
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995
Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3
Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl.
Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht,
Grüsch 1989, S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25
N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten
beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im
angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit
abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12
E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die
getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder
dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2
Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 22. September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der
unselbständigen Erwerbstätigkeit, ASA 64 [1995/96] S. 692 ff.,
693.
f.), aber auch solche Aufwendungen, die den Erwerb besonderer
Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg im
angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG,
Therwil/Basel 2001, Art. 26 N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere
Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen
als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge
zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu
rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5;
Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A. Basel etc. 2002, Art. 9 StHG
N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls
insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26
Abs. 1 lit. d StG, als die berufsorientierte
Weiterbildung dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende
berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern
[…]". Die in Art. 30 lit. a und lit. b BBG erwähnten
weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu
erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen", erweisen
sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das
Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen
Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu
erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis
erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die
es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf
es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von
Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung,
zsis) Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht,
Aufsätze, www.zsis.ch, Ziff. 24 und 47).
Soweit die Allgemeinbildung verbessert
werden soll, handelt es sich in der Regel steuerrechtlich um zusätzliche
Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung
vermittelt, so vermögen sie an der Qualifikation der hierfür getätigten
Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts zu ändern, sofern ihnen nur
untergeordneter Charakter zukommt.
2.3
Das vom Pflichtigen besuchte, acht Semester
dauernde berufsbegleitende Studium der Betriebsökonomie an der
(Fach-)Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung wird mit dem gesetzlich
geschützten Titel eines (dipl.) Betriebsökonom FH (früher: eidg. dipl. Betriebsökonom
HWV) abgeschlossen, welcher dem akademischen Grad eines Bachelor entspricht.
Fachhochschulen sind nach Art. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober
1995.
(FHSG) "Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf
einer beruflichen Grundausbildung aufbauen". Sie bereiten laut Art. 3
FHSG "durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten
vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
erfordern". Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den
Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie
insbesondere, in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer
Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a)
sowie die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von
Wissenschaft, Technik und Wirtschaft auszuüben (lit. b). Das
Fachhochschulstudium vermittelt somit, wie das Universitätsstudium, besonders
hoch stehende Berufskenntnisse und unterscheidet sich von diesem im Grunde
genommen einzig dadurch, dass es nicht vorrangig wissenschaftlich, sondern
vorwiegend praxisorientiert ist.
Das Studium an der Hochschule für Wirtschaft
und Verwaltung erfordert eine praktische Berufsausübung – zur Hauptsache
entweder eine Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten
Beruf bei einer Berufsmaturität (Art. 5 Abs. 1 FHSG) oder eine mindestens
einjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung bei einem
eidgenössisch anerkannten Zeugnis (Art. 5 Abs. 2 FHSG) – und wird daher vielfach berufsbegleitend absolviert. Doch stellen
die Kosten eines solchen Studiums allein aus diesem Grund keine
Weiterbildungskosten dar. Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder
die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung
voraus.
2.4
Der Pflichtige war während des Besuchs der
Hochschule als "Product Manager Internet" tätig. Die Kenntnisse und
Fähigkeiten, die er im Studium der Betriebsökonomie erwarb bzw. erwerben
konnte, gingen indessen weit über seinen hauptsächlich das Marketing und den
Verkauf (insbesondere die Unterstützung der Produkteentwickler bei der Markteinführung)
beschlagenden beruflichen Aufgabenbereich hinaus. Das breite betriebswirtschaftliche
Wissen eines "Generalisten", auf welches das Studium angelegt war,
hätte ihn befähigt, in verantwortlichen Linien- und Stabsstellen in Wirtschaft
und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben und Positionen in zahlreichen Bereichen,
wie Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Wirtschaftsprüfung, Marketing und
Verkauf, Organisation, Logistik, Wirtschaftsinformatik, Personalwesen, Unternehmungsberatung
und Unternehmungsführung, zu übernehmen (vgl. RB 2002 Nr. 99
[Leitsatz] = StE 2003 B 22.3 Nr. 75, auch zum Folgenden; bestätigt durch
VGr, 28. April 2004, SB.2003.00069, www.vgrzh.ch).
Der Besuch der Hochschule für Wirtschaft und
Verwaltung ist für sich betrachtet als persönlicher Leistungsausweis des
Pflichtigen für die Erhaltung und Sicherung seiner Stellung im Beruf zweifellos
hilfreich. Auch kann dieser einige der im Betriebsökonomiestudium vermittelten
allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, namentlich auch das Verständnis für
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, in seinem angestammten Beruf auf dem
Gebiet des Produktmanagements verwenden. Dennoch hat der Pflichtige nicht
vertiefte Kenntnisse und grössere Fähigkeiten in diesem Tätigkeitsbereich,
sondern ganz allgemein in der Betriebsökonomie erworben. Statt Spezialwissen
auf dem Gebiet des Marketings und des Verkaufs hat er sich Allgemeinwissen als
betriebswirtschaftlicher Generalist angeeignet. Das aber ist Ausbildung zum
Betriebsökonomen und nicht Weiterbildung im bisherigen Beruf als Product
Manager.
Inwiefern die betriebswirtschaftliche
Ausbildung des Pflichtigen an der Kantonalen Handelsmittelschule Hottingen
(Zürich) dazu führen soll, dass die Aufwendungen für das Hochschulstudium der
Betriebsökonomie als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen seien, kann
nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen wird die diesbezügliche Beschreibung der
Ausbildungsinhalte und -strukturen erstmals in der Beschwerde vorgebracht und
werden hierfür Beweismittel angeboten. Diese tatsächlichen Behauptungen und
Beweismittel sind daher neu; wegen des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2)
sind sie infolgedessen nicht zu hören bzw. nicht abzunehmen.
Sowenig es der Abzugsfähigkeit von Kosten
der Weiterbildung im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. d StG
schadet, wenn in deren Rahmen in untergeordnetem Mass auch zur Erweiterung des
Allgemeinwissens des Lernenden beigetragen wird, sowenig vermag der Umstand,
dass im Rahmen einer Ausbildung in untergeordnetem Mass auch Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt werden, die sich im angestammten Beruf verwerten lassen,
die (teilweise) Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten zu bewirken. Soweit der
Pflichtige derartige Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals in der
Beschwerdeschrift anführt, erweisen sich die betreffenden Ausführungen als neu
und somit als unzulässig (vgl. vorn E. 1.2); doch kann angemerkt werden,
dass sie ohnehin nur vage umschrieben sind, weshalb sie weder in qualitativer
noch in quantitativer Hinsicht hätten überprüft werden können.
Nach alldem sind die Studienkosten gesamthaft
als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu würdigen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …