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Entscheid

SB.2004.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00092

9. März 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8528)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte trotz Mahnung keine

Steuererklärung für die Steuerperiode 2002 ein. Er wurde deshalb vom kantonalen

Steueramt mit Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid vom 24. November

2003/30. Januar 2004 bzw. 29. März 2004 in Anwendung von

Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

Erwägungen

II.

Der Präsident der Steuerrekurskommission

I wies als Einzelrichter die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am

16.

September 2004 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2004

beantragte der Pflichtige, es sei das steuerbare Einkommen für die

Steuerperiode 2002 auf Fr. … festzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Präsident der Steuerrekurskommission

I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter überwies die Akten der

2.

Kammer zur Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten

Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von

Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen

Rekurskommission "sinngemäss".

1.2

Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die

unbesehene integrale Anwendung aller Regeln über das erstinstanzliche

Beschwerdeverfahren aus. Es ist folglich durch Auslegung zu ermitteln, welche

Regeln "sinngemäss", also dem Gesetzessinn entsprechend, auf das

zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren übertragen werden können (vgl. Thomas Meister,

Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 196).

Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen Funktionen

von erster und zweiter Beschwerdeinstanz Rechnung zu tragen. Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen

(vgl. Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München

2000, Art. 140 DBG N. 9; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,

Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 140 N. 132 ff.), muss sich

die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der

Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum

Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (vgl. auch

Meister, S. 197, der die Ansicht vertritt, die Prüfungszuständigkeit der

zweiten Instanz müsse "notwendigerweise enger gefasst sein … als diejenige

der kantonalen Rekurskommission"). Dadurch wird die Absicht des Gesetzgebers,

mit dem zweistufig ausgestalteten Beschwerdeverfahren könne (auch) ein Beitrag

an die Entlastung des Bundesgerichts geleistet werden (Botschaft des Bundesrats

über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 214), auf sachgerechte

Weise umgesetzt und die Vorschrift von Art. 140 Abs. 3 DBG

"sinngemäss" für die zweitinstanzliche Beschwerde ausgelegt. Die

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts als weiterer Beschwerdeinstanz

erfährt damit im Einklang mit Art. 98a Abs. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) keine engere

Umschreibung als die Kognition des Bundesgerichts bei der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 f. OG.

1.3

Demnach können mit der (zweitinstanzlichen)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. zum

kantonalen Recht: RB 1999 Nr. 147).

1.4

Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte

Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als

sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der

Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen,

wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund

beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die

ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen

schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen

Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149).

Die Rechtslage kann mit derjenigen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht verglichen werden.

Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet nämlich die Sachverhaltsfeststellung

das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den

Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung

wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen

Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130

II 149 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b,

www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.).

Somit befindet sich das durch Auslegung der Verweisungsvorschrift von Art. 145

Abs. 2 DBG gewonnene Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren

auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält im Übrigen

auch vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen der voraussichtlich auf

anfangs 2007 in Kraft tretenden Rechtsweggarantie stand (vgl. Art. 103 des

Entwurfs zum Bundesgerichtsgesetz vom 28. Februar 2001

e contrario; BBl 2001 4507).

2.

2.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die

Veranlagungsbehörde laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen vor (Satz 1). Sie kann dabei unter anderem den

Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Satz 2).

Eine Ermessensveranlagung kann der

Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden

Novenverbots (vgl. vorn E. 1.4) hat der Steuerpflichtige im

Einspracheverfahren, spätestens aber im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren

vor Rekurskommission nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. BGr 30.10.1987, ASA 58

[1989/90] 670 E. 3c; BGE 123 II 552 E. 4c; Botschaft

Steuerharmonisierung, 210; Martin Zweifel, in Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 132 DBG N. 44 ff.;

zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 150).

2.2

Der Pflichtige hat vor Rekurskommission die

versäumte Steuererklärung samt Beilagen nachgebracht. Auf diese Weise hat er

die versäumten Verfahrenspflichten, derentwegen er zu Recht nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde, nachgeholt.

Indessen hat der Pflichtige weder im

Einsprache- noch im Verfahren vor Rekurskommission dargelegt und nachgewiesen,

wie er angesichts des deklarierten Einkommens von Fr. … (bzw. des

Überschusses von rund Fr. … der Auslagen [Abzüge] über die Einkünfte)

seinen der Höhe nach unbekannten Lebensaufwand im Einzelnen finanziert hat.

Die erstmals in der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht vorgebrachte Erklärung, der Pflichtige sei von seiner Mutter

unterstützt worden, fällt unter das Novenverbot (vgl. vorn E. 1.4) und ist

daher nicht zu hören. Desgleichen sind die erstmals in der Beschwerde eingereichten

Unterlagen, welche diese Behauptung stützen sollen, neu und nicht zu berücksichtigen.

Immerhin ist anzumerken, dass die Vorbringen

des Pflichtigen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit vage und nicht

überprüfbar sind, als dieser keinerlei Angaben und Aufstellungen über seinen Lebensaufwand

in der Steuerperiode 2002 und über die Finanzierung dieses Aufwands sowie die

Deckung des Ausgabenüberschusses von rund Fr. … gemacht und mit Belegen

nachgewiesen hat. Daher bleiben seine finanziellen Verhältnisse im Dunkeln,

auch wenn davon ausgegangen würde, dass er im Haushalt der Mutter gelebt hat

und von ihr (nach den Bankauszügen) mit mindestens rund Fr. … unterstützt

worden ist.

Demzufolge ist dem Pflichtigen im

Ergebnis der Nachweis des von ihm verfochtenen steuerbaren Einkommens misslungen,

weshalb auf seine Deklaration nicht abgestellt werden kann.

2.3

Unter diesen Umständen fragt es sich nur noch, ob

die Schätzung des steuerbaren Einkommens offensichtlich unrichtig ausgefallen

ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf

missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere

willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die

Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige

Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den

aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung

vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich

erscheint (vgl. Zweifel, Art. 132 N. 52; für das kantonale

Recht siehe RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 = ZR 82

[1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

Da nach dem für das Verwaltungsgericht

massgeblichen Aktenstand bei Fällung des angefochtenen Entscheids der

Rekurskommission (vgl. vorn E. 1.4) keine Erklärung dafür vorliegt, wie

hoch die Lebenshaltungskosten des Pflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperioden

waren und wie diese finanziert worden sind, kann im Licht des von der

Vorinstanz herangezogenen betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs nicht gesagt

werden, dass das geschätzte steuerbare Einkommen von Fr. ... sachlich

nicht begründbar oder gar unmöglich sei. Die Schätzung ist daher nicht als

offensichtlich unrichtig nachgewiesen worden.

Lediglich anzumerken ist, dass sich die

Schätzung selbst bei Berücksichtigung der nicht statthaften Noven angesichts

dessen, dass der Lebensaufwand des Pflichtigen unbekannt geblieben und eine

besonders sparsame Lebensweise nicht dargetan worden ist, halten liesse.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG).

4.

Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Beschwerde als

offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 144

Abs. 5 DBG; vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 350.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an …