SB.2004.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00104
16. November 2005Deutsch13 min
(URT.2005.8986)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00104
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzungen 1999 und 2000
Besteuerung von Mitarbeiteroptionen
Zuflusszeitpunkt
Einkommen aus nicht mit einer Vesting-Klausel versehenen Mitarbeiteroptionen fliesst nach ständiger Rechtsprechung auch bei Sperrung grundsätzlich im Zuteilungszeitpunkt (at grant) zu, es sei denn, die Option erweise sich als nicht bewertbar. Da vorliegend allerdings sämtliche relevanten Bewertungsparameter der Optionen bekannt waren - es handelt sich bei allen um solche kotierter Gesellschaften -, sind diese entgegen der Annahme der Pflichtigen bewertbar. Der Sperrung wird durch Gewährung eines entsprechenden Einschlags Rechnung getragen. Demzufolge ist der Antrag der Pflichtigen, die Optionen erst bei der Ausübung (at exercise) zu besteuern, abzuweisen.
Stichworte:
AUSÜBUNG
EINKOMMENSSTEUER
MITARBEITEROPTIONEN
OPTIONEN
REALISATIONSZEITPUNKT
VERKEHRSWERT
VESTING
ZUFLUSS
ZUFLUSSZEITPUNKT
ZUTEILUNG
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete A erzielte in den Steuerperioden
1999 und 2000 unter anderem Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat
bei verschiedenen [börsenkotierten] Gesellschaften. In einigen Fällen wurde
ihm ein Teil der Verwaltungsratsentschädigung in Form von Mitarbeiteroptionen
ausgerichtet. Im Einschätzungsverfahren liessen die Pflichtigen den Standpunkt
vertreten, die Besteuerung der von der D AG, der E AG und der F AG abgegebenen
Mitarbeiteroptionen habe nicht im Zeitpunkt der Zuteilung, sondern erst bei der
späteren Ausübung zu erfolgen. Der Steuerkommissär folgte dieser Auffassung
nicht und besteuerte die fraglichen Mitarbeiteroptionen mit Einschätzungsentscheiden
vom 10. November 2003 in den Zuteilungsjahren 1999 beziehungsweise 2000.
Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheid vom 11. Mai 2004 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Die Pflichtigen liessen unter Wiederholung ihrer früheren
Anträge gegen die Einspracheentscheide Rekurs erheben. Das kantonale Steueramt
beantragte in seiner Rekursantwort Abweisung des Rechtsmittels. Mit
Präsidialverfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet; gleichzeitig
wurden die Pflichtigen auf die Möglichkeit einer Höhertaxation für den Fall der
Rekursabweisung hingewiesen. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien einerseits
an ihren Rechtsstandpunkten fest und stimmten andrerseits der angezeigten Höherschätzung
für den Fall der Rekursabweisung zu.
Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs am 12. November
2004.
ab und schätzte die Pflichtigen unter Vornahme der angezeigten Höherschätzung
für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) sowie für die Steuerperiode 2000 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein
(Verheiratetentarif).
III.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2004 liessen die
Pflichtigen beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die
Besteuerung der fraglichen Optionen habe (erst) bei Ausübung zu erfolgen und
die Pflichtigen seien für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie für die Steuerperiode
2000.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
einzuschätzen. Eventualiter wurde beantragt, die Besteuerung der Optionen habe
auf den Zeitpunkt des Ablaufs der (jeweiligen) Sperrfrist zu erfolgen und das
steuerbare Einkommen und Vermögen der Steuerperioden 1999 und 2000 sei
ebenfalls gemäss Rechtsbegehren festzusetzen. Die infolge Korrektur eines
früheren Übertragungsfehlers von der Steuerrekurskommission vorgenommene Höherschätzung
stand nicht im Zusammenhang mit der Besteuerung der Mitarbeiteroptionen und
wurde von den Pflichtigen nicht angefochten.
Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale
Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob dem Pflichtigen aus
den in den Jahren 1999 und 2000 von der D AG, der E AG und der F AG zugeteilten
Mitarbeiteroptionen in den betreffenden Zuteilungsjahren steuerbares Einkommen
zugeflossen ist. Müsste diese Frage verneint werden, wäre weiter die von der Rekurskommission
vorgenommene Erfassung der Mitarbeiteroptionen mit der Vermögenssteuer zu prüfen.
2.1
Nach der
zu Mitarbeiteroptionen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
fliesst dem Mitarbeiter durch den Erwerb der Option unter dem steuerrechtlichen
Titel des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17
Abs. 1 StG ein geldwerter Vorteil zu, sofern und soweit der Erwerb zu
Vorzugsbedingungen vonstatten geht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Empfängers günstig beeinflusst (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11). Solchenfalls führt
nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim Mitarbeiter in der Differenz
zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen Bezugspreis zu einer im Arbeitsverhältnis
begründeten Bereicherung. Diese Grundsätze gelten auch für
Verwaltungsratsentschädigungen, die steuerlich als Arbeitsentgelt qualifiziert
werden (RB 1979 Nr. 28).
Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht hat sodann mit Entscheid vom 20. November 2002 erkannt,
dass dem Arbeitnehmer aus der Zuteilung von Mitarbeiteroptionen Einkommen dann
zufliesse, wenn dieser die Optionen unwiderruflich erworben habe (RB 2002 Nr. 96
= StE 2003 B 21.2 Nr. 16). Damit bestätigte es seinen schon in RB 1995
Nr. 34 ausgesprochenen Grundsatz der zeitlichen Zurechnung von Einkommen
(E. 3 am Anfang). In diesem Entscheid hielt das Gericht des Weiteren fest, ein
konsolidiertes, nämlich ein notfalls gerichtlich durchsetzbares, Recht des
Mitarbeiters auf Einräumung der Optionen entstehe mit der Annahme der Offerte
des Arbeitgebers auf Zuteilung der Optionen (E. 3c). Allerdings hatte das
Gericht in diesem früheren Urteil über einen Sachverhalt zu befinden, in
welchem die Zuteilung der Mitarbeiteroptionen nicht an eine Suspensivbedingung
(beziehungsweise "Vesting-Periode") geknüpft war, wogegen gerade eine
solche Bedingung Gegenstand des im Entscheid RB 2002 Nr. 96
beurteilten Sachverhalts war, weshalb das Gericht diesbezüglich erkannte, der
unwiderrufliche Rechtserwerb erfolge in einem solchen Fall erst mit dem
Eintritt der Bedingung (E. 2b).
2.2 Die
Rekurskommission hat die rechtlichen Grundlagen und die (erwähnte) Rechtsprechung
in Bezug auf den für die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen massgeblichen
Zuflusszeitpunkt ausführlich und zutreffend dargelegt. Es kann darauf
verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976). Nach der hier anwendbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist
bei Mitarbeiteroptionen die Frage nach dem Vollendungszeitpunkt des Rechtserwerbs
zu unterscheiden von der Frage der Bewertung einer zwar erworbenen, aber mit
Sperrfristen und allfälligen weiteren Beschränkungen versehenen
Mitarbeiteroption (RB 2002 Nr. 96). Erfolgt bei unwiderruflicher Einräumung
von Optionen, die (gegebenenfalls) nicht sofort ausübbar sind, ein definitiver
Rechtserwerb bereits mit der Zuteilung der Option, ist der aufgeschobenen
Ausübbarkeit und allfälligen weiteren Bedingungen im Rahmen der Wertermittlung
Rechnung zu tragen (RB 2002 Nr. 96).
2.3 Es ist
unbestritten, dass die streitbetroffenen Optionen dem Pflichtigen in den betreffenden
Steuerjahren zugeteilt wurden und er – im Rahmen der massgebenden, von der
Unternehmung festgesetzten Grundsätzen – einen Rechtsanspruch an den
Vermögenswerten erwarb. Nach den Feststellungen der Rekurskommission waren die
Optionen nicht mit einer so genannten Vestingklausel versehen, weshalb sie nach
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Zeitpunkt der
Zuteilung zu besteuern sind.
Die Pflichtigen begründen ihre abweichende Auffassung nicht
mit der Behauptung, der Erwerb der Optionsrechte habe noch nicht stattgefunden,
sondern machen geltend, infolge fehlender Parameter sei die Bewertung der
Optionen objektiv nicht möglich, weshalb die Besteuerung bei Ausübung zu erfolgen
habe.
2.4 Bei der
Bewertung von Mitarbeiteraktien und -optionen ist, wie bei allen Naturalbezügen,
auf deren Verkehrswert abzustellen (RB 1995 Nr. 34 mit Hinweisen).
Keine Schwierigkeiten bietet die Ermittlung des Verkehrswerts, wenn kotierte
Papiere mit Kurswert oder regelmässig auf einem Sekundärmarkt gehandelte
Optionen in Frage stehen. Besteht kein Markt oder ist ein solches
Vermögensrecht dem Handelsverkehr aus rechtlichen Gründen entzogen, so muss
zwar der Begriff des Verkehrswerts versagen, doch bedeutet dies, weil das
Vorliegen von Einkommen nicht die Marktfähigkeit des zugeflossenen
Wirtschaftsguts voraussetzt, nicht, dass kein Einkommen zugeflossen ist. Vielmehr
muss der Wert solcher Optionen in diesem Fall nach bestimmten marktpreisbildenden
Faktoren geschätzt werden (RB 1995 Nr. 34). Dabei müssen die
Schätzungsgrundlagen so gewählt werden, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen
Wirklichkeit möglichst nahe kommt (BGr, 8. Oktober 1996, ASA 66 [1997/98]
484 E. 4).
2.5 Gemäss
geltender Praxis ist der steuerlich massgebende tatsächliche Wert von Gestaltungsrechten
auf Erwerb von Beteiligungsrechten – so genannte Call-Optionen – aufgrund der
relevanten Börsenkennzahlen und der im Bankensektor üblichen mathematischen Modelle
zu ermitteln (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt zur Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, vom 28. November 1997 [aZStB Nr. 18/40], Ziff. 2.1
lit. a; Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV betreffend Besteuerung von
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen, vom 30. April 1997 [ASA 66
{1997/98} 130] Ziff. 4.3). Eine finanzmathematische Optionsbewertung auf
der Basis der im Bankensektor üblichen Black-Scholes-Formel setzt voraus, dass
die wertrelevanten Parameter wie gegenwärtiger Aktienkurs, Ausübungspreis, Verfalldatum,
Volatilität, Dividendenrendite und risikoloser Zinssatz ermittelt werden können
(Hans-Joachim Jaeger/Lars-Olaf Timmermann, Mitarbeiteraktien und -optionspläne
in der Schweiz – steuerliche Behandlung, StR 1998 S. 322 f.).
Optionen werden auch ohne börsenmässige Preisbildung
grundsätzlich als bewertbar erachtet (Andreas Risi, Mitarbeiteroptionen und
-aktien, Diss. Zürich, 1999, S. 183). Dieser Auffassung folgt auch das
Steuerrecht (RB 1995 Nr. 34). Optionen sind bedingte Termingeschäfte,
weshalb ihre Wertentwicklung notwendigerweise wesentlich von Umständen
abhängt, die sich erst nach der Ausgabe der Option verwirklichen. Die – mangels
Marktpreis vorzunehmende – finanzmathematische Bewertung von nicht marktmässig
gehandelten Optionen beruht deswegen auf verschiedenen Annahmen. Grundlage bildet
die Hypothese des Gleichgewichts effizienter Märkte, welche im Einzelnen
weitere Annahmen voraussetzt, wie während der Laufzeit konstant bleibender
risikoloser Zinssatz, Risikoneutralität der Akteure, Fehlen von
Transaktionskosten, von Steuern unbeeinflusstes Anlegerverhalten usw. (vgl.
Risi, S. 186 f). Ergänzend sind innerhalb der Bewertungsformel Annahmen
über die ungewisse künftige Entwicklung der meisten wertrelevanten Parameter
(beispielsweise Volatilität, Dividendenrendite, risikoloser Zins, Ausübungszeitpunkt
bei Optionen des so genannt amerikanischen Stils) zu treffen (Risi,
S. 185 ff.; Rolf Weilenmann, Value Based Compensation Plans, Diss.
Zürich, 1999, S. 310). Als Ergebnis einer solchen Optionsbewertung
resultiert somit nicht der vom Marktpreis abgeleitete Verkehrswert einer
Option, sondern ein rechnerisch ermittelter, objektiver Wert. Dieser kommt nach
im Bankensektor vorherrschender Auffassung bei fachkundiger Anwendung der
wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe, was aus steuerlicher Sicht eine
hinreichende Grundlage für die Bemessung des Steuerobjekts abgibt. Dass die
Grundannahmen die Wirklichkeit nie exakt abbilden können und sich verschiedene
Parameter während der Laufzeit der Option stetig ändern, spricht nicht gegen
die Qualität der stichtagsbezogenen Bewertung. Auch eine – börsenmässige –
Preisbildung von Optionen auf dem Finanzmarkt wird durch verschiedene Faktoren
beeinflusst, die sich laufend verändern und deren Entwicklung nicht zuverlässig
vorhersehbar ist.
2.6 Gleichwohl
können Optionen ausgegeben werden, deren Wert sich nicht objektiv feststellen
lässt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Parameter fehlen, welche für
die formelmässige Bewertung benötigt werden. Auch Besonderheiten wie extrem
lange Laufzeiten oder Sperrfristen sowie das Vorliegen von zahlreichen
individuellen Bedingungen können zur Folge haben, dass das Bewertungsergebnis
der wirtschaftlichen Wirklichkeit nicht mehr in rechtsgenügender Weise nahe
kommt. Derartige Optionen werden deshalb von den Steuerbehörden als objektiv
nicht bewertbar erachtet (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt, Ziff. 2.1
lit. b; ESTV, Kreisschreiben Nr. 5, Ziff. 2.2 und 4.1).
2.7 Die nach
dem vorinstanzlichen Entscheid steuerbaren Betreffnisse wurden nach den Feststellungen
der Rekurskommission aufgrund der im Kreisschreiben Nr. 5 vorgesehenen Bewertungsmethode
ermittelt. Die für die Bewertung verwendeten Parameter (Aktienkurs, Ausübungspreis,
ordentliches Verfalldatum, Volatilität, risikoloser Zinssatz und Dividendenrendite)
werden von den Pflichtigen nicht in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist,
dass die zur Berücksichtigung der Sperrfristen gewährten Diskontabzüge dem
Kreisschreiben Nr. 5 entsprechen. Die Pflichtigen lassen lediglich geltend
machen, dass der Tod des Berechtigten, der Eintritt der Invalidität oder die
Pensionierung während der Optionslaufzeit Einfluss auf einzelne der
ursprünglich für die Bewertung verwendeten Parameter – insbesondere Laufzeit
und Dauer der Sperrfristen – hätten, weshalb die Optionen objektiv nicht
bewertbar seien. Zum erwarteten Ausmass der befürchteten Veränderung der Parameter
und zur Auswirkung auf das Bewertungsergebnis machen sie jedoch keine Angaben.
2.8 Nach den
Feststellungen der Rekurskommission stehen die individuellen Bedingungen für
die Ereignisse Tod, Invalidität und Pensionierung des Berechtigten einer
Bewertung nach Massgabe des Kreisschreibens Nr. 5 nicht entgegen. Die
Rekurskommission geht in ihren Erwägungen davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit
eines Wirksamwerdens der individuellen Bedingungen in Anbetracht des Alters
des Berechtigten (Jahrgang 1944) und der relativ kurzen Laufzeiten von 36 beziehungsweise
37 Monaten gering ist und dass sich der für den Normalfall ermittelte
Optionswert selbst bei einem Einbezug der erwähnten Ereignisrisiken letztlich
nur marginal erhöhen dürfte.
Die Pflichtigen lassen dem entgegenhalten, es spiele für
die Frage der Bewertbarkeit der Optionen keine Rolle, wie hoch die
Eintretenswahrscheinlichkeit der betreffenden Ereignisse sei. Die Optionen
seien infolge der individuellen Bedingungen objektiv nicht bewertbar. Damit
übersehen sie, dass die Grundannahmen bereits im Normalfall die Wirklichkeit
nie exakt abbilden. Hinzu kommt, dass der stichtagsbezogene Wert als Ergebnis
der Standardbewertungsmethoden offensichtlich umso näher beim tatsächlichen
Verkehrswert liegt, je geringer die Eintretenswahrscheinlichkeit der
besonderen Ereignisse ist. Wenn die verwendete Bewertungsmethode und die
getroffenen Annahmen ein Bewertungsergebnis zur Folge haben, das der
wirtschaftlichen Wirklichkeit ausreichend nahe kommt, erweist sich die
Bewertung als gesetzmässig. Insofern sind die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
eines die Bewertungsannahmen verändernden Ereignisses und das zu erwartende
Ausmass der Auswirkungen eines solchen Ereignisses auf das Bewertungsergebnis
durchaus steuerrechtlich relevant. Ist nämlich davon auszugehen, dass individuelle
Bedingungen nur marginale Auswirkungen auf den (für den Normalfall) berechneten
Wert haben, hält sich das Bewertungsergebnis – insbesondere hier in Anbetracht
der methodenimmanenten Vielzahl von Annahmen – ohne weiteres im
gesetzmässigen Rahmen. Es wäre Sache der Pflichtigen gewesen, zumindest in
substanziierter Weise geltend zu machen, dass die konkreten Auswirkungen der
individuellen Bedingungen ein Bewertungsergebnis zur Folge haben, das sich
ausserhalb einer normalen, zulässigen Bewertungsbandbreite bewegt.
Der Schluss der Rekurskommission, die Optionen seien
objektiv bewertbar, erweist sich demzufolge nicht als rechtsverletzend. Damit
ist der Zufluss entsprechend der geltenden Praxis und Rechtsprechung im
Zuteilungsjahr zu besteuern. Weil das Bewertungsergebnis nach den
unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission dem Kreisschreiben Nr. 5
entspricht, erweisen sich die Bemessungsgrundlage bildenden Einkünfte aus
Zuteilung der Optionen auch in betraglicher Hinsicht als korrekt. Der
Hauptantrag ist somit abzuweisen.
3.
Der Eventualantrag, wonach die Besteuerung erst nach dem
Wegfall der Sperrfrist zu erfolgen habe, geht von der Annahme aus, der für den
Einkommenszufluss massgebende Rechtserwerb sei erst in diesem Zeitpunkt
abgeschlossen. Die Rekurskommission hat demgegenüber mit zutreffender
Begründung unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
festgestellt, dass der Einkommenszufluss im Zuteilungszeitpunkt erfolgt war.
Der Eventualantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
4.
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38
Abs. 1 StG). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1
StG). Einkommenssteuerlich zugeflossene Optionen werden für die
Vermögenssteuer mit dem im Zuflusszeitpunkt massgebenden Wert der
Vermögenssteuer unterworfen (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt, Ziff. 2.3).
Da sich der Antrag der Pflichtigen hinsichtlich Reduktion der Vermögenssteuerfaktoren
auf die vom Verwaltungsgericht verworfene Auffassung stützt, der Zufluss habe
noch nicht stattgefunden, erweist sich auch die von der Rekurskommission vorgenommene
Vermögenssteuereinschätzung als gesetzmässig.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …