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Entscheid

SB.2005.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00023

8. Juni 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8689)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt veranlagte A mit

Einspracheentscheid vom 28. April 2004 für die Steuerperiode 2001 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen

von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden

Vermögen von Fr. ...

Erwägungen

II.

Der Pflichtige beantragte mit Rekurs vom

28.

Mai 2004, er sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … einzuschätzen. Das kantonale

Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.

Nach Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels und einer Beweiserhebung hiess die Steuerrekurskommission II

den Rekurs am 27. Januar 2005 teilweise gut und setzte das steuerbare und

das satzbestimmende Einkommen je auf Fr. … fest. Sie auferlegte die Rekurskosten

zu ¾ dem Staat Zürich und verpflichtete diesen, dem vertretenen Pflichtigen,

dem sie die Kosten zu ¼ überband, eine "reduzierte"

Parteientschädigung von Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

III.

Der Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde vom 1. März 2005 den Antrag stellen, es sei ihm für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von "Fr. 4'296.90 (inkl.

MWSt. und Barauslagen)" zuzusprechen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Die Steuerrekurskommission II und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Re­kurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessen­heit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, das heisst auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,

wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem

sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und

rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für

das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die

Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

Zürich 1999, § 153 N. 43, auch zum Folgenden). Vom Novenverbot ausgenommen

sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155

beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149).

Diese Rechtslage im

Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit

derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss

Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

(OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine

richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die

Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 125 II 217 E. 3a;

BGr, 2. Mai 2000,2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich das vor dem Zürcher

Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung

mit Art. 98a Abs. 3 OG.

2.

2.1

Für die Zusprechung einer Parteientschädigung im

Rekursverfahren gilt laut § 152 StG das

Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss. Nach § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn die in lit. a und b dieser Bestimmung näher umschriebenen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gesetz verlangt die Zusprechung einer

"angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu

ersetzen ist somit lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998

Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des

Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 17 N. 10 ff.

und 36 ff.). Eine "volle" Entschädigung in dem Sinn, dass

sämtliche mit dem Prozess irgendwie zusammen­hängenden, auch indirekt durch

diesen ver­ursachten Umtriebe abzugelten wären, liesse sich demge­gen­über

sachlich nicht rechtfertigen. Zu den entschädigungsberechtigten Umtrieben im Rekurs­ver­fahren

gehören namentlich die Auslagen für die Beratung, die Vertretung oder die

Ausarbeitung der Rekursschrift, fer­ner der Zeitaufwand und die Kosten, die

durch Teilnahme an Ver­hand­lungen, die Instruk­tion des Beraters oder Vertre­ters

und die Beschaffung von Beweismitteln, Unterlagen, Li­teratur und

Gerichtsentscheiden entstanden sind. Bei der Festset­zung der Entschädigung ist

zum einen von der Bedeutung des Rechts­streits und vom Mass an Verantwor­tung

bei dessen Führung auszugehen, welche Um­stände in der Höhe des Streit­werts

zum Ausdruck gelangen können; zum an­dern sind die tatsächlichen und/oder

rechtli­chen Schwierig­keiten des Falls und dessen Umfang sowie Grün­de der

Billig­keit zu berücksich­tigen (RB 1992 Nr. 34).

Diese aus dem Gesetz fliessenden

Überlegungen finden etwa auch in § 12 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr, LS 175.252) ihren Niederschlag,

wonach die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird

(Abs. 1) und ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).

Einem bestimmten oder bestimmbaren

Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger

Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts

über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 Rechnung. Die nach dem dort in § 2

Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren

in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Mai

2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht auf http://www.vgrzh.ch),

wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um

höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann.

Die angemessene Entschädigung ist im

Einzelfall von der Rekurskommission nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das

Verwaltungsgericht daher nur prüfen, ob die Rekurskommission ihr Ermessen

missbraucht hat, was namentlich der Fall ist, wenn sie die Parteientschädigung im

Licht der dargelegten Grundsätze willkürlich, insbesondere nach sachfremden

Gesichtspunkten, festgesetzt hat (s. vorn E. 1.1 am Ende; vgl. auch RB 1992

Nr. 39).

2.2

Der Streitwert im Rekursverfahren, der sich als

Unterschiedsbetrag zwischen dem im Einspracheentscheid veranlagten und dem mit

Rekurs beantragten Einkommen berechnet, belief sich nicht auf rund Fr. 19'000.-,

wie der Pflichtige geltend macht, sondern auf Fr. 12'262.-, wie die

Rekurskommission zu Recht einwendet. Nach dem Einspracheentscheid beträgt

nämlich die geschuldete staatliche und kommunale Einkommenssteuer auf einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … im Jahr 2001 aufgrund des satzbestimmenden

Einkommens von Fr. … (Satz für Verheiratete 6,114 %), einem Staatssteuerfuss

von 105 % und einem Gemeindesteuerfuss von 131 % unter

Berücksichtigung der Kirchensteuer Fr. … Das Rekursbegehren zielt auf ein

steuerbares Einkommen von Fr. … ab, was bei einem beantragten satzbestimmenden

Einkommen von Fr. … (Satz für Verheiratete 3,606 %) einen

Steuerbetrag von Fr. ….

Wohl fanden im Rekursverfahren ein

zweiter Schriftenwechsel und Einvernahmen am 7. Dezember 2004 von

insgesamt rund zwei Stunden Dauer statt (gemäss Rekursprotokoll von 14.00 Uhr

bis 15.50 Uhr), doch drehte sich der Rechtsstreit lediglich um die Zuteilung

von Darlehen zum Privat- oder Geschäftsvermögen und damit um nicht komplexe

Tat- und Rechtsfragen.

Unter diesen Umständen ist eine

ungekürzte angemessene Parteientschädigung von Fr. 900.-, entsprechend

rund 40 % der (vollen) Anwaltsgebühr von Fr. 2'276.-, die sowohl dem

zusätzlichen Prozessaufwand als auch dem geringen Schwierigkeitsgrad der Tat-

und Rechtsfragen Rechnung trägt, auch unter Einschluss der Mehrwertsteuer

keinesfalls sachwidrig und daher frei von Willkür. Wenn der Pflichtige erstmals

nicht näher substanziierte Barauslagen in Höhe von Fr. … und Fahrtspesen

von Fr. … geltend macht, so handelt es sich hierbei um neue tatsächliche

und somit unzulässige Behauptungen (vgl. vorn E. 1.2), welche im Anschluss

an die Einvernahmen ohne weiteres im Rekursverfahren der Rekurskommission

hätten vorgetragen und belegt werden können.

Die Rekurskommission hat unter

Berücksichtigung des unbestrittenen Unterliegens des Pflichtigen im Umfang von

¼ rechtens die Entschädigung entsprechend gekürzt.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …