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Entscheid

SB.2004.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00074

23. März 2005Deutsch7 min

(URT.2005.8618)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B mit

teilweise gutheissendem Einspracheentscheid vom 15. April 2003 für das

Steuerjahr 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Es stellte sich auf den Standpunkt,

die persönlichen AHV-Beiträge der Ehefrau, die als Selbständigerwerbende das

Kosmetikstudio D betreibt, für die Geschäftsjahre 1989 bis 1992 im Gesamtbetrag

von Fr. …, die mit Nachtragsverfügungen der Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich vom 19. Oktober 2000 eingefordert worden waren, bildeten

periodenfremden Aufwand, der nicht einkommensmindernd zuzulassen sei.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen

gerichteten Rekurs der pflichtigen Eheleute am 4. August 2004 teilweise gut

und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. … herab. Sie erwog, die

nachträglich geltend gemachten persönlichen AHV-Beiträge der Ehefrau seien nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Abzug zuzulassen.

III.

Mit Beschwerde vom 17. September 2004 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen der

Pflichtigen für die Steuerperiode 2000 auf Fr. …, eventualiter auf

Fr. …, festzusetzen.

Die Steuerrekurskommission III verzichtete auf

Vernehmlassung; die Pflichtigen reichten keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer

zur Beurteilung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Steuerbar sind kraft § 18 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Einkünfte aus einem Handels-,

Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf

sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Von diesen Einkünften

werden nach § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig

begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören laut § 27 Abs. 2 lit. b

StG unter anderem die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe

noch unbestimmt ist.

Von den Einkünften werden als allgemeine Abzüge gemäss

§ 31 Abs. 1 lit. d StG abgezogen die gemäss Gesetz, Statut

oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von

Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

1.1

Persönliche

Beiträge des Selbständigerwerbenden an die Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung sind – anders als von ihm zu entrichtende

Arbeitgeberbeiträge für seine Angestellten (§ 27 Abs. 2 lit. d

StG) – keine Gewinnungskosten im Sinn von § 27 Abs. 1 StG, sondern

allgemeine Abzüge im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. d StG. Dessen ungeachtet

gleichen sie in ihren tatsächlichen Auswirkungen diesen Kosten, stehen sie doch

ebenfalls in einem ursächlichen und engen Zusammenhang zum Erwerbseinkommen und

werden sie auf der Grundlage dieses Einkommens erhoben, welches sie auch wirtschaftlich

schmälern. Aufgrund derartiger Überlegungen und unter Hinweis auf den Grundsatz

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat die

Rechtsprechung die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden mit

Bezug auf deren zeitliche Zurechnung (und Bemessung: VGr, 19. Dezember

1995, SB.95.00001) den Gewinnungskosten gleichgestellt. Der Zeitpunkt des

Abzugs dieser Beiträge richtet sich deshalb nach der für den betreffenden

Selbständigerwerbenden anwendbaren Methode der zeitlichen Zurechnung des

Geschäftseinkommens (RB 1994 Nr. 36). Führt der Selbständigerwerbende

nach obligationenrechtlicher Vorschrift oder freiwillig Buch, so ist der ordentliche

AHV-Beitrag am letzten Tag des betreffenden Beitragsjahrs – mithin im Zeitpunkt,

in dem er von Gesetzes wegen entsteht – als Verbindlichkeit zu passivieren

(§ 46 StG) und als einkommensmindernder Abzug kraft § 31 Abs. 1

lit. d StG anzurechnen.

Steht die genaue Höhe des in der Bemessungsperiode

entstandenen Beitrags im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung mangels

rechtskräftiger Kassenverfügung noch nicht verbindlich fest, ist dem

Steuerpflichtigen zu gestatten, den Beitrag – wie eine Rückstellung für

Geschäftsaufwand – im voraussichtlichen Betrag in Abzug zu bringen und diesen

als Verbindlichkeit zu passivieren (RB 1996 Nr. 33).

1.2

Hat eine

Handelsbilanz Grundlage einer rechtskräftigen Einschätzung gebildet und ist die

Bildung einer Rückstellung in dieser Bilanz offenkundig handelsrechtswidrig

unterlassen worden (RB 1997 Nr. 38), so ist laut dem zur Rechtslage

bei juristischen Personen ergangenen Präjudiz des Verwaltungsgerichts in RB 2003

Nr. 89 die steuerwirksame Nachholung der Rückstellung in einer späteren

Steuer­pe­ri­ode erlaubt, sofern der Rückstellungsgrund noch besteht und die Unterlassung

nicht miss­bräuch­lich erfolgt ist. Ausserdem begrenzt das Rechts­gleich­heits­gebot

von Art. 8 Abs. 1 BV das Nachholen von Rückstellungen zeitlich auf

die Ver­lust­verrechnungsperiode. Dieses Ergebnis beruht auf einer Abwägung, welche

in diesem Zusammenhang das Totalgewinnprinzip höher bewertet als das

Periodizitätsprinzip. Nach dem Totalgewinnprinzip soll die Summe aller

Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und somit auch dessen

gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. Peter

Brülisauer/Stefan Kuhn, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

Basel/Genf/München 2000, Art. 58 DBG N. 40 und 42, mit Hinweisen).

Da die persönlichen Beiträge des Selbständigerwerbenden an

die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss § 31 Abs. 1

lit. d StG keine den Unternehmensgewinn schmälernde Gewinnungskosten im

Sinn von § 27 Abs. 1 StG sind, ist die Unterlassung einer

Rückstellung für derartige Beiträge von vornherein nicht handelsrechtswidrig.

Daran ändert nichts, dass diese Beiträge mit Blick auf zeitliche Zurechnung und

Bemessung nach der Rechtsprechung wie Geschäftsaufwand behandelt werden.

Deshalb kann auch das Totalgewinnprinzip nicht angerufen werden, wenn eine

Rückstellung für solche allgemeine Abzüge in einer rechtskräftig gewordenen

Einschätzung unterlassen worden ist. Somit liesse sich eine unterlassene

Rückstellung für AHV-Beiträge bloss unter den gesetzlichen Voraussetzungen

einer Revision gemäss § 155 StG nachholen.

1.3

Für die im

Streit liegenden persönlichen AHV-Beiträge der pflichtigen Ehefrau für die

Geschäftsjahre 1989 bis 1992 hätten im jeweiligen Geschäftsjahr Rückstellungen

gebildet werden müssen. Da die Einschätzungen für diese Geschäftsjahre

rechtskräftig sind und keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden, verbietet

sich unter diesen Umständen die einkommensmindernde Berücksichtigung in der

streitbetroffenen Steuerperiode 2000.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das steuerbare

Einkommen der Pflichtigen ist auf Fr. … festzusetzen.

2.

Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind der

unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG), der für das Rekursverfahren die

verlangte Parteientschädigung nicht zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Steuerperiode

2000.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die

Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Mitteilung an …