SB.2004.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00075
9. März 2005Deutsch19 min
(URT.2005.8577)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00075
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.03.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 28.11.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999 (1.1. - 30.6.)
Internationale Steuerausscheidung
Besteuerung einer Zürcher Betriebsstätte einer ausländischen juristischen Person
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Frankreich und drei Betriebsstätten in der Schweiz, wovon eine im Kanton Zürich liegt. Diese hat im Jahr 1999 einen Gewinn erzielt, während das Gesamtunternehmen einen Verlust erlitten hat.
Die objektmässige Einschätzung der Beschwerdeführerin für ihre zürcherische Betriebsstätte, also einzig aufgrund des im Kanton erzielten Gewinns und des hier gelegenen Kapitals und den Verlust des Gesamtunternehmens ausser Acht lassend, entspricht den ab Steuerjahr 1999 geltenden Vorgaben des Zürcher Steuergesetzes und verstösst weder gegen das im DBA-Frankreich enthaltene Diskriminierungsverbot noch gegen das bundesverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. (Anders verhielte es sich nur, wenn dadurch mehr als der gesamte in der Schweiz erzielte Gewinn [bzw. das gesamte hier gelegene Kapital] des ausländischen Unternehmens besteuert würde. Diesfalls müsste der Kanton Zürich seinen Besteuerungsanspruch auf den nach der quotenmässigen Methode bestimmten Anteil an dem in der Schweiz erzielten Gewinn bzw. an dem in der Schweiz gelegenen Kapital herabsetzen.)
Der kantonale Gesetzgeber war auch nicht gehalten, eine Übergangsregelung bezüglich der Übernahme noch nicht verrechneter anteilsmässiger Verluste des Gesamtunternehmens vorzusehen.
Die Höhe der von der Rekurskommission ausgefällten Staatsgebühr erweist sich als rechtsmässig.
Stichworte:
AUSSCHEIDUNG
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
BETRIEBSSTÄTTE
DBA-F
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
DOPPELBESTEUERUNG
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA)
GLEICHBEHANDLUNG
OBJEKTMÄSSIG
QUOTENMÄSSIG
SCHLECHTERSTELLUNGSVERBOT
STAATSGEBÜHR
STEUERAUSSCHEIDUNG
ÜBERGANGSREGELUNG
UNGLEICHBEHANDLUNG
VERLUSTVERRECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 46 Abs. II ABV
§ 6 aStG
§ 7 aStG
Art. 8 Abs. I BV
Art. 127 Abs. III BV
Art. 26 DBA-F
§ 56 Abs. I StG
§ 57 Abs. III StG
§ 57 Abs. IV StG
§ 58 StG
§ 70 StG
§ 24 VO [St]RK
Publikationen:
RB 2005 Nr. 88 S. 197
STE 2005 Nr. 6
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
Die Gesellschaft A mit Sitz in Frankreich unterhielt bis
30. Juni 1999 in der Schweiz drei Betriebsstätten, eine davon im Kanton
Zürich. Auf 1. Juli 2000 wurden diese Betriebsstätten mittels Sacheinlage
in eine neu gegründete schweizerische Gesellschaft überführt.
Das kantonale Steueramt veranlagte die A mit
Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 14. August 2003 bzw. 9. Februar
2004 hinsichtlich der Betriebsstätte Zürich für die Steuerperiode vom 1. Januar
bis 30. Juni 1999 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und
einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. … sowie einem steuerbaren Kapital
von Fr. … Das Steueramt ermittelte den steuerbaren Reingewinn aufgrund
einer objektmässigen (direkten) Steuerausscheidung gestützt auf die Jahresrechnung
vom 1. Januar bis 30. Juni 1999 der Betriebsstätte, welchen sie für
die Satzbestimmung auf ein Jahr umrechnete. Es verwarf den Standpunkt der
Pflichtigen, die Ausscheidung sei ausgehend vom (negativen) Gesamtergebnis des A
quotenmässig (indirekt) vorzunehmen, was zu einem steuerbaren Gewinn von Fr. …
führe.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 16. Juli 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. September 2004 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode vom
1.
