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Entscheid

SB.2005.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00010

25. Mai 2005Deutsch18 min

(URT.2005.8659)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A verkaufte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Oktober

2001 ein in der Bauzone gelegenes Baugrundstück in der Gemeinde X, welches Teil

des landwirtschaftlichen Heimwesens "L" bildete, zum Preis von Fr. …

an die H AG. Gleichentags wurde die Handänderung im Grundbuch vollzogen.

Ebenfalls mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Oktober

2001 erwarb A von I für Fr. … das landwirtschaftliche Heimwesen "M",

welches ein Wohnhaus, mehrere Ökonomiegebäude sowie diverse Grundstücke in den

Gemeinden X und Y umfasst. Ein Nachtrag dazu wurde am 22. November 2001

beurkundet. Der Besitzesantritt wurde gemäss "Weiteren Bestimmungen"

zum Kaufvertrag auf den 1. Januar 2002 festgelegt.

Am 31. Dezember 2001 trat A das neu erworbene

landwirtschaftliche Heimwesen "M" im Rahmen eines Erbvorbezugs mit

Besitzesantritt per 1. Januar 2002 an seinen Sohn D ab, welcher dieses in

der Folge bewirtschaftete. Gleichentags wurde das Heimwesen "L" an

den Sohn C abgetreten. Am 7. August 2002 verstarb A.

Aus Anlass der Handänderung vom 5. Oktober 2001

auferlegte die Grundsteuerkommission der Gemeinde X den Erben von A mit

Entscheid vom 1. Dezember 2003 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …

sowie eine Handänderungssteuer von Fr. …

Eine gegen den Veranlagungsentscheid erhobene Einsprache,

mit welcher die Erben von A Gewährung des Steueraufschubs bzw. der

Steuerbefreiung infolge Ersatzbeschaffung eines landwirtschaftlichen

Grundstücks verlangt hatten, wies die Grundsteuerkommission am 22. März

2004 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen wies die

Steuerrekurskommission III mit Entscheid vom 24. November 2004 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2005 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der

Steuerrekurskommission III aufzuheben und für die Grundstückgewinnsteuer den

Steueraufschub bzw. für die Handänderungssteuer die Steuerbefreiung infolge

Ersatzbeschaffung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu gewähren. Gleichzeitig

verlangten sie eine Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss die Gemeinde X auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

in Grundsteuersachen an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen

des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen

entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht (spätestens) im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (vgl. RB 1999 Nrn. 149 und 150, auch zum Folgenden).

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Begehren sind schliesslich allgemein zulässig,

sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das

Novenverbot fallen.

Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105

Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die

Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche

Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,

unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und

Beweismittel ergibt (BGE 125 II 217 E. 3a; BGr, 2. Mai 2000,

2A.499/1999, E. 1b, www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.).

Damit befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei

Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a

Abs. 3 OG.

2.

2.1

Die

Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen

erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen

ergeben. Gemäss § 216 Abs. 3 lit. h StG wird die Steuer

aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen

Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines

selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen,

selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton

verwendet wird. Diese Vorschrift entspricht fast wörtlich der Regelung von Art. 12

Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), wobei

allerdings die Ersatzbeschaffung in der ganzen Schweiz zum Steueraufschub führt

(vgl. § 226a StG).

2.2

Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Grundstück dann als

"landwirtschaftlich", wenn es entweder Teil eines

landwirtschaftlichen Heimwesens ist oder tatsächlich landwirtschaftlich genutzt

wird (RB 1991 Nr. 41 [Leitsatz] = StE 1992 B 42.36 Nr. 3;

vgl. Martin Baumgartner, Vermögensbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher

Grundstücke im Kanton Zürich, Zürich etc. 2002, S. 94 ff.). Der

Erschliessungsgrad und die baurechtliche Zonenzugehörigkeit des Grundstücks

sind nicht entscheidend. Auch landwirtschaftlich beworbene baureife Grundstücke

in der Bauzone können als "landwirtschaftlich" qualifiziert werden,

während nicht bewirtschaftetes oder ödes Land nicht als solches zu würdigen ist,

selbst wenn es in der Landwirtschaftszone liegt (RB 1994 Nr. 67 =

ZStP 1994, S. 228). So ist nach der Rechtsprechung der Steueraufschub

auch bei der Veräusserung einer unüberbauten Baulandparzelle zulässig, sofern

die landwirtschaftliche Nutzung dieser Parzelle grundsätzlich möglich war und

das Grundstück dadurch gleichsam eine betriebliche Reserve des veräussernden

Landwirts bildete (RB 1991 Nr. 41 = StE 1992 B 42.36 Nr. 3,

E. 2a).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, eine gleichartige Funktion des Ersatzobjekts

bilde Voraussetzung für die steuerlich privilegierungswürdige Ersatzbeschaffung.

Das von A verkaufte Baugrundstück und das in der Folge erworbene landwirtschaftliche

Heimwesen erfüllten jedoch nicht dieselbe Funktion, vielmehr gehe die Funktion

des erworbenen Heimwesens, welches für sich selbst Grundlage für eine

selbständige bäuerliche Existenz liefere, weit über jene des veräusserten

unbebauten Grundstücks hinaus. Zudem habe A das erworbene Grundstück nie selbst

bewirtschaftet, sondern sei eine solche Bewirtschaftung von Anfang an nur durch

dessen Sohn D erfolgt.

3.2

Demgegenüber

machen die Pflichtigen im Wesentlichen geltend, bei landwirtschaftlichen

Grundstücken müsse das Ersatzobjekt nicht dieselbe Funktion erfüllen wie das verkaufte

Grundstück. Durch den Erwerb der Nachbarliegenschaft "M" habe A eine

Vergrösserung seines landwirtschaftlichen Betriebs "L" bezweckt;

geänderte agrarpolitische Rahmenbedingungen hätten ihn dazu gezwungen, um die

Existenz langfristig erhalten bzw. sicherstellen zu können, dass der Betrieb

auch noch von der nächsten Generation geführt werden könne. Wesentlich sei

einzig, ob der Verkäufer den Erlös zum Nutzen der Landwirtschaft verwende. Dass

A das Ersatzgrundstück kurz nach dem Kauf alters- und gesundheitshalber an

seinen Sohn D abgetreten habe, ändere nichts am Vorliegen einer steuerlich

privilegierten Ersatzbeschaffung. Da es um einen Familienbetrieb gehe, der sich

über Generationen hinweg entwickelt habe, spiele es keine Rolle, welches

Familienmitglied innerhalb dieser Kette gehandelt habe. Die Söhne D und C

bewirtschafteten "M" und "L" aus rationellen Gründen im

Rahmen einer vertraglich errichteten Betriebsgemeinschaft gemeinsam. Es treffe

nicht zu, dass A "M" nie selbst bewirtschaftet habe. Er sei bereits

am 22. November 2001 Eigentümer des neuen Betriebs geworden und habe mit

dem Entscheid, die Baulandparzelle zu verkaufen und damit den Erwerb von "M"

zu ermöglichen, als Selbstbewirtschafter im Sinn einer persönlichen Leitung des

Gewerbes den entscheidenden strategischen Schritt unternommen. Da im November

und Dezember in der Landwirtschaft naturgemäss wenig Arbeiten anfielen, könne

nicht beurteilt werden, welche Feldarbeiten A in dieser Zeit noch selber ausgeführt

habe.

4.

4.1

Die

Vorinstanz geht zunächst davon aus, dass es bereits deshalb an einer massgeblichen

Voraussetzung für eine Ersatzbeschaffung nach § 216 Abs. 3 lit. h

StG mangle, weil vorliegend kein Ersatzobjekt mit gleichartiger Funktion

erworben worden sei. Die Pflichtigen halten dem entgegen, dass eine solche

gleichartige Funktion des erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücks für die

Gewährung des Steueraufschubs im Gegensatz zu gewerblichen Liegenschaften seit

Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes nicht mehr erforderlich sei.

4.2

Die

grundlegende agrarpolitische Zweckbestimmung von § 216 Abs. 3 lit. h

StG kann darin erblickt werden, einem Landwirt die Fortführung seiner

bisherigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern, indem ihm bei ganzer oder

teilweiser Aufgabe seines ursprünglichen Betriebs der Erwerb einer Ersatzliegenschaft

oder die Verbesserung von bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken nicht

durch die Grundstückgewinnbesteuerung erschwert oder sogar verunmöglicht werden

soll.

Von einem Ersatz ganz allgemein kann grundsätzlich nur

gesprochen werden, wenn ein Aktivum aus äusserem Zwang oder aus betrieblichen

Gründen aus dem Geschäftsvermögen ausscheidet und durch ein Aktivum ersetzt

wird, das die gleiche wirtschaftliche Funktion wie das ausgeschiedene übernimmt

und der Fortsetzung des Betriebs dient (RB 1991 Nr. 40 mit Hinweisen;

Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, Zürich 1999, § 68 N. 16, § 216 N. 252).

Folgerichtig hatte § 161 Abs. 3 lit. h des alten Steuergesetzes

vom 8. Juli 1951 (aStG) das Steuerprivileg ausdrücklich auf den Erwerb und

die Erstellung von "ertragsmässig gleichwertigen",

selbstbewirtschafteten Ersatzliegenschaften beschränkt, weshalb das

Ersatzgrundstück Ertragsgleichheit aufweisen und dieselbe wirtschaftliche

Funktion übernehmen musste wie das veräusserte Grundstück. Diese Einschränkung

diente primär der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Ferdinand Zuppinger/Erwin

Schärrer/Ferdinand Fessler/Markus Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 161 N. 178 ff.).

In § 216 Abs. 3 lit. h

StG ist eine solche Beschränkung nicht mehr ausdrücklich enthalten, vielmehr

sieht jene Bestimmung zwei mögliche Tatbestandsvarianten einer steuerprivilegierten

Ersatzbeschaffung vor: einerseits den "Erwerb eines selbstbewirtschafteten

Ersatzgrundstücks", andererseits die "Verbesserung der eigenen

selbstbewirtschafteten, landwirtschaftlichen Grundstücke". Das Erfordernis

der ertragsmässigen Gleichheit ist harmonisierungsbedingt entfallen (vgl.

Protokoll des Kantonsrats 1995-1999, Band V, S. 4700). Indem neu auch die

Erlösreinvestition zur Verbesserung des eigenen Landwirtschaftsbetriebs

zugelassen wird, ist die Ersatzbeschaffungstheorie in diesem Bereich weitgehend

von der Reinvestitionstheorie abgelöst worden (vgl. Bernhard Zwahlen in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 12

StHG N. 73). Indessen dürfte sich diese Erweiterung, wonach nicht mehr

zwingend eine gleiche wirtschaftlich-technische Ersatzfunktion vorhanden sein

muss, lediglich auf die zweite Tatbestandsvariante der Verbesserung der eigenen

selbstbewirtschafteten Grundstücke beziehen, da die Zweiteilung in den

Ersatzerwerb und die Verbesserung ansonsten keinen Sinn ergeben würde. Es

erscheint daher sachgerecht, für die erste Tatbestandsvariante des Erwerbs

eines Ersatzgrundstücks neben dem Kriterium der Selbstbewirtschaftung nach wie

vor eine gewisse funktionale Kongruenz zu verlangen, damit überhaupt von einem

"Ersatz" gesprochen werden kann, auch wenn dieser Zusammenhang nicht

mehr in einer ertragsmässigen Gleichwertigkeit der beiden Grundstücke zum

Ausdruck kommen muss. Andernfalls würde es zur Gewährung der

Steuerprivilegierung genügen, den Erlös in irgendeiner Form zum Nutzen der

Landwirtschaft zu verwenden, was aber – entgegen der von den Pflichtigen

vertretenen Auffassung – aufgrund der gewählten Formulierung des fraglichen

Ersatzbeschaffungstatbestands offenkundig nicht dem Willen des Gesetzgebers

entspricht.

4.3

A hat von

seinem Heimwesen "L" lediglich ein einzelnes Baugrundstück veräussert,

wobei ihm ein ansonsten vollständiger landwirtschaftlicher Betrieb verblieben

ist, welcher nach wie vor eine selbständige Grundlage für eine Existenz als

Landwirt bildet. Eine eigentliche Aufgabe des ursprünglichen Heimwesens lag somit

zu keinem Zeitpunkt vor, während das erworbene Grundstück ebenfalls einen

vollständigen Landwirtschaftsbetrieb darstellt. Bei dieser ausserordentlichen

Konstellation kann selbst bei extensiver Auslegung nicht mehr vom Erwerb eines

"Ersatz"grundstücks im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. h

erste Variante StG gesprochen werden, vielmehr ist von einem "Zusatz"objekt

auszugehen, weil im Ergebnis zwei eigenständige Heimwesen vorliegen und das

erworbene Grundstück dadurch in seiner Funktion weit über jene des veräusserten

hinausgeht. Dieses Vorgehen bezweckt nicht mehr die Fortführung des bisherigen

landwirtschaftlichen Betriebs, sondern eröffnet eine vollständig neue

Erwerbsmöglichkeit.

4.4

Mithin

bleibt zu prüfen, ob vorliegend der Tatbestand einer Verbesserung des eigenen,

selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücks erfüllt ist. Der

Wortlaut dieser Variante legt nahe, dass sie sich vorab auf die

Erlösinvestition in bereits zum Betriebsvermögen des Landwirts gehörende

Grundstücke bezieht, indem beispielsweise ein Stall erweitert oder ein

Betriebsgebäude modernisiert wird. In der Regel dürften dabei das veräusserte

und das zu verbessernde Grundstück eine landwirtschaftliche Betriebseinheit

oder zumindest Teile einer solchen bilden. Ob auch der Erwerb einer zusätzlichen

Liegenschaft als Vergrösserung des bestehenden Landwirtschaftsbetriebs unter

den Begriff der "Verbesserung des eigenen Grundstücks" subsumiert

werden kann, ist zumindest fraglich, zumal im hier zu beurteilenden Fall der

ursprüngliche Betrieb um ein vollständiges zweites Heimwesen erweitert worden

ist und sich insofern ganz grundsätzlich die Frage stellt, ob der gesetzliche

Rahmen dadurch nicht ohnehin gesprengt wird. Konsequenterweise müsste dann aber

jedenfalls gefordert werden, dass das erworbene Grundstück gleichsam in den

bestehenden Landwirtschaftsbetrieb integriert wird und als Teil eines

einheitlichen Ganzen erscheint. Ein derartiger rechtlicher und betrieblicher

Zusammenhang im Sinn einer Betriebseinheit ist hier jedoch nicht ersichtlich.

Vielmehr ist mit "M" einfach ein zusätzlicher, eigenständiger

Landwirtschaftsbetrieb zum bereits vorhandenen Betrieb "L" hinzugekauft

worden, um beiden Söhnen eine Erwerbsmöglichkeit als Landwirt zu verschaffen.

Diese haben denn auch ab 1. Januar 2002 als zivilrechtlich verschiedene

Eigentümer die beiden rund 1 km voneinander entfernt liegenden Heimwesen als

jeweils auch in rechtlicher Hinsicht selbständige Betriebe weitergeführt. Die

pauschale und nicht belegte Behauptung der Pflichtigen, die Familie sei

"aufgrund der geänderten agrarpolitischen Rahmenbedingungen und wegen der

Tier- und Naturschutzauflagen" gezwungen gewesen, den Betrieb zu

vergrössern, findet in den Akten keine Stütze. Inwiefern dabei der Umstand von

Belang sein soll, dass auf dem Hof "M" ein neues Betriebsgebäude errichtet

worden sei, welches auf dem Heimwesen "L" aus bau- und

umweltschutzrechtlichen Gründen nicht hätte realisiert werden können, ist nicht

einzusehen. Die gemeinsame Bewirtschaftung der beiden Heimwesen durch D und C

im Rahmen einer Betriebsgemeinschaft beruht offensichtlich auf freiwilliger

Basis und ist nicht auf betriebliche Notwendigkeit zurückzuführen. Dabei ist

der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte "Vertrag über die Errichtung

