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Entscheid

SB.2004.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00075

9. März 2005Deutsch19 min

(URT.2005.8577)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gesellschaft A mit Sitz in Frankreich unterhielt bis

30. Juni 1999 in der Schweiz drei Betriebsstätten, eine davon im Kanton

Zürich. Auf 1. Juli 2000 wurden diese Betriebsstätten mittels Sacheinlage

in eine neu gegründete schweizerische Gesellschaft überführt.

Das kantonale Steueramt veranlagte die A mit

Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 14. August 2003 bzw. 9. Februar

2004 hinsichtlich der Betriebs­stätte Zürich für die Steuerperiode vom 1. Januar

bis 30. Juni 1999 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und

einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. … sowie einem steuerbaren Kapital

von Fr. … Das Steueramt ermittelte den steuerbaren Reingewinn aufgrund

einer objektmässigen (direkten) Steuerausscheidung gestützt auf die Jahresrechnung

vom 1. Januar bis 30. Juni 1999 der Betriebsstätte, welchen sie für

die Satzbestimmung auf ein Jahr umrechnete. Es verwarf den Standpunkt der

Pflichtigen, die Ausscheidung sei ausgehend vom (negativen) Gesamtergebnis des A

quotenmässig (indirekt) vorzunehmen, was zu einem steuerbaren Gewinn von Fr. …

führe.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 16. Juli 2004 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. September 2004 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode vom

1.

Januar bis 30. Juni 1999 mit einem steuerbaren und

satzbestimmenden Gewinn von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Kapital von Fr. …

einzuschätzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurs­kommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurs­instanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermes­sens­missbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch

liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen

ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung

allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbe­sondere der Fall, wenn die

Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechts­ungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vor­bringen

oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Gericht ist

somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht im Rekursverfahren – und zwar grundsätzlich

während der Rekurs­frist – behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind,

dürfen infolgedessen mit der Be­schwerde nicht nachgebracht werden. Ausgenommen

sind einzig echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160

StG) beruhen oder der Stützung von geltend ge­machten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbe­gehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweis­mittel

stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo ge­mäss Art. 105

Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die

Sach­verhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche

Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,

unvollständig oder unter Ver­letzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen

festgestellt hat, woraus sich in solchen Fäl­len die Unzulässigkeit neuer

Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2 mit weiteren

Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich das vor

dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch

in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält es im Übrigen auch

vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen der voraus­sichtlich auf anfangs

2007.

in Kraft tretenden Rechtsweggarantie stand (vgl. Art. 103 des

Entwurfs zum Bundesgerichtsgesetz vom 28. Februar 2001 e contrario; BBl

2001.

4507).

2.

2.1

Juristische

Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind

hier laut § 56 Abs. 1 lit. b StG steuerpflichtig, wenn sie im

Kanton Betriebsstätten unterhalten. Die Steuerpflicht beschränkt sich kraft § 57

Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns oder Kapitals, für die gemäss der

vorerwähnten Vorschrift eine Steuerpflicht im Kanton besteht, mithin auf die

Gewinn- und Kapitalteile, welche auf die Betriebsstätte entfallen.

2.2

Die

Steuerausscheidung erfolgt nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StG im

Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des

Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Das

Bundesgericht hat in seiner gesetzesvertretenden Rechtsprechung zum

verfassungsrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3

BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) die quotenmässige Ausscheidung als

massgebend erklärt. Nach dieser Ausscheidungsmethode sind der gesamte Gewinn

und das gesamte Kapital eines Unternehmens anteilsmässig auf die einzelnen

Steuerdomizilkantone aufzu­teilen, wobei die beteiligten Kantone zusammen nie

mehr als 100 % des Gesamtgewinns und -kapitals besteuern dürfen. Die

objektmässige Ausscheidungsmethode ist dement­sprechend unzulässig; dem

Betriebsstättekanton ist deshalb untersagt, isoliert vom Er­gebnis des gesamten

Unternehmens nur den von der Betriebsstätte erzielten Gewinn und das Kapital

der Betriebsstätte zu besteuern (vgl. Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales

Steuer­recht, 4. A., Bern etc. 2000, § 26 Ziff. 3 ff, und Peter

Locher, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Bern 2003, S. 120, je mit

Hinweisen).

