SB.2005.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00006
31. August 2005Deutsch8 min
(URT.2005.8886)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2005.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.08.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
Unzulässigkeit von Rückstellungen bei Abrechnung nach der Ist-Methode
Wird - wie hier - zulässigerweise nach der Ist-Methode abgerechnet, so wird - mit Ausnahme freiwilliger Vorauszahlungen des Pflichtigen - ausschliesslich auf die tatsächlichen Zu- und Abflüsse abgestellt und bleibt für Rückstellungen schon systembedingt kein Raum. Davon abgesehen läge vorliegend auch keine zulässige Rückstellung vor, wenn nach der Soll-Methode abgerechnet würde. Abweisung.
Stichworte:
ABGRENZUNG
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
IST-METHODE
RÜCKSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 149 Abs. II StG
§ 151 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete A ist unter anderem als
selbständiger Architekt erwerbstätig. Die Pflichtigen deklarierten in der
Steuererklärung 2001 ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ...
Am 18. August 2003 schätzte die zuständige Steuerkommissärin
die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
gegenüber der Deklaration unveränderten Vermögen von Fr. … ein. Dabei
liess sie (neben hier nicht mehr interessierenden Aufrechnungen im Zusammenhang
mit der Nebenerwerbspauschale) eine vom Pflichtigen trotz grundsätzlicher
Anwendung der "Ist-Methode" vorgenommene Rückstellung von Fr. … nicht
zum Abzug zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am
6. Januar 2004 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen am 6. Februar
2004.
Rekurs und beantragten sinngemäss erneut Einschätzung gemäss Deklaration.
Nach Durchführung einer Untersuchung über eine Rechnung des Pflichtigen an die C
AG über Fr. … und um die Berechnung des Rückstellungsbetrags an sich wies
die Steuerrekurskommission I das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. November
2004.
ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2005 gelangten die
Pflichtigen an das Verwaltungsgericht, dem sie wiederum beantragten, die
"ausserordentliche Rückstellung infolge Projektstopp in der Steuerperiode
2001.
für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. …" sei steuermindernd zu
berücksichtigen. Zudem sei die Staatsgebühr des vorinstanzlichen Entscheids
teilweise dem Staat Zürich aufzuerlegen.
Steuerrekurskommission I und kantonales Steueramt
schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 213 in Verbindung
mit § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im
Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vorbringen
oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren – und zwar
grundsätzlich während der Rekursfrist – behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren nicht nachgebracht
werden. Ausgenommen sind einzig echte Noven, namentlich neue Behauptungen oder
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG analog) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen oder
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149
und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 153 N. 43).
Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss
Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
(OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine
richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die
Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2
mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch;
Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich
das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende
Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG (Michael
Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz
im Steuerrecht, ASA 73 [2004/05] 719 f.; derselbe, Vereinbarkeit eines
Novenverbots vor der zweiten kantonalen Instanz mit den Vorgaben des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer sowie dem Steuerharmonisierungsgesetz, AJP 2005
869.
ff.).
2.
2.1
Die
Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang
mit der Bildung von Rückstellungen und der steuerlichen Anerkennung derartiger
Wertberichtigungen, der aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen sowie der unterschiedlichen
Methoden zur Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Soll-Methode
/ Ist-Methode) wie auch die hierzu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich
zutreffend dargelegt. Hierauf ist vorab im Sinn von § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 zu verweisen.
Ergänzend und präzisierend zu diesen Ausführungen ist zur
Buchführung nach der Ist-Methode allerdings festzuhalten, dass diese – mit
Ausnahme freiwilliger Vorauszahlungen des Pflichtigen – ausschliesslich auf die
tatsächlichen Zu- und Abflüsse abstellt (vgl. RB 1994 Nr. 36; vgl.
auch Richner/Frei/Kaufmann, § 18 N. 83). Rückstellungen sind damit im
System der Ist-Methode wesensgemäss nicht möglich.
2.2
Die
Rekurskommission hat in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt, weswegen im zu
beurteilenden Fall der von den Pflichtigen behauptete Betrag aus buchhalterischer
Sicht keine Rückstellung darstellen könne.
Tatsächlich ist im Kalenderjahr 2001 kein angefallener
Aufwand ersichtlich, der einzig betragsmässig nicht bzw. noch nicht bestimmbar
gewesen ist und damit überhaupt hätte Gegenstand einer Rückstellung bilden
können. Die von den Pflichtigen verfochtene Rückstellung geht auf den am 7. November
2001.
erfolgten Widerruf eines zuvor von der "C AG" erteilten Auftrags
zurück. Unbestritten ist dabei, dass dieser Widerruf aus zivilrechtlicher Sicht
zur Unzeit erfolgt ist, was auch die "C AG" anerkannt hat. Ebenso
unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass am 24. Dezember 2001 die
"C AG" dem Pflichtigen eine Schlusszahlung von Fr. … überwiesen
hat. Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen
"Schlussabrechnung für den Zeitraum April bis 31. Dezember 2001"
des Pflichtigen an die "C AG" bezahlte letztere damit einerseits
offene Leistungen des Pflichtigen von Fr. … (exklusive Mehrwertsteuer)
sowie andererseits eine auf die SIA Norm 102 Ziff. 1.14. Abs. 3
gestützte pauschale Entschädigung von Fr. … (exklusive Mehrwertsteuer) für
den Widerruf des Auftrags zur Unzeit. Gemäss der in der genannten Honorarrechnung
enthaltenen Notiz ist diese Rechnungsstellung "per Saldo aller Ansprüche
der Architekten .... bis zum Projektstop" erfolgt.
Damit wäre nicht einmal bei Anwendung der Soll-Methode
ersichtlich, inwieweit hinsichtlich dieser Zahlung Abgrenzungsbedarf besteht:
Der Honorarzahlung im genannten Umfang stehen nämlich im Kalenderjahr 2001 auch
erbrachte Honorarstunden bzw. der sich im Kalenderjahr 2001 verwirklichende
Auftragsentzug gegenüber. Bei Anwendung der vom Pflichtigen gewählten
Ist-Methode sind Rückstellungen ja ohnehin nicht möglich (vgl. E. 2.1),
womit sich [an sich] auch Ausführungen zu Lit. C. II.3.e des Merkblatts
des kantonalen Steueramts betreffend Aufzeichnungspflicht, welcher
Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit unterstehen, vom 3. Juli
1998.
erübrigen. Zu Recht ist die Rekurskommission bei dieser Sachlage somit
auch vom in der Duplik enthaltenen Antrag des Beschwerdegegners auf teilweise
Gutheissung des Rechtsmittels der Pflichtigen abgewichen. Dazu war sie entgegen
der Auffassung der Pflichtigen berechtigt, ist die Rekurskommission bei ihrem
Entscheid doch nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 149 Abs. 2
StG). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Pflichtigen durch den Projektstopp
erhebliche "betriebswirtschaftliche und finanzielle Konsequenzen" zu
erleiden hatten und der Auftragsentzug wiederum Akquisitionsarbeit nach sich
zog und so der wirtschaftliche Erfolg des Pflichtigen in den Folgejahren
erschwert oder gar in Frage gestellt wird.
2.3
Wenn die
Pflichtigen letztlich in der Beschwerdeschrift auf im Detail nicht weiter bezeichnete
Leistungen verweisen, welche sie für "C AG" nach Abschluss der Saldoklausel
und Zugang der Schlusszahlung erbracht haben wollen, so kann das Verwaltungsgericht
dies zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigen.
Nicht zu beanstanden ist sodann die von der Rekurskommission in diesem Zusammenhang
getätigte Feststellung, dass die Pflichtigen sich über derartige nach dem
31.
Dezember 2001 erbrachte Leistungen widersprüchlich geäussert hätten.
Auch die Beschwerdeschrift ist nicht in der Lage, die im vorinstanzlichen
Entscheid aufgezeigten Widersprüche aufzulösen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Die Rekurskommission hat die Kosten ihres Verfahrens
demgemäss zu Recht vollständig den Pflichtigen auferlegt, da diese mit ihren
Anträgen im Rekursverfahren vollständig unterlegen sind (§ 151 Abs. 1
StG). Die teilweise Anerkennung des vorinstanzlichen Entscheides durch die
Pflichtigen im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer anderen Aufteilung der
Kosten des Rekursverfahrens.
4.
Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
Mitteilung
an …