SB.2004.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00092
9. März 2005Deutsch10 min
(URT.2005.8528)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00092
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.03.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
(direkte Bundessteuer)
Beschwerdeverfahren - Novenverbot
Aufgrund der Auslegung des in Art. 145 Abs. 2 DBG enthaltenen sinngemässen Verweises auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass wegen der unterschiedlichen Funktionen von erster und zweiter Beschwerdeinstanz auch im Verfahren der direkten Bundessteuer vor Verwaltungsgericht ein Novenverbot gilt.
Die Einschätzung des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen ist zu Recht erfolgt und auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Daran änderte auch eine wegen des Novenverbots unzulässige Berücksichtigung der erstmals vor Verwaltungsgericht beigebrachten Unterlagen nichts. Keine Gewährung der UP wegen Aussichtslosigkeit.
Stichworte:
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
KOGNITION
NOVENVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 145 Abs. II DBG
Art. 98a Abs. III OG
Art. 105 Abs. II OG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A reichte trotz Mahnung keine
Steuererklärung für die Steuerperiode 2002 ein. Er wurde deshalb vom kantonalen
Steueramt mit Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid vom 24. November
2003/30. Januar 2004 bzw. 29. März 2004 in Anwendung von
Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
Erwägungen
II.
Der Präsident der Steuerrekurskommission
I wies als Einzelrichter die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am
16.
September 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2004
beantragte der Pflichtige, es sei das steuerbare Einkommen für die
Steuerperiode 2002 auf Fr. … festzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Präsident der Steuerrekurskommission
I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2.
Kammer zur Beurteilung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten
Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von
Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen
Rekurskommission "sinngemäss".
1.2
Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die
unbesehene integrale Anwendung aller Regeln über das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren aus. Es ist folglich durch Auslegung zu ermitteln, welche
Regeln "sinngemäss", also dem Gesetzessinn entsprechend, auf das
zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren übertragen werden können (vgl. Thomas Meister,
Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 196).
Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen Funktionen
von erster und zweiter Beschwerdeinstanz Rechnung zu tragen. Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen
(vgl. Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München
2000, Art. 140 DBG N. 9; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 140 N. 132 ff.), muss sich
die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der
Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum
Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (vgl. auch
Meister, S. 197, der die Ansicht vertritt, die Prüfungszuständigkeit der
zweiten Instanz müsse "notwendigerweise enger gefasst sein … als diejenige
der kantonalen Rekurskommission"). Dadurch wird die Absicht des Gesetzgebers,
mit dem zweistufig ausgestalteten Beschwerdeverfahren könne (auch) ein Beitrag
an die Entlastung des Bundesgerichts geleistet werden (Botschaft des Bundesrats
über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 214), auf sachgerechte
Weise umgesetzt und die Vorschrift von Art. 140 Abs. 3 DBG
"sinngemäss" für die zweitinstanzliche Beschwerde ausgelegt. Die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts als weiterer Beschwerdeinstanz
erfährt damit im Einklang mit Art. 98a Abs. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) keine engere
Umschreibung als die Kognition des Bundesgerichts bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 f. OG.
1.3
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. zum
kantonalen Recht: RB 1999 Nr. 147).
1.4
Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte
Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als
sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der
Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen,
wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen
schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen
Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149).
Die Rechtslage kann mit derjenigen im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht verglichen werden.
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet nämlich die Sachverhaltsfeststellung
das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen
Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130
II 149 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b,
www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.).
Somit befindet sich das durch Auslegung der Verweisungsvorschrift von Art. 145
Abs. 2 DBG gewonnene Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren
auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält im Übrigen
auch vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen der voraussichtlich auf
anfangs 2007 in Kraft tretenden Rechtsweggarantie stand (vgl. Art. 103 des
Entwurfs zum Bundesgerichtsgesetz vom 28. Februar 2001
e contrario; BBl 2001 4507).
2.
2.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die
Veranlagungsbehörde laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor (Satz 1). Sie kann dabei unter anderem den
Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Satz 2).
Eine Ermessensveranlagung kann der
Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden
Novenverbots (vgl. vorn E. 1.4) hat der Steuerpflichtige im
Einspracheverfahren, spätestens aber im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren
vor Rekurskommission nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. BGr 30.10.1987, ASA 58
[1989/90] 670 E. 3c; BGE 123 II 552 E. 4c; Botschaft
Steuerharmonisierung, 210; Martin Zweifel, in Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 132 DBG N. 44 ff.;
zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 150).
2.2
Der Pflichtige hat vor Rekurskommission die
versäumte Steuererklärung samt Beilagen nachgebracht. Auf diese Weise hat er
die versäumten Verfahrenspflichten, derentwegen er zu Recht nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde, nachgeholt.
Indessen hat der Pflichtige weder im
Einsprache- noch im Verfahren vor Rekurskommission dargelegt und nachgewiesen,
wie er angesichts des deklarierten Einkommens von Fr. … (bzw. des
Überschusses von rund Fr. … der Auslagen [Abzüge] über die Einkünfte)
seinen der Höhe nach unbekannten Lebensaufwand im Einzelnen finanziert hat.
Die erstmals in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vorgebrachte Erklärung, der Pflichtige sei von seiner Mutter
unterstützt worden, fällt unter das Novenverbot (vgl. vorn E. 1.4) und ist
daher nicht zu hören. Desgleichen sind die erstmals in der Beschwerde eingereichten
Unterlagen, welche diese Behauptung stützen sollen, neu und nicht zu berücksichtigen.
Immerhin ist anzumerken, dass die Vorbringen
des Pflichtigen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit vage und nicht
überprüfbar sind, als dieser keinerlei Angaben und Aufstellungen über seinen Lebensaufwand
in der Steuerperiode 2002 und über die Finanzierung dieses Aufwands sowie die
Deckung des Ausgabenüberschusses von rund Fr. … gemacht und mit Belegen
nachgewiesen hat. Daher bleiben seine finanziellen Verhältnisse im Dunkeln,
auch wenn davon ausgegangen würde, dass er im Haushalt der Mutter gelebt hat
und von ihr (nach den Bankauszügen) mit mindestens rund Fr. … unterstützt
worden ist.
Demzufolge ist dem Pflichtigen im
Ergebnis der Nachweis des von ihm verfochtenen steuerbaren Einkommens misslungen,
weshalb auf seine Deklaration nicht abgestellt werden kann.
2.3
Unter diesen Umständen fragt es sich nur noch, ob
die Schätzung des steuerbaren Einkommens offensichtlich unrichtig ausgefallen
ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf
missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere
willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die
Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige
Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den
aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich
erscheint (vgl. Zweifel, Art. 132 N. 52; für das kantonale
Recht siehe RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 = ZR 82
[1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
Da nach dem für das Verwaltungsgericht
massgeblichen Aktenstand bei Fällung des angefochtenen Entscheids der
Rekurskommission (vgl. vorn E. 1.4) keine Erklärung dafür vorliegt, wie
hoch die Lebenshaltungskosten des Pflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperioden
waren und wie diese finanziert worden sind, kann im Licht des von der
Vorinstanz herangezogenen betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs nicht gesagt
werden, dass das geschätzte steuerbare Einkommen von Fr. ... sachlich
nicht begründbar oder gar unmöglich sei. Die Schätzung ist daher nicht als
offensichtlich unrichtig nachgewiesen worden.
Lediglich anzumerken ist, dass sich die
Schätzung selbst bei Berücksichtigung der nicht statthaften Noven angesichts
dessen, dass der Lebensaufwand des Pflichtigen unbekannt geblieben und eine
besonders sparsame Lebensweise nicht dargetan worden ist, halten liesse.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG).
4.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 144
Abs. 5 DBG; vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 350.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
Mitteilung an …