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Entscheid

SB.2005.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00029

16. November 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8992)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG bezweckt die Beteiligung an und Finanzierung von

Unternehmen, Projekten und Personen sowie Erwerb, Verkauf, Halten und Verwalten

von Vermögenswerten aller Art auf eigene und auf fremde Rechnung. Das kantonale

Steueramt veranlagte die Pflichtige für die Steuerperiode 1.1.-31.12.2001 unter

Berücksichtigung eines Verlustvortrags deklarationsgemäss rechtskräftig mit Fr. …

steuerbarem Reingewinn und Fr. … steuerbarem Kapital. Der

Kapitalsteuertarif wurde auf den Normalsatz von 1,5‰ festgesetzt. In der Steuererklärung

2002 wies die Pflichtige einen Reinverlust von Fr. … und ein steuerbares

Kapital von Fr. … aus; zudem verlangte sie, als Domizilgesellschaft im

Sinne von § 74 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

anerkannt zu werden. Zur Begründung führte sie aus, ihre Tätigkeit beschränke

sich auf Beteiligungen und Finanzierungen; sowohl im Ausland als auch im Inland

verwalte sie eigenes Vermögen.

Der Steuerkommissär schätzte sie aufgrund der deklarierten

Steuerfaktoren ein, verweigerte indessen die Qualifikation als

Domizilgesellschaft und setzte den Kapitalsteuersatz wie im Vorjahr auf 1,5‰

fest. Im Einspracheverfahren beharrte die Pflichtige auf der Anerkennung als

Domizilgesellschaft. Die Einsprache wurde am 28. Oktober 2004 vom kantonalen

Steueramt abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den von der Pflichtigen

erhobenen Rekurs am 11. Februar 2005 ab. Sie begründete diesen Entscheid

mit der Feststellung, die Pflichtige erfülle die auslegungsgemäss

erforderlichen Voraussetzungen einer Domizilgesellschaft nach § 74 Abs. 1

StG nicht.

III.

Mit Beschwerde vom 16. März 2005 liess die Pflichtige

beantragen, sie sei als Domizilgesellschaft im Sinne der §§ 74 Abs. 1

und 82 Abs. 1 StG zu besteuern und es sei der Reingewinn für die

Steuerperiode vom 1.1.-31.12.2002 mit Fr. … und das steuerbare Kapital per

1.1.2003

mit Fr. … einzuschätzen. Zudem verlangte sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der

2.

Kammer zur Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG)

beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die

ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel

stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105

Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die

Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche

Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,

unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen

festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer

Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2 mit weiteren

Hinweisen). Damit befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei

Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a

Abs. 3 OG.

Kein anderes Ergebnis folgt schliesslich

aus der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) und aus der harmonisierungsrechtlich gebotenen

Parallelität des Instanzenzugs von kantonalen Steuern und direkter Bundessteuer

(vgl. Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a

BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, ASA 73 [2004/05], 719 f.;

ders., Vereinbarkeit eines Novenverbots vor der zweiten kantonalen Instanz mit

den Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie dem

Steuerharmonisierungsgesetz, Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom

27.

Oktober 2004,2A.609/2003 = StE 2005 A 23.2 Nr. 2, in

AJP 2005, 869 ff.).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat das

Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid geschützt (BGE 131 II 548).

2.

Die Pflichtige wurde für die Steuerperiode vom 1.1. -

31.12.2002

mit einem Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital

von Fr. … eingeschätzt, was sich mit dem bezifferten Beschwerdeantrag

deckt. Insoweit ist die Einschätzung demnach nicht angefochten. Da sich gemäss § 85

Abs. 1 StG das steuerbare Kapital nach dem Stand am Ende der Steuerperiode

bemisst, ist vorliegend der 31.12.2002 massgebend. Auf den (wohl versehentlich

gestellten) Antrag, das steuerbare Kapital per 1.1.2003 festzusetzen, kann

demzufolge nicht eingetreten werden.

Die Pflichtige macht erstmals in der Beschwerde unter

Beilage eines Depotauszugs per 31.12.2001 geltend, sie habe knapp Fr. 500'000.-

in ausländischen Wertschriften angelegt gehabt, die sich im Depot bei der

X-Bank befunden hätten. Diese neue tatsächliche Behauptung fällt unter das

Novenverbot und kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden

(vgl. vorstehend Erwägung Ziffer 1.2).

3.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Pflichtige als

Domizilgesellschaft zu qualifizieren und für die Berechnung der einfachen

Kapitalsteuer demzufolge der für Holding-, Domizil- und gemischte

Gesellschaften geltende Tarif von 0,3‰ zur Anwendung komme.

Als Domizilgesellschaften im Sinne von § 74 Abs. 1

StG besteuert werden können Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und

Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine

Geschäftstätigkeit ausüben. Der Sinngehalt der mit unbestimmten Rechtsbegriffen

umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen ergibt sich nicht unmittelbar aus dem

Gesetzeswortlaut, sondern ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Erwähnung einer

in der Schweiz zulässigen Tätigkeit ist vor dem Hintergrund der Abgrenzung der

hier zulässigerweise ausgeübten Aktivitäten gegenüber den Auslandaktivitäten zu

sehen. Folgerichtig unterscheidet das Gesetz für die Spartenrechnung bei der

Gewinnsteuer zwischen Einkünften aus der Schweiz und solchen aus ausländischer

Quelle.

Nach den zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission

verlangt § 74 Abs. 1 StG einen ausreichenden Auslandbezug der

Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass die – früher in einzelnen kantonalen

Gesetzen als formelles Kriterium vorgesehene – ausländische Beherrschung gemäss

dem auch für den Zürcher Gesetzgeber massgebenden Art. 28 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden nicht Bedingung der subjektiven Berechtigung

ist, kann nicht die Absicht des Harmonisierungsgesetzgebers abgeleitet werden,

generell Gesellschaften ohne rechtsgenügenden Auslandbezug zu privilegieren.

Eine Privilegierung lässt sich denn auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nur

für Gesellschaften rechtfertigen, die Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland

unterhalten, welche grundsätzlich eine internationale Doppelbesteuerung auslösen

könnten (vgl. Ferdinand Zuppinger/Peter Böckli/Peter Locher/Markus Reich, Steuerharmonisierung,

Bern 1984, S. 272; Markus Reich, Die Besteuerung der Holding-,

Beteiligungs- und Verwaltungs-Gesellschaften im Kanton Zürich, StR 37 S. 552).

Nach den zutreffenden Feststellungen der Rekurskommission ging es auch dem

zürcherischen Gesetzgeber nie darum, jegliche Form von Verwaltung inländischen

Vermögens mittels Kapitalanlagen steuerlich zu entlasten, sondern wurde immer

vom Erfordernis eines Auslandbezugs für die Qualifikation als

Domizilgesellschaft ausgegangen.

Die Pflichtige wendet dagegen unter anderem ein, der

geforderte Auslandsbezug ergebe sich (nur) für Gesellschaften im Sinne von § 74

Abs. 2 StG. Wie die Rekurskommission zutreffend dargelegt hat, erweist

sich der Gesetzeswortlaut als auslegungsbedürftig, wobei in Anbetracht der vom

Gesetzgeber verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe eine grammatikalische

Auslegung nicht zum Ziel führt. Weder der Wortlaut noch die Systematik des § 74

StG schliessen aus, dass auch Domizilgesellschaften im Sinne von § 74 Abs. 1 StG

einen Auslandbezug aufweisen müssen.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der

Rekurskommission bestanden sodann die Aktiven der Pflichtigen (nach Buchwerten)

grösstenteils aus flüssigen Mitteln sowie Forderungen und Darlehen gegenüber

schweizerischen Tochtergesellschaften beziehungsweise dem Aktionariat. Der

gesamte Buchwert der Beteiligungen beträgt weniger als 20% der Bilanzsumme. Die

im Geschäftsjahr 2002 erzielten Erträge setzen sich im Wesentlichen aus Zinserträgen,

Kursgewinnen bzw. -verlusten und geringfügigen Dividendeneinkünften zusammen.

Aufgrund der Einzelheiten des Jahresabschlusses sowie gestützt auf weitere

aktenkundige Informationen über die Tätigkeiten der Gesellschaft schloss die

Rekurskommission, der Pflichtigen fehle der für die Qualifikation als

Domizilgesellschaft erforderliche Bezug zum Ausland. Dieses Ergebnis ist

gesetzmässig.

Ist die Pflichtige nicht als Domizilgesellschaft, sondern

ordentlich zu besteuern, findet für die Berechnung der einfachen Kapitalsteuer

der ordentliche Tarif von 1,5‰ Anwendung (§ 82 Abs. 1 StG in der

Fassung vom 11. September 2000).

4.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …