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Entscheid

SB.2004.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00098

1. März 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9169)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die mit A verheiratete B deklarierte als Mitglied der

Erbengemeinschaft C für die Steuerperiode 2001 unter anderem den – ihrer Quote

an der Erbengemeinschaft entsprechenden – aus einer Anleihe der D fliessenden

Anteil am Vermögensertrag im Betrag von Fr. 2'994.- (ein Drittel des Zinsertrags

von Fr. 8'982.-). Beim zinstragenden Titel handelte es sich um eine von D

am 16. Mai 1991 emittierte, mit einem Zinscoupon von 3½% versehene Anleihe,

die am 16. Mai 2001 zur Rückzahlung gelangte. Zusammen mit der Anleihe

waren von der D so genannt Bull Spread Warrants ausgegeben worden. Diese gaben

den Inhabern das Recht, gegen Hingabe von 100 Warrants unter bestimmten

Voraussetzungen am 16. Mai 1994 von der Emittentin Fr. 7'000.- zu

erhalten. Die verstorbene C hatte am 21. September 1998 nominell USD 200'000.-

der 3½% D zum Preis von USD 196'907.58 erworben. Im Zeitpunkt der

Rückzahlung befanden sich noch Titel im Nennwert von USD 150'000.- im

Eigentum der Erbengemeinschaft, deren anteiliger Erwerbspreis sich somit auf USD 147'680.68

belief.

In der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2001

rechnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen einen Betrag von Fr. 29'657.-

auf, der als steuerbares Emissionsdisagio bezeichnet wurde. Im

Einspracheentscheid hielt die Veranlagungsbehörde an dieser Aufrechnung fest.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies die gegen den

Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Pflichtigen am 27. Oktober

2004.

ab. Sie stellte fest, dass es sich um eine so genannte transparente

nichtklassische Optionsanleihe im Sinne des Kreisschreibens Nr. 4 der

Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. April 1999 betreffend

Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten

Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (KS Nr. 4;

ASA 68 [1999/2000] 21) handelte, die mit einem im Rückzahlungszeitpunkt

steuerbaren Emissionsdisago ausgegeben worden war. Sie ermittelte ein

Emissionsdisagio von Fr. 30'896.95 (35,75% statt wie die Vorinstanz

34,315%; R-act. 20), was eine entsprechende Höherschätzung zur Folge

hatte.

III.

Mit am 30. November 2004 erhobener Beschwerde

beantragten die Pflichtigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

Veranlagung mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. …

(fälschlicherweise von einer wieder in Abzug gebrachten Einkommensaufrechnung

der Vorinstanz von Fr. 30'957.- statt Fr. 30'896.95 ausgehend); even­tualiter

"sei die Sache zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin". Die Pflichtigen rügten zunächst eine

unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung und machten sodann auch

eine Verletzung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die direkte Bundessteuer (DBG) und des verfassungsmässigen

Leistungsfähigkeitsprinzips geltend.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragten das kantonale Steueramt Zürich und die Eidgenössische

Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,

Stempelabgaben, kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur

Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung

entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3

DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

1.2

Demnach

können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission

zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob im Zeitpunkt der

Rückzahlung der 3½% D ein Emissionsdisagio zur Besteuerung kommt und wie hoch

das steuerbare Betreffnis gegebenenfalls ist.

2.1

Gemäss Art. 20

Abs. 1 DBG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen,

insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der

Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender

Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die

dem Inhaber anfallen (lit. b). Die weiteren, in Art. 20 Abs. 1 lit. c-f

DBG erwähnten Vermögensertragskategorien treffen auf den vorliegenden Sachverhalt

nicht zu.

Es ist unbestritten, dass es sich bei der 3½% D um eine

nicht überwiegend einmalverzinsliche Anleihe handelte, die aus einem durch

Schuldtitel (Bonds) repräsentierten Obligationenteil sowie – im Zeitpunkt der

Emission – einem in Optionsscheinen (Warrants) verbrieften Optionsteil bestand.

Es handelte sich somit um eine in Wertpapierform verbriefte

Schuldverschreibung, die mit einem Warrant ergänzt war, der dem Inhaber ein

Optionsrecht verlieh. Charakteristisch für solche so genannten Optionsanleihen

ist, dass der Optionsschein von der Obligation getrennt und als eigenständiges

Wertpapier gehandelt werden kann, woraus sich an der Börse drei

Notierungsvarianten ergeben: Obligation mit Optionsschein (cum warrant),

Obligation ohne Optionsschein (ex warrant) und Optionsschein separat (warrant;

vgl. Thomas Gugler, Wandel- und Optionsanleihen nach schweizerischem Recht,

Diss. Zürich 1991, S. 33). Die Optionsanleihe dient der Emittentin zur

Beschaffung von mittel- und langfristigem Fremdkapital zu günstigen

Zinskonditionen. Der im Vergleich zu klassischen Anleihen tiefere Zinssatz wird

mit der Gewährung des Optionsrechts abgegolten (Gugler, S. 38). Das

Optionsrecht kann entweder das Recht auf Bezug von Aktien der Emittentin oder

einer mit ihr verbundenen Gesellschaft geben oder in einem anderen

vermögenswerten Gestaltungsrecht bestehen.

2.2

Für nicht

überwiegend einmalverzinsliche Obligationen richtet sich die Besteuerung nach Art. 20

Abs. 1 lit. a DBG. Danach sind als Vermögensertrag steuerbar

sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger, die nicht zur

Rückzahlung des Kapitals führen und somit Entgelt für die Überlassung des

Kapitals darstellen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel

2001, Art 20 DBG N. 21). Bei Obligationen mit nicht überwiegender

Einmalverzinslichkeit kann dieses Entgelt entweder ausschliesslich in Form eines

periodischen Zinses oder in kombinierter Form mit periodischem Zins und einer

zusätzlichen Einmalentschädigung geleistet werden (Markus Reich in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil

I/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 20

DBG N. 14).

Der im vorliegenden Fall wesentliche Begriff des

Emissionsdisagios steht im Zusammenhang mit so genannten Diskontobligationen,

die mit einem Einschlag (Emissionsdisagio) unter dem Nennwert ausgegeben werden

(KS Nr. 4 Ziff. 2.1.2). Der Ersterwerber erhält gegen seine um das

Disagio reduzierte Kapitalzahlung eine Forderung auf Rückzahlung des höheren

gesamten Nennwerts. Im Gegenwert des sich aus den Emissionsbedingungen

ergebenden Originaldiskonts liegt ein – vom Schuldner stammendes – Entgelt für

die Überlassung des Kapitals vor, das steuerbaren Vermögensertrag und nicht

Kapitalgewinn darstellt (RB 1988 Nr. 24). Es stellt sich lediglich

die Frage, in welchem Zeitpunkt der aus dem Emissionsdisagio resultierende Vermögensertrag

zur Besteuerung kommt. Abgesehen von der in Art. 20 Abs. 1

lit. b DBG für überwiegend einmalverzinsliche Titel vorgesehenen

Methode findet der steuerrelevante Einkommenszufluss entweder im Zeitpunkt des

Rechtserwerbs (Emissionszeitpunkt mit Einräumung des Anspruchs auf Rückzahlung

des gesamten Nennwerts) oder im Zeitpunkt der Erfüllung der Schuldverpflichtung

(Rückzahlung der Obligation) statt (Ferdinand Zuppinger/Walter von Escher, Zur

Besteuerung der Erträge von Discount-Bonds und globalverzinslichen Wertpapieren

unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Steuerrechts, ASA 51

[1982/83] 451 ff.). Gegen die Besteuerung im Emissionszeitpunkt wird

insbesondere eingewendet, bei langfristigen Laufzeiten werde der

Steuerpflichtige damit in einem Zeitpunkt besteuert, in welchem er noch kein

Einkommen realisiert habe und wo unsicher sei, ob die Forderung dereinst

überhaupt erfüllt werde (Locher, Art. 20 DBG N. 24; Zuppinger/von

Escher, 453; StE 1989 B 24.3 Nr. 3 E. 3). Weil Forderungserwerb und

effektiver Wertzufluss weit auseinander liegen, wird gemäss gefestigter

Verwaltungspraxis bei Diskontobligationen darauf verzichtet, bereits den

Forderungserwerb als einkommensbildend zu bezeichnen (so schon Kreisschreiben

der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Juli 1982 betreffend

Obligationen mit Einmalverzinsung, ASA 51 [1982/83] 210 ff.). Eine – als

Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio als Differenz zwischen Ausgabe- und

Rückkaufswert realisierte – Einmalentschädigung wird erst im Zeitpunkt der

Rückzahlung der Kapitalschuld besteuert (KS Nr. 4 Ziff. 3.1.; Locher,

Art 20 DBG N. 24; Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung

moderner Finanzinstrumente, ASA 68 [1999/2000] 188). Die Gesetzmässigkeit dieser

Praxis für Diskontobligationen als solche ist im vorliegenden Verfahren nicht

umstritten. Mit der Einführung der besonderen Besteuerungsregelung in Art. 20

Abs. 1 lit. b DBG für überwiegend einmalverzinsliche Obligationen hat

sich überdies an der bisherigen Besteuerungspraxis für nicht überwiegend

einmalverzinsliche Diskontobligationen nichts geändert (Kreisschreiben Nr. 6

der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Dezember 1992 zur Besteuerung

von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gemäss Art. 20 Abs. 1

Buchstabe b DBG, ASA 61 [1992/93] 714 Ziff. 1 [KS Nr. 6]).

2.3

Im

Unterschied zur Diskontobligation erwirbt der Ersterwerber einer Optionsanleihe

seinen Anspruch auf Rückzahlung eines höheren Nennwerts nicht gegen Einzahlung

eines um ein Emissionsdisagio reduzierten Kapitalbetrags, sondern er hat der

Emittentin grundsätzlich den vollen Nennwert der Kapitalschuld zu entrichten

und erhält dafür neben dem Rückzahlungsanspruch einen Optionsschein als weitere

Gegenleistung. Zivilrechtlich und wirtschaftlich erwirbt er somit mit seiner

Leistung einerseits einen Schuldtitel (Bond) und anderseits einen Optionsschein

(Warrant). Im Schuldtitel ist die Kapitalschuld verbrieft und mit dem

Optionsschein wird der Anleger dafür entschädigt, dass er während der Laufzeit

eine (im Emissionszeitpunkt) nicht marktkonforme periodische Verzinsung in Kauf

nimmt. Ohne Optionsschein hätte die Obligation mit gleichem Zinscoupon nur mit

einem entsprechenden Diskont auf den Markt gebracht werden können. Daraus lässt

sich die als Diskonttheorie bezeichnete These ableiten, der Ersterwerber habe

den Obligationenteil des kombinierten Produkts mit einem Diskont zu einem Preis

erworben, der dem Börsenkurs des Titels ex warrant entspricht (Conrad Stockar,

Einige Fragen im Zusammenhang mit Optionsanleihen, Festschrift Ferdinand

Zuppinger, Bern 1989, S. 303). Der Differenzbetrag wird demnach nicht als

Teil des der Emittentin als Darlehen zur Verfügung gestellten Kapitals

betrachtet, sondern als Erwerbspreis für den Optionsschein qualifiziert. Die

Obligation wird nach dieser – im KS Nr. 4 wiedergegebenen – Theorie

steuerlich wie eine Diskontobligation behandelt, die tatsächlich mit einem

Emissionsdisagio ausgegeben wurde.

Der Diskonttheorie wird von einem Teil der Lehre

entgegengehalten, die Optionsanleihe dürfe nicht in eine Anleihens- und eine

Warrant-Quote zerlegt werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten. Es sei

charakteristisches Merkmal der Optionsanleihe, dass die relativ tiefe

Verzinsung mit dem Optionsschein abgegolten werde; der Optionsschein selber sei

somit die Entschädigung für den geringeren Zins (Gubler, S. 167; Stockar, S. 303).

Diese Betrachtungsweise trägt – im Gegensatz zur Diskonttheorie – der

Entscheidungssituation des Ersterwerbers Rechnung, der nicht die Wahl hat, ob er

einen Schuldtitel oder eine Option erwerben will: er kann nur das Gesamtprodukt

erwerben und muss anschliessend die allenfalls unerwünschte Komponente wieder

veräussern. Aus dieser Theorie lässt sich indessen keine Beschränkung der

Einkommenssteuer auf die periodischen Zinszahlungen ableiten, denn der

wesentliche Unterschied zur Diskonttheorie besteht lediglich darin, dass hier

die Einmalentschädigung für die Kapitalüberlassung nicht als eine Art

Emissionsdisagio, sondern unmittelbar in Form des Optionsscheins geleistet

wird. Auch in diesem Fall liegt bei so genannten nichtklassischen

Optionsanleihen grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag vor und ist die Frage

zu beantworten, in welchem Zeitpunkt der steuerrelevante Zufluss erfolgt.

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird für überwiegend

einmalverzinsliche Diskontobligationen sowie für transparente nichtklassische

Options- und Wandelanleihen die bei Veräusserung oder Rückzahlung auf dem

Obligationenteil erzielte Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs-

bzw. Rückzahlungsbetrag nach der so genannten reinen

Differenzbesteuerungsmethode als Vermögensertrag besteuert (KS Nr. 4 Ziff. 3.2

und 3.4.1). Mit dieser Methode ist grundsätzlich gewährleistet, dass die

steuerbare Komponente bei Veräusserungen bei den jeweiligen Inhabern der

Obligationen im Zeitpunkt der Realisation besteuert wird (VGr, 24. August

2005, SB.2004.00077, www.vgrzh.ch). Für nicht überwiegend einmalverzinsliche

Diskontobligationen kann hingegen ein auf das Emissionsdisagio zurückzuführender

Wertzuwachs mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht im

Veräusserungszeitpunkt, sondern gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG

erst bei Rückzahlung besteuert werden, sofern der steuerrelevante Zufluss nicht

bereits im Zeitpunkt des Rechtserwerbs stattfindet.

2.4.2

Für Optionsanleihen, bei denen der Ersterwerber – wie im vorliegenden Fall

– grundsätzlich den vollen Nennwert der Kapitalschuld einzuzahlen hat, stellt

sich die Frage, ob die für Diskontobligationen geltenden Besteuerungsgrundsätze

analog gelten sollen. Nichts zur Beantwortung dieser Frage lässt sich dabei aus

dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG ableiten (vgl. hinten

Erwägung Ziffer 2.6). Konkretisiert wird die gesetzliche Regelung indessen

durch das KS Nr. 4, gemäss dem für Optionsanleihen, die mit einem separat

handelbaren Warrant versehen sind (so genannt transparente Produkte), zwischen

Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden ist. Der Obligationenteil wird

beim Investor nach den für Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (KS Nr. 4

Ziff. 3.4.1). Die Differenz zwischen Nominalwert der Obligation und erstem

Schlusskurs der Obligation ex warrant wird als "Emissionsdisagio"

qualifiziert, das für nicht einmalverzinsliche Titel bei der Rückzahlung der

Anleihe zur Besteuerung kommt. Die geltende Verwaltungspraxis folgt somit

diesbezüglich der Diskonttheorie.

2.4.3

Sofern der private Ersterwerber einer Optionsanleihe diese bis zur

Rückzahlung behält, wird bei ihm bei Fortbestand der Steuerpflicht in jedem

Fall das gesamte, für die Kapitalüberlassung geleistete Entgelt mit der

Einkommenssteuer erfasst. Das Schicksal des Optionsscheins ist

einkommenssteuerlich irrelevant; der Investor kann damit einen steuerfreien

Kapitalgewinn oder einen nicht abzugsfähigen Kapitalverlust erzielen (vgl. KS Nr. 4

Ziff. 3.4.1). Die Anwendung der Diskonttheorie auf Fälle hingegen, in

welchen die Obligation verkauft wird und im Rückzahlungszeitpunkt ein – nicht

dem Buchwertprinzip unterstehender – Anleger den Nennwert zurückbezahlt erhält,

führt zwangsläufig dazu, dass nicht der Empfänger des Optionsscheins von den

Einkommenssteuerfolgen betroffen wird. Der private Letzterwerber hat nach

geltender Verwaltungspraxis so einen Vermögensertrag zu versteuern, den er

nicht erzielt hat und auch nicht hätte erzielen können. Die aus der Zuteilung

der Option als Entschädigung für die zu tiefe periodische Verzinsung resultierenden

Einkommenssteuerfolgen treffen somit nicht den Vorteilsempfänger, was im Licht

des Leistungsfähigkeitsprinzips auf den ersten Blick als nicht unproblematisch

erscheint.

2.5

Das

KS Nr. 4 stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welches eine

einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs

sicherstellen soll, und ist als solches für die als eigentliche Adressaten der

Kreisschreiben figurierenden Verwaltungsbe­hörden verbindlich, wenn es nicht

klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (Michael Beusch, in Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil

I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000,

Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das

Kreisschreiben, das keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden

Bestimmungen enthalten darf, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es

ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die

Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverord­nungen bei ihrer Entscheidung

allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim­mungen zulassen.

Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweit­interpreten des

der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene

Zweck­mässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der politisch

verantwortlichen Exekutive zu setzen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen

und was nicht, ST 2005 613 ff. mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen dieser

Vorgaben gilt es abzuklären, ob die im KS Nr. 4 vorgesehene Behandlung der

Optionsanleihen mit nicht überwiegender Einmalverzinsung vor Art. 20 Abs. 1

lit. a DBG standhält.

2.6

Aus dem

Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG lässt sich nicht

ableiten, zu welchem Zeitpunkt bei nicht überwiegend einmalverzinslichen transparenten

nichtklassischen Optionsanleihen die Besteuerung der Einmalzinskomponente

stattzufinden hat, und auch den Materialien kann nichts Einschlägiges entnommen

werden (BBl 1983 III 163 f.). Eine systematische Auslegung spräche eher

für eine steuerliche Erfassung derartiger Produkte bei Rückzahlung, hat sich

doch der Gesetzgeber nur und ausschliesslich für die überwiegend

einmalverzinslichen Obligationen entschieden, der Realität des Einkommens

Vorrang einzuräumen (vgl. KS Nr. 6 Ziff. 4). Für dieses Ergebnis

stritte auch die bei langfristigen Laufzeiten immer bestehende Unsicherheit der

dereinstigen Erfüllung der Obligation (Locher, Art. 20 DBG N. 24;

Zuppinger/von Escher, 453; StE 1989 B 24.3 Nr. 3 E. 3). Diese Lösung

wäre denn durchaus auch im Sinn des in der Verfassung verankerten Leistungsfähigkeitsprinzips,

würde doch bei einer Besteuerung des Emissionsdisagios im Emissionszeitpunkt in

einem Moment besteuert, in welchem der Steuerpflichtige noch kein Einkommen

realisiert hat (vgl. vorn Erwägung 2.2). Umgekehrt könnte für Fälle wie den

vorliegenden, bei denen die Obligation zur Rückzahlung gelangt, aus dem

Leistungsfähigkeitsprinzip gefolgert werden, bei nicht überwiegend

einmalverzinslichen Diskontobligationen sei der auf das Emissionsdisagio

zurückzuführende Wertzuwachs bereits im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, und nicht

erst bei Rückzahlung zu besteuern (vgl. vorn Erwägung 2.4.3). Hierzu ist

allerdings zu bemerken, dass der Erwerber eines derartigen Produktes die aufgrund

der publizierten Verwaltungspraxis zu erwartenden Steuerfolgen bei seinem Kaufentscheid

mitberücksichtigen kann. So kann es trotz möglicher Steuerfolgen gute Gründe

für den Kauf eines solchen Produktes geben (Kurs des Produktes zum Zeitpunkt

des Kaufs, Bonität des Schuldners, Diversifikation des eigenen Portefeuilles,

bei nicht auf Landeswährung lautenden Produkten zudem Devisenkurs sowie die

diesbezüglich erwarteten beziehungsweise erhofften Entwicklungen etc.). Daran

ändert nichts, dass sich wegen Arbitragemöglichkeiten nur einzelne

Anlegergruppen treffende Steuerfolgen in der Regel nicht unmittelbar im

Börsenkurs niederschlagen und solche Titel erwerbende Private unter Umständen

einen Erwerbspreis zu bezahlen haben, welcher die latenten Steuern nicht berücksichtigt.

Irrelevant für die rechtliche Beurteilung ist dagegen, dass steuerplanerische

Massnahmen unter Umständen zur Vermeidung einer Besteuerung hätten beitragen können.

Angesichts dieser durch Auslegung nicht restlos zu klärenden

Sachlage bewegt sich die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im KS Nr. 4

für Produkte wie das vorliegend zu beurteilende vorgesehene Diskonttheorie

(vgl. vorn Erwägung 2.4.2) im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe von Art. 20 Abs. 1

lit. a DBG und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anderen unter

Umständen auch vertretbaren Auslegungsergebnissen zum Durchbruch zu verhelfen

(vgl. vorn Erwägung 2.5). Dies gilt um so mehr, als diese von der

Eidgenössischen Steuerverwaltung im KS Nr. 4 vorgezeichneten Lösung

sich mit der verrechnungsteuerrechtlichen Praxis deckt (Marco Duss/Julia von Ah

in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Teil II/Band 2, Bundesgesetz über die

Verrechnungssteuer [VStG], Basel etc. 2005, Art. 4 VStG N. 106 f.

[zustimmend]) und ihr auch in der Lehre keine Kritik erwachsen ist (Jeck, 200 f.;

Locher, Art. 20 DBG N. 52; Fritz Müller, Die Besteuerung der

Einkünfte aus derivativen, strukturierten und synthetischen Finanzinstrumenten

im Privatvermögen, StR 54 [1999] 304 f.; Reich, Art. 20 DBG N. 117;

Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 20

DBG N. 62; Andreas Risi/Alfred Preisig, Geänderte Besteuerung der

Obligationen und derivativen Finanzinstrumente, ST 1999 606).

3.

3.1

Der

Ausgabepreis für das streitbetroffene kombinierte Produkt – bestehend aus Obligation

(Bonds) und Optionsschein (Warrants) – betrug nach den unbestrittenen

Feststellungen der Rekurskommission gemäss Emissionsprospekt 100% des Nennwerts

der Bonds. Bonds und Warrants waren nach der Emission separat handelbar. Der

Ersterwerber des Titels 3½% D erwarb somit im Ausgabejahr 1991 als

Gegenleistung für die Einzahlung des Nominalwerts der Obligation den in Bonds

verbrieften Rückzahlungsanspruch. Die Rechtsvorgängerin der Pflichtigen erwarb

sodann unbestrittenermassen am 21. September 1998 Bonds (ex warrants) der

3½% D. Was die Pflichtigen vor diesem Hintergrund aus ihrer Aussage ableiten

wollen, es könne keine Rolle spielen, was für Optionen 1991-1994 einmal

bestanden hätten, bleibt unklar.

3.2

Zum

Zeitpunkt der Ausgabe des streitbetroffenen kombinierten Produkts lag das allgemeine

Zinsniveau deutlich über der periodischen Verzinsung von 3½%. Die Eidgenössischen

Steuerverwaltung macht geltend, der marktkonforme Zins für gewöhnliche Obligationen

in US-Dollar habe damals 8,76% betragen und ermittelt aufgrund der im KS Nr. 4

(Ziff. 3.4) vorgesehenen analytischen Berechnungsmethode ein

(theoretisches) Emissionsdisagio von 34,315%. Die Rekurskommission dagegen

gelangt nach Durchführung einer Untersuchung zu einem Emissionsdisagio von 35,75%.

Die Pflichtigen schliesslich richten sich grundsätzlich gegen das Bestehen

eines solchen Emissionsdisagios und bestreiten insbesondere den von der

Rekurskommission ermittelten Ausgabekurs von 64,25%.

Ausser Frage steht beim Ganzen, dass der periodische Zins von

3½% zum Ausgabezeitpunkt deutlich unter dem marktkonformen Niveau lag. Dies

wird ohne weiteres durch die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung per

1.

Januar 1992 bestätigt, gemäss welcher z.B. eine 1991 von der Weltbank

emittierte zehnjährige Anleihe einen Zinscoupon von 7% auswies und eine von der

Stadt Zürich im gleichen Jahr ausgegebene zehnjährige Frankenanleihe ebenfalls

mit 7% verzinst wurden. Zu klären bleibt mithin die Höhe des Emissionsdisagios.

3.3

Wie das

Verwaltungsgericht unlängst festgehalten hat, obliegt es gerade bei den Fällen

der Bestimmung des theoretischen Emissionsdisagios angesichts der komplexen

finanzmathematischen Berechnungen, welche weder von den meisten

Steuerpflichtigen noch von den Steuerjustizbehörden aufgrund eigener

Fachkenntnis überprüft werden können, grundsätzlich der Veranlagungsbehörde,

ihre Berechnungen und deren Grundlagen im Einzelfall ausreichend zu

substanziieren und gegebenenfalls – zum Beispiel durch die Vorlage eines

Sachverständigengutachtens – den Nachweis zu leisten, dass das Berechnungsprogramm

die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. Insoweit ihr dies

nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren

Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können (VGr, 24. August

2005, SB.2004.00077, www.vgrzh.ch). Ob das von der Eidgenössischen

Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm dabei in jedem

Fall dazu geeignet ist, den Vermögensertrag in rechtsgenügender Weise zu

berechnen, kann indessen auch hier offen bleiben.

Die Rekurskommission hat nämlich die tatsächlich

gehandelten Kurse ermittelt und in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt,

weshalb auf diese abzustellen sei und die von den Pflichtigen im

Rekursverfahren gemachten Einwendungen nicht stichhaltig seien (Rekursentscheid

Erwägung 1d/bb). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Pflichtigen indessen

nicht substanziiert auseinander, sondern pochen lediglich auf die

Widersprüchlichkeit der Angaben der Telekurs. Unter diesen Umständen kann

bezüglich der massgebenden Höhe des Emissionsdisagios auf die Ausführungen der

Rekurskommission verwiesen werden (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976). Eine Rückweisung zur Klärung des massgebenden Kurses

ist damit nicht erforderlich. Gleiches gilt auch bezüglich der Rüge, es sei

unklar, wie der aufgerechnete "angebliche Einkommensbetrag von Fr. 30'957.-"

zustande gekommen sein soll. Zwar hat die Rekurskommission in der Tat diesen

Betrag nicht ausdrücklich erklärt. Aus dem Entscheid wird aber hinreichend

klar, dass dieser Betrag auf die Erhöhung des Emissionsdisagios von 34,315% (Fr. 29'657.-)

auf 35,75% (Fr. 30'957.-) zurückzuführen ist. Wie endlich der Betrag von Fr. 29'657.-

zustande gekommen ist, ergibt sich ohne weiteres aus den Akten und der auch den

Pflichtigen bekannten Korrespondenz zwischen ihnen und dem kantonalen

Steueramt. Der angefochtene Entscheid erweist sich denn auch durchaus als

ausreichend begründet.

Die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen

der Pflichtigen wenden sich in der Sache gegen die Besteuerung des

Emissionsdisagios als solche, welche indessen wie dargelegt zulässig ist (vgl.

vorn Erwägung 2.6).

3.4

Was die

übrigen Vorbringen der Pflichtigen betrifft, so erweisen sich diese ebenfalls

als nicht stichhaltig. Ins Leere zielen im Lichte der Massgeblichkeit des vom

Erstkäufer erworbenen Produkts insbesondere die Ausführung, man habe keine

Obligationen mit Optionen erworben. Hinzunehmen ist nach dem Dargelegten auch,

dass in Fällen wie dem vorliegenden der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden kann (vgl. vorn Erwägung 2.6).

Für eine Anwendung der so genannten Differenzbesteuerungsmethode schliesslich,

die von den Pflichtigen "notfalls akzeptiert werden könnte", bleibt

kein Raum, da es sich vorliegend eben gerade nicht um einen Fall von Art. 20

Abs. 1 lit. b DBG handelt (vgl. vorn Erwägung 2.2).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden die

Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …