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Entscheid

SB.2004.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00077

24. August 2005Deutsch24 min

(URT.2005.8870)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A erwarb am 2. September 1998

eine Wandelanleihe 1% Holderbank Overseas Finance Ltd., Bermuda (Valorennummer

889'080, nachfolgend Wandelanleihe Holderbank) im Nennwert von Fr. 100'000.-

zum Preis von 100%, zuzüglich Marchzins von Fr. 300.-. Am 5. Februar

2001 veräusserte er diesen Titel für Fr. 105'000.- (Kurs 105%) zuzüglich

Marchzins von Fr. 725.-. Ferner kaufte der Pflichtige am 29. Juni

2000 eine Wandelanleihe 1¼% Nestlé Australia Ltd. (Valorennummer 878'829,

nachfolgend Wandelanleihe Nestlé) mit Nennwert von US$ 100'000.- zum Kurs

von 93,25% zuzüglich Marchzins von US$ 215.28 (Wechselkurs US$/CHF

1.6685). Diesen Titel veräusserte er am 25. Mai 2001 für US$ 96'750.-

(Kurs 96,75%) zuzüglich Marchzins von US$ 97.22 (Wechselkurs US$/CHF

1.752).

Im Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2001

sah der Steuerkommissär mit Bezug auf die Veräusserung der beiden erwähnten

Titel Aufrechnungen vor. Gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 12. April 1999 betreffend Obligationen und derivative

Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer

sowie der Stempelabgaben (KS Nr. 4) qualifizierte er die beiden

Wandelanleihen als überwiegend einmalverzinsliche (nicht klassische) transparente

Wandelanleihen und unterschied bei der Einkommensermittlung zwischen Anlage-

und Optionsgeschäft (KS Nr. 4 Ziff. 3.4.1). Die auf dem

Optionsteil des Titels erzielten Gewinne und Verluste wurden demzufolge als im

Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und

Kapitalverluste behandelt (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Für die Wandelanleihe

Holderbank ermittelte er auf diese Weise einen steuerbaren Vermögensertrag von Fr. 3'490.-

(deklariert Fr. 1'845.-) und für die Wandelanleihe Nestlé einen solchen

von Fr. 26'010.- (deklariert Fr. 0), was eine Einkommensaufrechnung

von insgesamt Fr. 27'655.- nach sich zog und zu einem steuerbaren

Reineinkommen von Fr. … führte.

Der Pflichtige machte in seinen Einwendungen gegen den Veranlagungsvorschlag

in Bezug auf die Wandelanleihe Nestlé unter Beilage eigener Berechnungen

geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie das von der Steuerverwaltung

berechnete Ergebnis zustande gekommen sei. In ihrer Antwort beschränkte sich

die Steuerverwaltung im Wesentlichen auf den Hinweis, die Titel würden als

Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung qualifiziert und das

entsprechende Berechnungsprogramm könne von jedem Internetbenützer

heruntergeladen werden. Gegen die in der Folge am 21. November 2003 eröffnete

– dem Veranlagungsvorschlag entsprechende – Veranlagungsverfügung erhoben die

Pflichtigen Einsprache, mit welcher sie unter anderem rügten, die erhaltene

Antwort gehe nicht auf die vorgebrachten sachlichen Argumente ein, sie sei

gehörsverletzend und unzumutbar. In einem weiteren, im Einspracheverfahren

durchgeführten Schriftenwechsel machte der Pflichtige mit Schreiben vom 6. Februar

2004 zudem geltend, bei der Wandelanleihe Nestlé habe es sich bis Anfang 2002

um ein intransparentes Produkt gehandelt. In einer internen Stellungnahme der

Abteilung für Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramts vom 10. März

2004 wurde dazu festgehalten, weil die Wandelanleihe Nestlé im "BFP-System

von Telekurs" geführt werde, handle es sich um ein transparentes

kombiniertes Finanzprodukt, denn in diesem System würden ausschliesslich solche

transparenten Produkte geführt. Diese Auffassung wurde in der Folge auch in die

Begründung des Einspracheentscheids übernommen. Die Einsprache wurde vom

kantonalen Steueramt am 26. April 2004 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II hiess die

gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Pflichtigen am 5. August

2004.

teilweise gut. Sie stellte fest, dass aufgrund der im KS Nr. 4

vorgegebenen Methode bei der Wandelanleihe Holderbank ein Teil des bei der

Veräusserung erzielten Gewinns (der rechnerisch ermittelte Kapitalgewinnanteil)

einkommenssteuerlich nicht erfasst worden sei, wogegen bei der Wandelanleihe

Nestlé infolge Nichtberücksichtigung der rechnerisch ermittelten

Kapitalverlustkomponente ein den tatsächlichen Gewinn übersteigender

Vermögensertrag zur Besteuerung gekommen sei. Die Rekurskommission kam zum

Schluss, die im KS Nr. 4 vorgesehene Besteuerungsmethode für so

genannte transparente Produkte widerspreche Art. 20 Abs. 1 lit. b

DBG.

Gestützt auf einen weiten Begriff des Vermögensertrags

betrachtete die Rekurskommission die gesamte Differenz zwischen Kauf- und

Verkaufspreis der beiden Anleihen (ohne Ausscheidung von Kapitalgewinn- und

Verlustkomponenten) als steuerbaren Vermögensertrag. Die im Zusammenhang mit

dem Erwerb und der Veräusserung der betreffenden Titel angefallenen Unkosten

(Courtage, Stempelgebühr etc.) qualifizierte sie mit der Begründung, der

gesamte Gewinn und nicht nur die Ertragskomponente werde besteuert, als Gewinnungskosten

und liess sie zum Abzug zu. Daraus resultierte für die Wandelanleihe Holderbank

ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. 4'065.10 und für die Wandelanleihe Nestlé ein solcher von Fr. 11'613.-. Die teilweise Gutheissung war darauf

zurückzuführen, dass die vom kantonalen Steueramt für die Wandelanleihe Nestlé

ermittelte Kapitalverlustkomponente zum Abzug zugelassen wurde, was – zusammen

mit dem erhöhten Einkommen aus der Wandelanleihe Holderbank – per Saldo zu

einer gegenüber dem Einspracheentscheid reduzierten Einkommensaufrechnung und

der Veranlagung mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. … führte.

III.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung

Direkte Bundssteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (EStV) erhob am 15. September

2004.

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission. Sie beantragte

kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Veranlagung der Pflichtigen

entsprechend dem Einspracheentscheid mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. …

Die Pflichtigen, welche selber keine

Beschwerde erhoben hatten, beantragten in der Beschwerdeantwort neben der

Zusprechung einer Parteientschädigung vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

und Bestätigung des Entscheids der Steuerrekurskommission. Während die

Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale

Steueramt Gutheissung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur

Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

1.2

Der

Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die unbesehene integrale Anwendung aller

Regeln über das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren aus. Es ist folglich durch

Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem

Gesetzessinn entsprechend, auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren

übertragen werden können (vgl. Thomas Meister, Rechtsmittelsystem der

Steuerharmonisierung, Bern etc. 1995, S. 196). Dabei ist insbesondere den

vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen Funktionen von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz Rechnung zu tragen. Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140

Abs. 3 DBG) ermöglichen (vgl. Ulrich Cavelti in Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2:

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 140

DBG N. 9; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum

DBG, Zürich 2003, Art. 140 N. 132 ff.), muss sich die Aufgabe

der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung

eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (vgl. auch Meister, S. 197,

der die Ansicht vertritt, die Prüfungszuständigkeit der zweiten Instanz müsse

"notwendigerweise enger gefasst sein … als diejenige der kantonalen

Rekurskommission"). Dadurch wird die Absicht des Gesetzgebers, mit dem zweistufig

ausgestalteten Beschwerdeverfahren könne (auch) ein Beitrag an die Entlastung

des Bundesgerichts geleistet werden (BBl 1983 III 214), auf sachgerechte

Weise umgesetzt und die Vorschrift von Art. 140 Abs. 3 DBG

"sinngemäss" für die zweitinstanzliche Beschwerde ausgelegt. Die

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts als weiterer Beschwerdeinstanz

erfährt damit im Einklang mit Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (OG) keine engere Umschreibung als die Kognition des

Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 f.

OG.

1.3

Demnach

können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. zum

kantonalen Recht: RB 1999 Nr. 147).

1.4

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern

sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das

Novenverbot fallen (zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149).

Die Rechtslage kann mit derjenigen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht verglichen werden.

Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet nämlich die Sachverhaltsfeststellung

das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt

nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die

Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2

mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b,

www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.).

Somit befindet sich das durch Auslegung der Verweisungsvorschrift von Art. 145

Abs. 2 DBG gewonnene Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren

auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält im Übrigen

auch vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen der voraussichtlich auf

anfangs 2007 in Kraft tretenden Rechtsweggarantie stand (vgl. Art. 103 des

Entwurfs zum Bundesgerichtsgesetz vom 28. Februar 2001 e

contrario; BBl 2001 4507; vgl. auch Michael Beusch, Auswirkungen der

Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, ASA

73.

[2004/05] 719 f.; ders., Vereinbarkeit eines Novenverbots vor der

zweiten kantonalen Instanz mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer sowie dem Steuerharmonisierungsgesetz, AJP 2005 869 ff.).

1.5

Gemäss Art. 143

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG ist das Verwaltungsgericht

in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden und kann nach

Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern

(zum kantonalen Recht: vgl. RB 2003 Nr. 98). Indessen ist eine Verschlechterung

allgemein nur dann vorzunehmen, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich

unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGer, 31. August

2004,2A.286/2004 E. 2.1) unter Verweis auf ASA 69 [2000/01] 811 E. 4b/bb).

2.

2.1

2.1.1

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16

Abs. 3 DBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind hingegen steuerbar

die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a)

und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit

überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen),

die dem Inhaber anfallen (lit. b). Die weiteren, in Art. 20 Abs. 1

lit. c-f DBG erwähnten Vermögensertragskategorien treffen auf den

vorliegenden Sachverhalt nicht zu.

Die EStV hat diese gesetzlichen Regelungen betreffend

Obligationen und derivative Finanzinstrumente im KS Nr. 4

konkretisiert. Dieses stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welches eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige

Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen soll, und ist als solches für die als

eigentliche Adressaten der Kreisschreiben figurierenden Verwaltungsbehörden

verbindlich, wenn es sie nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist

(Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], Basel etc. 2000, Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das Kreisschreiben, das keine

von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten darf, dagegen

für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und

Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen

bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als

Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses

eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der

politisch verantwortlichen Exekutive zu setzen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben

dürfen und was nicht, ST 2005 613 ff. m.w.Hw.).

2.1.2

Nach den Ausführungen der Rekurskommission, auf welche gemäss § 161

des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verwiesen werden

kann, erzielte der Pflichtige aus dem Verkauf der beiden – dem Privatvermögen

zugeteilten – Wandelanleihen, die als überwiegend einmalverzinsliche

Obligationen zu qualifizieren sind, steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 20

Abs. 1 lit. b DBG. Dies wird weder von der Beschwerdeführerin noch

von den Pflichtigen bestritten. Der Rechtsstreit dreht sich ausschliesslich um

die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Gewinn in eine steuerbare

Vermögensertragskomponente und eine einkommenssteuerlich gemäss Art. 16 Abs. 3

DBG unbeachtliche Kapitalgewinn- bzw. Kapitalverlustkomponente zu zerlegen sei.

2.2

Bei beiden

Wandelanleihen sind nach den unbestrittenen Ausführungen der Rekurskommission

der Obligations- und der Optionsteil untrennbar miteinander verbunden. Kauf und

Verkauf der Titel umfassen daher immer sowohl die Kapitalkomponente

(Obligation) und das Wandelrecht (Optionsteil). Die Rekurskommission erachtet

es in Anbetracht des sich stets auf beide Komponenten beziehenden Kauf- bzw.

Verkaufsentschlusses als sachfremd, den aus einem Verkaufsgeschäft

resultierenden Zufluss in eine Vermögensertrags- und in eine Kapitalgewinnkomponente

aufzuspalten. Gegen eine Aufspaltung spreche im Übrigen auch der aus dem

Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitete Grundsatz der Realität des Einkommens.

Die Rekurskommission kommt zum Schluss, die – gestützt auf das KS Nr. 4

vorgenommene – einkommenssteuerliche Abgrenzung der beiden Komponenten

entspreche nicht der gesetzlichen Regelung von Art. 20 Abs. 1 lit. b

DBG. Bei überwiegend einmalverzinslichen Obligationen unterliege (nicht mehr

und nicht weniger als) die gesamte Differenz zwischen Erwerbspreis und

Veräusserungserlös der Besteuerung.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es handle sich

vorliegend um kombinierte Finanzinstrumente, bei welchen der Investor zwei

steuerlich separat zu würdigende Rechtsgeschäfte tätige. Das (beim Kauf der

Wandelobligation miterworbene) Wandelrecht gebe dem Investor die Möglichkeit,

eine bestimmte Anzahl Aktien zu einem im voraus fixierten Preis in einem

bestimmten Zeitraum respektive Zeitpunkt zu erwerben. Einkommenssteuerlich

relevant sei im Privatvermögen nur die Investition in die Obligation, nicht

aber die Investition ins Wandelrecht. Daraus folgert die Beschwerdeführerin,

dass gemäss der gesetzlichen Ordnung aus dem beim Verkauf realisierten Zufluss

die einkommenssteuerneutrale Komponente auszuscheiden sei und nur die auf die

Investition in die Obligation an sich entfallende Vermögensertragskomponente

(ungekürzt) der Einkommensbesteuerung unterliege.

2.3

Bei

ausschliesslich einmalverzinslichen Obligationen wird das Entgelt für die Zurverfügungstellung

des Kapitals nicht in Form eines periodischen Zinses, sondern mittels Einmalzahlung

geleistet, die in Form eines Emissionsdisagios oder eines Rückzahlungsagios

erfolgen kann (Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner

Finanzinstrumente, ASA 68 [2000/01] 185). Art. 20 Abs. 1 lit. b

DBG ist daher darauf ausgerichtet, das entsprechende Nutzungsentgelt im

Zeitpunkt der Realisation infolge Titelveräusserung oder Rückzahlung als

Vermögensertrag zu besteuern. Die Bestimmung regelt mithin einen Spezialtatbestand

von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG (Peter Locher, Kommentar zum DBG,

Therwil/Basel 2001, I. Teil, Art. 20 DBG N. 37); die Besteuerung

eines gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreien Kapitalgewinns ist damit

in der Regel nicht verbunden.

Der Bestimmung unterstehen nach dem Gesetzeswortlaut nicht

nur Einkünfte aus ausschliesslich, sondern auch solche aus überwiegend

einmalverzinslichen Obligationen. Als überwiegend einmalverzinslich gilt eine

Obligation, wenn der überwiegende Teil der Gesamtrendite (d.h. des gesamten

Nutzungsentgelts) bezogen auf den Emissionszeitpunkt respektive gemäss den

Emissionsbedingungen auf dem Emissionsdisagio oder auf dem Rückzahlungsagio

beruht (Jeck, a.a.O.). Liegt hingegen keine ausschliesslich oder überwiegend

einmalverzinsliche Obligation vor, richtet sich die Besteuerung nach Art. 20

Abs. 1 lit. a DBG, nach welcher Norm gegebenenfalls nebenbei

erbrachte, nicht überwiegende Einmalverzinsungen bloss bei der Rückzahlung,

nicht aber beim Verkauf des Titels erfasst werden können (Locher, a.a.O.).

Diese vom Gesetzgeber gewählte Ordnung hat zwangsläufig

zur Folge, dass zunächst überwiegend einmalverzinsliche von nicht-überwiegend

einmalverzinslichen Obligationen abzugrenzen sind, was eine finanzmathematische

Analyse des Nutzungsentgelts für das Kapital erfordert.

