SB.2005.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00033
21. September 2005Deutsch9 min
(URT.2005.8899)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2005.00033
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.09.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Unterschriftendelegation
Anspruch auf mündliche Anhörung
So lange die gesetzlich vorgesehenen Behörden (Gemeinderat oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission) Einschätzungs- und Einspracheentscheid selber gefällt und gehörig unterzeichnet haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das übrige Einschätzungsverfahren in ein privates Treuhandbüro ausgegliedert wurde. Sollen allerdings nach Gesetz dem Gemeindesteueramt zukommende Zuständigkeiten im Einschätzungsverfahren, namentlich der Erlass von verfahrensleitenden Zwischenverfügungen, wie Auflagen, Mahnungen und dergleichen, an Personen ausserhalb des Steueramts delegiert werden, erfordert eine solche Unterschriftsdelegation eine Rechtsgrundlage im betreffenden Organisationsrecht. Ausserdem müssen Weisung und Kontrolle der zuständigen Behörde hinsichtlich der Handlungen der zeichnungsberechtigten Personen gewährleistet sein. Da die Einhaltung dieser Voraussetzungen vorliegend unklar ist, erfolgt schon aus diesem Grund eine Rückweisung an die Vorinstanz zur entsprechenden Abklärung.
Das auch im Grundsteuerrecht bestehende Recht, seine Einsprache mündlich zu vertreten, geht über den in der Bundesverfassung garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus. Eine Heilung einer im Einspracheverfahren unterlassenenen Anhörung im Rekursverfahren bedingt deshalb ebenfalls eine mündliche Anhörung bzw. eine Begründung dafür, weshalb die mündliche Anhörung im Einspracheverfahren unterbleiben durfte. Da weder das eine noch das andere in Rekursverfahren bzw. Rekursentscheid geschehen ist, ist die Streitsache auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Stichworte:
ANHÖRUNGSPFLICHT
AUSLAGERUNG
EINSPRACHEVERFAHREN
GEHÖRSVERWEIGERUNG
GEMEINDERAT
GEMEINDESTEUERAMT
GRUNDSTEUERKOMMISSION
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
HEILUNG
UNTERSCHRIFTENDELEGATION
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 141 Abs. II StG
§ 142 Abs. I StG
§ 147 Abs. III StG
§ 148 Abs. III StG
§ 206 StG
§ 209 Abs. I StG
§ 210 Abs. I StG
§ 211 StG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 99 S. 210
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A und C veräusserten am 17. Dezember 1998 als
Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft das an der L-Strasse 01, 02, 03
und 04 in der Gemeinde X gelegene Grundstück Kat.Nr. 05 (drei Wohnhäuser
und ein Gewerbehaus mit 4880 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und
Garten) zum Preis von Fr. … an die E. Aus Anlass dieser Handänderung
auferlegte der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X den Veräusserern mit
Einspracheentscheid vom 27. März 2003 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs der Pflichtigen
mit Entscheid vom 18. März 2005 teilweise gut. Sie ermittelte einen
Grundstückgewinn von Fr. … und setzte demgemäss die Grundstückgewinnsteuer
auf Fr. … herab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. April 2005 (SB.2005.00033)
beantragte der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X dem
Verwaltungsgericht, es sei ein Grundstückgewinn von Fr. … zu veranlagen;
zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Pflichtigen liessen am 29. April 2005 ihrerseits
durch C Beschwerde erheben (SB.2005.00035) mit dem Antrag, es sei die Sache an
die Steuerrekurskommission III zurückzuweisen; eventualiter sei der
Steuerbetrag auf Fr. … festzusetzen. Darüber hinaus forderten sie eine Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
zu den beiden Beschwerden verzichtete, schlossen die Pflichtigen je auf
Abweisung der Beschwerde der Gemeinde X und beantragten je eine
Parteientschädigung. Die Gemeinde X reichte keine Beschwerdeantwort zur
Beschwerde der Pflichtigen ein.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden der Gemeinde X (SB.2005.00033) und der
Pflichtigen (SB.2005.00035) betreffen dieselben Parteien und denselben
Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
3.
3.1
Nach der
gesetzlichen Ordnung erfolgt die Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer gemäss
§ 210 Abs. 1 StG durch den Gemeinderat oder eine von ihm gewählte,
unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission. Dem
Gemeindesteueramt obliegt laut § 209 Abs. 1 StG die Vorbereitung der
Einschätzung, wozu insbesondere gestützt auf § 132 ff. StG in Verbindung
mit § 206 StG die Leitung des Einschätzungsverfahrens – namentlich die
Sachverhaltsermittlung – gehört (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 209 N. 5 ff.).
Die Einschätzungsbehörde – der Gemeinderat bzw. die von ihm gewählte Kommission
– entscheidet nach § 142 StG in Verbindung mit § 211 StG auch über
die Einsprache des Steuerpflichtigen. Dabei kommen dem Gemeindesteueramt
entsprechend § 141 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 209 und § 211
StG im Einspracheverfahren dieselben Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren
zu.
3.2
Die
Pflichtigen wiederholen die bereits in den vorinstanzlichen Verfahren erhobene
Rüge, das Einschätzungsverfahren sei nicht nach den gesetzlichen Regeln
verlaufen. Die Gemeinde X habe ohne gesetzliche Grundlage das ganze
Einschätzungsverfahren mit Ausnahme der Einschätzung in ein privates
Treuhandbüro, die F GmbH, ausgegliedert. Dort müssten auch die Akten eingesehen
werden, und deren Mitarbeiter würden die Auflagen des Gemeindesteueramts
unterschreiben. Die Behördemitglieder beschränkten sich darauf, den
Einschätzungsentscheid zu unterzeichnen.
Soweit die Mitglieder des Ausschusses für Grundsteuern der
Gemeinde X den Einschätzungs- und Einspracheentscheid selber gefällt und
gehörig unterzeichnet haben, ist deren Vorgehen nicht zu beanstanden, selbst
wenn die Beschlüsse nicht von ihnen selber vorbereitet worden sind.
Entscheidend ist nämlich allein, dass die in Frage stehenden Verwaltungsakte
von der zuständigen Behörde in gehöriger Besetzung und in der vorgeschriebenen
Form erlassen worden sind. Dass diese Anforderungen erfüllt worden sind, bestreiten
die Pflichtigen nicht.
Indessen ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
nicht bloss aufsichtsrechtlich von Belang, ob die Gemeinde zur Delegation der
nach Gesetz dem Gemeindesteueramt zukommenden Zuständigkeiten im
Einschätzungsverfahren, namentlich zum Erlass von verfahrensleitenden
Zwischenverfügungen, wie Auflagen, Mahnungen und dergleichen, im Namen des
Gemeindesteueramts an Personen ausserhalb des Steueramts befugt war. Eine
Zwischenverfügung, die nicht von der hierzu berechtigten Person erlassen wird,
ist ungültig und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Ein mit einem
derartigen Mangel behafteter Entscheid ist jedenfalls anfechtbar.
Eine "Unterschriftsdelegation", welche nicht in
einer Kompetenzdelegation besteht, sondern in der Zuweisung der
Unterschriftsberechtigung, im Namen der zuständigen Behörde zu handeln, ist
ohne weiteres statthaft, wenn sie an hierarchisch nachgeordnete Amtsträger
erfolgt; dazu bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage, weil die
Verwaltungshierarchie das Weisungs- und Kontrollrecht sicherstellt (vgl.
RB 1991 Nr. 38). Immerhin hat die Delegation der Unterschriftsberechtigung
auf einer generellen Festlegung, etwa in einer Dienstanweisung, zu beruhen. Weist
aber eine Behörde die Berechtigung, in ihrem Namen zu handeln, nicht ihr
unterstelltem Personal, sondern aussenstehenden Personen zu, so ist dies zwar
nicht von vornherein unzulässig. Doch erfordert eine solche Unterschriftsdelegation
eine Rechtsgrundlage im betreffenden Organisationsrecht. Ausserdem müssen Weisung
und Kontrolle der zuständigen Behörde hinsichtlich der Handlungen der zeichnungsberechtigten
Personen gewährleistet sein. Andernfalls würde die Unterschriftsdelegation im
Kern auf eine echte Delegation von Verwaltungsaufgaben hinauslaufen, die einer
gesetzlichen Grundlage bedürfte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4.A. Zürich 2002, Rz. 1509 ff.).
Ob für die Delegation der Unterschriftsberechtigung des
Gemeindesteueramts an die F GmbH eine hinreichende Rechtsgrundlage im
kommunalen Recht besteht, kann das Verwaltungsgericht nicht beurteilen, weil
die Rekurskommission die Abklärung dieser Frage zu Unrecht als unerheblich gewürdigt
hat. Sie wird das Versäumte im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
4.
Gemäss § 141 Abs. 2 StG ist der Steuerpflichtige
berechtigt, seine Einsprache mündlich zu vertreten. Diese Vorschrift gelangt
laut § 211 StG auch im Einspracheverfahren der Gemeindebehörden für die
Grundstückgewinnsteuer zur Anwendung. Will der Steuerpflichtige von seinem
Recht Gebrauch machen, so hat er dies rechtzeitig mitzuteilen. Geht die Behörde
trotz rechtzeitiger Mitteilung darüber hinweg, macht sie sich einer Gehörsverweigerung
im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) schuldig (vgl. RB 2001 Nr. 95). Allerdings ist die Heilung eines
derartigen Mangels trotz der formellen Natur des rechtlichen Gehörs in der
Regel im Rekursverfahren möglich, weil der Rekurskommission (vgl. § 147 Abs. 3
und § 148 Abs. 3 StG) wie dem kantonalen Steueramt als
Einsprachebehörde (vgl. § 141 Abs. 1 StG) uneingeschränkte
Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BGE 122 I 285, 124 II 138). Indessen
geht das Recht auf mündliche Vertretung der Einsprache in zweifacher Hinsicht
über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV
hinaus. Zum einen muss es unabhängig davon gewährt werden, ob das Verfahren Anlass
zur Anhörung gegeben hat; zum andern besteht ein Anspruch auf mündliche
Anhörung, während Art. 29 Abs. 2 BV im Allgemeinen bloss das Recht
auf schriftliche Anhörung verleiht (BGE 122 II 464 E. 4c).
In diesem Licht betrachtet hat die Rekurskommission entgegen
deren Ansicht eine allfällige Verletzung des vom Pflichtigen C rechtzeitig
verlangten Rechts auf mündliche Vertretung der Einsprache im Rekursverfahren
nicht geheilt. Denn sie hat den Steuerpflichtigen nicht in der ihm vom
Steuergesetz gewährleisteten Form, d.h. an einer Verhandlung, angehört, sondern
nur schriftlich. Sie wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Verschiebungsgesuche
des erwähnten Pflichtigen ohne zureichende Gründe erfolgt sind und die
Dispositiv
Einsprache deshalb ohne dessen mündliche Anhörung hat entschieden werden dürfen.
5.
Somit ist die Beschwerde der Pflichtigen vollständig, die
Beschwerde der Gemeinde teilweise gutzuheissen. Da jene in formeller Hinsicht
obsiegen, während hinsichtlich der Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer der Verfahrensausgang
unentschieden bleibt, rechtfertigt es sich, die Kosten zu ¼ den Pflichtigen und
zu ¾ der Gemeinde aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 213 StG). Diese hat den Pflichtigen für das
Beschwerdeverfahren zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
welche für A auf Fr. 500.- und für C auf Fr. 3'000.- festzusetzen ist
(§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren SB.2005.00033 und SB.2005.00035
werden vereinigt;
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde der Gemeinde X wird teilweise, die Beschwerde von A und C vollständig
gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an
die Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.
2. Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission
III im Neuentscheid zu befinden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'180.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu ¾ der Gemeinde X sowie je zu 1/8 A und C auferlegt,
unter solidarischer Haftung für ¼ der Kosten.
5. Die Gemeinde X
wird verpflichtet, A eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) und C eine solche Entschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
6. Mitteilung an …