einer Betriebsgemeinschaft" aufgrund des Novenverbots (vgl. E. 1.2)

unbeachtlich. Nicht zuletzt mangels einer eigentlichen Betriebseinheit erreicht

die vorliegende Konstellation deshalb nicht die geforderte Intensität für die

Annahme einer steuerlich privilegierten Ersatzbeschaffung.

5.

Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es

am Erfordernis fehlt, wonach die erworbene Liegenschaft ein

"selbstbewirtschaftetes" Grundstück sein muss.

5.1

Das Gesetz

umschreibt die Voraussetzungen nicht, unter denen ein Ersatzgrundstück als

"selbstbewirtschaftet" im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. h

StG zu qualifizieren ist. Massgebend für die Auslegung dieses Begriffs ist

somit die Rechtsprechung, insbesondere zur früheren – diesbezüglich weitgehend

gleich lautenden – grundsteuerrechtlichen Ordnung der Ersatzbeschaffung

landwirtschaftlicher Grundstücke (§ 161 Abs. 3 lit. h aStG). Die

Regelungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche

Bodenrecht (BGBB) können gegebenenfalls ergänzend herangezogen werden, sind

hingegen für das zürcherische Steuerrecht nicht verbindlich (vgl. VGr, 1. September

2004, SB.2004.00037, E. 1.1). Eine Selbstbewirtschaftung im Sinn des BGBB

liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den erworbenen landwirtschaftlichen Boden

selbst bearbeitet oder das landwirtschaftliche Heimwesen persönlich leitet (Art. 9

Abs. 1 BGBB). Falls das Ersatzgrundstück nicht selbst bewirtschaftet

werden kann, weil es zum Zeitpunkt des Erwerbs verpachtet ist, steht dies einer

steuerlichen Privilegierung nicht entgegen, soweit mit einer Selbstbewirtschaftung

zu rechnen ist (VGr, 8. Mai 1990, SR 89/0020; Richner/Frei/Kaufmann, § 216

N. 281).

5.2

"Selbstbewirtschaftung"

verstanden im tatsächlichen Sinn des Wortes setzt eine unmittelbare eigene

Bewirtschaftung durch den erwerbenden Landwirt selbst voraus. Der öffentlich

beurkundete Kaufvertrag zwischen A und I über den Erwerb des landwirtschaftlichen

Heimwesens "M" datiert vom 5. Oktober 2001. In "Weiteren

Bestimmungen" zum Kaufvertrag hielten die Vertragsparteien fest, dass der

Besitzesantritt, d.h. der Übergang der Vertragsobjekte in Rechten und

Pflichten, Nutzen und Gefahr, am 1. Januar 2002 erfolge, und dass über die

mit den Vertragsobjekten verbundenen Abgaben zum Wert am Antrittstag

abgerechnet werde. Am 22. November 2001 wurde sodann ein Nachtrag zum Kaufvertrag

öffentlich beurkundet und die Grundbuchanmeldung vorgenommen. Zu diesem

Zeitpunkt ist A somit zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks "M"

geworden, was ihm grundsätzlich die Möglichkeit verschaffte, rechtlich darüber

zu verfügen, also etwa das Grundstück weiterzuverkaufen oder mit Grundpfandrechten

zu belasten. Was die tatsächliche Nutzung des Landwirtschaftsbetriebs angeht,

eröffnete sich hingegen erst durch den Besitzesantritt vom 1. Januar 2002

die Möglichkeit, faktisch über das Heimwesen zu verfügen, weil erst die

Besitzesübergabe bzw. der Übergang von Nutzen und Gefahr dem Erwerber die

tatsächliche Gewalt über das Grundstück verschafft und dazu führt, dass er die

Sache frei nutzen kann. Somit war beispielsweise die eigentliche Bewirtschaftung

des Landes im Sinn einer Bearbeitung des Bodens erst ab Januar 2002 möglich.

Dabei kann offen bleiben, ob ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs allenfalls

bereits die Möglichkeit einer Selbstbewirtschaftung im Sinn einer persönlichen

betrieblichen Leitung des Heimwesens bestanden hätte, da in keiner Art und

Weise nachgewiesen ist, dass A im betreffenden Zeitraum entsprechende

Handlungen vorgenommen oder strategische Entscheide getroffen hätte. Hierbei

gilt auch zu berücksichtigen, dass die Familie laut Einsprachebeschluss

gegenüber dem Steueramt X im Juni 2001 klar zum Ausdruck gebracht habe, eine

Selbstbewirtschaftung durch A sei nicht geplant. Deshalb muss angenommen

werden, dass schon von Anfang an eine Nachfolgeregelung vorgesehen war, wonach

der Sohn D gleichzeitig mit dem Erwerb des neuen Betriebs auch dessen Bewirtschaftung

übernehmen sollte. Eine Selbstbewirtschaftung durch A ist folglich nicht nachgewiesen.

Entscheidend ist dabei, dass eine solche ab 1. Januar 2002 grundsätzlich

möglich gewesen wäre, aber freiwillig – infolge der erbvorbezugsweisen

Abtretung an den Sohn – nicht erfolgt ist. Anders würde sich die Situation

allenfalls dann präsentieren, wenn A durch äussere, ihm nicht zurechenbare

Gründe daran gehindert gewesen wäre, das neu erworbene Heimwesen selbst zu

bewirtschaften, so wenn er zum Beispiel noch vor Besitzesantritt verstorben

wäre oder der gesamte zu bewirtschaftende Boden am 1. Januar 2002 noch an

Drittpersonen verpachtet gewesen wäre. Wie entschieden werden müsste, wenn er

seinem Sohn in der Betriebsführung von "M" zumindest beigestanden

hätte, sei dahingestellt, wird doch dies von den Pflichtigen nicht geltend

gemacht.

Diese Auslegung des Begriffs der

"Selbstbewirtschaftung" deckt sich gleichzeitig mit derjenigen des

Begriffs der "selbstgenutzten" Wohnliegenschaft gemäss § 216 Abs. 3

lit. i StG: Die Selbstnutzung erfasst dort lediglich das eigene Bewohnen

durch den Veräusserer selbst, während etwa das Bewohnen durch den Erblasser den

die Liegenschaft nach dem Erbgang veräussernden Erben nicht angerechnet werden

kann (RB 1992 Nr. 49 = StE 1992 B 42.38 Nr. 9). Angesichts der

vergleichbaren Konstruktion der beiden Ersatzbeschaffungstatbestände

rechtfertigt sich ein sinngemässes Heranziehen dieser Rechtsprechung für den

vorliegenden Fall. Daher erscheint es nicht sachgerecht, die Definition der

"Selbstbewirtschaftung" zu erweitern und auch Generationenwechsel miteinzubeziehen,

zumal die steuerliche Begünstigung nicht auf die Erhaltung von

Familienvermögen, sondern von individuellem landwirtschaftlichem Eigentum

abzielt.

Im Übrigen muss auf die weiteren Vorbringen der Pflichtigen

mangels Relevanz nicht näher eingegangen werden. Die Steuerberechnung ist

grundsätzlich unbestritten geblieben.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) und steht

diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213

Satz 2 StG). Da der Beschwerdegegnerin kein besonderer Aufwand erwachsen

ist, bleibt ihr eine Parteientschädigung ebenfalls versagt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/5 auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …