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Entscheid

SB.2005.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00006

31. August 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8886)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A ist unter anderem als

selbständiger Architekt erwerbstätig. Die Pflichtigen deklarierten in der

Steuererklärung 2001 ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem

steuerbaren Vermögen von Fr. ...

Am 18. August 2003 schätzte die zuständige Steuerkommissärin

die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

gegenüber der Deklaration unveränderten Vermögen von Fr. … ein. Dabei

liess sie (neben hier nicht mehr interessierenden Aufrechnungen im Zusammenhang

mit der Nebenerwerbspauschale) eine vom Pflichtigen trotz grundsätzlicher

Anwendung der "Ist-Methode" vorgenommene Rückstellung von Fr. … nicht

zum Abzug zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am

6. Januar 2004 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen am 6. Februar

2004.

Rekurs und beantragten sinngemäss erneut Einschätzung gemäss Deklaration.

Nach Durchführung einer Untersuchung über eine Rechnung des Pflichtigen an die C

AG über Fr. … und um die Berechnung des Rückstellungsbetrags an sich wies

die Steuerrekurskommission I das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. November

2004.

ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2005 gelangten die

Pflichtigen an das Verwaltungsgericht, dem sie wiederum beantragten, die

"ausserordentliche Rückstellung infolge Projektstopp in der Steuerperiode

2001.

für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. …" sei steuermindernd zu

berücksichtigen. Zudem sei die Staatsgebühr des vorinstanzlichen Entscheids

teilweise dem Staat Zürich aufzuerlegen.

Steuerrekurskommission I und kantonales Steueramt

schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 213 in Verbindung

mit § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im

Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vorbringen

oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren – und zwar

grundsätzlich während der Rekursfrist – behauptet bzw. vorgelegt oder an­ge­rufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren nicht nachgebracht

werden. Ausgenommen sind einzig echte Noven, namentlich neue Behauptungen oder

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160

StG analog) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen oder

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149

und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 153 N. 43).

Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss

Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

(OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine

richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die

Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2

mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch;

Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich

das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende

Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG (Michael

Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz

im Steuerrecht, ASA 73 [2004/05] 719 f.; derselbe, Vereinbarkeit eines

Novenverbots vor der zweiten kantonalen Instanz mit den Vorgaben des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer sowie dem Steuerharmonisierungsgesetz, AJP 2005

869.

ff.).

2.

2.1

Die

Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang

mit der Bildung von Rückstellungen und der steuerlichen Anerkennung derartiger

Wertberichtigungen, der aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen sowie der unterschiedlichen

Methoden zur Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Soll-Methode

/ Ist-Methode) wie auch die hierzu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich

zutreffend dargelegt. Hierauf ist vorab im Sinn von § 161 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 zu verweisen.

Ergänzend und präzisierend zu diesen Ausführungen ist zur

Buchführung nach der Ist-Methode allerdings festzuhalten, dass diese – mit

Ausnahme freiwilliger Vorauszahlungen des Pflichtigen – ausschliesslich auf die

tatsächlichen Zu- und Abflüsse abstellt (vgl. RB 1994 Nr. 36; vgl.

auch Richner/Frei/Kaufmann, § 18 N. 83). Rückstellungen sind damit im

System der Ist-Methode wesensgemäss nicht möglich.

2.2

Die

Rekurskommission hat in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt, weswegen im zu

beurteilenden Fall der von den Pflichtigen behauptete Betrag aus buchhalterischer

Sicht keine Rückstellung darstellen könne.

Tatsächlich ist im Kalenderjahr 2001 kein angefallener

Aufwand ersichtlich, der einzig betragsmässig nicht bzw. noch nicht bestimmbar

gewesen ist und damit überhaupt hätte Gegenstand einer Rückstellung bilden

können. Die von den Pflichtigen verfochtene Rückstellung geht auf den am 7. November

2001.

erfolgten Widerruf eines zuvor von der "C AG" erteilten Auftrags

zurück. Unbestritten ist dabei, dass dieser Widerruf aus zivilrechtlicher Sicht

zur Unzeit erfolgt ist, was auch die "C AG" anerkannt hat. Ebenso

unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass am 24. Dezember 2001 die

"C AG" dem Pflichtigen eine Schlusszahlung von Fr. … überwiesen

hat. Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen

"Schlussabrechnung für den Zeitraum April bis 31. Dezember 2001"

des Pflichtigen an die "C AG" bezahlte letztere damit einerseits

offene Leistungen des Pflichtigen von Fr. … (exklusive Mehrwertsteuer)

sowie andererseits eine auf die SIA Norm 102 Ziff. 1.14. Abs. 3

gestützte pauschale Entschädigung von Fr. … (exklusive Mehrwertsteuer) für

den Widerruf des Auftrags zur Unzeit. Gemäss der in der genannten Honorarrechnung

enthaltenen Notiz ist diese Rechnungsstellung "per Saldo aller Ansprüche

der Architekten .... bis zum Projektstop" erfolgt.

Damit wäre nicht einmal bei Anwendung der Soll-Methode

ersichtlich, inwieweit hinsichtlich dieser Zahlung Abgrenzungsbedarf besteht:

Der Honorarzahlung im genannten Umfang stehen nämlich im Kalenderjahr 2001 auch

erbrachte Honorarstunden bzw. der sich im Kalenderjahr 2001 verwirklichende

Auftragsentzug gegenüber. Bei Anwendung der vom Pflichtigen gewählten

Ist-Methode sind Rückstellungen ja ohnehin nicht möglich (vgl. E. 2.1),

womit sich [an sich] auch Ausführungen zu Lit. C. II.3.e des Merkblatts

des kantonalen Steueramts betreffend Aufzeichnungspflicht, welcher

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit unterstehen, vom 3. Juli

1998.

erübrigen. Zu Recht ist die Rekurskommission bei dieser Sachlage somit

auch vom in der Duplik enthaltenen Antrag des Beschwerdegegners auf teilweise

Gutheissung des Rechtsmittels der Pflichtigen abgewichen. Dazu war sie entgegen

der Auffassung der Pflichtigen berechtigt, ist die Rekurskommission bei ihrem

Entscheid doch nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 149 Abs. 2

StG). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Pflichtigen durch den Projektstopp

erhebliche "betriebswirtschaftliche und finanzielle Konsequenzen" zu

erleiden hatten und der Auftragsentzug wiederum Akquisitionsarbeit nach sich

zog und so der wirtschaftliche Erfolg des Pflichtigen in den Folgejahren

erschwert oder gar in Frage gestellt wird.

2.3

Wenn die

Pflichtigen letztlich in der Beschwerdeschrift auf im Detail nicht weiter bezeichnete

Leistungen verweisen, welche sie für "C AG" nach Abschluss der Saldoklausel

und Zugang der Schlusszahlung erbracht haben wollen, so kann das Verwaltungsgericht

dies zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigen.

Nicht zu beanstanden ist sodann die von der Rekurskommission in diesem Zusammenhang

getätigte Feststellung, dass die Pflichtigen sich über derartige nach dem

31.

Dezember 2001 erbrachte Leistungen widersprüchlich geäussert hätten.

Auch die Beschwerdeschrift ist nicht in der Lage, die im vorinstanzlichen

Entscheid aufgezeigten Widersprüche aufzulösen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Die Rekurskommission hat die Kosten ihres Verfahrens

demgemäss zu Recht vollständig den Pflichtigen auferlegt, da diese mit ihren

Anträgen im Rekursverfahren vollständig unterlegen sind (§ 151 Abs. 1

StG). Die teilweise Anerkennung des vorinstanzlichen Entscheides durch die

Pflichtigen im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer anderen Aufteilung der

Kosten des Rekursverfahrens.

4.

Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung

an …