Laut § 57 Abs. 3 Satz 1 StG bleibt jedoch Abs. 4

dieser Vorschrift vorbehalten. Danach haben Steuerpflichtige ohne Sitz oder

tatsächliche Verwaltung in der Schweiz für Betriebsstätten den im Kanton

erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. Anwendbar

ist infolgedessen die objektmässige Ausscheidungsmethode. Die Betriebs­stätte

wird so besteuert, wie wenn sie ein selbständiges Unternehmen wäre.

2.3

Juristische

Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals

steuerpflichtig sind, entrichten gemäss § 58 Abs. 1 StG die Steuern

für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten

Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2, welcher

vorschreibt, dass Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in

der Schweiz die Steuern für Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz zu

entrichten haben, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen

Kapital entspricht.

Der Steuersatz für den auf die Betriebsstätte entfallenden

Gewinn bzw. das Betriebs­stättekapital bestimmt sich folglich für Unternehmen

mit Sitz oder Verwaltung in der Schweiz aufgrund des gesamten Gewinns und

Kapitals des Unternehmens. Demgegenüber ist für Unternehmen ohne Sitz oder

Verwaltung in der Schweiz der Steuersatz massgebend, der dem im Kanton

erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

2.4

Die

Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Frankreich und einer

Betriebsstätte im Kanton Zürich. Diese hat im Jahr 1999 einen Gewinn erzielt,

während das Gesamtunternehmen einen Verlust erlitten hat. Die Vorinstanzen

haben die Be­schwerde­führerin für ihre zürcherische Betriebsstätte einzig

aufgrund des im Kanton erzielten Gewinns und des hier gelegenen Kapitals – also

objektmässig – eingeschätzt und den Verlust des Gesamtunternehmens ausser Acht

gelassen. Diese Einschätzung erweist sich im Licht des kantonalen Rechts als

gesetzmässig, weil sie mit den erwähnten Vorschriften von § 57 Abs. 3

und Abs. 4 sowie § 58 Abs. 2 StG im Einklang steht.

3.

3.1

Art. 26

Abs. 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen (DBA-F; SR 0.672.934.91) bestimmt, dass die Staatsangehörigen

eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch

einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden dürfen, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden

können. Insbesondere darf nach Abs. 3 Satz 1 dieser Bestimmung die

Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in

dem anderen Vertragsstaat hat, in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als

die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit

ausüben.

Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DBA-F untersagt folglich die steuerrechtliche

Ungleichbehandlung französischer und schweizerischer Unternehmen mit gleicher

Tätigkeit für Betriebsstätten, die sie im andern Staat haben, falls die

Ungleichbehandlung zu einer ungünstigeren Be­steuerung der Betriebsstätte

führt. Das staatsvertragliche Diskriminierungsverbot bewirkt somit ein Verbot

der Schlechterstellung eines im andern Staat ansässigen Unternehmens für deren

inländische Betriebsstätte aus dem einzigen Grund, weil dieses nicht in vollem

Umfang der inländischen Steuerhoheit untersteht; die ungünstigere Besteuerung

der Betriebsstätte ist daher nur zulässig, wenn sie aus andern (sachlichen)

Gründen geschieht (vgl. OECD-Kommentar zum Musterabkommen, Art. 24 N 21;

Alexander Rust in: Klaus Vogel/Moris Lehner (Hrsg.),

Doppelbesteuerungsabkommen, 4. A., München 2003, Art. 24 N. 101; zum

interkantonalen Schlechterstellungsverbot: BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 210

mit Hinweisen; Höhn/Mäusli, § 4 Ziff. 17 ff.; Locher, S. 42 f.).

Dabei ist die Besteuerung des ausländischen Unternehmens mit Blick auf die

inländische Betriebsstätte mit der Besteuerung eines rein inländischen

Unternehmens zu vergleichen (vgl. Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international,

2.

A., Bern 2004, S. 206 Rz. 663); als Vergleichsobjekt hat daher

nicht die von einer ausländischen Gesellschaft beherrschte inländische Tochtergesellschaft

zu dienen (Rust, Art. 24 N. 101).

3.2

Die in

Frankreich ansässige Beschwerdeführerin wird für ihre zürcherische Betriebs­stätte

mit Bezug auf die zürcherische Gewinn- und Kapitalsteuer nicht schlechter

gestellt als ein im Kanton Zürich ansässiges Unternehmen. Denn aufgrund der

nach § 57 Abs. 4 StG anwendbaren objektmässigen Ausscheidungsmethode

in Verbindung mit der Steuer­satz­vorschrift von § 58 Abs. 2 StG wird

die Betriebsstätte so besteuert, wie wenn sie ein selbständiges Unternehmen mit

Sitz oder Verwaltung im Kanton Zürich wäre (vgl. Peter Locher, Einführung in

das internationale Steuerrecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2000, S. 541;

Oberson, S. 207 Rz. 664).

Demgegenüber wird die Beschwerdeführerin für ihre

zürcherische Betriebsstätte un­günstiger behandelt als ein in einem andern

schweizerischen Kanton ansässiges Unter­nehmen für dessen zürcherische

Betriebsstätte, weil dieses gemäss § 57 Abs. 3 Satz 1 StG auf

der Grundlage der quotenmässigen Ausscheidungsmethode im Kanton Zürich für

ihren Anteil am Gesamtgewinn des Unternehmens besteuert wird, welcher zur

Satzbestimmung herangezogen wird (§ 58 Abs. 1 Satz 1 StG).

Indessen verbietet das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot diese

Ungleichbehandlung nicht, weil es nur die Diskriminierung schweizerischer

Betriebsstätten französischer Unternehmen gegenüber schweizerischer Unternehmen

untersagt. Die Diskriminierung schweizerischer Betriebsstätten französischer

Unternehmen gegenüber schweizerischen Betriebsstätten von Unternehmen, die in

andern Ländern ansässig sind, ist ebenso wenig Gegenstand des Verbots von Art. 26

Abs. 3 Satz 1 DBA-F wie die Ungleichbehandlung gegenüber

schweizerischen – ausserkantonalen – Betriebsstätten schweizerischer

Unternehmen im Bereich der kantonalen Steuern.

Das Diskriminierungsverbot verlangt einzig, dass die

schweizerische Betriebsstätte eines französischen Unternehmens wie ein

schweizerisches Unternehmen – mit oder ohne Betriebsstätten in der Schweiz –

besteuert wird, nämlich für den in der Schweiz erzielten Gewinn bzw. das in der

Schweiz gelegene Kapital. So gesehen könnte sich aus abkommensrechtlicher Sicht

bei mehreren schweizerischen Betriebsstätten eines in Frankreich ansässigen

Unternehmens hinsichtlich der kantonalen Steuern allenfalls die Frage stellen,

ob dieses für den gesamten Gewinn und das gesamte Kapital der schweizerischen

Betriebsstätten nicht ungünstiger besteuert wird als ein in der Schweiz

ansässiges Unternehmen mit schweizerischen Betriebsstätten. Eine derartige

Schlechter­stellung hat die Beschwerdeführerin, welche drei Betriebsstätten,

eine davon im Kanton Zürich, unterhalten hat, aber nicht behauptet.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, durch die Anwendung der

objektmässigen Steuer­ausscheidung für ihre Betriebsstätte im Sinn von § 57

Abs. 4 StG und dem Steuersatz von § 58 Abs. 2 StG sei das

Diskriminierungsverbot von Art. 26 DBA-F verletzt worden, ist daher

unbegründet.

4.

4.1

Ein Erlass

verstösst gegen die von Art. 8 Abs. 1 BV gebotene Rechtsgleichheit,

wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in

den zu regeln­den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 119 Ia 123 E. 2b

S. 128 mit Hinweisen). Dabei muss sich der unbegrün­dete Un­terschied oder

die un­begründe­te Gleichstellung auf we­sentliche Tatsachen be­ziehen (BGE 112

Ia 243 E. 4a und 258 E. 4b).

4.2

Es fragt

sich, ob § 57 StG, welcher für zürcherische Betriebsstätten

(ausserkantonaler) schweizerischer und ausländischer juristischer Personen

unterschiedliche Methoden der Steuerausscheidung – die quotenmässige (Abs. 3

Satz 1) bzw. die objektmässige (Abs. 4) – anordnet, samt den

entsprechenden Steuersatzvorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2

StG) vor dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot standhält.

Die quotenmässige Steuerausscheidung, welche die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot im

interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV) von Bundesrechts

wegen vorschreibt, beruht auf der Überlegung, dass der gesamte in der Schweiz

erzielte Gewinn und das gesamte hier gelegene Kapital eines Unternehmens – aber

auch nicht mehr – anteilsmässig den einzelnen Betriebsstättenkantonen

zuzuweisen ist. Der Kanton Zürich darf infolgedessen für die Betriebsstätte

einer juristischen Person mit Sitz in einem andern Kanton nur den auf die zürcherische

Betriebsstätte entfallenden An­teil an dem in der Schweiz erzielten Gewinn und

dem hier gelegenen Kapital besteuern.

Bei der zürcherischen Betriebsstätte einer im Ausland

ansässigen juristischen Person, die in der Schweiz nicht über weitere

Betriebsstätten in anderen Kantonen verfügt, entspricht hingegen der im Kanton

Zürich erzielte Gewinn und das hier gelegene Kapital zugleich dem gesamten in

der Schweiz erzielten Gewinn bzw. dem gesamten in der Schweiz gelegenen Kapital

des Unternehmens. Einer quotenmässigen Aufteilung dieses Gewinns und Kapitals

bedarf es daher wesensgemäss nicht. Die einzige schweizerische Betriebs­stätte

einer im Ausland ansässigen juristischen Person muss demnach mit einem Unter­nehmen

verglichen werden, das Sitz oder Verwaltung im Kanton Zürich hat und nicht über

eine Betriebsstätte in der Schweiz verfügt. Dessen Besteuerung für Gewinn und

Kapital stimmt mit der Besteuerung der zürcherischen Betriebsstätte einer im

Ausland ansässigen juristischen Person aufgrund der objektmässigen

Steuerausscheidungsmethode überein. Die Ordnung von § 57 und § 58 StG

verstösst deshalb insoweit nicht gegen das Gleichbe­handlungsgebot von Art. 8

BV. Diese Feststellung steht im Einklang mit der bisherigen

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche in der früheren Ordnung von § 6

und § 7 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) eine verfassungs-

und staatsvertragswidrige Diskriminierung der Betriebsstätte eines im Ausland

ansässigen Unternehmens erblickt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich

als willkürlichen Methodendualismus be­anstandet, dass die damalige gesetzliche

Regelung die Steuerausscheidung für ein derartiges Unternehmen aufgrund der

quotenmässigen oder der objektmässigen Methode vor­schrieb, je nachdem, welche

Methode für den zürcherischen Fiskus ein

günstigeres Ergebnis zeitigte, während für Betriebsstätten schweizerischer

Unternehmen aus­schliesslich die quotenmässige Ausscheidungsmethode galt (RB

1994.

Nr. 31 = StE 1995 A 21.12 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hatte

sich nicht gegen die Anwendung der objektmässigen Methode für Betriebsstätten

ausländischer Unternehmen ausgesprochen.

4.3

Verfügt

aber eine im Ausland ansässige juristische Person nicht nur im Kanton Zürich,

sondern auch in andern Kantonen über Betriebsstätten, erschiene die Anwendung

der nach § 57 Abs. 4 StG vorgeschriebenen objektmässigen Methode und

des entsprechenden Steuersatzes von § 58 Abs. 2 StG jedenfalls dann

im Licht von Art. 8 BV – und Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DBA-F

als unhaltbar, wenn dadurch mehr als der gesamte in der Schweiz erzielte Gewinn

(bzw. das gesamte hier gelegene Kapital) des ausländischen Unternehmens besteuert

würde. Diesfalls müsste der Kanton Zürich seinen Besteuerungs­anspruch auf den

nach der quotenmässigen Methode bestimmten Anteil an dem in der Schweiz

erzielten Gewinn bzw. an dem in der Schweiz gelegenen Kapital herabsetzen.

Diese Frage braucht aber hier nicht abschliessend

entschieden zu werden, weil die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen

Verfahren nicht behauptet hat, dass das der Einschätzung zugrunde gelegte

Ergebnis der zürcherischen Betriebsstätte, welche offenkundig auf einer

quotenmässigen Ausscheidung des Gesamtgewinns und -kapitals ihrer drei

schweizerischen Betriebsstätten beruht, anders hätte berechnet werden müssen.

Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde eine abweichende

Berechnung von Betriebsstättegewinn und -kapital verlangt, was als Änderung

bzw. Erweiterung des Rechtsbegehrens statthaft ist, erweisen sich die zur

Stützung des Begehrens vorgebrachten tatsächlichen Vorbringen als neu und sind

demzufolge nicht zu hören (vgl. vorn E. 1.2).

5.

5.1

Die

Bestimmungen von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 aStG, welche als

Folge der vom Verwaltungsgericht als bundesrechtswidrig erklärten Regelungen von

§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 aStG die Steuerausscheidung nach

der quotenmässigen Methode auch für Betriebsstätten im Ausland ansässiger

Unternehmen geboten hatten, sind erstmals für die streitbetroffene

Steuerperiode 1999 mit Bezug auf juristische Personen durch die Vorschriften

von § 57 Abs. 4 und § 58 Abs. 2 StG ersetzt worden (§ 269

Abs. 1 StG). Auf diese Weise hat für Betriebsstätten juristischer Personen

mit Sitz oder Verwaltung im Ausland ein Wechsel von der quotenmässigen zur

objektmässigen Ausscheidungsmethode stattgefunden.

Als Folge dieses Methodenwechsels können nach neuem Recht

frühere, noch nicht verrechnete Verluste der zürcherischen Betriebsstätte nur

dann berücksichtigt werden, wenn sie auf die Tätigkeit der Betriebsstätte

zurückzuführen sind (§ 70 StG), nicht aber dann, wenn sie lediglich

Ergebnis der anteilsmässigen Übernahme von Verlusten des Gesamtunternehmens

gewesen sind.

5.2

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der kantonale Gesetzgeber hätte

eine Übergangsregelung schaffen und solche noch nicht verrechneten anteilsmässigen

Verluste des Gesamtunternehmens auch unter neuem Recht zulassen müssen. Da der

Gesetzgeber dies unbewusst nicht getan habe, sei die Lücke durch die Gerichte

zu schliessen.

Indessen hat der Gesetzgeber zu Recht die geforderte

Übergangsregelung unterlassen und liegt insoweit keine echte Gesetzeslücke vor,

die zu schliessen wäre. Denn eine derartige Regelung wäre systemwidrig und

liesse sich sachlich nicht rechtfertigen. Nur mit Blick auf den Anteil an einem

quotenmässig auszuscheidenden Gesamtverlust der schweizerischen Betriebsstätten

eines im Ausland ansässigen Unternehmens wäre eine solche Verlustverrechnung

statthaft und geboten, weil diesfalls der gesamte in der Schweiz erzielte

Gewinn des ausländischen Unternehmens quotenmässig auf die einzelnen

Betriebsstättenkantone aufzuteilen wäre (vgl. vorn E. 4.3). Ausserdem

können frühere Verluste aus der Tätigkeit der Betriebsstätte, die infolge des

quotenmässig zurechenbaren Gesamtgewinns nicht verrechnet werden konnten, unter

neuem Recht berücksichtigt werden, was unter altem Recht nicht möglich war.

Die zürcherische Betriebsstätte der Beschwerdeführerin hat

in der Verrechnungsperiode von § 70 StG weder aus ihrer eigenen Tätigkeit

Verluste erlitten noch sind in dieser Periode auf sie Verluste mit Bezug auf

ihren Anteil am Gesamtergebnis der schweizerischen Betriebsstätten der

Beschwerdeführerin entfallen. Demzufolge fällt die Berücksichtigung eines

Verlustvortrags aus früheren Steuerperioden ausser Betracht.

Die Einschätzung der Beschwerdeführerin ist daher zu

bestätigen.

6.

Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung über die

Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April

1998.

beträgt bei Streitwerten von mehr als Fr. 500'000.- bis Fr. 1'000'000.-

die Staatsgebühr maximal Fr. 16'000.-. Die Bemessung der Staatsgebühr im

Einzelfall erfolgt laut Abs. 3 dieser Bestimmung unter Zugrundelegung des

Gebührenrahmens entsprechend der Schwierigkeit der Streitsache und dem Umfang

der erbrachten Leistungen. Die Festsetzung der Staatsgebühr liegt demnach im

Ermessen der Rekurskommission und braucht – zumindest wenn sie sich im

zutreffenden Gebührenrahmen bewegt – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht be­gründet zu werden.

Angesichts des Streitwerts im Rekursverfahren von rund Fr. 530'000.-,

der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfrage sowie der präjudiziellen

Auswirkungen des Entscheids kann jedenfalls nicht als ermessensmissbräuchlich

und daher nicht als rechtsverletzend beanstandet werden, dass die

Steuerrekurskommission II die Staatsgebühr entsprechend dem unteren

Gebührenrahmen auf Fr. 12'000.- festgesetzt hat. Dass die Erwägungen der

Vorinstanz "knapp" ausgefallen sind, ändert daran nichts, vermag doch

die Länge von Ausführungen für sich allein betrachtet kein entscheidendes

Kriterium für die Qualität einer Entscheidbegründung zu bilden.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Staatsgebühr sei

übersetzt, ist somit unbegründet.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 30'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …