SB.2004.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00077
24. August 2005Deutsch24 min
(URT.2005.8870)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2004.00077
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001 (direkte Bundessteuer)
Besteuerung von Wandelanleihen
Bei Wandelanleihen, bei denen der Obligations- und der Optionsteil untrennbar miteinander verbunden sind, entspricht die vom Kreisschreiben Nr. 4 der EStV vom 12. April 1999 vorgesehene Aufspaltung des aus einem Verkaufsgeschäft resultierenden Zuflusses in eine steuerbare Vermögensertrags- und in eine steuerfreie Kapitalgewinnkomponente (modifizierte Differenzbesteuerung) den gesetzlichen Vorgaben.
Ob die dabei zur Anwendung gelangenden komplexen finanzmathematischen Berechnungen in jedem Fall dazu geeignet sind, den Vermögensertrag in rechtsgenügender Weise zu berechnen, kann hier offen bleiben. Allgemein kann indes gesagt werden, dass es Aufgabe der Veranlagungsbehörde ist, ihre Berechnungen und deren Grundlagen im Einzelfall ausreichend zu substanziieren und gegebenenfalls - zum Beispiel durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens - den Nachweis zu leisten, dass das Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe zur Ermittlung des steuerbaren Vermögensertrags zu leisten vermag. Abweisung.
Stichworte:
DERIVATE
EINKOMMENSSTEUER
EINMALVERZINSUNG
IUP
KAPITALGEWINN
KREISSCHREIBEN
OPTIONEN
OPTIONSANLEIHE
VERMÖGENSERTRAG
WANDELANLEIHE
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III DBG
Art. 20 Abs. I lit. a DBG
Art. 20 Abs. I lit. b DBG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 87 S. 194
RB 2005 Nr. 94 S. 205
STE 2006 Nr. 7
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete A erwarb am 2. September 1998
eine Wandelanleihe 1% Holderbank Overseas Finance Ltd., Bermuda (Valorennummer
889'080, nachfolgend Wandelanleihe Holderbank) im Nennwert von Fr. 100'000.-
zum Preis von 100%, zuzüglich Marchzins von Fr. 300.-. Am 5. Februar
2001 veräusserte er diesen Titel für Fr. 105'000.- (Kurs 105%) zuzüglich
Marchzins von Fr. 725.-. Ferner kaufte der Pflichtige am 29. Juni
2000 eine Wandelanleihe 1¼% Nestlé Australia Ltd. (Valorennummer 878'829,
nachfolgend Wandelanleihe Nestlé) mit Nennwert von US$ 100'000.- zum Kurs
von 93,25% zuzüglich Marchzins von US$ 215.28 (Wechselkurs US$/CHF
1.6685). Diesen Titel veräusserte er am 25. Mai 2001 für US$ 96'750.-
(Kurs 96,75%) zuzüglich Marchzins von US$ 97.22 (Wechselkurs US$/CHF
1.752).
Im Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2001
sah der Steuerkommissär mit Bezug auf die Veräusserung der beiden erwähnten
Titel Aufrechnungen vor. Gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 12. April 1999 betreffend Obligationen und derivative
Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer
sowie der Stempelabgaben (KS Nr. 4) qualifizierte er die beiden
Wandelanleihen als überwiegend einmalverzinsliche (nicht klassische) transparente
Wandelanleihen und unterschied bei der Einkommensermittlung zwischen Anlage-
und Optionsgeschäft (KS Nr. 4 Ziff. 3.4.1). Die auf dem
Optionsteil des Titels erzielten Gewinne und Verluste wurden demzufolge als im
Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und
Kapitalverluste behandelt (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Für die Wandelanleihe
Holderbank ermittelte er auf diese Weise einen steuerbaren Vermögensertrag von Fr. 3'490.-
(deklariert Fr. 1'845.-) und für die Wandelanleihe Nestlé einen solchen
von Fr. 26'010.- (deklariert Fr. 0), was eine Einkommensaufrechnung
von insgesamt Fr. 27'655.- nach sich zog und zu einem steuerbaren
Reineinkommen von Fr. … führte.
Der Pflichtige machte in seinen Einwendungen gegen den Veranlagungsvorschlag
in Bezug auf die Wandelanleihe Nestlé unter Beilage eigener Berechnungen
geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie das von der Steuerverwaltung
berechnete Ergebnis zustande gekommen sei. In ihrer Antwort beschränkte sich
die Steuerverwaltung im Wesentlichen auf den Hinweis, die Titel würden als
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung qualifiziert und das
entsprechende Berechnungsprogramm könne von jedem Internetbenützer
heruntergeladen werden. Gegen die in der Folge am 21. November 2003 eröffnete
– dem Veranlagungsvorschlag entsprechende – Veranlagungsverfügung erhoben die
Pflichtigen Einsprache, mit welcher sie unter anderem rügten, die erhaltene
Antwort gehe nicht auf die vorgebrachten sachlichen Argumente ein, sie sei
gehörsverletzend und unzumutbar. In einem weiteren, im Einspracheverfahren
durchgeführten Schriftenwechsel machte der Pflichtige mit Schreiben vom 6. Februar
2004 zudem geltend, bei der Wandelanleihe Nestlé habe es sich bis Anfang 2002
um ein intransparentes Produkt gehandelt. In einer internen Stellungnahme der
Abteilung für Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramts vom 10. März
2004 wurde dazu festgehalten, weil die Wandelanleihe Nestlé im "BFP-System
von Telekurs" geführt werde, handle es sich um ein transparentes
kombiniertes Finanzprodukt, denn in diesem System würden ausschliesslich solche
transparenten Produkte geführt. Diese Auffassung wurde in der Folge auch in die
Begründung des Einspracheentscheids übernommen. Die Einsprache wurde vom
kantonalen Steueramt am 26. April 2004 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II hiess die
gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Pflichtigen am 5. August
2004.
teilweise gut. Sie stellte fest, dass aufgrund der im KS Nr. 4
vorgegebenen Methode bei der Wandelanleihe Holderbank ein Teil des bei der
Veräusserung erzielten Gewinns (der rechnerisch ermittelte Kapitalgewinnanteil)
einkommenssteuerlich nicht erfasst worden sei, wogegen bei der Wandelanleihe
Nestlé infolge Nichtberücksichtigung der rechnerisch ermittelten
Kapitalverlustkomponente ein den tatsächlichen Gewinn übersteigender
Vermögensertrag zur Besteuerung gekommen sei. Die Rekurskommission kam zum
Schluss, die im KS Nr. 4 vorgesehene Besteuerungsmethode für so
genannte transparente Produkte widerspreche Art. 20 Abs. 1 lit. b
DBG.
Gestützt auf einen weiten Begriff des Vermögensertrags
betrachtete die Rekurskommission die gesamte Differenz zwischen Kauf- und
Verkaufspreis der beiden Anleihen (ohne Ausscheidung von Kapitalgewinn- und
Verlustkomponenten) als steuerbaren Vermögensertrag. Die im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräusserung der betreffenden Titel angefallenen Unkosten
(Courtage, Stempelgebühr etc.) qualifizierte sie mit der Begründung, der
gesamte Gewinn und nicht nur die Ertragskomponente werde besteuert, als Gewinnungskosten
und liess sie zum Abzug zu. Daraus resultierte für die Wandelanleihe Holderbank
ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. 4'065.10 und für die Wandelanleihe Nestlé ein solcher von Fr. 11'613.-. Die teilweise Gutheissung war darauf
zurückzuführen, dass die vom kantonalen Steueramt für die Wandelanleihe Nestlé
ermittelte Kapitalverlustkomponente zum Abzug zugelassen wurde, was – zusammen
mit dem erhöhten Einkommen aus der Wandelanleihe Holderbank – per Saldo zu
einer gegenüber dem Einspracheentscheid reduzierten Einkommensaufrechnung und
der Veranlagung mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. … führte.
III.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Direkte Bundssteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (EStV) erhob am 15. September
2004.
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission. Sie beantragte
kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Veranlagung der Pflichtigen
entsprechend dem Einspracheentscheid mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. …
Die Pflichtigen, welche selber keine
Beschwerde erhoben hatten, beantragten in der Beschwerdeantwort neben der
Zusprechung einer Parteientschädigung vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
und Bestätigung des Entscheids der Steuerrekurskommission. Während die
Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale
Steueramt Gutheissung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur
Beurteilung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
1.2
Der
Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die unbesehene integrale Anwendung aller
Regeln über das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren aus. Es ist folglich durch
Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem
Gesetzessinn entsprechend, auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren
übertragen werden können (vgl. Thomas Meister, Rechtsmittelsystem der
Steuerharmonisierung, Bern etc. 1995, S. 196). Dabei ist insbesondere den
vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen Funktionen von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz Rechnung zu tragen. Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen (vgl. Ulrich Cavelti in Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2:
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 140
DBG N. 9; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum
DBG, Zürich 2003, Art. 140 N. 132 ff.), muss sich die Aufgabe
der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung
eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (vgl. auch Meister, S. 197,
der die Ansicht vertritt, die Prüfungszuständigkeit der zweiten Instanz müsse
"notwendigerweise enger gefasst sein … als diejenige der kantonalen
Rekurskommission"). Dadurch wird die Absicht des Gesetzgebers, mit dem zweistufig
ausgestalteten Beschwerdeverfahren könne (auch) ein Beitrag an die Entlastung
des Bundesgerichts geleistet werden (BBl 1983 III 214), auf sachgerechte
Weise umgesetzt und die Vorschrift von Art. 140 Abs. 3 DBG
"sinngemäss" für die zweitinstanzliche Beschwerde ausgelegt. Die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts als weiterer Beschwerdeinstanz
erfährt damit im Einklang mit Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 (OG) keine engere Umschreibung als die Kognition des
Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 f.
OG.
1.3
Demnach
können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. zum
kantonalen Recht: RB 1999 Nr. 147).
1.4
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht
gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern
sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das
Novenverbot fallen (zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149).
Die Rechtslage kann mit derjenigen im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht verglichen werden.
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet nämlich die Sachverhaltsfeststellung
das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die
Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2
mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b,
www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.).
Somit befindet sich das durch Auslegung der Verweisungsvorschrift von Art. 145
Abs. 2 DBG gewonnene Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren
auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält im Übrigen
auch vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen der voraussichtlich auf
anfangs 2007 in Kraft tretenden Rechtsweggarantie stand (vgl. Art. 103 des
Entwurfs zum Bundesgerichtsgesetz vom 28. Februar 2001 e
contrario; BBl 2001 4507; vgl. auch Michael Beusch, Auswirkungen der
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, ASA
73.
[2004/05] 719 f.; ders., Vereinbarkeit eines Novenverbots vor der
zweiten kantonalen Instanz mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer sowie dem Steuerharmonisierungsgesetz, AJP 2005 869 ff.).
1.5
Gemäss Art. 143
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG ist das Verwaltungsgericht
in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden und kann nach
Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern
(zum kantonalen Recht: vgl. RB 2003 Nr. 98). Indessen ist eine Verschlechterung
allgemein nur dann vorzunehmen, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGer, 31. August
2004,2A.286/2004 E. 2.1) unter Verweis auf ASA 69 [2000/01] 811 E. 4b/bb).
2.
2.1
2.1.1
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16
Abs. 3 DBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind hingegen steuerbar
die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a)
und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit
überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen),
die dem Inhaber anfallen (lit. b). Die weiteren, in Art. 20 Abs. 1
lit. c-f DBG erwähnten Vermögensertragskategorien treffen auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht zu.
Die EStV hat diese gesetzlichen Regelungen betreffend
Obligationen und derivative Finanzinstrumente im KS Nr. 4
konkretisiert. Dieses stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welches eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige
Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen soll, und ist als solches für die als
eigentliche Adressaten der Kreisschreiben figurierenden Verwaltungsbehörden
verbindlich, wenn es sie nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist
(Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], Basel etc. 2000, Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das Kreisschreiben, das keine
von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten darf, dagegen
für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und
Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen
bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als
Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses
eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der
politisch verantwortlichen Exekutive zu setzen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben
dürfen und was nicht, ST 2005 613 ff. m.w.Hw.).
2.1.2
Nach den Ausführungen der Rekurskommission, auf welche gemäss § 161
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verwiesen werden
kann, erzielte der Pflichtige aus dem Verkauf der beiden – dem Privatvermögen
zugeteilten – Wandelanleihen, die als überwiegend einmalverzinsliche
Obligationen zu qualifizieren sind, steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 20
Abs. 1 lit. b DBG. Dies wird weder von der Beschwerdeführerin noch
von den Pflichtigen bestritten. Der Rechtsstreit dreht sich ausschliesslich um
die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Gewinn in eine steuerbare
Vermögensertragskomponente und eine einkommenssteuerlich gemäss Art. 16 Abs. 3
DBG unbeachtliche Kapitalgewinn- bzw. Kapitalverlustkomponente zu zerlegen sei.
2.2
Bei beiden
Wandelanleihen sind nach den unbestrittenen Ausführungen der Rekurskommission
der Obligations- und der Optionsteil untrennbar miteinander verbunden. Kauf und
Verkauf der Titel umfassen daher immer sowohl die Kapitalkomponente
(Obligation) und das Wandelrecht (Optionsteil). Die Rekurskommission erachtet
es in Anbetracht des sich stets auf beide Komponenten beziehenden Kauf- bzw.
Verkaufsentschlusses als sachfremd, den aus einem Verkaufsgeschäft
resultierenden Zufluss in eine Vermögensertrags- und in eine Kapitalgewinnkomponente
aufzuspalten. Gegen eine Aufspaltung spreche im Übrigen auch der aus dem
Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitete Grundsatz der Realität des Einkommens.
Die Rekurskommission kommt zum Schluss, die – gestützt auf das KS Nr. 4
vorgenommene – einkommenssteuerliche Abgrenzung der beiden Komponenten
entspreche nicht der gesetzlichen Regelung von Art. 20 Abs. 1 lit. b
DBG. Bei überwiegend einmalverzinslichen Obligationen unterliege (nicht mehr
und nicht weniger als) die gesamte Differenz zwischen Erwerbspreis und
Veräusserungserlös der Besteuerung.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es handle sich
vorliegend um kombinierte Finanzinstrumente, bei welchen der Investor zwei
steuerlich separat zu würdigende Rechtsgeschäfte tätige. Das (beim Kauf der
Wandelobligation miterworbene) Wandelrecht gebe dem Investor die Möglichkeit,
eine bestimmte Anzahl Aktien zu einem im voraus fixierten Preis in einem
bestimmten Zeitraum respektive Zeitpunkt zu erwerben. Einkommenssteuerlich
relevant sei im Privatvermögen nur die Investition in die Obligation, nicht
aber die Investition ins Wandelrecht. Daraus folgert die Beschwerdeführerin,
dass gemäss der gesetzlichen Ordnung aus dem beim Verkauf realisierten Zufluss
die einkommenssteuerneutrale Komponente auszuscheiden sei und nur die auf die
Investition in die Obligation an sich entfallende Vermögensertragskomponente
(ungekürzt) der Einkommensbesteuerung unterliege.
2.3
Bei
ausschliesslich einmalverzinslichen Obligationen wird das Entgelt für die Zurverfügungstellung
des Kapitals nicht in Form eines periodischen Zinses, sondern mittels Einmalzahlung
geleistet, die in Form eines Emissionsdisagios oder eines Rückzahlungsagios
erfolgen kann (Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner
Finanzinstrumente, ASA 68 [2000/01] 185). Art. 20 Abs. 1 lit. b
DBG ist daher darauf ausgerichtet, das entsprechende Nutzungsentgelt im
Zeitpunkt der Realisation infolge Titelveräusserung oder Rückzahlung als
Vermögensertrag zu besteuern. Die Bestimmung regelt mithin einen Spezialtatbestand
von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG (Peter Locher, Kommentar zum DBG,
Therwil/Basel 2001, I. Teil, Art. 20 DBG N. 37); die Besteuerung
eines gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreien Kapitalgewinns ist damit
in der Regel nicht verbunden.
Der Bestimmung unterstehen nach dem Gesetzeswortlaut nicht
nur Einkünfte aus ausschliesslich, sondern auch solche aus überwiegend
einmalverzinslichen Obligationen. Als überwiegend einmalverzinslich gilt eine
Obligation, wenn der überwiegende Teil der Gesamtrendite (d.h. des gesamten
Nutzungsentgelts) bezogen auf den Emissionszeitpunkt respektive gemäss den
Emissionsbedingungen auf dem Emissionsdisagio oder auf dem Rückzahlungsagio
beruht (Jeck, a.a.O.). Liegt hingegen keine ausschliesslich oder überwiegend
einmalverzinsliche Obligation vor, richtet sich die Besteuerung nach Art. 20
Abs. 1 lit. a DBG, nach welcher Norm gegebenenfalls nebenbei
erbrachte, nicht überwiegende Einmalverzinsungen bloss bei der Rückzahlung,
nicht aber beim Verkauf des Titels erfasst werden können (Locher, a.a.O.).
Diese vom Gesetzgeber gewählte Ordnung hat zwangsläufig
zur Folge, dass zunächst überwiegend einmalverzinsliche von nicht-überwiegend
einmalverzinslichen Obligationen abzugrenzen sind, was eine finanzmathematische
Analyse des Nutzungsentgelts für das Kapital erfordert.
2.4
Neben den
klassischen überwiegend einmalverzinslichen Obligationen existieren auch Finanzprodukte,
welche eine solche Obligation mit einer Option oder einem Wandelrecht
kombinieren. Ein solches kombiniertes Finanzprodukt kann die separate
Handelbarkeit von Obligation und Options- bzw. Wandelrecht vorsehen (sogenannt
transparente Produkte). Unter den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1
lit. b DBG fällt in diesem Fall nur die eigentliche Obligation. Können die
beiden Komponenten jedoch nicht getrennt gehandelt werden, stellt sich die
Frage, was unter die Besteuerungsnorm fällt. Gemäss Ziff. 3.4 des KS Nr. 4
soll in diesen Fällen darauf abgestellt werden, ob der Emittent bereits im
Emissionsprospekt und in den Verkaufsinseraten die verschiedenen Komponenten
des kombinierten Finanzprodukts (insbesondere garantierter Rückzahlungsbetrag,
Emissionspreis der Obligation, Zinssatz als Basis des Emissionspreises) offen
legt und diese wertmässig mittels finanzmathematischer Berechnung separat darstellt.
In diesem Fall wird das nicht getrennt handelbare Finanzprodukt nach der Praxis
der EStV ebenfalls als transparent qualifiziert und werden
Obligationenkomponente und Options- bzw. Wandelrecht einkommenssteuerlich
gesondert betrachtet.
Die Rekurskommission erachtet die Aufspaltung des
Veräusserungserlöses dann als gesetzeskonform, wenn die beiden in der
Wandelobligation miteinander verbundenen Produkte getrennt voneinander
gehandelt werden können. Sie erachtet lediglich die steuerliche Gleichstellung
der nicht getrennt handelbaren Titel, welche die erwähnten Anforderungen an die
Offenlegung der finanzmathematischen Elemente im Emissionszeitpunkt erfüllen,
als gesetzwidrig. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung,
die im KS Nr. 4 (Ziff. 3.4.1.) für transparente Produkte mit
fehlender separater Handelbarkeit der einzelnen Komponenten vorgesehene sogenannte
modifizierte Differenzbesteuerung halte vor Art. 20 Abs. 1 lit. b
DBG stand. Die Berechnung des Vermögensertrags basiere auf der sogenannt
analytischen Methode, die darin bestehe, dass der garantierte Rückzahlungsbetrag
der im Produkt enthaltenen Obligation zum vom Emittenten berücksichtigten, vergleichbaren
Anlagen entsprechenden Zinssatz diskontiert werde.
2.5
Aus
wirtschaftlicher Sicht macht es keinen Unterschied aus, ob der Steuerpflichtige
in einen Titel investiert, in welchem Obligations- und Optionsteil untrennbar
miteinander verbunden sind, oder ob er ein trennbares – ansonsten identisches –
Finanzprodukt erwirbt und wieder veräussert. Bei einem aufteilbaren Produkt
kommt es überdies – abgesehen von allenfalls unterschiedlicher Titelliquidität
im Markt und darauf zurückzuführende Preisunterschiede – wirtschaftlich
ebenfalls auf dasselbe heraus, ob der Investor das ungetrennte Gesamtprodukt
handelt oder die beiden Teile zum gleichen Zeitpunkt separat erwirbt beziehungsweise
veräussert. In allen diesen Fällen realisiert er beim Verkauf das Vermögensertrag
darstellende Nutzungsentgelt auf dem Obligationenteil und einen Kapitalgewinn oder
-verlust auf dem Optionsteil. Der Umstand, dass sich beim Verkauf des
kombinierten (trenn- oder untrennbaren) Produkts die beiden Erlöskomponenten
grundsätzlich in gleicher Weise in einem Gesamterlös niederschlagen, sprechen
für die steuerliche Gleichbehandlung der beiden Fälle. Die blosse Möglichkeit,
dass der Investor im einen Fall das Produkt für den Verkauf hätte aufteilen
können und im anderen nicht, kann für sich allein keinen ausreichenden Grund
für eine unterschiedliche einkommenssteuerliche Behandlung darstellen.
Damit reduziert sich die Begründung der Rekurskommission
im Wesentlichen auf die Feststellung, bei trennbaren Produkten liessen sich
Börsenpreise für die beiden Komponenten ermitteln, während die Aufteilung bei
untrennbaren Produkten lediglich auf einer finanzmathematischen Berechnung
basiere. Die Preisbildung für den Optionsteil erfolgt jedoch im Handel in
beiden Fällen nach denselben – finanzmathematisch abgestützten – Marktanalysen,
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktzinssituation, der periodischen Verzinsung,
der Restlaufzeit und des Rückzahlungswerts.
Die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG
hat sich innerhalb der durch Art. 20 Abs. 1 Ingress DBG vorgegebenen
Besteuerung der Erträge aus beweglichem Vermögen zu halten. Eine Abgrenzung von
Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist im Einkommenssteuerrecht immer nötig
(Ernst Höhn, Die Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn im
Einkommenssteuerrecht, ASA 50 [1981/82] 533). Der Gesetzgeber hat mit der gewählten
Lösung bewusst in Kauf genommen, dass für die Einkommensermittlung steuerbare
Erträge von nicht steuerbaren Kapitalgewinnen oder Verlusten abgegrenzt werden
müssen. Dass eine solche Abgrenzung unter Umständen verunmöglicht sein kann,
weil der Emittent eines Finanzprodukts anlässlich der Emission die dafür
erforderlichen Daten nicht bekanntgegeben hat, ist hinzunehmen. Hat aber der
Emittent – wie von der EStV im KS Nr. 4 vorausgesetzt – bereits im
Emissionsprospekt und in den Verkaufsinseraten die verschiedenen Komponenten
des kombinierten Finanzprodukts offen gelegt und diese wertmässig mittels
finanzmathematischer Berechnung separat dargestellt, stehen die für eine finanzanalytische
Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn erforderlichen Daten zur
Verfügung. Die Rekurskommission hat nicht hinreichend begründet, weshalb in
einen solchen Fall auf die Abgrenzung verzichtet werden muss, jedenfalls in
einem Fall wie hier, wo von Seiten der Steuerverwaltung keine Argumente wie zum
Beispiel Verfahrensökonomie im Massenfallverfahren gegen eine solche Abgrenzung
vorgebracht werden. Im Gegenteil: In der Absicht, die Anwendung von Art. 20
Abs. 1 lit. b DBG zu standardisieren und zu vereinheitlichen, hat es
die EStV unternommen, die Abgrenzungsfragen im KS Nr. 4 ausführlich
zu regeln. Zudem stellt sie ein Berechnungsprogramm zur Verfügung, das von
ihrer Internet-Website heruntergeladen werden kann. Die von der EStV vorgegebene
Praxis wurde überdies mit der Schweizerischen Bankiervereinigung abgestimmt, welche
ihre Mitglieder darüber orientierte (Zirkular der Bankiervereinigung Nr. 6938
A vom 17. September 1999).
Die im KS Nr. 4 für überwiegend
einmalverzinsliche, nicht klassische Options- und Wandelanleihen vorgesehene
einkommenssteuerliche Behandlung, welche zwischen steuerbarem Vermögensertrag
und Kapitalgewinnkomponente unterscheidet, berücksichtigt den in Art. 16 Abs. 3
DBG vorgesehenen Grundsatz der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne und hält
sich im Rahmen der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG. Da
sich die einkommenssteuerliche Abgrenzungsfrage für untrennbare vergleichbare
Finanzprodukte gleich wie für separate handelbare präsentiert, ist gegen deren
Qualifizierung als transparente Produkte nichts einzuwenden, wenn die dafür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das KS Nr. 4 erweist
sich deshalb insoweit als gesetzmässig.
2.6
Das
steuerbare Einkommen lässt sich nicht in allen Fällen ohne Zuhilfenahme besonderer
Methoden direkt ermitteln. Handelt es sich um Naturaleinkommen oder bereitet
aus äusseren Gründen eine zahlenmässige Ermittlung der steuerbaren Einkünfte
Schwierigkeiten, müssen besondere Regeln für die Bemessung aufgestellt werden (Ernst
Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,
Zürich 2002, S. 241). Nicht nur bei Naturaleinkünften, sondern auch bei
Zahlungen in Geldform erweist sich eine sachliche Bemessung vielfach als
erforderlich; insbesondere beim Ertragseinkommen ist eine sachliche Bemessung
des einzelnen Einkommensbestandteils unabdingbar (Blumenstein/Locher, S. 246,
mit Beispielen). Dass dabei unter Umständen auf Methoden zurückgegriffen werden
muss, die nicht zum unmittelbaren Fachbereich der Steuerverwaltung und der
Steuerjustiz gehören – wie zum Beispiel für die Feststellung von Eigenmietwerten
oder die Bewertung von Mitarbeiteroptionen – liegt in der Natur der Sache und
ist für sich allein noch kein Grund, die steuergesetzlich vorgesehene
Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ausser Acht zu lassen. Dabei
ist es entgegen der Befürchtung der Rekurskommission nicht Aufgabe der
Steuerverwaltung oder Steuerjustizbehörde, die wissenschaftliche Qualität eines
finanzmathematischen Berechnungsmodells abschliessend zu beurteilen. Wird
dessen Tauglichkeit, die steuerrelevanten Verhältnisse in rechtsgenügender Weise
zu ermitteln, von einer Partei in Zweifel gezogen, kommen die allgemeinen
verfahrensrechtlichen Regeln gemäss Art. 130 ff. DBG zur Anwendung
(vgl. Martin Zweifel in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 130 DBG N. 3 ff.).
3.
3.1
Der
Pflichtige hatte bereits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren in Bezug auf
die Wandelanleihe Nestlé unter Beilage eigener Berechnungen ausgeführt, es sei
für ihn nicht nachvollziehbar, wie das von der Steuerverwaltung berechnete
Ergebnis zustande gekommen sei. Er machte ferner im Einsprache- und
Rekursverfahren geltend, dieser Titel sei bis 2002 intransparent gewesen. Die
Veranlagungsbehörde sowie die EStV verwiesen in Bezug auf dieses für eine
andere Besteuerungsmethode sprechende Argument in ihren Vernehmlassungen an die
Rekurskommission lediglich auf die früheren Stellungnahmen im Einschätzungs-
und Einspracheverfahren. Die gemäss KS Nr. 4 erforderlichen Publikationen
des Emittenten (Emissionsprospekt, Verkaufsinserate, von Emittenten vorgenommene
finanzmathematische Berechnung) wurden dem Pflichtigen gegenüber nie offengelegt.
Die Steuerverwaltung machte auch nicht geltend, der Titel sei in der für den Verkaufszeitpunkt
massgebenden publizierten Kursliste der EStV mit allen notwendigen Angaben
enthalten gewesen. Die im Einspracheentscheid enthaltene Aussage, weil die
Wandelanleihe Nestlé im "BFP-System von Telekurs" geführt werde,
handle es sich um ein transparentes kombiniertes Finanzprodukt (weil in diesem
System ausschliesslich solche transparente Produkte geführt würden), stellt
eine unbewiesene Behauptung der Veranlagungsbehörde dar.
Die Qualifikation der Wandelanleihe Nestlé als
transparentes Produkt führt im vorliegenden Fall gemäss der angewandten
Berechnungsmethode zu einem höheren steuerbaren Ertrag als bei einem
intransparenten Produkt. Es ist Sache der Steuerbehörde, für die von ihr
behauptete Qualifikation eine substanziierte Begründung vorzubringen und entsprechende
Beweismittel anzubieten. Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der
Beweislast trägt sie die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld
begründen oder mehren (Zweifel, Art. 130 DBG N. 28). Da gemäss KS Nr. 4
im Emissionszeitpunkt bestimmte Publikationen und Berechnungen des Emittenten
vorliegen müssen – deren Überprüfung sich die EStV vorbehält – wäre es der
Veranlagungsbehörde bereits im Veranlagungsverfahren und (auch der zur
Vernehmlassung eingeladenen Beschwerdeführerin) spätestens im
Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission möglich gewesen, die Behauptung, es
handle sich um ein transparentes Produkt, ausreichend zu substanziieren und geeignete
Beweismittel anzubieten. Dies wurde nicht getan. Die Beweislosigkeit schlägt zu
Ungunsten der Veranlagungsbehörde aus. Für den Entscheid ist daher davon
auszugehen, dass es sich bei der Wandelobligation Nestlé nicht um ein
transparentes Produkt gehandelt hatte. Bei der Veräusserung von intransparenten
Finanzprodukten gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird jedoch
gemäss der Praxis der EStV stets die gesamte Differenz zwischen Kauf- und
Verkaufspreis besteuert, ohne die Obligations- und Optionskomponenten auseinander
zu halten (KS Nr. 4 Ziff. 3.4.2). Auf diese Methode stützt sich
– mit anderer Begründung – auch der Entscheid der Rekurskommission. Der aus
dieser Berechnung für die Wandelanleihe Nestlé resultierende steuerbare
Vermögensertrag von Fr. 11'613.- wird von der Beschwerdeführerin vom
Betrag her nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die
Wandelanleihe Nestlé abzuweisen.
3.2
Bei der
Wandelanleihe Holderbank haben die Pflichtigen die Qualifikation als transparentes
Instrument vor Rekurskommission nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, für kombinierte Finanzprodukte wie im vorliegenden Fall werde der
jeweilige innere Wert der Obligation (sogenannt Bondfloor) im Zeitpunkt des
Kaufs und des Verkaufs analytisch ermittelt. Nicht trennbare Finanzinstrumente
mit überwiegend einmalverzinslicher Bondkomponente seien Gegenstand sowohl des "BondFloorPricing-Systems"
der Telekurs Finanz AG, das zwecks Erstellung korrekter Börsenabrechnungen die
täglichen Kurse der "IUP-Anlagekomponenten" von kombinierten
Instrumenten unter Miteinbezug der Zinsentwicklung auf dem Geld- oder
Kapitalmarkt analytisch ermittelt, als auch des Programms "Derivate"
der EStV, das seit Ende Februar 2001 auf der EStV-Homepage verfügbar sei und
mit welchem zusätzlich die aus Käufen und Verkäufen resultierenden
Vermögenserträge berechnet würden. Der Pflichtige macht demgegenüber in der Beschwerdeantwort
geltend, die analytischen Berechnungen der EStV hätten hypothetischen Charakter
und die Qualität des Berechnungsmodells könne nicht überprüft werden.
Die Beschwerdeführerin kommt mit ihren Berechnungen auf
einen gegenüber dem Entscheid der Rekurskommission um Fr. 575.10 tieferen
Vermögensertrag. Der Einwand des Pflichtigen, die Qualität des
Berechnungsmodells könne nicht überprüft werden, trifft zwar zu. Das von ihm
verfochtene Ergebnis ergibt sich jedoch aus der Differenz zwischen Verkaufserlös
und Kaufpreis (unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Kosten), womit in
gesetzwidriger Weise nicht berücksichtigt wird, dass in diesem Betrag eine
gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreie Kapitalgewinnkomponente
enthalten ist. Auf den Entscheid der Rekurskommission kann deshalb von
vornherein nicht abgestellt werden. Auszugehen ist damit an sich davon, das von
der EStV mit Fr. 575.10 ermittelte steuerfreie Betreffnis erweise sich als
korrekt. Der sich zugunsten der Pflichtigen auswirkende Antrag führte jedoch zu
einer derart geringfügigen Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführerin, dass davon
abzusehen ist (vgl. Erwägung 1.5).
3.3
Ob das von
der EStV zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm in jedem Fall dazu geeignet
ist, den Vermögensertrag in rechtsgenügender Weise zu berechnen, bleibt damit
offen. Da es sich um komplexe finanzmathematische Berechnungen handelt, welche
weder von den meisten Steuerpflichtigen noch von den Steuerjustizbehörden aufgrund
eigener Fachkenntnis überprüft werden können, obliegt es grundsätzlich der
Veranlagungsbehörde, ihre Berechnungen und deren Grundlagen im Einzelfall
ausreichend zu substanziieren und gegebenenfalls – zum Beispiel durch die
Vorlage eines Sachverständigengutachtens – den Nachweis zu leisten, dass das
Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann.
Insoweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten
steuerbaren Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
der Beschwerdeführerin dabei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Den Pflichtigen ist
jedoch nach – restriktiver – bundesgerichtlicher Rechtsprechung die anbegehrte
Parteientschädigung trotz vollständigen Obsiegens zu versagen (vgl. BGE 110
IV 132 E. 4d).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 1'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …