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Entscheid

SB.2005.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00027

24. August 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8839)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Pflichtige A ist Alleinaktionär der C AG, welche die

vom Pflichtigen geleitete D AG (im Kanton Zürich) sowie weitere Gesellschaften

im Ausland beherrscht. Neben seinen leitenden Tätigkeiten in der C AG-Gruppe

begann der Pflichtige ab 1991, auf eigene Rechnung Devisenhandelsgeschäfte zu

tätigen. Ab 1. Januar 1995 führt er für diesen Bereich nach kaufmännischer

Art Buch und per 11. April 1995 liess er sich als Einzelfirma "A,

Devisenhandel" im Handelsregister eintragen. Zur Finanzierung der

Devisengeschäfte setzte er neben eigenem Vermögen (Wertschriften und Guthaben)

auch Fremdkapital (Bankkredite) ein. Den Devisenhandel betrieb er über Banken

teilweise selber und zum Teil über beauftragte selbständige Devisenspezialisten

und Vermögensberater. Ab 1994 war er im Devisenhandel auch für die D AG, die C

AG und weitere Gruppengesellschaften tätig. Aus seinen eigenen Devisenhandelsaktivitäten

resultierten in den Jahren bis 1999 per Saldo mit Ausnahme des Jahres 1994

namhafte Verluste.

Im Einschätzungsverfahren für die Steuerjahre 1995-1999

vertrat der Steuerkommissär die Ansicht, der Pflichtige übe mit dem

Devisenhandel keine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Dementsprechend rechnete

er die deklarierten Verluste aus dieser Tätigkeit beim Reineinkommen bzw. steuerbaren

Einkommen auf und schätzte den Pflichtigen wie folgt ein:

Steuerjahr

Reineinkommen

Fr.

Reinvermögen

Fr.

1995

Zürich

Gesamt

1996

Zürich

Gesamt

1997

Zürich

Gesamt

1998

Zürich

Gesamt

Steuerperiode

Einkommen

Fr.

Vermögen

Fr.

1999

steuerbar

satzbestimmend

Gleichzeitig wies er das mit der Steuererklärung 1995

gestellte Begehren des Pflichtigen um Vornahme einer Zwischentaxation per 1. Januar

1995 wegen Aufnahme der Devisenhandelstätigkeit ab. Diese Einschätzungen

bestätigte das kantonale Steueramt hinsichtlich der Verlustverrechnung aus der

Devisenhandelstätigkeit mit zwei Einspracheentscheiden vom 21. Mai 2003

und hiess sie lediglich bezüglich einer im anschliessenden Rekursverfahren

nicht mehr streitigen Position des Reineinkommens 1998 gut. Letzteres

reduzierte es dabei auf Fr. … (Zürich) bzw. Fr. … (Gesamt). Das

Reinvermögen bzw. steuerbare Vermögen blieb unbestritten.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den vom Pflichtigen

erhobenen Rekurs am 28. Januar 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. März 2005 liess der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und zur Behebung der verschiedenen Verfahrens- und Rechtsmängel und – unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen – zum Neuentscheid an die Rekurskommission

zurückzuweisen. Eventualiter wurde Gutheissung der Beschwerde und Einschätzung

mit einem Reineinkommen bzw. steuerbaren Einkommen (Zürich und Gesamt) von Fr. …

für die Steuerjahre bzw. Steuerperioden 1995 bis 1999 beantragt.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale

Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission äusserte

sich in ihrer Vernehmlassung insbesondere zu den in der Beschwerde gerügten

Verfahrensmängeln, die sie in Abrede stellte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde betrifft mehrheitlich Steuerjahre vor 1999. Aus diesem Grund gelangen

gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in

der vorliegenden Streitsache – ausgenommen für die bereits dem neuen Recht

unterstehende Steuerperiode 1999 – noch die materiellrechtlichen Bestimmungen

des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951

(aStG) zur Anwendung. Da die Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht

hängig war, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280

Abs. 3 StG e contrario).

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Verluste aus

der Devisenhandelstätigkeit vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden können.

Dafür ist zunächst ausschlaggebend, ob es sich bei der vom Pflichtigen

ausgeübten Devisenhandelstätigkeit um eine selbständige Erwerbstätigkeit

handelt.

2.1

Gemäss § 19

lit. b aStG sind steuerbar die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,

insbesondere aus der Bewirtschaftung von Grund und Boden, dem Betrieb eines Geschäfts

oder Gewerbes oder der Ausübung eines freien Berufs, einschliesslich der

Gewinne bei Veräusserung von Geschäftsvermögen oder bei Übernahme ins Privatvermögen.

Von den Einkünften abziehbar sind kraft § 25 Abs. 1 lit. b aStG

die für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendigen Ausgaben und besonderen

Aufwendungen, sowie geschäftsmässig begründete Abschreibungen.

Selbständigerwerbende können ferner Verluste, die sie in ihrem Betrieb im

Bemessungsjahr erlitten haben, ohne Einschränkung von allen Einkünften im Sinn

von § 19 aStG abziehen (RB 1961 Nr. 44). Im neuen Recht lauten

die entsprechenden Bestimmungen weitgehend gleich; sie weisen – mit Ausnahme

der hier nicht interessierenden Präponderanzmethode – keinen relevanten

materiellen Unterschied zum alten Recht auf (VGr. 24.11.2004, SB.2004.00025).

Gemäss § 27 Abs. 1 StG werden von den Einkünften die geschäfts- oder

berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, wozu insbesondere die eingetretenen

und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen gehören (lit. c).

2.2

Die

Verrechnung von Verlusten mit übrigen Einkünften setzt damit sowohl nach altem

als auch nach neuem Recht voraus, dass sie als Ergebnis einer selbständigen

Erwerbstätigkeit angefallen sind. Wie die Rekurskommission zutreffend und unter

Verweisung auf die entsprechende Literatur aufzeigt, entspricht der

harmonisierungsrechtliche Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit

grundsätzlich demjenigen der bisherigen Zürcher Praxis. Hierauf ist in analoger

Anwendung von § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976

(GVG) zu verweisen.

2.3

Nach Lehre

und Praxis ist die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass

ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter

Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (RB 1988 Nr. 23

= StE 1989 B 23.1 Nr. 17; BGE 125 II 113; Markus Reich in: Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 8

StHG N. 13). Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Erwerbstätigkeit, auch dann

nicht, wenn das Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu seiner

fortlaufenden Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt (RB 1981 Nr. 46

mit Hinweisen). Damit hat das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung

im Zusammenhang mit der Tätigkeit als nebenberuflicher gewerbsmässiger

Wertschriftenhändler weit höhere Anforderungen an die Bejahung einer

selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt, als dies etwa das Bundesgericht für

die direkte Bundessteuer getan hat (BGE 125 II 113 E. 3c und 5e; BGE 122

II 446 mit Hinweisen). Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien wie Häufung

der An- und Verkäufe, die Inanspruchnahme bedeutender Fremdmittel, kurze Besitzesdauer

sowie der Einsatz von Spezialkenntnissen verdeutlichen und konkretisieren die

herkömmlichen Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit (RB 1988

Nr. 23). Das Vorhandensein einzelner oder sogar verschiedener dieser

Indizien entbindet das Gericht indessen nicht davon, sich mit den eigentlichen

Merkmalen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu befassen, um derart ein

umfassendes Gesamtbild der zu beurteilenden Aktivitäten zu erhalten (vgl.

Markus Reich, a.a.O., Art. 8 StHG N. 12).

2.4

Wie die

Rekurskommission insoweit zutreffend festgestellt hat (und worauf gemäss § 161

GVG verwiesen werden kann), liegen mehrere Indizien vor, welche die Tätigkeit

des Pflichtigen als selbständige Erwerbstätigkeit erscheinen lassen. So steht

fest, dass der Pflichtige für seine planmässig und anhaltend ausgeübte

Tätigkeit in frei bestimmter Selbstorganisation Kapital und Arbeit einsetzte.

Die Rekurskommission wertet jedoch den Umstand, dass der Pflichtige in den

Jahren 1991 bis 1999 mit Ausnahme des Kalenderjahres 1994 per Saldo aus seiner

Devisenhandelstätigkeit Reinverluste erzielte, als ausschlaggebendes Indiz

gegen eine Erwerbstätigkeit. Nach Auffassung der Rekurskommission ist dem Pflichtigen

der Nachweis nicht gelungen, dass er die Devisenhandelstätigkeit zum Zweck der

Gewinnerzielung ausübt.

Der Pflichtige lässt dem entgegen halten, er habe sich nach

den ersten Verlustjahren das Ziel gesetzt, die erlittenen Verluste wieder

aufzuarbeiten und sein Devisenhandelsgeschäft nachhaltig in die Gewinnzone zu

führen. Die Rekurskommission habe es unterlassen, das betriebene

Devisenhandelsgeschäft in seiner Gesamtheit sachlich und rechtlich zu würdigen.

Der Pflichtige habe die Gewinnstrebigkeit seines Devisenhandels mit zäher Hartnäckigkeit,

nachhaltig und planmässig verfolgt, ab dem Geschäftsjahr 1995 professionalisiert

und in grosser Zahl berufsmässige Devisenhändler als Beauftragte eingesetzt,

die in seinem Namen und auf seine Rechnung in laufender Absprache der Strategie

mit ihm die Handelstätigkeit besorgten. Der Misserfolg sei – wie bereits in der

Rekursschrift dargelegt – vornehmlich darauf zurückzuführen, dass in den Jahren

1995.

ff. an den Devisenmärkten vor allem im Währungsbereich

USD/CHF/GBP/DEM turbulente, ausserordentlich unberechenbare und gegen jegliche

Fundamentals sprechende Verhältnisse geherrscht hätten. Der Pflichtige macht

damit geltend, die Rekurskommission habe die für die Entscheidfindung

wesentlichen aktenkundigen Tatsachen ausser Acht gelassen, weshalb der

Entscheid an einem Rechtsmangel leide.

2.5

Gemäss den

nicht bestrittenen Darlegungen in der Rekursschrift tätigte der Pflichtige

allein im Jahr 1995 über 600 Kassa- und Termingeschäfte und hat das

durchschnittliche offene Devisenhandelsvolumen in den folgenden Jahren jeweils

stets USD 30'000'000 – 50'000'000 betragen. Die Anzahl von Devisenhandelstransaktionen

belief sich auf rund 670 (1996), 1’090 (1997) beziehungsweise lag zwischen 250

und rund 400 in den Jahren 1998/99. Aus dieser Vielzahl von

Handelstransaktionen resultierten teilweise (in den mit der Steuererklärung

eingereichten Erfolgsrechnungen ausgewiesene) Kursgewinne, die sich nach den

Feststellungen des steueramtlichen Bücherrevisors – die der Rekurskommission

ebenfalls vorlagen – in den Jahren 1995-1998 zwischen rund Fr. …. und Fr. …

(Bericht über die Buchprüfung der Geschäftsjahre 1993 – 1998, S. 3)

bewegten. Diesen Gewinnen standen allerdings – aus andern Handelstransaktionen

resultierende – höhere verbuchte Kursverluste sowie Unkosten gegenüber, was

letztlich in den streitbetroffenen Jahren per Saldo einen Reinverlust zur Folge

hatte.

Aus der Begründung der Rekurskommission ist nicht

ersichtlich, inwieweit die erhebliche Anzahl der durchgeführten

Handelstransaktionen und die dabei eingesetzten, absolut und im Verhältnis zum

frei verfügbaren Privatvermögen erheblichen Mittel im Rahmen der Würdigung des

Gesamtbildes der Tätigkeit berücksichtigt wurden. Ebenso ist nicht erkennbar,

ob und gegebenenfalls welche Bedeutung dem aktenkundigen Umstand, dass in allen

Jahren aus zahlreichen Handelstransaktionen erhebliche Gewinne resultierten,

zugemessen wurde.

Die Rekurskommission stellt zu Recht fest, der Handel mit

Devisen könne grundsätzlich eine gewinnbringende Tätigkeit darstellen, die

weltweit von Banken, Finanzinstituten und anderen Unternehmen betrieben werde.

Die Devisenhandelstätigkeit ist daher durchaus geeignet, die Grundlage einer

selbständigen Erwerbstätigkeit zu bilden. Indem die Rekurskommission einzig das

gesamte Jahresergebnis in ihre Beurteilung einbezieht und daraus schliesst, die

Handelstätigkeit des Pflichtigen scheine nicht auf Gewinn ausgerichtet zu sein,

lässt sie ausser Acht, dass die erheblichen, aus Einzeltransaktionen erzielten

Gewinne für die Sachdarstellung des Pflichtigen, er habe die Gewinnstrebigkeit

seines Devisenhandels hartnäckig, nachhaltig und planmässig verfolgt, sprechen.

Ein weiteres – vom Steueramt nicht in Abrede gestelltes – Indiz dafür ist, dass

er u.a. auch rund ein Dutzend – in der Rekursschrift namentlich aufgeführte –

selbständige Devisenhändler und Vermögensberater beauftragt hatte, die auf

seine Rechnung die Abwicklung der laufenden Transaktionen, die Kursüberwachung

und die Strategieüberprüfung besorgten.

2.6

Im

Rekursverfahren war somit aktenkundig, dass der Pflichtige in den

streitbetroffenen Jahren durch Einsatz von erheblichen Eigen- und Fremdmitteln,

in frei gewählter Selbstorganisation planmässig, jährlich mehrere hundert bis

über tausend Devisenhandelsgeschäfte (Kassa-, Termin- und Optionsgeschäfte)

getätigt hatte. Dafür, dass er dies wie behauptet mit Gewinnerzielungsabsicht

tat, sprechen einerseits die aus Einzeltransaktionen wiederholt erzielten,

erheblichen Gewinne sowie der Umstand, dass er für gewisse Aufgaben Devisenhandelsfachleute

als Beauftragte einsetzte. Die Würdigung der Gesamtheit des Verhaltens des

Pflichtigen ergibt, dass dieses ausserhalb des Rahmens der privaten Vermögensverwaltung

liegt und alle Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit aufweist. Der

Eintrag im Handelsregister ist – wie die Rekurskommission zutreffend feststellt

– für sich allein zwar nicht geeignet, um die Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit zu beweisen. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung stellt er aber

ein weiteres Indiz dar, das für das Erwerbsmotiv spricht. Der Schluss der

Rekurskommission, der Pflichtige habe seine Gewinnerzielungsabsicht nicht

rechtsgenügend nachgewiesen und deshalb liege keine selbständige Erwerbstätigkeit

vor, erweist sich im Licht des Aktenstandes als rechtsverletzend.

3.

3.1

Die

Rekurskommission führt in ihrer Vernehmlassung auf, der Pflichtige habe im Zeitraum

von 1991 bis Ende 2001 (mit Ausnahme des positiv ausgefallenen Geschäftsjahres

1994) immer Reinverluste aus seiner Devisenhandelstätigkeit erzielt, was gegen

seine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Bei Tätigkeiten, die über längere Zeit

verlustbringend ausfallen, stellt sich in der Tat die Frage, ob der Pflichtige

den regelmässig anfallenden Aufwandüberschuss aus anderen,

nichtwirtschaftlichen Gründen in Kauf nimmt, wie dies klassischerweise bei

Tätigkeiten der Fall ist, die aus Liebhaberei beziehungsweise als Hobby

ausgeübt werden (VGr. 31.5.2005, SB.2005.00013; VGr. 16.11.1993, SB 93/0014,

ZStP 1994 S. 59). Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang

geltend machen, andere Motive als die Absicht, Gewinne zu erzielen und Verluste

zu vermeiden, gebe es beim Devisenhandel nicht und eine andere Behauptung

widerspräche jeglicher Lebenserfahrung und wäre absurd.

3.2

Ob die

Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere

Tatsache handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Die

fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden Tätigkeit

als solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle

ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet

werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht. Im vorliegenden

Fall ist die Rekurskommission zum Schluss gekommen, dass sich die

Devisenhandelstätigkeit grundsätzlich als Basis für eine rentable Erwerbsquelle

eignet. Aufgrund des Aktenstandes und der Feststellungen der Rekurskommission

ergibt sich auch, dass der Pflichtige die Tätigkeit mit kommerziellen Methoden

betrieb.

Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein

darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg

auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Im Einzelfall

kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse

an. Im vorliegenden Fall fällt daher ins Gewicht, dass der Pflichtige aus dem

ausgeübten Devisenhandel in jedem Geschäftsjahr namhafte Kursgewinne erzielte,

was wie gesehen für seine Gewinnerzielungsabsicht spricht. Der Umstand, dass

aus den einzelnen Handelstransaktionen zum Teil erhebliche Gewinne und zum Teil

grosse Verluste anfielen, deutet auch darauf hin, dass das Ergebnis jeder

Transaktion entscheidend von sich verändernden äusseren Umständen abhing. Da

sich das Ergebnis des Eigenhändlers aus der Differenz von Ankaufs- und

Verkaufskursen ergibt, können sich bei offenen Kontrakten je nach

Währungsentwicklung unrealisierte Gewinnchancen und Verlustrisiken aufbauen

(Urs Emch, Hugo Renz, Reto Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, Zürich

2004, S. 712). Der Erfolg der Handelstätigkeit hängt daher massgeblich davon

ab, ob sich die Devisenkurse in der beim Geschäftsabschluss prognostizierten

Richtung entwickeln. Eine natürliche Vermutung spricht dafür, dass der

Pflichtige auch mit den letztlich mit Verlust abgeschlossenen Transaktionen

Gewinne erzielen wollte. Dass ihm das nicht gelang und in den meisten

streitbetroffenen Jahren die verlustbringenden Transaktionen betraglich die

erfolgreich abgeschlossenen überstiegen, spricht entgegen der Annahme der

Rekurskommission nicht gegen das Vorhandensein der Gewinnerzielungsabsicht des

Pflichtigen. Im Gegenteil sprechen die vom Pflichtigen unbestritten dargelegten

Anstrengungen zur Professionalisierung seiner Handelstätigkeit dafür, dass er

die Anzahl der erfolgreichen Geschäfte zu erhöhen trachtete.

Der fehlende finanzielle Erfolg der

Devisenhandelstätigkeit des Pflichtigen kann somit für die streitbetroffenen

Perioden hingenommen werden, ohne dass von seiner fehlenden Gewinnerzielungsabsicht

ausgegangen werden muss. Sollte der Pflichtige allerdings in den nächsten

Jahren weiterhin ausschliesslich Verluste erzielen, wäre es dem kantonalen Steueramt

unbenommen, den Sachverhalt im Hinblick auf die Gewinnstrebigkeit einer nochmaligen

Überprüfung zu unterziehen (RB 2000 Nr. 118).

3.3

Die

Rekurskommission verneint die selbständige Erwerbstätigkeit noch aus einem anderen

Grund. Sie geht davon aus, das vom Verwaltungsgericht für die Annahme eines selbständigen

nebenberuflichen Wertschriftenhandels verlangte Kriterium des Aussenauftritts

sei vorliegend nicht erfüllt.

Für die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist

wesentlich, dass der im Börsengeschäft engagierte Anleger im Regelfall kraft

zwingenden Rechts vom staatlich reglementierten Börsenhandel ausgeschlossen ist

und er deshalb die Titeltransaktionen durch einen als Börsenteilnehmer

registrierten Effektenhändler tätigen muss (RB 1993 Nr. 16). Die

Rekurskommission macht demgegenüber nicht geltend, der Devisenhandel sei in der

Schweiz in der Weise reglementiert, dass der Pflichtige von der selbständigen

Ausübung dieser Tätigkeit ausgeschlossen sei. Tätigt ein selbständiger Devisenhändler

mit in eigenem Namen als Gegenparteien auftretenden Banken Kaufs- oder

Verkaufstransaktionen, nimmt er damit am Marktgeschehen teil, denn dieses

spielt sich unter den Banken und anderen im Devisenhandel tätigen Unternehmen

ab. Die Schweizer Banken betreiben das Devisengeschäft in der Regel nicht als

Makler, Vermittler oder Broker, sondern als Eigenhändler, worauf die

Rekurskommission zu Recht hinweist. Damit treten sie als normale Teilnehmer auf

dem Devisenhandelsmarkt auf, an welchem auch der Pflichtige als Vertragspartei

unmittelbar teilnahm. Der Pflichtige erfüllte damit das Kriterium der nach aussen

sichtbaren Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Dieser Marktauftritt wurde

noch verstärkt durch die 1995 erfolgte Eintragung als Devisenhändler im Handelsregister.

Die Auffassung der Rekurskommission, der Pflichtige habe

keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist somit im Licht von § 19 lit. b

aStG bzw. § 18 Abs. 1 StG nicht begründet. An diesem Ergebnis ändert

sich nichts, wenn die Abschlüsse 2001 und 2002 in die Beurteilung einbezogen

werden. Abgesehen vom Ausgang des Verfahrens erübrigt sich daher auch aus

diesem Grund die Prüfung des vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der

Gehörsverletzung.

4.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Höhe der

geltend gemachten verrechenbaren Verluste ist in betraglicher Hinsicht nicht

bestritten, so dass der Pflichtige gemäss seinem Eventualantrag für die Steuerjahre

bzw. Steuerperioden 1995 bis 1999 mit einem Reineinkommen bzw. steuerbaren

Einkommen von Fr. … einzuschätzen ist. Die Einschätzung für die

Vermögenssteuer ist unbestritten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 151 Abs. 1 StG beziehungsweise § 17

Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerjahre

1995.

bis 1998 mit einem Reineinkommen von Fr. … (Zürich und Gesamt) und

für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(steuerbar und satzbestimmend) veranlagt.

2.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 50'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 15'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Mitteilung an …