SB.2005.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00028
31. August 2005Deutsch6 min
(URT.2005.8869)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2005.00028
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.08.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 07.06.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
Selbst wenn der im StG vorgesehene Abzug für Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien das StHG verletzen würde, wäre es ausgeschlossen, allen Steuerpflichtigen unabhängig von tatsächlich gezahlten Beiträgen gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot den gleichen Abzug zu gewähren. Es würde dadurch nicht Gleichbehandlung im Unrecht gewährt, sondern Unrecht durch neues Unrecht auszugleichen versucht und widerspräche dem Legalitätsprinzip, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot. Abweisung.
Stichworte:
ABZUG
BUNDESRECHTSWIDRIG
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
LEGALITÄTSPRINZIP
POLITISCHE PARTEIEN
RECHTSGLEICHHEIT
STEUERHARMONISIERUNG
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I BV
Art. 49 Abs. I BV
§ 31 Abs. I lit. h StG
§ 61 lit. g StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit
Einschätzungs- und Einspracheentscheid (Steuerrechnung) vom 21. April 2004
bzw. 22. Oktober 2004 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … veranlagt.
Erwägungen
II.
Die Pflichtigen erhoben hiergegen Rekurs mit dem Antrag,
es sei das steuerbare Einkommen aus Gründen der Rechtsgleichheit um
Fr. 3'000.- herabzusetzen, weil der in dieser Höhe in § 31
Abs. 1 lit. h des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
vorgesehene Abzug für Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien nach dem
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unzulässig sei.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den
Rekurs am 4. Februar 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. März 2005 an das
Verwaltungsgericht liessen die Pflichtigen ihren Rekursantrag wiederholen;
ausserdem beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der Kammer zur
Beurteilung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Von den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. h
in Verbindung mit § 61 lit. g StG abgezogen die Zuwendungen und
Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien bis zum Gesamtbetrag
von Fr. 3'000.- für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von
Fr. 1'500.- für die übrigen Steuerpflichtigen.
Die Pflichtigen haben nach ihren eigenen Angaben im
massgebenden Jahr 2002 keine derartigen Zuwendungen oder Beiträge bezahlt, so
dass ihnen nach der vorstehenden Gesetzesbestimmung kein Abzug zusteht. Sie
machen jedoch geltend, diese Vorschrift widerspreche dem höherrangigen
Steuerharmonisierungsgesetz, weil § 31 Abs. 1 lit. h StG zum
unzulässigen Abzug von Lebenshaltungskosten führe. Um dem dadurch verletzten
Rechtsgleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) zu genügen, müsse allen Steuerpflichtigen der Abzug
eines Betrags von Fr. 3'000.- bzw. von Fr. 1'500.- gewährt werden.
2.
2.1
Der in
Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Das Rechtsgleichheitsprinzip
gilt indessen nicht uneingeschränkt. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung von Art. 5 Abs. 1 BV geht jenem im Konfliktfall in der
Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende
Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen
Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch, ebenfalls von der Norm abweichend
behandelt zu werden (BGE 126 V 392,
BGE 124 IV 47, BGE 122 II 451 f.). Dies
gilt jedenfalls dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem
einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine
eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben,
so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten
zuteil wurde, auch ihnen gewährt werde (BGE 127 I 2 f., BGE 123 II
254, BGE 122 II 446 E. 4, BGE 115 Ia 83; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November
1990, veröffentlicht in ASA 59 S. 737,
E. 3b und c; vgl. auch Rainer J. Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, Zürich/ Basel/Genf 2002, Art. 8 N. 46).
2.2
Ob der in
§ 31 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 61 lit. g StG
vorgesehene Abzug von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 1'500.- für Zuwendungen
und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien vor dem
Steuerharmonisierungsgesetz standhält, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Selbst wenn er dieses Bundesgesetz verletzte und aufgrund der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV von den zürcherischen
Verwaltungsbehörden und Gerichte kraft des sie bindenden Legalitätsprinzips
nicht zugelassen werden dürfte, erschiene es ausgeschlossen, gestützt auf das
Rechtsgleichheitsprinzip allen Steuerpflichtigen, die von diesem
steuergesetzlichen Abzug nicht Gebrauch machen, einen betragsmässig gleich
hohen Abzug zu gewähren.
Das Rechtsgleichheitsgebot bewirkt nämlich nur, dass eine
widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wird, allen Personen bei im
Wesentlichen gleichen Verhältnissen zuteil werden muss. Das bedeutet, dass
einzelne Steuerpflichtige, welche Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat
vertretene politische Parteien ausgerichtet haben, hierfür einen Abzug von höchstens
Fr. 3'000.- bzw. Fr. 1'500.- auch dann verlangen dürften, wenn
§ 31 Abs. 1 lit. h StG bundesrechtswidrig wäre, sofern die
zürcherischen Behörden die als bundesrechtswidrig erkannte Praxis nicht
aufgeben würden.
Jedenfalls fiele die von den Pflichtigen verfochtene Ausdehnung
der Begünstigung über den Tatbestand und den Regelungszweck der
Gesetzesvorschrift von § 31 Abs. 1 lit. h StG hinaus von
vornherein ausser Betracht. Ein genereller, von jeglicher Geldleistung (Zuwendung,
Beitrag) unabhängiger Abzug von Fr. 3'000.- für alle verheirateten bzw.
Fr. 1'500.- für die übrigen Steuerpflichtigen, welche keine Zuwendungen
und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien ausgerichtet
haben, verstiesse seinerseits gegen das Steuerharmonisierungsgesetz und damit
gegen das Legalitätsprinzip, wäre aber auch mangels sachlichem Zusammenhang mit
dem als bundesrechtswidrig gerügten Abzug im Licht von Art. 9 BV
willkürlich. Dergestalt würde nicht Gleichbehandlung im Unrecht gewährt, sondern
Unrecht durch neues Unrecht auszugleichen versucht. Das aber wäre verfassungsrechtlich
nicht zu rechtfertigen, widerspräche es doch sowohl dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit
als auch dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …