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Entscheid

SB.2005.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00033

21. September 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8899)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C veräusserten am 17. Dezember 1998 als

Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft das an der L-Strasse 01, 02, 03

und 04 in der Gemeinde X gelegene Grundstück Kat.Nr. 05 (drei Wohnhäuser

und ein Gewerbehaus mit 4880 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und

Garten) zum Preis von Fr. … an die E. Aus Anlass dieser Handänderung

auferlegte der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X den Veräusserern mit

Einspracheentscheid vom 27. März 2003 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs der Pflichtigen

mit Entscheid vom 18. März 2005 teilweise gut. Sie ermittelte einen

Grundstückgewinn von Fr. … und setzte demgemäss die Grundstückgewinnsteuer

auf Fr. … herab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. April 2005 (SB.2005.00033)

beantragte der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X dem

Verwaltungsgericht, es sei ein Grundstückgewinn von Fr. … zu veranlagen;

zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Pflichtigen liessen am 29. April 2005 ihrerseits

durch C Beschwerde erheben (SB.2005.00035) mit dem Antrag, es sei die Sache an

die Steuerrekurskommission III zurückzuweisen; eventualiter sei der

Steuerbetrag auf Fr. … festzusetzen. Darüber hinaus forderten sie eine Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

zu den beiden Beschwerden verzichtete, schlossen die Pflichtigen je auf

Abweisung der Beschwerde der Gemeinde X und beantragten je eine

Parteientschädigung. Die Gemeinde X reichte keine Beschwerdeantwort zur

Beschwerde der Pflichtigen ein.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerden der Gemeinde X (SB.2005.00033) und der

Pflichtigen (SB.2005.00035) betreffen dieselben Parteien und denselben

Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren zu ver­einigen.

2.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

3.

3.1

Nach der

gesetzlichen Ordnung erfolgt die Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer gemäss

§ 210 Abs. 1 StG durch den Gemeinderat oder eine von ihm gewählte,

unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission. Dem

Gemeindesteueramt obliegt laut § 209 Abs. 1 StG die Vorbereitung der

Einschätzung, wozu insbesondere gestützt auf § 132 ff. StG in Verbindung

mit § 206 StG die Leitung des Einschätzungsverfahrens – namentlich die

Sachverhaltsermittlung – gehört (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 209 N. 5 ff.).

Die Einschätzungsbehörde – der Gemeinderat bzw. die von ihm gewählte Kommission

– entscheidet nach § 142 StG in Verbindung mit § 211 StG auch über

die Einsprache des Steuerpflichtigen. Dabei kommen dem Gemeindesteueramt

entsprechend § 141 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 209 und § 211

StG im Einspracheverfahren dieselben Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren

zu.

3.2

Die

Pflichtigen wiederholen die bereits in den vorinstanzlichen Verfahren erhobene

Rüge, das Einschätzungsverfahren sei nicht nach den gesetzlichen Regeln

verlaufen. Die Gemeinde X habe ohne gesetzliche Grundlage das ganze

Einschätzungsverfahren mit Ausnahme der Einschätzung in ein privates

Treuhandbüro, die F GmbH, ausgegliedert. Dort müssten auch die Akten eingesehen

werden, und deren Mitarbeiter würden die Auflagen des Gemeindesteueramts

unterschreiben. Die Behördemitglieder beschränkten sich darauf, den

Einschätzungsentscheid zu unterzeichnen.

Soweit die Mitglieder des Ausschusses für Grundsteuern der

Gemeinde X den Einschätzungs- und Einspracheentscheid selber gefällt und

gehörig unterzeichnet haben, ist deren Vorgehen nicht zu beanstanden, selbst

wenn die Beschlüsse nicht von ihnen selber vorbereitet worden sind.

Entscheidend ist nämlich allein, dass die in Frage stehenden Verwaltungsakte

von der zuständigen Behörde in gehöriger Besetzung und in der vorgeschriebenen

Form erlassen worden sind. Dass diese Anforderungen erfüllt worden sind, bestreiten

die Pflichtigen nicht.

Indessen ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen

nicht bloss aufsichtsrechtlich von Belang, ob die Gemeinde zur Delegation der

nach Gesetz dem Gemeindesteueramt zukommenden Zuständigkeiten im

Einschätzungsverfahren, namentlich zum Erlass von verfahrensleitenden

Zwischenverfügungen, wie Auflagen, Mahnungen und dergleichen, im Namen des

Gemeindesteueramts an Personen ausserhalb des Steueramts befugt war. Eine

Zwischenverfügung, die nicht von der hierzu berechtigten Person erlassen wird,

ist ungültig und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Ein mit einem

derartigen Mangel behafteter Entscheid ist jedenfalls anfechtbar.

Eine "Unterschriftsdelegation", welche nicht in

einer Kompetenzdelegation besteht, sondern in der Zuweisung der

Unterschriftsberechtigung, im Namen der zuständigen Behörde zu handeln, ist

ohne weiteres statthaft, wenn sie an hierarchisch nachgeordnete Amtsträger

erfolgt; dazu bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage, weil die

Verwaltungshierarchie das Weisungs- und Kontrollrecht sicherstellt (vgl.

RB 1991 Nr. 38). Immerhin hat die Delegation der Unterschriftsberechtigung

auf einer generellen Festlegung, etwa in einer Dienstanweisung, zu beruhen. Weist

aber eine Behörde die Berechtigung, in ihrem Namen zu handeln, nicht ihr

unterstelltem Personal, sondern aussenstehenden Personen zu, so ist dies zwar

nicht von vornherein unzulässig. Doch erfordert eine solche Unterschriftsdelegation

eine Rechtsgrundlage im betreffenden Organisationsrecht. Ausserdem müssen Weisung

und Kontrolle der zuständigen Behörde hinsichtlich der Handlungen der zeichnungsberechtigten

Personen gewährleistet sein. Andernfalls würde die Unterschriftsdelegation im

Kern auf eine echte Delegation von Verwaltungsaufgaben hinauslaufen, die einer

gesetzlichen Grundlage bedürfte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4.A. Zürich 2002, Rz. 1509 ff.).

Ob für die Delegation der Unterschriftsberechtigung des

Gemeindesteueramts an die F GmbH eine hinreichende Rechtsgrundlage im

kommunalen Recht besteht, kann das Verwaltungsgericht nicht beurteilen, weil

die Rekurskommission die Abklärung dieser Frage zu Unrecht als unerheblich gewürdigt

hat. Sie wird das Versäumte im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

4.

Gemäss § 141 Abs. 2 StG ist der Steuerpflichtige

berechtigt, seine Einsprache mündlich zu vertreten. Diese Vorschrift gelangt

laut § 211 StG auch im Einspracheverfahren der Gemeindebehörden für die

Grundstückgewinnsteuer zur Anwendung. Will der Steuerpflichtige von seinem

Recht Gebrauch ma­chen, so hat er dies rechtzeitig mitzuteilen. Geht die Behörde

trotz rechtzeitiger Mitteilung darüber hinweg, macht sie sich einer Gehörsverweigerung

im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) schuldig (vgl. RB 2001 Nr. 95). Allerdings ist die Heilung eines

derartigen Mangels trotz der formellen Natur des rechtlichen Gehörs in der

Regel im Rekursverfahren möglich, weil der Rekurskommission (vgl. § 147 Abs. 3

und § 148 Abs. 3 StG) wie dem kantonalen Steueramt als

Einsprachebehörde (vgl. § 141 Abs. 1 StG) uneingeschränkte

Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BGE 122 I 285, 124 II 138). Indessen

geht das Recht auf mündliche Vertretung der Einsprache in zweifacher Hinsicht

über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV

hinaus. Zum einen muss es unabhängig davon gewährt werden, ob das Verfahren Anlass

zur Anhörung gegeben hat; zum andern besteht ein Anspruch auf mündliche

Anhörung, während Art. 29 Abs. 2 BV im Allgemeinen bloss das Recht

auf schriftliche Anhörung verleiht (BGE 122 II 464 E. 4c).

In diesem Licht betrachtet hat die Rekurskommission entgegen

deren Ansicht eine allfällige Verletzung des vom Pflichtigen C rechtzeitig

verlangten Rechts auf mündliche Vertretung der Einsprache im Rekursverfahren

nicht geheilt. Denn sie hat den Steuerpflichtigen nicht in der ihm vom

Steuergesetz gewährleisteten Form, d.h. an einer Verhandlung, angehört, sondern

nur schriftlich. Sie wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Verschiebungsgesuche

des erwähnten Pflichtigen ohne zureichende Gründe erfolgt sind und die

Dispositiv

Einsprache deshalb ohne dessen mündliche Anhörung hat entschieden werden dürfen.

5.

Somit ist die Beschwerde der Pflichtigen vollständig, die

Beschwerde der Gemeinde teilweise gutzuheissen. Da jene in formeller Hinsicht

obsiegen, während hinsichtlich der Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer der Verfahrensausgang

unentschieden bleibt, rechtfertigt es sich, die Kosten zu ¼ den Pflichtigen und

zu ¾ der Gemeinde aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 213 StG). Diese hat den Pflichtigen für das

Beschwerdeverfahren zudem eine ange­mes­sene Parteientschädigung auszurichten,

welche für A auf Fr. 500.- und für C auf Fr. 3'000.- festzusetzen ist

(§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren SB.2005.00033 und SB.2005.00035

werden vereinigt;

und

entscheidet:

1. Die

Beschwerde der Gemeinde X wird teilweise, die Beschwerde von A und C vollständig

gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an

die Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.

2. Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission

III im Neuentscheid zu befinden.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'180.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu ¾ der Gemeinde X sowie je zu 1/8 A und C auferlegt,

unter solidarischer Haftung für ¼ der Kosten.

5. Die Gemeinde X

wird verpflichtet, A eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl.

Mehrwertsteuer) und C eine solche Entschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

6. Mitteilung an …