SB.2004.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00094
23. März 2005Deutsch8 min
(URT.2005.8586)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00094
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
Unterstützungsabzug
Der so genannte Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, setzt auch eine tatsächliche Unterstützungsbedürftigkeit der unterstützten Person voraus. Diese wird nach einer Weisung des kantonalen Steueramtes vermutet, wenn bestimmte Einkommens- oder Vermögensobergrenzen nicht überschritten werden. Dies ist vorliegendenfalls nicht geschehen, weshalb angesichts der unbestrittenermassen geleisteten Unterstützung der genannte Abzug zuzulassen ist.
Stichworte:
EINKOMMENSGRENZE
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
PAUSCHALIERUNG
SOZIALABZUG
UNTERHALTSPFLICHT
UNTERSTÜTZUNGSABZUG
VERMÖGENSOBERGRENZE
VERSICHERUNGSPRÄMIENABZUG
Rechtsnormen:
§ 24 lit. d StG
§ 31 Abs. I lit. g StG
§ 34 Abs. I lit. b StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A wohnt in X. Im Jahr 2002 hielt er sich zeitweise bei
seiner Freundin B und deren 1999 geborenen (nicht gemeinsamen) Sohn, C, in Y im
Kanton Aargau auf; manchmal weilte diese bei ihm in X. Seit Anfang Dezember
2002 leben sie zusammen in X. Der Pflichtige unterstützte B, welche Sozialhilfe
bezog, und ihren Sohn im Jahr 2002 mit erheblichen finanziellen Mitteln.
Das kantonale Steueramt veranlagte A mit Einschätzungs-
und Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 bzw. 7. Mai 2004 für die
Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … und erklärte – entgegen dem Antrag des
Pflichtigen, den Verheiratetentarif anzuwenden – den Grundtarif als massgebend
für dessen Besteuerung.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II hiess den hiergegen erhobenen
Rekurs des Pflichtigen am 10. September 2004 teilweise gut und setzte das
steuerbare Einkommen auf Fr. … fest. Sie verweigerte unter anderem die vom
Pflichtigen geltend gemachten Unterstützungs- und Versicherungsprämienabzüge je
Fr. 2'400.- bzw. je Fr. 700.- für B und C. Eine Kommissionsminderheit
verfocht in ihrer abweichenden Meinung, die fraglichen Abzüge seien zuzulassen.
III.
Der Pflichtige beantragte mit Beschwerde vom 3. November
2004.
dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache, das steuerbare Einkommen sei auf
Fr. … festzusetzen, indem die Unterstützungs- und
Versicherungsprämienabzüge im Gesamtbetrag von Fr. 6'200.- zu gewähren
seien. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Laut
§ 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) erhöhen sich die Abzüge von den Einkünften für Einlagen, Prämien und
Beiträge für Versicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien Fr. 700.- für
jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der
Steuerpflichtige einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 StG geltend machen
kann. Nach lit. b dieser Vorschrift werden vom Reineinkommen je
Fr. 2'400.- abgezogen als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder
beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige
mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt.
1.2
Die
unterstützte Person muss demzufolge erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig
sein. Es muss ihr also aus bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren
Gründen unmöglich sein, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder trotz
Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (Ivo P.
Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000,
Art. 35 DBG N. 23). Die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen zu
erzielen, kann auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
begründet sein (RB 2003 Nr. 87), so etwa im Umstand, dass eine allein
erziehende Person, welche für die Betreuung ihrer vorschulpflichtiger Kinder
sorgen muss, objektiv daran gehindert ist, ihren Lebensunterhalt selber in
hinreichendem Umfang zu bestreiten (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 14. Juli 1988 über Neuerungen bei der direkten
Bundessteuer, ASA 57 [1988/89] 431 Ziff. II.1.d; Baumgartner, Art. 35
DBG N. 23; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 35
N. 58). Als erwerbsunfähige Personen kommen auch unmündige Kinder in
Frage, deren unterhaltspflichtige Eltern ihrerseits der Unterstützung bedürfen
(Erich Bosshard/Hans-Rudolf Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge und
Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 189; Locher,
Art. 35 N. 62).
Sinn und Zweck des Abzugs verlangen sodann, dass die
unterstützte Person der Unterstützung bedarf (vgl. Weisung der Finanzdirektion
über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000, Zürcher
Steuerbuch Nr. 20/001 [Weisung] Rz. 31 Satz 1). Diese muss somit
zur Bestreitung ihres Unterhalts nicht oder nicht mehr in der Lage sein. Bei
der nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen
Verhältnisse der unterstützten Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie
gegebenenfalls auch deren Vermögen einzubeziehen (Baumgartner, Art. 35 DBG
N. 25 mit Hinweisen). Dabei erscheint es auch als sachgerecht, die
Bedürftigkeit mit Hilfe leicht feststellbarer Kriterien, etwa durch bestimmte
Einkommens- bzw. Vermögensobergrenzen, pauschal und schematisch festzulegen
(Locher, Art. 35 N. 60). So gilt nach der zürcherischen Verwaltungspraxis
eine allein stehende Person mit Wohnsitz in der Schweiz als bedürftig, wenn das
steuerbare Einkommen als Fr. 13'000.- und das steuerbare Vermögen weniger
als Fr. 46'000.- beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Werte
überschritten, ist jedoch eine Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung,
Pflege oder ärztlicher Betreuung geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch
gegeben zu betrachten (Weisung Rz. 34).
Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen
in der Steuerperiode mindestens dem Wert von Fr. 2'400.- entsprechen. Sie
kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen
erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Baumgartner,
Art. 35 N. 27; Weisung Rz. 35).
1.3
1.3.1
Die vom Pflichtigen unterstützte B war nach den unbestrittenen und
zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission in der in Frage stehenden
Steuerperiode 2002 beschränkt erwerbsfähig, da sie durch die Erfüllung ihrer
elterlichen Pflichten als allein erziehende Mutter gegenüber ihrem 1999
geborenen Sohn C gehindert war, einem Erwerb nachzugehen, der ausgereicht
hätte, ihren und den Lebensunterhalt ihres Kindes selber zu bestreiten. Auch
ist nicht streitig, dass die vom Pflichtigen in der Steuerperiode ausgerichteten
Unterstützungsleistungen die Beträge der in Frage stehenden Abzüge bei weitem
überstiegen.
1.3.2
Als bedürftig im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG gilt gemäss
zürcherischer Verwaltungspraxis eine allein stehende Person (unter anderem)
dann, wenn ihr steuerbares Einkommen weniger als Fr. 13'000.- beträgt (Weisung
Rz. 33).
Die Rekurskommission hat festgestellt, dass B im Jahr 2002
von der Fürsorgebehörde Y im Kanton Aargau Sozialhilfe im Umfang von insgesamt
Fr. … erhalten hatte, welche sich aus dem Unterhaltsbedarf von Fr. …
abzüglich der Erwerbseinkünfte aus Teilzeiterwerb von Fr. … errechnete.
Gestützt darauf hat sie erwogen, dass nicht auf das in der Steuerperiode 2002
deklarierte steuerbare Einkommen der Unterstützten von Fr. … [weniger als Fr. 13'000.-]
abgestellt werden dürfe, das sich lediglich aus Arbeitslohn, Arbeitslosenentschädigung
und Kinderalimenten zusammensetze und die steuerfreien Sozialhilfeleistungen
von Fr. … nicht berücksichtige. Tatsächlich lägen unter Berücksichtigung
dieser Leistungen die Einkommensverhältnisse von B im Jahr 2002 über dem
Schwellenwert von Fr. 13'000.-. Sie sei folglich nicht unterstützungsbedürftig.
Auf diese Weise hat die Rekurskommission für die
Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person (vgl. vorn
E. 1.2) individuelle, einzelfallbezogene Elemente und Kriterien mit der
pauschalen und schematisierenden Schwellenwertfestlegung der Verwaltungspraxis
vermengt. Für einen derartigen Methodendualismus gibt es indessen keine
sachlichen Gründe; die Vorinstanz ist somit in Willkür verfallen. Im Übrigen
ist – auch im Licht der Gleichbehandlung – nicht ersichtlich, weshalb nicht auf
den von der Verwaltungspraxis aus veranlagungsökonomischen Überlegungen
festgelegten Schwellenwert eines steuerbaren Einkommens von Fr. 13'000.- abgestellt
werden sollte. Denn dadurch, dass die Praxis an das steuerbare Einkommen
anknüpft, berücksichtigt sie, dass kraft § 24 lit. d StG die
Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln – deren Vorhandensein bei
Unterstützungsbedürftigkeit meist ohnehin vermutet werden darf – der Einkommenssteuer
nicht unterworfen sind. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Rekurskommission
nicht gesagt werden, dass die Ausrichtung öffentlicher Sozialhilfeleistungen
zur Abdeckung des Notbedarfs ohne weiteres auch zur Beseitigung der Unterstützungsbedürftigkeit
der empfangenden Person führe; sie wird sie in der Regel bloss mildern.
B erweist sich demzufolge angesichts ihres
(unbestrittenen) steuerbaren Einkommens in der Steuerperiode 2002 von Fr. …
[weniger als Fr. 13'000.-] als unterstützungsbedürftig; diese Würdigung
trifft auch auf den von ihr unterhaltenen Sohn C zu (vgl. vorn E. 1.1).
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Pflichtige
ist daher für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen,
steuerbar zum Grundtarif von § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1
StG. Nicht einzugehen ist unter diesen Umständen mithin auf die weiteren vom
Pflichtigen vorgebrachten Punkte.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Rekursverfahrens den Parteien anteilsmässig und die Kosten des Beschwerdeverfahrens
vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat dem Beschwerdeführer für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode
2002.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … eingeschätzt, steuerbar zum Grundtarif.
2.
Die
Rekurskosten werden zu 1/6 dem Beschwerdeführer und zu 5/6 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung
an …