2.4

Neben den

klassischen überwiegend einmalverzinslichen Obligationen existieren auch Finanzprodukte,

welche eine solche Obligation mit einer Option oder einem Wandelrecht

kombinieren. Ein solches kombiniertes Finanzprodukt kann die separate

Handelbarkeit von Obligation und Options- bzw. Wandelrecht vorsehen (sogenannt

transparente Produkte). Unter den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1

lit. b DBG fällt in diesem Fall nur die eigentliche Obligation. Können die

beiden Komponenten jedoch nicht getrennt gehandelt werden, stellt sich die

Frage, was unter die Besteuerungsnorm fällt. Gemäss Ziff. 3.4 des KS Nr. 4

soll in diesen Fällen darauf abgestellt werden, ob der Emittent bereits im

Emissionsprospekt und in den Verkaufsinseraten die verschiedenen Komponenten

des kombinierten Finanzprodukts (insbesondere garantierter Rückzahlungsbetrag,

Emissionspreis der Obligation, Zinssatz als Basis des Emissionspreises) offen

legt und diese wertmässig mittels finanzmathematischer Berechnung separat darstellt.

In diesem Fall wird das nicht getrennt handelbare Finanzprodukt nach der Praxis

der EStV ebenfalls als transparent qualifiziert und werden

Obligationenkomponente und Options- bzw. Wandelrecht einkommenssteuerlich

gesondert betrachtet.

Die Rekurskommission erachtet die Aufspaltung des

Veräusserungserlöses dann als gesetzeskonform, wenn die beiden in der

Wandelobligation miteinander verbundenen Produkte getrennt voneinander

gehandelt werden können. Sie erachtet lediglich die steuerliche Gleichstellung

der nicht getrennt handelbaren Titel, welche die erwähnten Anforderungen an die

Offenlegung der finanzmathematischen Elemente im Emissionszeitpunkt erfüllen,

als gesetzwidrig. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung,

die im KS Nr. 4 (Ziff. 3.4.1.) für transparente Produkte mit

fehlender separater Handelbarkeit der einzelnen Komponenten vorgesehene sogenannte

modifizierte Differenzbesteuerung halte vor Art. 20 Abs. 1 lit. b

DBG stand. Die Berechnung des Vermögensertrags basiere auf der sogenannt

analytischen Methode, die darin bestehe, dass der garantierte Rückzahlungsbetrag

der im Produkt enthaltenen Obligation zum vom Emittenten berücksichtigten, vergleichbaren

Anlagen entsprechenden Zinssatz diskontiert werde.

2.5

Aus

wirtschaftlicher Sicht macht es keinen Unterschied aus, ob der Steuerpflichtige

in einen Titel investiert, in welchem Obligations- und Optionsteil untrennbar

miteinander verbunden sind, oder ob er ein trennbares – ansonsten identisches –

Finanzprodukt erwirbt und wieder veräussert. Bei einem aufteilbaren Produkt

kommt es überdies – abgesehen von allenfalls unterschiedlicher Titelliquidität

im Markt und darauf zurückzuführende Preisunterschiede – wirtschaftlich

ebenfalls auf dasselbe heraus, ob der Investor das ungetrennte Gesamtprodukt

handelt oder die beiden Teile zum gleichen Zeitpunkt separat erwirbt beziehungsweise

veräussert. In allen diesen Fällen realisiert er beim Verkauf das Vermögensertrag

darstellende Nutzungsentgelt auf dem Obligationenteil und einen Kapitalgewinn oder

-verlust auf dem Optionsteil. Der Umstand, dass sich beim Verkauf des

kombinierten (trenn- oder untrennbaren) Produkts die beiden Erlöskomponenten

grundsätzlich in gleicher Weise in einem Gesamterlös niederschlagen, sprechen

für die steuerliche Gleichbehandlung der beiden Fälle. Die blosse Möglichkeit,

dass der Investor im einen Fall das Produkt für den Verkauf hätte aufteilen

können und im anderen nicht, kann für sich allein keinen ausreichenden Grund

für eine unterschiedliche einkommenssteuerliche Behandlung darstellen.

Damit reduziert sich die Begründung der Rekurskommission

im Wesentlichen auf die Feststellung, bei trennbaren Produkten liessen sich

Börsenpreise für die beiden Komponenten ermitteln, während die Aufteilung bei

untrennbaren Produkten lediglich auf einer finanzmathematischen Berechnung

basiere. Die Preisbildung für den Optionsteil erfolgt jedoch im Handel in

beiden Fällen nach denselben – finanzmathematisch abgestützten – Marktanalysen,

unter Berücksichtigung der aktuellen Marktzinssituation, der periodischen Verzinsung,

der Restlaufzeit und des Rückzahlungswerts.

Die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG

hat sich innerhalb der durch Art. 20 Abs. 1 Ingress DBG vorgegebenen

Besteuerung der Erträge aus beweglichem Vermögen zu halten. Eine Abgrenzung von

Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist im Einkommenssteuerrecht immer nötig

(Ernst Höhn, Die Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn im

Einkommenssteuerrecht, ASA 50 [1981/82] 533). Der Gesetzgeber hat mit der gewählten

Lösung bewusst in Kauf genommen, dass für die Einkommensermittlung steuerbare

Erträge von nicht steuerbaren Kapitalgewinnen oder Verlusten abgegrenzt werden

müssen. Dass eine solche Abgrenzung unter Umständen verunmöglicht sein kann,

weil der Emittent eines Finanzprodukts anlässlich der Emission die dafür

erforderlichen Daten nicht bekanntgegeben hat, ist hinzunehmen. Hat aber der

Emittent – wie von der EStV im KS Nr. 4 vorausgesetzt – bereits im

Emissionsprospekt und in den Verkaufsinseraten die verschiedenen Komponenten

des kombinierten Finanzprodukts offen gelegt und diese wertmässig mittels

finanzmathematischer Berechnung separat dargestellt, stehen die für eine finanzanalytische

Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn erforderlichen Daten zur

Verfügung. Die Rekurskommission hat nicht hinreichend begründet, weshalb in

einen solchen Fall auf die Abgrenzung verzichtet werden muss, jedenfalls in

einem Fall wie hier, wo von Seiten der Steuerverwaltung keine Argumente wie zum

Beispiel Verfahrensökonomie im Massenfallverfahren gegen eine solche Abgrenzung

vorgebracht werden. Im Gegenteil: In der Absicht, die Anwendung von Art. 20

Abs. 1 lit. b DBG zu standardisieren und zu vereinheitlichen, hat es

die EStV unternommen, die Abgrenzungsfragen im KS Nr. 4 ausführlich

zu regeln. Zudem stellt sie ein Berechnungsprogramm zur Verfügung, das von

ihrer Internet-Website heruntergeladen werden kann. Die von der EStV vorgegebene

Praxis wurde überdies mit der Schweizerischen Bankiervereinigung abgestimmt, welche

ihre Mitglieder darüber orientierte (Zirkular der Bankiervereinigung Nr. 6938

A vom 17. September 1999).

Die im KS Nr. 4 für überwiegend

einmalverzinsliche, nicht klassische Options- und Wan­delanleihen vorgesehene

einkommenssteuerliche Behandlung, welche zwischen steuerbarem Vermögensertrag

und Kapitalgewinnkomponente unterscheidet, berücksichtigt den in Art. 16 Abs. 3

DBG vorgesehenen Grundsatz der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne und hält

sich im Rahmen der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG. Da

sich die einkommenssteuerliche Abgrenzungsfrage für untrennbare vergleichbare

Finanzprodukte gleich wie für separate handelbare präsentiert, ist gegen deren

Qualifizierung als transparente Produkte nichts einzuwenden, wenn die dafür

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das KS Nr. 4 erweist

sich deshalb insoweit als gesetzmässig.

2.6

Das

steuerbare Einkommen lässt sich nicht in allen Fällen ohne Zuhilfenahme besonderer

Methoden direkt ermitteln. Handelt es sich um Naturaleinkommen oder bereitet

aus äusseren Gründen eine zahlenmässige Ermittlung der steuerbaren Einkünfte

Schwierigkeiten, müssen besondere Regeln für die Bemessung aufgestellt werden (Ernst

Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,

Zürich 2002, S. 241). Nicht nur bei Naturaleinkünften, sondern auch bei

Zahlungen in Geldform erweist sich eine sachliche Bemessung vielfach als

erforderlich; insbesondere beim Ertragseinkommen ist eine sachliche Bemessung

des einzelnen Einkommensbestandteils unabdingbar (Blumenstein/Locher, S. 246,

mit Beispielen). Dass dabei unter Umständen auf Methoden zurückgegriffen werden

muss, die nicht zum unmittelbaren Fachbereich der Steuerverwaltung und der

Steuerjustiz gehören – wie zum Beispiel für die Feststellung von Eigenmietwerten

oder die Bewertung von Mitarbeiteroptionen – liegt in der Natur der Sache und

ist für sich allein noch kein Grund, die steuergesetzlich vorgesehene

Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ausser Acht zu lassen. Dabei

ist es entgegen der Befürchtung der Rekurskommission nicht Aufgabe der

Steuerverwaltung oder Steuerjustizbehörde, die wissenschaftliche Qualität eines

finanzmathematischen Berechnungsmodells abschliessend zu beurteilen. Wird

dessen Tauglichkeit, die steuerrelevanten Verhältnisse in rechtsgenügender Weise

zu ermitteln, von einer Partei in Zweifel gezogen, kommen die allgemeinen

verfahrensrechtlichen Regeln gemäss Art. 130 ff. DBG zur Anwendung

(vgl. Martin Zweifel in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 130 DBG N. 3 ff.).

3.

3.1

Der

Pflichtige hatte bereits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren in Bezug auf

die Wandelanleihe Nestlé unter Beilage eigener Berechnungen ausgeführt, es sei

für ihn nicht nachvollziehbar, wie das von der Steuerverwaltung berechnete

Ergebnis zustande gekommen sei. Er machte ferner im Einsprache- und

Rekursverfahren geltend, dieser Titel sei bis 2002 intransparent gewesen. Die

Veranlagungsbehörde sowie die EStV verwiesen in Bezug auf dieses für eine

andere Besteuerungsmethode sprechende Argument in ihren Vernehmlassungen an die

Rekurskommission lediglich auf die früheren Stellungnahmen im Einschätzungs-

und Einspracheverfahren. Die gemäss KS Nr. 4 erforderlichen Publikationen

des Emittenten (Emissionsprospekt, Verkaufsinserate, von Emittenten vorgenommene

finanzmathematische Berechnung) wurden dem Pflichtigen gegenüber nie offengelegt.

Die Steuerverwaltung machte auch nicht geltend, der Titel sei in der für den Verkaufszeitpunkt

massgebenden publizierten Kursliste der EStV mit allen notwendigen Angaben

enthalten gewesen. Die im Einspracheentscheid enthaltene Aussage, weil die

Wandelanleihe Nestlé im "BFP-System von Telekurs" geführt werde,

handle es sich um ein transparentes kombiniertes Finanzprodukt (weil in diesem

System ausschliesslich solche transparente Produkte geführt würden), stellt

eine unbewiesene Behauptung der Veranlagungsbehörde dar.

Die Qualifikation der Wandelanleihe Nestlé als

transparentes Produkt führt im vorliegenden Fall gemäss der angewandten

Berechnungsmethode zu einem höheren steuerbaren Ertrag als bei einem

intransparenten Produkt. Es ist Sache der Steuerbehörde, für die von ihr

behauptete Qualifikation eine substanziierte Begründung vorzubringen und entsprechende

Beweismittel anzubieten. Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der

Beweislast trägt sie die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld

begründen oder mehren (Zweifel, Art. 130 DBG N. 28). Da gemäss KS Nr. 4

im Emissionszeitpunkt bestimmte Publikationen und Berechnungen des Emittenten

vorliegen müssen – deren Überprüfung sich die EStV vorbehält – wäre es der

Veranlagungsbehörde bereits im Veranlagungsverfahren und (auch der zur

Vernehmlassung eingeladenen Beschwerdeführerin) spätestens im

Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission möglich gewesen, die Behauptung, es

handle sich um ein transparentes Produkt, ausreichend zu substanziieren und geeignete

Beweismittel anzubieten. Dies wurde nicht getan. Die Beweislosigkeit schlägt zu

Ungunsten der Veranlagungsbehörde aus. Für den Entscheid ist daher davon

auszugehen, dass es sich bei der Wandelobligation Nestlé nicht um ein

transparentes Produkt gehandelt hatte. Bei der Veräusserung von intransparenten

Finanzprodukten gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird jedoch

gemäss der Praxis der EStV stets die gesamte Differenz zwischen Kauf- und

Verkaufspreis besteuert, ohne die Obligations- und Optionskomponenten auseinander

zu halten (KS Nr. 4 Ziff. 3.4.2). Auf diese Methode stützt sich

– mit anderer Begründung – auch der Entscheid der Rekurskommission. Der aus

dieser Berechnung für die Wandelanleihe Nestlé resultierende steuerbare

Vermögensertrag von Fr. 11'613.- wird von der Beschwerdeführerin vom

Betrag her nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die

Wandelanleihe Nestlé abzuweisen.

3.2

Bei der

Wandelanleihe Holderbank haben die Pflichtigen die Qualifikation als transparentes

Instrument vor Rekurskommission nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, für kombinierte Finanzprodukte wie im vorliegenden Fall werde der

jeweilige innere Wert der Obligation (sogenannt Bondfloor) im Zeitpunkt des

Kaufs und des Verkaufs analytisch ermittelt. Nicht trennbare Finanzinstrumente

mit überwiegend einmalverzinslicher Bondkomponente seien Gegenstand sowohl des "BondFloorPricing-Systems"

der Telekurs Finanz AG, das zwecks Erstellung korrekter Börsenabrechnungen die

täglichen Kurse der "IUP-Anlagekomponenten" von kombinierten

Instrumenten unter Miteinbezug der Zinsentwicklung auf dem Geld- oder

Kapitalmarkt analytisch ermittelt, als auch des Programms "Derivate"

der EStV, das seit Ende Februar 2001 auf der EStV-Homepage verfügbar sei und

mit welchem zusätzlich die aus Käufen und Verkäufen resultierenden

Vermögenserträge berechnet würden. Der Pflichtige macht demgegenüber in der Beschwerdeantwort

geltend, die analytischen Berechnungen der EStV hätten hypothetischen Charakter

und die Qualität des Berechnungsmodells könne nicht überprüft werden.

Die Beschwerdeführerin kommt mit ihren Berechnungen auf

einen gegenüber dem Entscheid der Rekurskommission um Fr. 575.10 tieferen

Vermögensertrag. Der Einwand des Pflichtigen, die Qualität des

Berechnungsmodells könne nicht überprüft werden, trifft zwar zu. Das von ihm

verfochtene Ergebnis ergibt sich jedoch aus der Differenz zwischen Verkaufserlös

und Kaufpreis (unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Kosten), womit in

gesetzwidriger Weise nicht berücksichtigt wird, dass in diesem Betrag eine

gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreie Kapitalgewinnkomponente

enthalten ist. Auf den Entscheid der Rekurskommission kann deshalb von

vornherein nicht abgestellt werden. Auszugehen ist damit an sich davon, das von

der EStV mit Fr. 575.10 ermittelte steuerfreie Betreffnis erweise sich als

korrekt. Der sich zugunsten der Pflichtigen auswirkende Antrag führte jedoch zu

einer derart geringfügigen Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführerin, dass davon

abzusehen ist (vgl. Erwägung 1.5).

3.3

Ob das von

der EStV zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm in jedem Fall dazu geeignet

ist, den Vermögensertrag in rechtsgenügender Weise zu berechnen, bleibt damit

offen. Da es sich um komplexe finanzmathematische Berechnungen handelt, welche

weder von den meisten Steuerpflichtigen noch von den Steuerjustizbehörden aufgrund

eigener Fachkenntnis überprüft werden können, obliegt es grundsätzlich der

Veranlagungsbehörde, ihre Berechnungen und deren Grundlagen im Einzelfall

ausreichend zu substanziieren und gegebenenfalls – zum Beispiel durch die

Vorlage eines Sachverständigengutachtens – den Nachweis zu leisten, dass das

Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann.

Insoweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten

steuerbaren Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können.

4.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

der Beschwerdeführerin dabei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Den Pflichtigen ist

jedoch nach – restriktiver – bundesgerichtlicher Rechtsprechung die anbegehrte

Parteientschädigung trotz vollständigen Obsiegens zu versagen (vgl. BGE 110

IV 132 E. 4d).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 1'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …