SB.2004.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00101
29. Juni 2005Deutsch5 min
(URT.2005.8758)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00101
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.06.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Handänderungssteuer
Ein staatseigenes Grundstück, das in der Lärmschutzzone des Flughafens liegt, dient unmittelbar öffentlichen Zwecken. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss § 229 Abs. 3 lit. b StG sind somit erfüllt. Abweisung.
Stichworte:
FLUGHAFEN
LÄRMSCHUTZZONE
ÖFFENTLICHER ZWECK
STEUERBEFREIUNG
Rechtsnormen:
§ 229 Abs. III lit. b StG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 106 S. 215
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
[Der] Kanton Zürich [übertrug] der X-AG [im Jahr] 2000 … unter
anderem das … in der Gemeinde A gelegene Grundstück Kat.Nr. 01 – … m2
[…] – zu Eigentum. Das Grundstück liegt [an der Grenze] des Flughafengeländes, […]
unmittelbar neben dem dortigen Ende [einer Piste] und dem dahin führenden
Rollweg, und grenzt direkt […] an den bestehenden Flughafenzaun […]. Auf ihm
lastet seit dem 30. Juli 1946 eine Baubeschränkung bzw. seit dem 11. Oktober
1946 ein Bauverbot zugunsten des Kantons Zürich als Eigentümer des damals erst
geplanten Grossflughafens Kloten. Im Jahr 1961 hatte der Kanton Zürich das
Grundstück erworben und es seither in der Flughafenrechnung der Flughafendirektion
(damals Amt für Luftverkehr) aufgeführt.
Aus Anlass der geschilderten Handänderung dieses
Grundstücks erhob die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde Y, die sich
rechtzeitig die definitive Veranlagung der Handänderungssteuer vorbehalten
hatte, am 30. Oktober 2003 eine solche Steuer von Fr. …, welche sie
je zur Hälfte, somit je zu Fr. …, dem Kanton Zürich und der X auferlegte.
Deren Standpunkt, die Handänderung sei steuerbefreit, verwarf die Kommission,
und hielt an ihrer Veranlagung mit Einspracheentscheid vom 27. April 2004
fest.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen erhobenen
Rekurs der X und des Kantons Zürich gut und hob Veranlagungs- und
Einspracheentscheid der Kommission für Grundsteuern der Gemeinde Y auf. Sie
gelangte zum Schluss, dass eine allfällige Handänderungssteuer aufgrund der
Vereinbarung zwischen den Rekurrierenden vollumfänglich der X auferlegt werden
müsse; die in Frage stehende Handänderung sei indessen steuerbefreit, weil das
fragliche Grundstück unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient habe.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2004 liess die
Gemeinde Y dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der X eine
Handänderungssteuer von Fr. … aufzuerlegen. Ausserdem verlangte sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die X auf Abweisung der Beschwerde und beantragte
ihrerseits eine Parteientschädigung.
Die Gemeinde Y reichte am 10. August 2005 dem
Verwaltungsgericht unaufgefordert als Beweismittel zwei Zeitungsausschnitte
ein.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Von der Handänderungssteuer sind laut
§ 229 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 in
der Fassung vom 19. Dezember 2003 (StG) Handänderungen an Grundstücken
befreit, die veräussert oder erworben werden durch den
Kanton und seine Anstalten, die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten
sowie die Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern die
Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken
gedient haben oder dienen werden.
1.2
Das
Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1975 Nr. 89 ([Leitsatz] = ZBl 77,
126.
E. 7b) erkannt, dass ein staatseigenes Grundstück, das in der
Lärmschutzzone des Flughafens liege, unmittelbar öffentlichen Zwecken diene.
Denn Umgebungs- und Flugsicherungsschutz gehörten namentlich nach Bundesrecht –
vor allem gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember
1948.
über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) – zu den Aufgaben des
Flugplatzhalters. Hierzu kann auch auf die näheren Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13.
Juni 1976).
Das streitbetroffene Grundstück befindet sich unstreitig
seit 1982 in der Lärmzone B des Flughafens Zürich. Es hat daher unmittelbar
öffentlichen Zwecken gedient.
Unter diesen Umständen kommt es entgegen der Meinung der
beschwerdeführenden Gemeinde nicht darauf an, dass das Grundstück wegen der
1998.
erfolgten Aufnahme in den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) mit
Bauten und Anlagen überbaut und Nutzungen zugeführt werden durfte und darf, die
nicht direkt der Luftfahrt dienten. Entscheidend ist allein, dass das
Grundstück vor der in Frage stehenden Handänderung unmittelbar öffentlichen
Zwecken gedient hat. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur möglichen
künftigen Nutzung des fraglichen Areals zu Freizeitzwecken muss somit nicht
weiter eingegangen werden.
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Sinn von
§ 229 Abs. 3 lit. b StG sind infolgedessen erfüllt. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 213 Satz 2 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu;
vielmehr hat sie selber der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene
Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und
§ 213 Satz 2 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung
an …