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Entscheid

SB.2004.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00101

29. Juni 2005Deutsch5 min

(URT.2005.8758)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

[Der] Kanton Zürich [übertrug] der X-AG [im Jahr] 2000 … unter

anderem das … in der Gemeinde A gelegene Grundstück Kat.Nr. 01 – … m2

[…] – zu Eigentum. Das Grundstück liegt [an der Grenze] des Flughafengeländes, […]

unmittelbar neben dem dortigen Ende [einer Piste] und dem dahin führenden

Rollweg, und grenzt direkt […] an den bestehenden Flughafenzaun […]. Auf ihm

lastet seit dem 30. Juli 1946 eine Baubeschränkung bzw. seit dem 11. Oktober

1946 ein Bauverbot zugunsten des Kantons Zürich als Eigentümer des damals erst

geplanten Grossflughafens Kloten. Im Jahr 1961 hatte der Kanton Zürich das

Grundstück erworben und es seither in der Flughafenrechnung der Flughafendirektion

(damals Amt für Luftverkehr) aufgeführt.

Aus Anlass der geschilderten Handänderung dieses

Grundstücks erhob die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde Y, die sich

rechtzeitig die definitive Veranlagung der Handänderungssteuer vorbehalten

hatte, am 30. Oktober 2003 eine solche Steuer von Fr. …, welche sie

je zur Hälfte, somit je zu Fr. …, dem Kanton Zürich und der X auferlegte.

Deren Standpunkt, die Handänderung sei steuerbefreit, verwarf die Kommission,

und hielt an ihrer Veranlagung mit Einspracheentscheid vom 27. April 2004

fest.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen erhobenen

Rekurs der X und des Kantons Zürich gut und hob Veranlagungs- und

Einspracheentscheid der Kommission für Grundsteuern der Gemeinde Y auf. Sie

gelangte zum Schluss, dass eine allfällige Handänderungssteuer aufgrund der

Vereinbarung zwischen den Rekurrierenden vollumfänglich der X auferlegt werden

müsse; die in Frage stehende Handänderung sei indessen steuerbefreit, weil das

fragliche Grundstück unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient habe.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2004 liess die

Gemeinde Y dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der X eine

Handänderungssteuer von Fr. … aufzuerlegen. Ausserdem verlangte sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss die X auf Abweisung der Beschwerde und beantragte

ihrerseits eine Parteientschädigung.

Die Gemeinde Y reichte am 10. August 2005 dem

Verwaltungsgericht unaufgefordert als Beweismittel zwei Zeitungsausschnitte

ein.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Von der Handänderungssteuer sind laut

§ 229 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 in

der Fassung vom 19. Dezember 2003 (StG) Handänderungen an Grundstücken

befreit, die veräussert oder erworben werden durch den

Kanton und seine Anstalten, die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten

sowie die Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern die

Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken

gedient haben oder dienen werden.

1.2

Das

Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1975 Nr. 89 ([Leitsatz] = ZBl 77,

126.

E. 7b) erkannt, dass ein staatseigenes Grundstück, das in der

Lärmschutzzone des Flughafens liege, unmittelbar öffentlichen Zwecken diene.

Denn Umgebungs- und Flugsicherungsschutz gehörten namentlich nach Bundesrecht –

vor allem gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember

1948.

über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) – zu den Aufgaben des

Flugplatzhalters. Hierzu kann auch auf die näheren Erwägungen im vorinstanzlichen

Entscheid verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom

13.

Juni 1976).

Das streitbetroffene Grundstück befindet sich unstreitig

seit 1982 in der Lärmzone B des Flughafens Zürich. Es hat daher unmittelbar

öffentlichen Zwecken gedient.

Unter diesen Umständen kommt es entgegen der Meinung der

beschwerdeführenden Gemeinde nicht darauf an, dass das Grundstück wegen der

1998.

erfolgten Aufnahme in den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) mit

Bauten und Anlagen überbaut und Nutzungen zugeführt werden durfte und darf, die

nicht direkt der Luftfahrt dienten. Entscheidend ist allein, dass das

Grundstück vor der in Frage stehenden Handänderung unmittelbar öffentlichen

Zwecken gedient hat. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur möglichen

künftigen Nutzung des fraglichen Areals zu Freizeitzwecken muss somit nicht

weiter eingegangen werden.

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Sinn von

§ 229 Abs. 3 lit. b StG sind infolgedessen erfüllt. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 213 Satz 2 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu;

vielmehr hat sie selber der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene

Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und

§ 213 Satz 2 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung

an …