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Entscheid

SB.2004.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00094

23. März 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8586)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wohnt in X. Im Jahr 2002 hielt er sich zeitweise bei

seiner Freundin B und deren 1999 geborenen (nicht gemeinsamen) Sohn, C, in Y im

Kanton Aargau auf; manchmal weilte diese bei ihm in X. Seit Anfang Dezember

2002 leben sie zusammen in X. Der Pflichtige unterstützte B, welche Sozialhilfe

bezog, und ihren Sohn im Jahr 2002 mit erheblichen finanziellen Mitteln.

Das kantonale Steueramt veranlagte A mit Einschätzungs-

und Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 bzw. 7. Mai 2004 für die

Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … und erklärte – entgegen dem Antrag des

Pflichtigen, den Verheiratetentarif anzuwenden – den Grundtarif als massgebend

für dessen Besteuerung.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II hiess den hiergegen erhobenen

Rekurs des Pflichtigen am 10. September 2004 teilweise gut und setzte das

steuerbare Einkommen auf Fr. … fest. Sie verweigerte unter anderem die vom

Pflichtigen geltend gemachten Unterstützungs- und Versicherungsprämienabzüge je

Fr. 2'400.- bzw. je Fr. 700.- für B und C. Eine Kommissionsminderheit

verfocht in ihrer abweichenden Meinung, die fraglichen Abzüge seien zuzulassen.

III.

Der Pflichtige beantragte mit Beschwerde vom 3. November

2004.

dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache, das steuerbare Einkommen sei auf

Fr. … festzusetzen, indem die Unterstützungs- und

Versicherungsprämienabzüge im Gesamtbetrag von Fr. 6'200.- zu gewähren

seien. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Laut

§ 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) erhöhen sich die Abzüge von den Einkünften für Einlagen, Prämien und

Beiträge für Versicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien Fr. 700.- für

jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der

Steuerpflichtige einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 StG geltend machen

kann. Nach lit. b dieser Vorschrift werden vom Reineinkommen je

Fr. 2'400.- abgezogen als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder

beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige

mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt.

1.2

Die

unterstützte Person muss demzufolge erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfä­hig

sein. Es muss ihr also aus bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren

Gründen unmöglich sein, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder trotz

Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (Ivo P.

Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000,

Art. 35 DBG N. 23). Die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen zu

erzielen, kann auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten

begründet sein (RB 2003 Nr. 87), so etwa im Umstand, dass eine allein

erziehende Person, welche für die Betreuung ihrer vorschulpflichtiger Kinder

sorgen muss, objektiv daran gehindert ist, ihren Lebensunterhalt selber in

hinreichendem Umfang zu bestreiten (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 14. Juli 1988 über Neuerungen bei der direkten

Bundessteuer, ASA 57 [1988/89] 431 Ziff. II.1.d; Baumgartner, Art. 35

DBG N. 23; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 35

N. 58). Als erwerbsunfähige Personen kommen auch unmündige Kinder in

Frage, deren unterhaltspflichtige Eltern ihrerseits der Unterstützung bedürfen

(Erich Bosshard/Hans-Rudolf Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge und

Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 189; Locher,

Art. 35 N. 62).

Sinn und Zweck des Abzugs verlangen sodann, dass die

unterstützte Person der Unterstützung bedarf (vgl. Weisung der Finanzdirektion

über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000, Zürcher

Steuerbuch Nr. 20/001 [Weisung] Rz. 31 Satz 1). Diese muss somit

zur Bestreitung ihres Unterhalts nicht oder nicht mehr in der Lage sein. Bei

der nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen

Verhältnisse der unterstützten Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie

gegebenenfalls auch deren Vermögen einzubeziehen (Baumgartner, Art. 35 DBG

N. 25 mit Hinweisen). Dabei erscheint es auch als sachgerecht, die

Bedürftigkeit mit Hilfe leicht feststellbarer Kriterien, etwa durch bestimmte

Einkommens- bzw. Vermögensobergrenzen, pauschal und schematisch festzulegen

(Locher, Art. 35 N. 60). So gilt nach der zürcherischen Verwaltungspraxis

eine allein stehende Person mit Wohnsitz in der Schweiz als bedürftig, wenn das

steuerbare Einkommen als Fr. 13'000.- und das steuerbare Vermögen weniger

als Fr. 46'000.- beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Werte

überschritten, ist jedoch eine Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung,

Pflege oder ärztlicher Betreuung geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch

gegeben zu betrachten (Weisung Rz. 34).

Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen

in der Steuerperiode mindestens dem Wert von Fr. 2'400.- entsprechen. Sie

kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen

erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Baumgartner,

Art. 35 N. 27; Weisung Rz. 35).

1.3

1.3.1

Die vom Pflichtigen unterstützte B war nach den unbestrittenen und

zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission in der in Frage stehenden

Steuerperiode 2002 beschränkt erwerbsfähig, da sie durch die Erfüllung ihrer

elterlichen Pflichten als allein erziehende Mutter gegenüber ihrem 1999

geborenen Sohn C gehindert war, einem Erwerb nachzugehen, der ausgereicht

hätte, ihren und den Lebensunterhalt ihres Kindes selber zu bestreiten. Auch

ist nicht streitig, dass die vom Pflichtigen in der Steuerperiode ausgerichteten

Unterstützungsleistungen die Beträge der in Frage stehenden Abzüge bei weitem

überstiegen.

1.3.2

Als bedürftig im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG gilt gemäss

zürcherischer Verwaltungspraxis eine allein stehende Person (unter anderem)

dann, wenn ihr steuerbares Einkommen weniger als Fr. 13'000.- beträgt (Weisung

Rz. 33).

Die Rekurskommission hat festgestellt, dass B im Jahr 2002

von der Fürsorgebehörde Y im Kanton Aargau Sozialhilfe im Umfang von insgesamt

Fr. … erhalten hatte, welche sich aus dem Unterhaltsbedarf von Fr. …

abzüglich der Erwerbseinkünfte aus Teilzeiterwerb von Fr. … errechnete.

Gestützt darauf hat sie erwogen, dass nicht auf das in der Steuerperiode 2002

deklarierte steuerbare Einkommen der Unterstützten von Fr. … [weniger als Fr. 13'000.-]

abgestellt werden dürfe, das sich lediglich aus Arbeitslohn, Arbeitslosenentschädigung

und Kinderalimenten zusammensetze und die steuerfreien Sozialhilfeleistungen

von Fr. … nicht berücksichtige. Tatsächlich lägen unter Berücksichtigung

dieser Leistungen die Einkommensverhältnisse von B im Jahr 2002 über dem

Schwellenwert von Fr. 13'000.-. Sie sei folglich nicht unterstützungsbedürftig.

Auf diese Weise hat die Rekurskommission für die

Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person (vgl. vorn

E. 1.2) individuelle, einzelfallbezogene Elemente und Kriterien mit der

pauschalen und schematisierenden Schwellenwertfestlegung der Verwaltungspraxis

vermengt. Für einen derartigen Methodendualismus gibt es indessen keine

sachlichen Gründe; die Vorinstanz ist somit in Willkür verfallen. Im Übrigen

ist – auch im Licht der Gleichbehandlung – nicht ersichtlich, weshalb nicht auf

den von der Verwaltungspraxis aus veranlagungsökonomischen Überlegungen

festgelegten Schwellenwert eines steuerbaren Einkommens von Fr. 13'000.- abgestellt

werden sollte. Denn dadurch, dass die Praxis an das steuerbare Einkommen

anknüpft, berücksichtigt sie, dass kraft § 24 lit. d StG die

Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln – deren Vorhandensein bei

Unterstützungsbedürftigkeit meist ohnehin vermutet werden darf – der Einkommenssteuer

nicht unterworfen sind. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Rekurskommission

nicht gesagt werden, dass die Ausrichtung öffentlicher Sozialhilfeleistungen

zur Abdeckung des Notbedarfs ohne weiteres auch zur Beseitigung der Unterstützungsbedürftigkeit

der empfangenden Person führe; sie wird sie in der Regel bloss mildern.

B erweist sich demzufolge angesichts ihres

(unbestrittenen) steuerbaren Einkommens in der Steuerperiode 2002 von Fr. …

[weniger als Fr. 13'000.-] als unterstützungsbedürftig; diese Würdigung

trifft auch auf den von ihr unterhaltenen Sohn C zu (vgl. vorn E. 1.1).

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Pflichtige

ist daher für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen,

steuerbar zum Grundtarif von § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1

StG. Nicht einzugehen ist unter diesen Umständen mithin auf die weiteren vom

Pflichtigen vorgebrachten Punkte.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Rekursverfahrens den Parteien anteilsmässig und die Kosten des Beschwerdeverfah­rens

vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat dem Beschwerdeführer für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 des Ver­waltungsrechts­pflege­ge­setzes vom

24.

Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode

2002.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … eingeschätzt, steuerbar zum Grundtarif.

2.

Die

Rekurskosten werden zu 1/6 dem Beschwerdeführer und zu 5/6 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung

an …