Januar bis 30. Juni 1999 mit einem steuerbaren und
satzbestimmenden Gewinn von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Kapital von Fr. …
einzuschätzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch
liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen
ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung
allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die
Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vorbringen
oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Gericht ist
somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht im Rekursverfahren – und zwar grundsätzlich
während der Rekursfrist – behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind,
dürfen infolgedessen mit der Beschwerde nicht nachgebracht werden. Ausgenommen
sind einzig echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105
Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die
Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer
Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich das vor
dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch
in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält es im Übrigen auch
vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen der voraussichtlich auf anfangs
2007.
in Kraft tretenden Rechtsweggarantie stand (vgl. Art. 103 des
Entwurfs zum Bundesgerichtsgesetz vom 28. Februar 2001 e contrario; BBl
2001.
4507).
2.
2.1
Juristische
Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind
hier laut § 56 Abs. 1 lit. b StG steuerpflichtig, wenn sie im
Kanton Betriebsstätten unterhalten. Die Steuerpflicht beschränkt sich kraft § 57
Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns oder Kapitals, für die gemäss der
vorerwähnten Vorschrift eine Steuerpflicht im Kanton besteht, mithin auf die
Gewinn- und Kapitalteile, welche auf die Betriebsstätte entfallen.
2.2
Die
Steuerausscheidung erfolgt nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StG im
Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Das
Bundesgericht hat in seiner gesetzesvertretenden Rechtsprechung zum
verfassungsrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3
BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) die quotenmässige Ausscheidung als
massgebend erklärt. Nach dieser Ausscheidungsmethode sind der gesamte Gewinn
und das gesamte Kapital eines Unternehmens anteilsmässig auf die einzelnen
Steuerdomizilkantone aufzuteilen, wobei die beteiligten Kantone zusammen nie
mehr als 100 % des Gesamtgewinns und -kapitals besteuern dürfen. Die
objektmässige Ausscheidungsmethode ist dementsprechend unzulässig; dem
Betriebsstättekanton ist deshalb untersagt, isoliert vom Ergebnis des gesamten
Unternehmens nur den von der Betriebsstätte erzielten Gewinn und das Kapital
der Betriebsstätte zu besteuern (vgl. Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales
Steuerrecht, 4. A., Bern etc. 2000, § 26 Ziff. 3 ff, und Peter
Locher, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Bern 2003, S. 120, je mit
Hinweisen).
Laut § 57 Abs. 3 Satz 1 StG bleibt jedoch Abs. 4
dieser Vorschrift vorbehalten. Danach haben Steuerpflichtige ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz für Betriebsstätten den im Kanton
erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. Anwendbar
ist infolgedessen die objektmässige Ausscheidungsmethode. Die Betriebsstätte
wird so besteuert, wie wenn sie ein selbständiges Unternehmen wäre.
2.3
Juristische
Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals
steuerpflichtig sind, entrichten gemäss § 58 Abs. 1 StG die Steuern
für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten
Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2, welcher
vorschreibt, dass Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in
der Schweiz die Steuern für Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz zu
entrichten haben, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen
Kapital entspricht.
Der Steuersatz für den auf die Betriebsstätte entfallenden
Gewinn bzw. das Betriebsstättekapital bestimmt sich folglich für Unternehmen
mit Sitz oder Verwaltung in der Schweiz aufgrund des gesamten Gewinns und
Kapitals des Unternehmens. Demgegenüber ist für Unternehmen ohne Sitz oder
Verwaltung in der Schweiz der Steuersatz massgebend, der dem im Kanton
erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.
2.4
Die
Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Frankreich und einer
Betriebsstätte im Kanton Zürich. Diese hat im Jahr 1999 einen Gewinn erzielt,
während das Gesamtunternehmen einen Verlust erlitten hat. Die Vorinstanzen
haben die Beschwerdeführerin für ihre zürcherische Betriebsstätte einzig
aufgrund des im Kanton erzielten Gewinns und des hier gelegenen Kapitals – also
objektmässig – eingeschätzt und den Verlust des Gesamtunternehmens ausser Acht
gelassen. Diese Einschätzung erweist sich im Licht des kantonalen Rechts als
gesetzmässig, weil sie mit den erwähnten Vorschriften von § 57 Abs. 3
und Abs. 4 sowie § 58 Abs. 2 StG im Einklang steht.
3.
3.1
Art. 26
Abs. 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (DBA-F; SR 0.672.934.91) bestimmt, dass die Staatsangehörigen
eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden dürfen, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden
können. Insbesondere darf nach Abs. 3 Satz 1 dieser Bestimmung die
Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in
dem anderen Vertragsstaat hat, in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als
die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben.
Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DBA-F untersagt folglich die steuerrechtliche
Ungleichbehandlung französischer und schweizerischer Unternehmen mit gleicher
Tätigkeit für Betriebsstätten, die sie im andern Staat haben, falls die
Ungleichbehandlung zu einer ungünstigeren Besteuerung der Betriebsstätte
führt. Das staatsvertragliche Diskriminierungsverbot bewirkt somit ein Verbot
der Schlechterstellung eines im andern Staat ansässigen Unternehmens für deren
inländische Betriebsstätte aus dem einzigen Grund, weil dieses nicht in vollem
Umfang der inländischen Steuerhoheit untersteht; die ungünstigere Besteuerung
der Betriebsstätte ist daher nur zulässig, wenn sie aus andern (sachlichen)
Gründen geschieht (vgl. OECD-Kommentar zum Musterabkommen, Art. 24 N 21;
Alexander Rust in: Klaus Vogel/Moris Lehner (Hrsg.),
Doppelbesteuerungsabkommen, 4. A., München 2003, Art. 24 N. 101; zum
interkantonalen Schlechterstellungsverbot: BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 210
mit Hinweisen; Höhn/Mäusli, § 4 Ziff. 17 ff.; Locher, S. 42 f.).
Dabei ist die Besteuerung des ausländischen Unternehmens mit Blick auf die
inländische Betriebsstätte mit der Besteuerung eines rein inländischen
Unternehmens zu vergleichen (vgl. Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international,
2.
A., Bern 2004, S. 206 Rz. 663); als Vergleichsobjekt hat daher
nicht die von einer ausländischen Gesellschaft beherrschte inländische Tochtergesellschaft
zu dienen (Rust, Art. 24 N. 101).
3.2
Die in
Frankreich ansässige Beschwerdeführerin wird für ihre zürcherische Betriebsstätte
mit Bezug auf die zürcherische Gewinn- und Kapitalsteuer nicht schlechter
gestellt als ein im Kanton Zürich ansässiges Unternehmen. Denn aufgrund der
nach § 57 Abs. 4 StG anwendbaren objektmässigen Ausscheidungsmethode
in Verbindung mit der Steuersatzvorschrift von § 58 Abs. 2 StG wird
die Betriebsstätte so besteuert, wie wenn sie ein selbständiges Unternehmen mit
Sitz oder Verwaltung im Kanton Zürich wäre (vgl. Peter Locher, Einführung in
das internationale Steuerrecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2000, S. 541;
Oberson, S. 207 Rz. 664).
Demgegenüber wird die Beschwerdeführerin für ihre
zürcherische Betriebsstätte ungünstiger behandelt als ein in einem andern
schweizerischen Kanton ansässiges Unternehmen für dessen zürcherische
Betriebsstätte, weil dieses gemäss § 57 Abs. 3 Satz 1 StG auf
der Grundlage der quotenmässigen Ausscheidungsmethode im Kanton Zürich für
ihren Anteil am Gesamtgewinn des Unternehmens besteuert wird, welcher zur
Satzbestimmung herangezogen wird (§ 58 Abs. 1 Satz 1 StG).
Indessen verbietet das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot diese
Ungleichbehandlung nicht, weil es nur die Diskriminierung schweizerischer
Betriebsstätten französischer Unternehmen gegenüber schweizerischer Unternehmen
untersagt. Die Diskriminierung schweizerischer Betriebsstätten französischer
Unternehmen gegenüber schweizerischen Betriebsstätten von Unternehmen, die in
andern Ländern ansässig sind, ist ebenso wenig Gegenstand des Verbots von Art. 26
Abs. 3 Satz 1 DBA-F wie die Ungleichbehandlung gegenüber
schweizerischen – ausserkantonalen – Betriebsstätten schweizerischer
Unternehmen im Bereich der kantonalen Steuern.
Das Diskriminierungsverbot verlangt einzig, dass die
schweizerische Betriebsstätte eines französischen Unternehmens wie ein
schweizerisches Unternehmen – mit oder ohne Betriebsstätten in der Schweiz –
besteuert wird, nämlich für den in der Schweiz erzielten Gewinn bzw. das in der
Schweiz gelegene Kapital. So gesehen könnte sich aus abkommensrechtlicher Sicht
bei mehreren schweizerischen Betriebsstätten eines in Frankreich ansässigen
Unternehmens hinsichtlich der kantonalen Steuern allenfalls die Frage stellen,
ob dieses für den gesamten Gewinn und das gesamte Kapital der schweizerischen
Betriebsstätten nicht ungünstiger besteuert wird als ein in der Schweiz
ansässiges Unternehmen mit schweizerischen Betriebsstätten. Eine derartige
Schlechterstellung hat die Beschwerdeführerin, welche drei Betriebsstätten,
eine davon im Kanton Zürich, unterhalten hat, aber nicht behauptet.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, durch die Anwendung der
objektmässigen Steuerausscheidung für ihre Betriebsstätte im Sinn von § 57
Abs. 4 StG und dem Steuersatz von § 58 Abs. 2 StG sei das
Diskriminierungsverbot von Art. 26 DBA-F verletzt worden, ist daher
unbegründet.
4.
4.1
Ein Erlass
verstösst gegen die von Art. 8 Abs. 1 BV gebotene Rechtsgleichheit,
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 119 Ia 123 E. 2b
S. 128 mit Hinweisen). Dabei muss sich der unbegründete Unterschied oder
die unbegründete Gleichstellung auf wesentliche Tatsachen beziehen (BGE 112
Ia 243 E. 4a und 258 E. 4b).
4.2
Es fragt
sich, ob § 57 StG, welcher für zürcherische Betriebsstätten
(ausserkantonaler) schweizerischer und ausländischer juristischer Personen
unterschiedliche Methoden der Steuerausscheidung – die quotenmässige (Abs. 3
Satz 1) bzw. die objektmässige (Abs. 4) – anordnet, samt den
entsprechenden Steuersatzvorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2
StG) vor dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot standhält.
Die quotenmässige Steuerausscheidung, welche die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot im
interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV) von Bundesrechts
wegen vorschreibt, beruht auf der Überlegung, dass der gesamte in der Schweiz
erzielte Gewinn und das gesamte hier gelegene Kapital eines Unternehmens – aber
auch nicht mehr – anteilsmässig den einzelnen Betriebsstättenkantonen
zuzuweisen ist. Der Kanton Zürich darf infolgedessen für die Betriebsstätte
einer juristischen Person mit Sitz in einem andern Kanton nur den auf die zürcherische
Betriebsstätte entfallenden Anteil an dem in der Schweiz erzielten Gewinn und
dem hier gelegenen Kapital besteuern.
Bei der zürcherischen Betriebsstätte einer im Ausland
ansässigen juristischen Person, die in der Schweiz nicht über weitere
Betriebsstätten in anderen Kantonen verfügt, entspricht hingegen der im Kanton
Zürich erzielte Gewinn und das hier gelegene Kapital zugleich dem gesamten in
der Schweiz erzielten Gewinn bzw. dem gesamten in der Schweiz gelegenen Kapital
des Unternehmens. Einer quotenmässigen Aufteilung dieses Gewinns und Kapitals
bedarf es daher wesensgemäss nicht. Die einzige schweizerische Betriebsstätte
einer im Ausland ansässigen juristischen Person muss demnach mit einem Unternehmen
verglichen werden, das Sitz oder Verwaltung im Kanton Zürich hat und nicht über
eine Betriebsstätte in der Schweiz verfügt. Dessen Besteuerung für Gewinn und
Kapital stimmt mit der Besteuerung der zürcherischen Betriebsstätte einer im
Ausland ansässigen juristischen Person aufgrund der objektmässigen
Steuerausscheidungsmethode überein. Die Ordnung von § 57 und § 58 StG
verstösst deshalb insoweit nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8
BV. Diese Feststellung steht im Einklang mit der bisherigen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche in der früheren Ordnung von § 6
und § 7 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) eine verfassungs-
und staatsvertragswidrige Diskriminierung der Betriebsstätte eines im Ausland
ansässigen Unternehmens erblickt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich
als willkürlichen Methodendualismus beanstandet, dass die damalige gesetzliche
Regelung die Steuerausscheidung für ein derartiges Unternehmen aufgrund der
quotenmässigen oder der objektmässigen Methode vorschrieb, je nachdem, welche
Methode für den zürcherischen Fiskus ein
günstigeres Ergebnis zeitigte, während für Betriebsstätten schweizerischer
Unternehmen ausschliesslich die quotenmässige Ausscheidungsmethode galt (RB
1994.
Nr. 31 = StE 1995 A 21.12 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hatte
sich nicht gegen die Anwendung der objektmässigen Methode für Betriebsstätten
ausländischer Unternehmen ausgesprochen.
4.3
Verfügt
aber eine im Ausland ansässige juristische Person nicht nur im Kanton Zürich,
sondern auch in andern Kantonen über Betriebsstätten, erschiene die Anwendung
der nach § 57 Abs. 4 StG vorgeschriebenen objektmässigen Methode und
des entsprechenden Steuersatzes von § 58 Abs. 2 StG jedenfalls dann
im Licht von Art. 8 BV – und Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DBA-F –
als unhaltbar, wenn dadurch mehr als der gesamte in der Schweiz erzielte Gewinn
(bzw. das gesamte hier gelegene Kapital) des ausländischen Unternehmens besteuert
würde. Diesfalls müsste der Kanton Zürich seinen Besteuerungsanspruch auf den
nach der quotenmässigen Methode bestimmten Anteil an dem in der Schweiz
erzielten Gewinn bzw. an dem in der Schweiz gelegenen Kapital herabsetzen.
Diese Frage braucht aber hier nicht abschliessend
entschieden zu werden, weil die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen
Verfahren nicht behauptet hat, dass das der Einschätzung zugrunde gelegte
Ergebnis der zürcherischen Betriebsstätte, welche offenkundig auf einer
quotenmässigen Ausscheidung des Gesamtgewinns und -kapitals ihrer drei
schweizerischen Betriebsstätten beruht, anders hätte berechnet werden müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde eine abweichende
Berechnung von Betriebsstättegewinn und -kapital verlangt, was als Änderung
bzw. Erweiterung des Rechtsbegehrens statthaft ist, erweisen sich die zur
Stützung des Begehrens vorgebrachten tatsächlichen Vorbringen als neu und sind
demzufolge nicht zu hören (vgl. vorn E. 1.2).
5.
5.1
Die
Bestimmungen von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 aStG, welche als
Folge der vom Verwaltungsgericht als bundesrechtswidrig erklärten Regelungen von
§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 aStG die Steuerausscheidung nach
der quotenmässigen Methode auch für Betriebsstätten im Ausland ansässiger
Unternehmen geboten hatten, sind erstmals für die streitbetroffene
Steuerperiode 1999 mit Bezug auf juristische Personen durch die Vorschriften
von § 57 Abs. 4 und § 58 Abs. 2 StG ersetzt worden (§ 269
Abs. 1 StG). Auf diese Weise hat für Betriebsstätten juristischer Personen
mit Sitz oder Verwaltung im Ausland ein Wechsel von der quotenmässigen zur
objektmässigen Ausscheidungsmethode stattgefunden.
Als Folge dieses Methodenwechsels können nach neuem Recht
frühere, noch nicht verrechnete Verluste der zürcherischen Betriebsstätte nur
dann berücksichtigt werden, wenn sie auf die Tätigkeit der Betriebsstätte
zurückzuführen sind (§ 70 StG), nicht aber dann, wenn sie lediglich
Ergebnis der anteilsmässigen Übernahme von Verlusten des Gesamtunternehmens
gewesen sind.
5.2
Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der kantonale Gesetzgeber hätte
eine Übergangsregelung schaffen und solche noch nicht verrechneten anteilsmässigen
Verluste des Gesamtunternehmens auch unter neuem Recht zulassen müssen. Da der
Gesetzgeber dies unbewusst nicht getan habe, sei die Lücke durch die Gerichte
zu schliessen.
Indessen hat der Gesetzgeber zu Recht die geforderte
Übergangsregelung unterlassen und liegt insoweit keine echte Gesetzeslücke vor,
die zu schliessen wäre. Denn eine derartige Regelung wäre systemwidrig und
liesse sich sachlich nicht rechtfertigen. Nur mit Blick auf den Anteil an einem
quotenmässig auszuscheidenden Gesamtverlust der schweizerischen Betriebsstätten
eines im Ausland ansässigen Unternehmens wäre eine solche Verlustverrechnung
statthaft und geboten, weil diesfalls der gesamte in der Schweiz erzielte
Gewinn des ausländischen Unternehmens quotenmässig auf die einzelnen
Betriebsstättenkantone aufzuteilen wäre (vgl. vorn E. 4.3). Ausserdem
können frühere Verluste aus der Tätigkeit der Betriebsstätte, die infolge des
quotenmässig zurechenbaren Gesamtgewinns nicht verrechnet werden konnten, unter
neuem Recht berücksichtigt werden, was unter altem Recht nicht möglich war.
Die zürcherische Betriebsstätte der Beschwerdeführerin hat
in der Verrechnungsperiode von § 70 StG weder aus ihrer eigenen Tätigkeit
Verluste erlitten noch sind in dieser Periode auf sie Verluste mit Bezug auf
ihren Anteil am Gesamtergebnis der schweizerischen Betriebsstätten der
Beschwerdeführerin entfallen. Demzufolge fällt die Berücksichtigung eines
Verlustvortrags aus früheren Steuerperioden ausser Betracht.
Die Einschätzung der Beschwerdeführerin ist daher zu
bestätigen.
6.
Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung über die
Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April
1998.
beträgt bei Streitwerten von mehr als Fr. 500'000.- bis Fr. 1'000'000.-
die Staatsgebühr maximal Fr. 16'000.-. Die Bemessung der Staatsgebühr im
Einzelfall erfolgt laut Abs. 3 dieser Bestimmung unter Zugrundelegung des
Gebührenrahmens entsprechend der Schwierigkeit der Streitsache und dem Umfang
der erbrachten Leistungen. Die Festsetzung der Staatsgebühr liegt demnach im
Ermessen der Rekurskommission und braucht – zumindest wenn sie sich im
zutreffenden Gebührenrahmen bewegt – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht begründet zu werden.
Angesichts des Streitwerts im Rekursverfahren von rund Fr. 530'000.-,
der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfrage sowie der präjudiziellen
Auswirkungen des Entscheids kann jedenfalls nicht als ermessensmissbräuchlich
und daher nicht als rechtsverletzend beanstandet werden, dass die
Steuerrekurskommission II die Staatsgebühr entsprechend dem unteren
Gebührenrahmen auf Fr. 12'000.- festgesetzt hat. Dass die Erwägungen der
Vorinstanz "knapp" ausgefallen sind, ändert daran nichts, vermag doch
die Länge von Ausführungen für sich allein betrachtet kein entscheidendes
Kriterium für die Qualität einer Entscheidbegründung zu bilden.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Staatsgebühr sei
übersetzt, ist somit unbegründet.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 30'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …