SB.2004.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00098
1. März 2006Deutsch21 min
(URT.2006.9169)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00098
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.03.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.10.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
(direkte Bundessteuer)
Besteuerung einer nicht klassischen transparenten nicht überwiegend einmalverzinslichen Optionsanleihe
Zuflusszeitpunkt des (hypothetischen) Emissionsdisagios
Der im Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12.4.1999 für die Besteuerung derartiger Finanzinstrumente vorgesehene Zeitpunkt (Rückzahlung der Kapitalschuld; Diskontheorie) erweist sich als gesetzmässig.
Stichworte:
AUSLEGUNG
DERIVATIVES FINANZINSTRUMENT
DIFFERENZBESTEUERUNGSMETHODE
DISAGIO
DISKONT
DISKONT-OBLIGATIONEN
DISKONTTHEORIE
EINKOMMENSSTEUER
EINMALVERZINSUNG
EINSCHLAG
EMISSIONSDISAGIO
KREISSCHREIBEN
LEISTUNGSFÄHIGKEITSPRINZIP
OPTIONSANLEIHE
VERMÖGENSERTRAG
VERWALTUNGSVERORDNUNG
WARRANTS
ZINSCOUPON
ZUFLUSS
ZUFLUSSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 20 Abs. I lit. a DBG
Art. 20 Abs. I lit. b DBG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 78
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Die mit A verheiratete B deklarierte als Mitglied der
Erbengemeinschaft C für die Steuerperiode 2001 unter anderem den – ihrer Quote
an der Erbengemeinschaft entsprechenden – aus einer Anleihe der D fliessenden
Anteil am Vermögensertrag im Betrag von Fr. 2'994.- (ein Drittel des Zinsertrags
von Fr. 8'982.-). Beim zinstragenden Titel handelte es sich um eine von D
am 16. Mai 1991 emittierte, mit einem Zinscoupon von 3½% versehene Anleihe,
die am 16. Mai 2001 zur Rückzahlung gelangte. Zusammen mit der Anleihe
waren von der D so genannt Bull Spread Warrants ausgegeben worden. Diese gaben
den Inhabern das Recht, gegen Hingabe von 100 Warrants unter bestimmten
Voraussetzungen am 16. Mai 1994 von der Emittentin Fr. 7'000.- zu
erhalten. Die verstorbene C hatte am 21. September 1998 nominell USD 200'000.-
der 3½% D zum Preis von USD 196'907.58 erworben. Im Zeitpunkt der
Rückzahlung befanden sich noch Titel im Nennwert von USD 150'000.- im
Eigentum der Erbengemeinschaft, deren anteiliger Erwerbspreis sich somit auf USD 147'680.68
belief.
In der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2001
rechnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen einen Betrag von Fr. 29'657.-
auf, der als steuerbares Emissionsdisagio bezeichnet wurde. Im
Einspracheentscheid hielt die Veranlagungsbehörde an dieser Aufrechnung fest.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Pflichtigen am 27. Oktober
2004.
ab. Sie stellte fest, dass es sich um eine so genannte transparente
nichtklassische Optionsanleihe im Sinne des Kreisschreibens Nr. 4 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. April 1999 betreffend
Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten
Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (KS Nr. 4;
ASA 68 [1999/2000] 21) handelte, die mit einem im Rückzahlungszeitpunkt
steuerbaren Emissionsdisago ausgegeben worden war. Sie ermittelte ein
Emissionsdisagio von Fr. 30'896.95 (35,75% statt wie die Vorinstanz
34,315%; R-act. 20), was eine entsprechende Höherschätzung zur Folge
hatte.
III.
Mit am 30. November 2004 erhobener Beschwerde
beantragten die Pflichtigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Veranlagung mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. …
(fälschlicherweise von einer wieder in Abzug gebrachten Einkommensaufrechnung
der Vorinstanz von Fr. 30'957.- statt Fr. 30'896.95 ausgehend); eventualiter
"sei die Sache zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin". Die Pflichtigen rügten zunächst eine
unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung und machten sodann auch
eine Verletzung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG) und des verfassungsmässigen
Leistungsfähigkeitsprinzips geltend.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragten das kantonale Steueramt Zürich und die Eidgenössische
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur
Beurteilung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3
DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
1.2
Demnach
können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob im Zeitpunkt der
Rückzahlung der 3½% D ein Emissionsdisagio zur Besteuerung kommt und wie hoch
das steuerbare Betreffnis gegebenenfalls ist.
2.1
Gemäss Art. 20
Abs. 1 DBG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen,
insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der
Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die
dem Inhaber anfallen (lit. b). Die weiteren, in Art. 20 Abs. 1 lit. c-f
DBG erwähnten Vermögensertragskategorien treffen auf den vorliegenden Sachverhalt
nicht zu.
Es ist unbestritten, dass es sich bei der 3½% D um eine
nicht überwiegend einmalverzinsliche Anleihe handelte, die aus einem durch
Schuldtitel (Bonds) repräsentierten Obligationenteil sowie – im Zeitpunkt der
Emission – einem in Optionsscheinen (Warrants) verbrieften Optionsteil bestand.
Es handelte sich somit um eine in Wertpapierform verbriefte
Schuldverschreibung, die mit einem Warrant ergänzt war, der dem Inhaber ein
Optionsrecht verlieh. Charakteristisch für solche so genannten Optionsanleihen
ist, dass der Optionsschein von der Obligation getrennt und als eigenständiges
Wertpapier gehandelt werden kann, woraus sich an der Börse drei
Notierungsvarianten ergeben: Obligation mit Optionsschein (cum warrant),
Obligation ohne Optionsschein (ex warrant) und Optionsschein separat (warrant;
vgl. Thomas Gugler, Wandel- und Optionsanleihen nach schweizerischem Recht,
Diss. Zürich 1991, S. 33). Die Optionsanleihe dient der Emittentin zur
Beschaffung von mittel- und langfristigem Fremdkapital zu günstigen
Zinskonditionen. Der im Vergleich zu klassischen Anleihen tiefere Zinssatz wird
mit der Gewährung des Optionsrechts abgegolten (Gugler, S. 38). Das
Optionsrecht kann entweder das Recht auf Bezug von Aktien der Emittentin oder
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft geben oder in einem anderen
vermögenswerten Gestaltungsrecht bestehen.
2.2
Für nicht
überwiegend einmalverzinsliche Obligationen richtet sich die Besteuerung nach Art. 20
Abs. 1 lit. a DBG. Danach sind als Vermögensertrag steuerbar
sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger, die nicht zur
Rückzahlung des Kapitals führen und somit Entgelt für die Überlassung des
Kapitals darstellen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel
2001, Art 20 DBG N. 21). Bei Obligationen mit nicht überwiegender
Einmalverzinslichkeit kann dieses Entgelt entweder ausschliesslich in Form eines
periodischen Zinses oder in kombinierter Form mit periodischem Zins und einer
zusätzlichen Einmalentschädigung geleistet werden (Markus Reich in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil
I/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 20
DBG N. 14).
Der im vorliegenden Fall wesentliche Begriff des
Emissionsdisagios steht im Zusammenhang mit so genannten Diskontobligationen,
die mit einem Einschlag (Emissionsdisagio) unter dem Nennwert ausgegeben werden
(KS Nr. 4 Ziff. 2.1.2). Der Ersterwerber erhält gegen seine um das
Disagio reduzierte Kapitalzahlung eine Forderung auf Rückzahlung des höheren
gesamten Nennwerts. Im Gegenwert des sich aus den Emissionsbedingungen
ergebenden Originaldiskonts liegt ein – vom Schuldner stammendes – Entgelt für
die Überlassung des Kapitals vor, das steuerbaren Vermögensertrag und nicht
Kapitalgewinn darstellt (RB 1988 Nr. 24). Es stellt sich lediglich
die Frage, in welchem Zeitpunkt der aus dem Emissionsdisagio resultierende Vermögensertrag
zur Besteuerung kommt. Abgesehen von der in Art. 20 Abs. 1
lit. b DBG für überwiegend einmalverzinsliche Titel vorgesehenen
Methode findet der steuerrelevante Einkommenszufluss entweder im Zeitpunkt des
Rechtserwerbs (Emissionszeitpunkt mit Einräumung des Anspruchs auf Rückzahlung
des gesamten Nennwerts) oder im Zeitpunkt der Erfüllung der Schuldverpflichtung
(Rückzahlung der Obligation) statt (Ferdinand Zuppinger/Walter von Escher, Zur
Besteuerung der Erträge von Discount-Bonds und globalverzinslichen Wertpapieren
unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Steuerrechts, ASA 51
[1982/83] 451 ff.). Gegen die Besteuerung im Emissionszeitpunkt wird
insbesondere eingewendet, bei langfristigen Laufzeiten werde der
Steuerpflichtige damit in einem Zeitpunkt besteuert, in welchem er noch kein
Einkommen realisiert habe und wo unsicher sei, ob die Forderung dereinst
überhaupt erfüllt werde (Locher, Art. 20 DBG N. 24; Zuppinger/von
Escher, 453; StE 1989 B 24.3 Nr. 3 E. 3). Weil Forderungserwerb und
effektiver Wertzufluss weit auseinander liegen, wird gemäss gefestigter
Verwaltungspraxis bei Diskontobligationen darauf verzichtet, bereits den
Forderungserwerb als einkommensbildend zu bezeichnen (so schon Kreisschreiben
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Juli 1982 betreffend
Obligationen mit Einmalverzinsung, ASA 51 [1982/83] 210 ff.). Eine – als
Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio als Differenz zwischen Ausgabe- und
Rückkaufswert realisierte – Einmalentschädigung wird erst im Zeitpunkt der
Rückzahlung der Kapitalschuld besteuert (KS Nr. 4 Ziff. 3.1.; Locher,
Art 20 DBG N. 24; Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung
moderner Finanzinstrumente, ASA 68 [1999/2000] 188). Die Gesetzmässigkeit dieser
Praxis für Diskontobligationen als solche ist im vorliegenden Verfahren nicht
umstritten. Mit der Einführung der besonderen Besteuerungsregelung in Art. 20
Abs. 1 lit. b DBG für überwiegend einmalverzinsliche Obligationen hat
sich überdies an der bisherigen Besteuerungspraxis für nicht überwiegend
einmalverzinsliche Diskontobligationen nichts geändert (Kreisschreiben Nr. 6
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Dezember 1992 zur Besteuerung
von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gemäss Art. 20 Abs. 1
Buchstabe b DBG, ASA 61 [1992/93] 714 Ziff. 1 [KS Nr. 6]).
2.3
Im
Unterschied zur Diskontobligation erwirbt der Ersterwerber einer Optionsanleihe
seinen Anspruch auf Rückzahlung eines höheren Nennwerts nicht gegen Einzahlung
eines um ein Emissionsdisagio reduzierten Kapitalbetrags, sondern er hat der
Emittentin grundsätzlich den vollen Nennwert der Kapitalschuld zu entrichten
und erhält dafür neben dem Rückzahlungsanspruch einen Optionsschein als weitere
Gegenleistung. Zivilrechtlich und wirtschaftlich erwirbt er somit mit seiner
Leistung einerseits einen Schuldtitel (Bond) und anderseits einen Optionsschein
(Warrant). Im Schuldtitel ist die Kapitalschuld verbrieft und mit dem
Optionsschein wird der Anleger dafür entschädigt, dass er während der Laufzeit
eine (im Emissionszeitpunkt) nicht marktkonforme periodische Verzinsung in Kauf
nimmt. Ohne Optionsschein hätte die Obligation mit gleichem Zinscoupon nur mit
einem entsprechenden Diskont auf den Markt gebracht werden können. Daraus lässt
sich die als Diskonttheorie bezeichnete These ableiten, der Ersterwerber habe
den Obligationenteil des kombinierten Produkts mit einem Diskont zu einem Preis
erworben, der dem Börsenkurs des Titels ex warrant entspricht (Conrad Stockar,
Einige Fragen im Zusammenhang mit Optionsanleihen, Festschrift Ferdinand
Zuppinger, Bern 1989, S. 303). Der Differenzbetrag wird demnach nicht als
Teil des der Emittentin als Darlehen zur Verfügung gestellten Kapitals
betrachtet, sondern als Erwerbspreis für den Optionsschein qualifiziert. Die
Obligation wird nach dieser – im KS Nr. 4 wiedergegebenen – Theorie
steuerlich wie eine Diskontobligation behandelt, die tatsächlich mit einem
Emissionsdisagio ausgegeben wurde.
Der Diskonttheorie wird von einem Teil der Lehre
entgegengehalten, die Optionsanleihe dürfe nicht in eine Anleihens- und eine
Warrant-Quote zerlegt werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten. Es sei
charakteristisches Merkmal der Optionsanleihe, dass die relativ tiefe
Verzinsung mit dem Optionsschein abgegolten werde; der Optionsschein selber sei
somit die Entschädigung für den geringeren Zins (Gubler, S. 167; Stockar, S. 303).
Diese Betrachtungsweise trägt – im Gegensatz zur Diskonttheorie – der
Entscheidungssituation des Ersterwerbers Rechnung, der nicht die Wahl hat, ob er
einen Schuldtitel oder eine Option erwerben will: er kann nur das Gesamtprodukt
erwerben und muss anschliessend die allenfalls unerwünschte Komponente wieder
veräussern. Aus dieser Theorie lässt sich indessen keine Beschränkung der
Einkommenssteuer auf die periodischen Zinszahlungen ableiten, denn der
wesentliche Unterschied zur Diskonttheorie besteht lediglich darin, dass hier
die Einmalentschädigung für die Kapitalüberlassung nicht als eine Art
Emissionsdisagio, sondern unmittelbar in Form des Optionsscheins geleistet
wird. Auch in diesem Fall liegt bei so genannten nichtklassischen
Optionsanleihen grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag vor und ist die Frage
zu beantworten, in welchem Zeitpunkt der steuerrelevante Zufluss erfolgt.
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird für überwiegend
einmalverzinsliche Diskontobligationen sowie für transparente nichtklassische
Options- und Wandelanleihen die bei Veräusserung oder Rückzahlung auf dem
Obligationenteil erzielte Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs-
bzw. Rückzahlungsbetrag nach der so genannten reinen
Differenzbesteuerungsmethode als Vermögensertrag besteuert (KS Nr. 4 Ziff. 3.2
und 3.4.1). Mit dieser Methode ist grundsätzlich gewährleistet, dass die
steuerbare Komponente bei Veräusserungen bei den jeweiligen Inhabern der
Obligationen im Zeitpunkt der Realisation besteuert wird (VGr, 24. August
2005, SB.2004.00077, www.vgrzh.ch). Für nicht überwiegend einmalverzinsliche
Diskontobligationen kann hingegen ein auf das Emissionsdisagio zurückzuführender
Wertzuwachs mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht im
Veräusserungszeitpunkt, sondern gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG
erst bei Rückzahlung besteuert werden, sofern der steuerrelevante Zufluss nicht
bereits im Zeitpunkt des Rechtserwerbs stattfindet.
2.4.2
Für Optionsanleihen, bei denen der Ersterwerber – wie im vorliegenden Fall
– grundsätzlich den vollen Nennwert der Kapitalschuld einzuzahlen hat, stellt
sich die Frage, ob die für Diskontobligationen geltenden Besteuerungsgrundsätze
analog gelten sollen. Nichts zur Beantwortung dieser Frage lässt sich dabei aus
dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG ableiten (vgl. hinten
Erwägung Ziffer 2.6). Konkretisiert wird die gesetzliche Regelung indessen
durch das KS Nr. 4, gemäss dem für Optionsanleihen, die mit einem separat
handelbaren Warrant versehen sind (so genannt transparente Produkte), zwischen
Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden ist. Der Obligationenteil wird
beim Investor nach den für Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (KS Nr. 4
Ziff. 3.4.1). Die Differenz zwischen Nominalwert der Obligation und erstem
Schlusskurs der Obligation ex warrant wird als "Emissionsdisagio"
qualifiziert, das für nicht einmalverzinsliche Titel bei der Rückzahlung der
Anleihe zur Besteuerung kommt. Die geltende Verwaltungspraxis folgt somit
diesbezüglich der Diskonttheorie.
2.4.3
Sofern der private Ersterwerber einer Optionsanleihe diese bis zur
Rückzahlung behält, wird bei ihm bei Fortbestand der Steuerpflicht in jedem
Fall das gesamte, für die Kapitalüberlassung geleistete Entgelt mit der
Einkommenssteuer erfasst. Das Schicksal des Optionsscheins ist
einkommenssteuerlich irrelevant; der Investor kann damit einen steuerfreien
Kapitalgewinn oder einen nicht abzugsfähigen Kapitalverlust erzielen (vgl. KS Nr. 4
Ziff. 3.4.1). Die Anwendung der Diskonttheorie auf Fälle hingegen, in
welchen die Obligation verkauft wird und im Rückzahlungszeitpunkt ein – nicht
dem Buchwertprinzip unterstehender – Anleger den Nennwert zurückbezahlt erhält,
führt zwangsläufig dazu, dass nicht der Empfänger des Optionsscheins von den
Einkommenssteuerfolgen betroffen wird. Der private Letzterwerber hat nach
geltender Verwaltungspraxis so einen Vermögensertrag zu versteuern, den er
nicht erzielt hat und auch nicht hätte erzielen können. Die aus der Zuteilung
der Option als Entschädigung für die zu tiefe periodische Verzinsung resultierenden
Einkommenssteuerfolgen treffen somit nicht den Vorteilsempfänger, was im Licht
des Leistungsfähigkeitsprinzips auf den ersten Blick als nicht unproblematisch
erscheint.
2.5
Das
KS Nr. 4 stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welches eine
einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs
sicherstellen soll, und ist als solches für die als eigentliche Adressaten der
Kreisschreiben figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn es nicht
klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (Michael Beusch, in Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil
I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000,
Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das
Kreisschreiben, das keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden
Bestimmungen enthalten darf, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es
ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die
Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung
allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des
der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene
Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der politisch
verantwortlichen Exekutive zu setzen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen
und was nicht, ST 2005 613 ff. mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen dieser
Vorgaben gilt es abzuklären, ob die im KS Nr. 4 vorgesehene Behandlung der
Optionsanleihen mit nicht überwiegender Einmalverzinsung vor Art. 20 Abs. 1
lit. a DBG standhält.
2.6
Aus dem
Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG lässt sich nicht
ableiten, zu welchem Zeitpunkt bei nicht überwiegend einmalverzinslichen transparenten
nichtklassischen Optionsanleihen die Besteuerung der Einmalzinskomponente
stattzufinden hat, und auch den Materialien kann nichts Einschlägiges entnommen
werden (BBl 1983 III 163 f.). Eine systematische Auslegung spräche eher
für eine steuerliche Erfassung derartiger Produkte bei Rückzahlung, hat sich
doch der Gesetzgeber nur und ausschliesslich für die überwiegend
einmalverzinslichen Obligationen entschieden, der Realität des Einkommens
Vorrang einzuräumen (vgl. KS Nr. 6 Ziff. 4). Für dieses Ergebnis
stritte auch die bei langfristigen Laufzeiten immer bestehende Unsicherheit der
dereinstigen Erfüllung der Obligation (Locher, Art. 20 DBG N. 24;
Zuppinger/von Escher, 453; StE 1989 B 24.3 Nr. 3 E. 3). Diese Lösung
wäre denn durchaus auch im Sinn des in der Verfassung verankerten Leistungsfähigkeitsprinzips,
würde doch bei einer Besteuerung des Emissionsdisagios im Emissionszeitpunkt in
einem Moment besteuert, in welchem der Steuerpflichtige noch kein Einkommen
realisiert hat (vgl. vorn Erwägung 2.2). Umgekehrt könnte für Fälle wie den
vorliegenden, bei denen die Obligation zur Rückzahlung gelangt, aus dem
Leistungsfähigkeitsprinzip gefolgert werden, bei nicht überwiegend
einmalverzinslichen Diskontobligationen sei der auf das Emissionsdisagio
zurückzuführende Wertzuwachs bereits im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, und nicht
erst bei Rückzahlung zu besteuern (vgl. vorn Erwägung 2.4.3). Hierzu ist
allerdings zu bemerken, dass der Erwerber eines derartigen Produktes die aufgrund
der publizierten Verwaltungspraxis zu erwartenden Steuerfolgen bei seinem Kaufentscheid
mitberücksichtigen kann. So kann es trotz möglicher Steuerfolgen gute Gründe
für den Kauf eines solchen Produktes geben (Kurs des Produktes zum Zeitpunkt
des Kaufs, Bonität des Schuldners, Diversifikation des eigenen Portefeuilles,
bei nicht auf Landeswährung lautenden Produkten zudem Devisenkurs sowie die
diesbezüglich erwarteten beziehungsweise erhofften Entwicklungen etc.). Daran
ändert nichts, dass sich wegen Arbitragemöglichkeiten nur einzelne
Anlegergruppen treffende Steuerfolgen in der Regel nicht unmittelbar im
Börsenkurs niederschlagen und solche Titel erwerbende Private unter Umständen
einen Erwerbspreis zu bezahlen haben, welcher die latenten Steuern nicht berücksichtigt.
Irrelevant für die rechtliche Beurteilung ist dagegen, dass steuerplanerische
Massnahmen unter Umständen zur Vermeidung einer Besteuerung hätten beitragen können.
Angesichts dieser durch Auslegung nicht restlos zu klärenden
Sachlage bewegt sich die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im KS Nr. 4
für Produkte wie das vorliegend zu beurteilende vorgesehene Diskonttheorie
(vgl. vorn Erwägung 2.4.2) im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe von Art. 20 Abs. 1
lit. a DBG und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anderen unter
Umständen auch vertretbaren Auslegungsergebnissen zum Durchbruch zu verhelfen
(vgl. vorn Erwägung 2.5). Dies gilt um so mehr, als diese von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung im KS Nr. 4 vorgezeichneten Lösung
sich mit der verrechnungsteuerrechtlichen Praxis deckt (Marco Duss/Julia von Ah
in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Teil II/Band 2, Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer [VStG], Basel etc. 2005, Art. 4 VStG N. 106 f.
[zustimmend]) und ihr auch in der Lehre keine Kritik erwachsen ist (Jeck, 200 f.;
Locher, Art. 20 DBG N. 52; Fritz Müller, Die Besteuerung der
Einkünfte aus derivativen, strukturierten und synthetischen Finanzinstrumenten
im Privatvermögen, StR 54 [1999] 304 f.; Reich, Art. 20 DBG N. 117;
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 20
DBG N. 62; Andreas Risi/Alfred Preisig, Geänderte Besteuerung der
Obligationen und derivativen Finanzinstrumente, ST 1999 606).
3.
3.1
Der
Ausgabepreis für das streitbetroffene kombinierte Produkt – bestehend aus Obligation
(Bonds) und Optionsschein (Warrants) – betrug nach den unbestrittenen
Feststellungen der Rekurskommission gemäss Emissionsprospekt 100% des Nennwerts
der Bonds. Bonds und Warrants waren nach der Emission separat handelbar. Der
Ersterwerber des Titels 3½% D erwarb somit im Ausgabejahr 1991 als
Gegenleistung für die Einzahlung des Nominalwerts der Obligation den in Bonds
verbrieften Rückzahlungsanspruch. Die Rechtsvorgängerin der Pflichtigen erwarb
sodann unbestrittenermassen am 21. September 1998 Bonds (ex warrants) der
3½% D. Was die Pflichtigen vor diesem Hintergrund aus ihrer Aussage ableiten
wollen, es könne keine Rolle spielen, was für Optionen 1991-1994 einmal
bestanden hätten, bleibt unklar.
3.2
Zum
Zeitpunkt der Ausgabe des streitbetroffenen kombinierten Produkts lag das allgemeine
Zinsniveau deutlich über der periodischen Verzinsung von 3½%. Die Eidgenössischen
Steuerverwaltung macht geltend, der marktkonforme Zins für gewöhnliche Obligationen
in US-Dollar habe damals 8,76% betragen und ermittelt aufgrund der im KS Nr. 4
(Ziff. 3.4) vorgesehenen analytischen Berechnungsmethode ein
(theoretisches) Emissionsdisagio von 34,315%. Die Rekurskommission dagegen
gelangt nach Durchführung einer Untersuchung zu einem Emissionsdisagio von 35,75%.
Die Pflichtigen schliesslich richten sich grundsätzlich gegen das Bestehen
eines solchen Emissionsdisagios und bestreiten insbesondere den von der
Rekurskommission ermittelten Ausgabekurs von 64,25%.
Ausser Frage steht beim Ganzen, dass der periodische Zins von
3½% zum Ausgabezeitpunkt deutlich unter dem marktkonformen Niveau lag. Dies
wird ohne weiteres durch die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung per
1.
Januar 1992 bestätigt, gemäss welcher z.B. eine 1991 von der Weltbank
emittierte zehnjährige Anleihe einen Zinscoupon von 7% auswies und eine von der
Stadt Zürich im gleichen Jahr ausgegebene zehnjährige Frankenanleihe ebenfalls
mit 7% verzinst wurden. Zu klären bleibt mithin die Höhe des Emissionsdisagios.
3.3
Wie das
Verwaltungsgericht unlängst festgehalten hat, obliegt es gerade bei den Fällen
der Bestimmung des theoretischen Emissionsdisagios angesichts der komplexen
finanzmathematischen Berechnungen, welche weder von den meisten
Steuerpflichtigen noch von den Steuerjustizbehörden aufgrund eigener
Fachkenntnis überprüft werden können, grundsätzlich der Veranlagungsbehörde,
ihre Berechnungen und deren Grundlagen im Einzelfall ausreichend zu
substanziieren und gegebenenfalls – zum Beispiel durch die Vorlage eines
Sachverständigengutachtens – den Nachweis zu leisten, dass das Berechnungsprogramm
die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. Insoweit ihr dies
nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren
Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können (VGr, 24. August
2005, SB.2004.00077, www.vgrzh.ch). Ob das von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm dabei in jedem
Fall dazu geeignet ist, den Vermögensertrag in rechtsgenügender Weise zu
berechnen, kann indessen auch hier offen bleiben.
Die Rekurskommission hat nämlich die tatsächlich
gehandelten Kurse ermittelt und in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt,
weshalb auf diese abzustellen sei und die von den Pflichtigen im
Rekursverfahren gemachten Einwendungen nicht stichhaltig seien (Rekursentscheid
Erwägung 1d/bb). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Pflichtigen indessen
nicht substanziiert auseinander, sondern pochen lediglich auf die
Widersprüchlichkeit der Angaben der Telekurs. Unter diesen Umständen kann
bezüglich der massgebenden Höhe des Emissionsdisagios auf die Ausführungen der
Rekurskommission verwiesen werden (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976). Eine Rückweisung zur Klärung des massgebenden Kurses
ist damit nicht erforderlich. Gleiches gilt auch bezüglich der Rüge, es sei
unklar, wie der aufgerechnete "angebliche Einkommensbetrag von Fr. 30'957.-"
zustande gekommen sein soll. Zwar hat die Rekurskommission in der Tat diesen
Betrag nicht ausdrücklich erklärt. Aus dem Entscheid wird aber hinreichend
klar, dass dieser Betrag auf die Erhöhung des Emissionsdisagios von 34,315% (Fr. 29'657.-)
auf 35,75% (Fr. 30'957.-) zurückzuführen ist. Wie endlich der Betrag von Fr. 29'657.-
zustande gekommen ist, ergibt sich ohne weiteres aus den Akten und der auch den
Pflichtigen bekannten Korrespondenz zwischen ihnen und dem kantonalen
Steueramt. Der angefochtene Entscheid erweist sich denn auch durchaus als
ausreichend begründet.
Die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen
der Pflichtigen wenden sich in der Sache gegen die Besteuerung des
Emissionsdisagios als solche, welche indessen wie dargelegt zulässig ist (vgl.
vorn Erwägung 2.6).
3.4
Was die
übrigen Vorbringen der Pflichtigen betrifft, so erweisen sich diese ebenfalls
als nicht stichhaltig. Ins Leere zielen im Lichte der Massgeblichkeit des vom
Erstkäufer erworbenen Produkts insbesondere die Ausführung, man habe keine
Obligationen mit Optionen erworben. Hinzunehmen ist nach dem Dargelegten auch,
dass in Fällen wie dem vorliegenden der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden kann (vgl. vorn Erwägung 2.6).
Für eine Anwendung der so genannten Differenzbesteuerungsmethode schliesslich,
die von den Pflichtigen "notfalls akzeptiert werden könnte", bleibt
kein Raum, da es sich vorliegend eben gerade nicht um einen Fall von Art. 20
Abs. 1 lit. b DBG handelt (vgl. vorn Erwägung 2.2).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …