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Entscheid

SB.2004.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00104

16. November 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8986)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A erzielte in den Steuerperioden

1999 und 2000 unter anderem Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat

bei verschiedenen [börsenkotierten] Ge­sellschaften. In einigen Fällen wurde

ihm ein Teil der Verwaltungsratsentschädigung in Form von Mitarbeiteroptionen

ausgerichtet. Im Einschätzungsverfahren liessen die Pflichtigen den Standpunkt

vertreten, die Besteuerung der von der D AG, der E AG und der F AG abgegebenen

Mitarbeiteroptionen habe nicht im Zeitpunkt der Zuteilung, sondern erst bei der

späteren Ausübung zu erfolgen. Der Steu­er­kommissär folgte dieser Auffassung

nicht und besteuerte die fraglichen Mitarbeiteroptionen mit Einschätzungsentscheiden

vom 10. November 2003 in den Zu­teilungsjahren 1999 beziehungsweise 2000.

Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheid vom 11. Mai 2004 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die Pflichtigen liessen unter Wiederholung ihrer früheren

Anträge gegen die Einsprache­entscheide Rekurs erheben. Das kantonale Steueramt

beantragte in seiner Rekursantwort Ab­wei­sung des Rechtsmittels. Mit

Präsidialverfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel an­geordnet; gleichzeitig

wurden die Pflichtigen auf die Möglichkeit einer Höhertaxation für den Fall der

Rekursabweisung hingewiesen. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien einer­seits

an ihren Rechtsstandpunkten fest und stimmten andrerseits der angezeigten Höher­schätzung

für den Fall der Rekursabweisung zu.

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs am 12. November

2004.

ab und schätzte die Pflichtigen unter Vornahme der angezeigten Höher­schätzung

für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) sowie für die Steuerperiode 2000 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein

(Verheiratetentarif).

III.

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2004 liessen die

Pflichtigen beantragen, der ange­fochtene Entscheid sei aufzuheben, die

Besteuerung der fraglichen Optionen habe (erst) bei Aus­übung zu erfolgen und

die Pflichtigen seien für die Steuerperiode 1999 mit einem steuer­baren

Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuer­baren

Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie für die Steuerperiode

2000.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

einzuschätzen. Eventualiter wurde beantragt, die Besteuerung der Optionen habe

auf den Zeitpunkt des Ablaufs der (jeweiligen) Sperrfrist zu erfolgen und das

steuerbare Einkommen und Vermögen der Steuerperioden 1999 und 2000 sei

ebenfalls gemäss Rechtsbegehren festzusetzen. Die infolge Korrektur eines

früheren Übertragungs­fehlers von der Steuerrekurskommission vorgenommene Höherschätzung

stand nicht im Zu­­sam­menhang mit der Besteuerung der Mitarbeiteroptionen und

wurde von den Pflich­tigen nicht angefochten.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale

Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu be­schränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sach­verhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurs­kommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­gemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurs­instanz

zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessenüberschreitung und auf Ermes­sens­missbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob dem Pflichtigen aus

den in den Jahren 1999 und 2000 von der D AG, der E AG und der F AG zugeteilten

Mitarbeiteroptionen in den betreffenden Zuteilungsjahren steuerbares Einkom­men

zugeflossen ist. Müsste diese Frage verneint werden, wäre weiter die von der Rekurskommission

vorgenommene Erfassung der Mitarbeiteroptionen mit der Vermögenssteuer zu prü­fen.

2.1

Nach der

zu Mitarbeiteroptionen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

fliesst dem Mitarbeiter durch den Erwerb der Option unter dem steuer­rechtlichen

Titel des Einkommens aus unselbständiger Er­werbs­tätigkeit im Sinn von § 17

Abs. 1 StG ein geld­werter Vorteil zu, sofern und soweit der Erwerb zu

Vorzugsbe­din­gun­gen vonstatten geht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des Empfängers günstig beeinflusst (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11). Solchenfalls führt

nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim Mitarbeiter in der Differenz

zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen Bezugs­preis zu einer im Arbeitsverhältnis

begründeten Bereicherung. Diese Grundsätze gelten auch für

Verwaltungsratsentschädigungen, die steuerlich als Arbeitsentgelt qualifiziert

wer­den (RB 1979 Nr. 28).

Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht hat sodann mit Entscheid vom 20. November 2002 erkannt,

dass dem Arbeitnehmer aus der Zuteilung von Mitarbeiteroptionen Einkommen dann

zufliesse, wenn dieser die Optionen unwiderruflich erworben habe (RB 2002 Nr. 96

= StE 2003 B 21.2 Nr. 16). Damit bestätigte es seinen schon in RB 1995

Nr. 34 ausgesprochenen Grundsatz der zeitlichen Zurechnung von Einkommen

(E. 3 am Anfang). In diesem Entscheid hielt das Gericht des Weiteren fest, ein

konsolidiertes, nämlich ein notfalls gerichtlich durchsetzbares, Recht des

Mitarbeiters auf Einräumung der Optionen entstehe mit der Annahme der Offerte

des Arbeitgebers auf Zuteilung der Optionen (E. 3c). Allerdings hatte das

Gericht in diesem früheren Urteil über einen Sachverhalt zu befinden, in

welchem die Zuteilung der Mitarbeiteroptionen nicht an eine Suspensivbedingung

(beziehungsweise "Vesting-Periode") geknüpft war, wogegen gerade eine

solche Bedingung Gegenstand des im Entscheid RB 2002 Nr. 96

beurteilten Sachverhalts war, weshalb das Gericht diesbezüglich erkannte, der

unwiderrufliche Rechtserwerb erfolge in einem solchen Fall erst mit dem

Eintritt der Bedingung (E. 2b).

2.2 Die

Rekurskommission hat die rechtlichen Grundlagen und die (erwähnte) Recht­sprechung

in Bezug auf den für die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen massgeblichen

Zufluss­zeitpunkt ausführlich und zutreffend dargelegt. Es kann darauf

verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976). Nach der hier anwend­baren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist

bei Mitarbeiter­optionen die Frage nach dem Vollendungszeitpunkt des Rechtserwerbs

zu unterscheiden von der Frage der Bewer­tung einer zwar erworbenen, aber mit

Sperrfristen und allfälligen weiteren Beschrän­kungen versehenen

Mitarbeiteroption (RB 2002 Nr. 96). Erfolgt bei unwiderruflicher Ein­räumung

von Optionen, die (gegebenenfalls) nicht sofort ausübbar sind, ein definitiver

Rechts­erwerb bereits mit der Zuteilung der Option, ist der aufgeschobenen

Ausübbarkeit und allfälligen weiteren Bedingungen im Rahmen der Wertermittlung

Rechnung zu tragen (RB 2002 Nr. 96).

2.3 Es ist

unbestritten, dass die streitbetroffenen Optionen dem Pflichtigen in den be­treffenden

Steuerjahren zugeteilt wurden und er – im Rahmen der massgebenden, von der

Unter­nehmung festgesetzten Grundsätzen – einen Rechtsanspruch an den

Vermögenswerten erwarb. Nach den Feststellungen der Rekurskommission waren die

Optionen nicht mit einer so genannten Vestingklausel versehen, weshalb sie nach

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Zeitpunkt der

Zuteilung zu besteuern sind.

Die Pflichtigen begründen ihre abweichende Auffassung nicht

mit der Behauptung, der Erwerb der Optionsrechte habe noch nicht stattgefunden,

sondern machen geltend, infolge fehlender Parameter sei die Bewertung der

Optionen objektiv nicht möglich, weshalb die Besteuerung bei Ausübung zu erfolgen

habe.

2.4 Bei der

Bewertung von Mitarbeiteraktien und -optionen ist, wie bei allen Naturalbezügen,

auf deren Verkehrswert abzustellen (RB 1995 Nr. 34 mit Hinweisen).

Keine Schwierigkeiten bietet die Ermittlung des Verkehrswerts, wenn kotierte

Papiere mit Kurswert oder regelmässig auf einem Sekundärmarkt gehandelte

Optionen in Frage stehen. Besteht kein Markt oder ist ein solches

Vermögensrecht dem Handelsverkehr aus recht­lichen Gründen entzogen, so muss

zwar der Begriff des Verkehrswerts versagen, doch be­deutet dies, weil das

Vorliegen von Einkommen nicht die Marktfähigkeit des zu­ge­flossenen

Wirtschaftsguts voraussetzt, nicht, dass kein Einkommen zugeflossen ist. Viel­mehr

muss der Wert solcher Optionen in diesem Fall nach bestimmten marktpreis­bildenden

Faktoren geschätzt werden (RB 1995 Nr. 34). Dabei müssen die

Schätzungs­grundlagen so gewählt werden, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen

Wirklichkeit mög­lichst nahe kommt (BGr, 8. Oktober 1996, ASA 66 [1997/98]

484 E. 4).

2.5 Gemäss

geltender Praxis ist der steuerlich massgebende tatsächliche Wert von Ge­staltungsrechten

auf Erwerb von Beteiligungsrechten – so genannte Call-Optionen – aufgrund der

relevanten Börsenkennzahlen und der im Bankensektor üblichen mathematischen Modelle

zu ermitteln (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt zur Besteuerung von

Mitarbeiter­beteiligungen, vom 28. November 1997 [aZStB Nr. 18/40], Ziff. 2.1

lit. a; Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV betreffend Besteuerung von

Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen, vom 30. April 1997 [ASA 66

{1997/98} 130] Ziff. 4.3). Eine finanzmathematische Options­bewertung auf

der Basis der im Bankensektor üblichen Black-Scholes-Formel setzt voraus, dass

die wertrelevanten Parameter wie gegenwärtiger Aktienkurs, Ausübungspreis, Ver­falldatum,

Volatilität, Dividendenrendite und risikoloser Zinssatz ermittelt werden können

(Hans-Joachim Jaeger/Lars-Olaf Timmermann, Mitarbeiteraktien und -optionspläne

in der Schweiz – steuerliche Behandlung, StR 1998 S. 322 f.).

Optionen werden auch ohne börsenmässige Preisbildung

grundsätzlich als bewertbar er­achtet (Andreas Risi, Mitarbeiteroptionen und

-aktien, Diss. Zürich, 1999, S. 183). Dieser Auf­fassung folgt auch das

Steuerrecht (RB 1995 Nr. 34). Optionen sind bedingte Termingeschäfte,

weshalb ihre Wertentwicklung notwendigerweise wesentlich von Um­ständen

abhängt, die sich erst nach der Ausgabe der Option verwirklichen. Die – mangels

Marktpreis vorzunehmende – finanzmathematische Bewertung von nicht marktmässig

gehandelten Optionen beruht deswegen auf verschiedenen Annahmen. Grundlage bildet

die Hypothese des Gleichgewichts effizienter Märkte, welche im Einzelnen

weitere Annahmen voraussetzt, wie während der Laufzeit konstant bleibender

risikoloser Zinssatz, Risikoneutralität der Akteure, Fehlen von

Transaktionskosten, von Steuern unbeeinflusstes Anlegerverhalten usw. (vgl.

Risi, S. 186 f). Ergänzend sind innerhalb der Bewertungsformel Annahmen

über die ungewisse künftige Entwicklung der meisten wertrelevanten Parameter

(beispielsweise Volatilität, Dividendenrendite, risikoloser Zins, Ausübungszeitpunkt

bei Optionen des so genannt amerikanischen Stils) zu treffen (Risi,

S. 185 ff.; Rolf Weilenmann, Value Based Compensation Plans, Diss.

Zürich, 1999, S. 310). Als Ergebnis einer solchen Optionsbewertung

resultiert somit nicht der vom Marktpreis abgeleitete Verkehrswert einer

Option, sondern ein rechnerisch ermittelter, objektiver Wert. Dieser kommt nach

im Bankensektor vorherrschender Auffassung bei fachkundiger Anwendung der

wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe, was aus steuerlicher Sicht eine

hinreichende Grundlage für die Bemessung des Steuerobjekts abgibt. Dass die

Grundannahmen die Wirklichkeit nie exakt abbilden können und sich verschiedene

Parameter während der Laufzeit der Option stetig ändern, spricht nicht gegen

die Qualität der stichtagsbezogenen Bewertung. Auch eine – börsenmässige –

Preisbildung von Optionen auf dem Finanzmarkt wird durch verschiedene Faktoren

beeinflusst, die sich laufend verändern und deren Entwicklung nicht zuverlässig

vorhersehbar ist.

2.6 Gleichwohl

können Optionen ausgegeben werden, deren Wert sich nicht objektiv feststellen

lässt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Parameter fehlen, welche für

die formelmässige Bewertung benötigt werden. Auch Besonderheiten wie extrem

lange Laufzeiten oder Sperrfristen sowie das Vorliegen von zahlreichen

individuellen Bedingungen können zur Folge haben, dass das Bewertungsergebnis

der wirtschaftlichen Wirklichkeit nicht mehr in rechtsgenügender Weise nahe

kommt. Derartige Optionen werden deshalb von den Steuerbehörden als objektiv

nicht bewertbar erachtet (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt, Ziff. 2.1

lit. b; ESTV, Kreisschreiben Nr. 5, Ziff. 2.2 und 4.1).

2.7 Die nach

dem vorinstanzlichen Entscheid steuerbaren Betreffnisse wurden nach den Feststellungen

der Rekurskommission aufgrund der im Kreisschreiben Nr. 5 vorgesehenen Be­wertungsmethode

ermittelt. Die für die Bewertung verwendeten Parameter (Aktienkurs, Aus­übungspreis,

ordentliches Verfalldatum, Volatilität, risikoloser Zinssatz und Dividendenrendite)

werden von den Pflichtigen nicht in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist,

dass die zur Berücksichtigung der Sperrfristen gewährten Diskontabzüge dem

Kreis­schreiben Nr. 5 entsprechen. Die Pflichtigen lassen lediglich geltend

machen, dass der Tod des Berechtigten, der Eintritt der Invalidität oder die

Pensionierung während der Optionslaufzeit Einfluss auf einzelne der

ursprünglich für die Bewertung verwendeten Parameter – ins­besondere Laufzeit

und Dauer der Sperrfristen – hätten, weshalb die Optionen objektiv nicht

bewertbar seien. Zum erwarteten Ausmass der befürchteten Veränderung der Para­meter

und zur Auswirkung auf das Bewertungsergebnis machen sie jedoch keine Angaben.

2.8 Nach den

Feststellungen der Rekurskommission stehen die individuellen Bedingungen für

die Ereignisse Tod, In­validität und Pensionierung des Berechtigten einer

Bewertung nach Massgabe des Kreis­schreibens Nr. 5 nicht entgegen. Die

Rekurskommission geht in ihren Erwägungen davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit

eines Wirksamwerdens der individuellen Bedingungen in An­betracht des Alters

des Berechtigten (Jahrgang 1944) und der relativ kurzen Laufzeiten von 36 beziehungsweise

37 Monaten gering ist und dass sich der für den Normalfall er­mittelte

Optionswert selbst bei einem Einbezug der erwähnten Ereignisrisiken letztlich

nur marginal erhöhen dürfte.

Die Pflichtigen lassen dem entgegenhalten, es spiele für

die Frage der Bewertbarkeit der Optionen keine Rolle, wie hoch die

Eintretenswahrscheinlichkeit der betreffenden Ereignisse sei. Die Optionen

seien infolge der individuellen Bedingungen objektiv nicht bewertbar. Damit

übersehen sie, dass die Grundannahmen bereits im Normalfall die Wirk­lichkeit

nie exakt abbilden. Hinzu kommt, dass der stichtagsbezogene Wert als Ergebnis

der Standardbewertungsmethoden offensichtlich umso näher beim tatsächlichen

Verkehrs­wert liegt, je geringer die Eintretenswahrscheinlichkeit der

besonderen Ereignisse ist. Wenn die verwendete Bewertungsmethode und die

getroffenen Annahmen ein Bewer­tungs­ergebnis zur Folge haben, das der

wirtschaftlichen Wirklichkeit ausreichend nahe kommt, erweist sich die

Bewertung als gesetzmässig. Insofern sind die Wahrscheinlichkeit des Eintritts

eines die Bewertungsannahmen verändernden Ereignisses und das zu er­wartende

Ausmass der Auswirkungen eines solchen Ereignisses auf das Bewertungs­ergebnis

durchaus steuerrechtlich relevant. Ist nämlich davon auszugehen, dass indivi­duelle

Bedingungen nur marginale Auswirkungen auf den (für den Normalfall) berech­neten

Wert haben, hält sich das Bewertungsergebnis – insbesondere hier in Anbetracht

der me­thoden­immanenten Vielzahl von Annahmen – ohne weiteres im

gesetzmässigen Rahmen. Es wäre Sache der Pflichtigen gewesen, zumindest in

substanziierter Weise geltend zu machen, dass die konkreten Auswirkungen der

individuellen Bedingungen ein Bewertungsergebnis zur Folge haben, das sich

ausserhalb einer normalen, zulässigen Bewertungsbandbreite bewegt.

Der Schluss der Rekurskommission, die Optionen seien

objektiv bewertbar, erweist sich demzufolge nicht als rechtsverletzend. Damit

ist der Zufluss entsprechend der geltenden Praxis und Rechtsprechung im

Zuteilungsjahr zu besteuern. Weil das Bewertungsergebnis nach den

unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission dem Kreisschreiben Nr. 5

ent­spricht, erweisen sich die Bemessungsgrundlage bildenden Einkünfte aus

Zuteilung der Optionen auch in betraglicher Hinsicht als korrekt. Der

Hauptantrag ist somit abzuweisen.

3.

Der Eventualantrag, wonach die Besteuerung erst nach dem

Wegfall der Sperrfrist zu erfolgen habe, geht von der Annahme aus, der für den

Einkommenszufluss massgebende Rechts­erwerb sei erst in diesem Zeitpunkt

abgeschlossen. Die Rekurskommission hat demgegenüber mit zutreffender

Begründung unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

festgestellt, dass der Einkommenszufluss im Zuteilungszeitpunkt erfolgt war.

Der Eventualantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

4.

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38

Abs. 1 StG). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1

StG). Einkommenssteuerlich zuge­flossene Optionen werden für die

Vermögenssteuer mit dem im Zuflusszeitpunkt mass­gebenden Wert der

Vermögenssteuer unterworfen (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt, Ziff. 2.3).

Da sich der Antrag der Pflichtigen hinsichtlich Reduktion der Vermögenssteuerfaktoren

auf die vom Verwaltungsgericht verworfene Auffassung stützt, der Zufluss habe

noch nicht stattgefunden, erweist sich auch die von der Rekurskommission vorgenommene

Vermögenssteuereinschätzung als gesetzmässig.

5.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

4. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung

an …