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Entscheid

SB.2005.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00028

31. August 2005Deutsch6 min

(URT.2005.8869)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit

Einschätzungs- und Einspracheentscheid (Steuerrechnung) vom 21. April 2004

bzw. 22. Oktober 2004 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … veranlagt.

Erwägungen

II.

Die Pflichtigen erhoben hiergegen Rekurs mit dem Antrag,

es sei das steuerbare Einkommen aus Gründen der Rechtsgleichheit um

Fr. 3'000.- herabzusetzen, weil der in dieser Höhe in § 31

Abs. 1 lit. h des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

vorgesehene Abzug für Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien nach dem

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unzulässig sei.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den

Rekurs am 4. Februar 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. März 2005 an das

Verwaltungsgericht liessen die Pflichtigen ihren Rekursantrag wiederholen;

ausserdem beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der Kammer zur

Beurteilung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Von den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. h

in Verbindung mit § 61 lit. g StG abgezogen die Zuwendungen und

Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien bis zum Gesamtbetrag

von Fr. 3'000.- für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von

Fr. 1'500.- für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die Pflichtigen haben nach ihren eigenen Angaben im

massgebenden Jahr 2002 keine derartigen Zuwendungen oder Beiträge bezahlt, so

dass ihnen nach der vorstehenden Gesetzesbestimmung kein Abzug zusteht. Sie

machen jedoch geltend, diese Vorschrift widerspreche dem höherrangigen

Steuerharmonisierungsgesetz, weil § 31 Abs. 1 lit. h StG zum

unzulässigen Abzug von Lebenshaltungskosten führe. Um dem dadurch verletzten

Rechtsgleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) zu genügen, müsse allen Steuerpflichtigen der Abzug

eines Betrags von Fr. 3'000.- bzw. von Fr. 1'500.- gewährt werden.

2.

2.1

Der in

Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass

Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe

seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Das Rechtsgleichheitsprinzip

gilt indessen nicht uneingeschränkt. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der

Verwaltung von Art. 5 Abs. 1 BV geht jenem im Konfliktfall in der

Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende

Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen

Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch, ebenfalls von der Norm abweichend

behandelt zu werden (BGE 126 V 392,

BGE 124 IV 47, BGE 122 II 451 f.). Dies

gilt jedenfalls dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem

einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine

eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben,

so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten

zuteil wurde, auch ihnen gewährt werde (BGE 127 I 2 f., BGE 123 II

254, BGE 122 II 446 E. 4, BGE 115 Ia 83; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November

1990, veröffentlicht in ASA 59 S. 737,

E. 3b und c; vgl. auch Rainer J. Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen

Bundesverfassung, Zürich/ Basel/Genf 2002, Art. 8 N. 46).

2.2

Ob der in

§ 31 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 61 lit. g StG

vorgesehene Abzug von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 1'500.- für Zuwendungen

und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien vor dem

Steuerharmonisierungsgesetz standhält, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

Selbst wenn er dieses Bundesgesetz verletzte und aufgrund der derogatorischen

Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV von den zürcherischen

Verwaltungsbehörden und Gerichte kraft des sie bindenden Legalitätsprinzips

nicht zugelassen werden dürfte, erschiene es ausgeschlossen, gestützt auf das

Rechtsgleichheitsprinzip allen Steuerpflichtigen, die von diesem

steuergesetzlichen Abzug nicht Gebrauch machen, einen betragsmässig gleich

hohen Abzug zu gewähren.

Das Rechtsgleichheitsgebot bewirkt nämlich nur, dass eine

widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wird, allen Personen bei im

Wesentlichen gleichen Verhältnissen zuteil werden muss. Das bedeutet, dass

einzelne Steuerpflichtige, welche Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat

vertretene politische Parteien ausgerichtet haben, hierfür einen Abzug von höchstens

Fr. 3'000.- bzw. Fr. 1'500.- auch dann verlangen dürften, wenn

§ 31 Abs. 1 lit. h StG bundesrechtswidrig wäre, sofern die

zürcherischen Behörden die als bundesrechtswidrig erkannte Praxis nicht

aufgeben würden.

Jedenfalls fiele die von den Pflichtigen verfochtene Ausdehnung

der Begünstigung über den Tatbestand und den Regelungszweck der

Gesetzesvorschrift von § 31 Abs. 1 lit. h StG hinaus von

vornherein ausser Betracht. Ein genereller, von jeglicher Geldleistung (Zuwendung,

Beitrag) unabhängiger Abzug von Fr. 3'000.- für alle verheirateten bzw.

Fr. 1'500.- für die übrigen Steuerpflichtigen, welche keine Zuwendungen

und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien ausgerichtet

haben, verstiesse seinerseits gegen das Steuerharmonisierungsgesetz und damit

gegen das Legalitätsprinzip, wäre aber auch mangels sachlichem Zusammenhang mit

dem als bundesrechtswidrig gerügten Abzug im Licht von Art. 9 BV

willkürlich. Dergestalt würde nicht Gleichbehandlung im Unrecht gewährt, sondern

Unrecht durch neues Unrecht auszugleichen versucht. Das aber wäre verfassungsrechtlich

nicht zu rechtfertigen, widerspräche es doch sowohl dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit

als auch dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …