SB.2005.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00039
14. Dezember 2005Deutsch15 min
(URT.2005.9057)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2005.00039
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.12.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung für die Steuerperioden 1.5.1999 - 30.4.2000 und 1.5.2000 - 30.4.2001
Verlustverrechnung
überlanges Geschäftsjahr
Bemessungslücke
Streitig ist die Höhe der verrechenbaren Vorjahresverluste. Die Pflichtige wies ein vom 1. Januar 1998 bis zum 30. April 1999 dauerndes überlanges Geschäftsjahr, weshalb im Jahr 1998 kein handelsrechtlicher Geschäftsabschluss erstellt werden musste. Allerdings erstellte die Pflichtige einen Zwischenabschluss per 31. Dezember 1998, der das erwähnte Geschäftsjahr in zwei Perioden aufteilte (1. Januar bis 31. Dezember 1998 und 1. Januar bis 30. April 1999).
Mit Blick auf die Verlustverrechnung fragt es sich nun, ob der gesamte Gewinn, der in der Jahresrechnung dieses 16 Monate dauernden Geschäftsjahrs ausgewiesen wird, für die lediglich vier Monate - von 1. Januar bis 30. April 1999 - dauernde Steuerperiode herangezogen werden darf, oder ob der in das Kalenderjahr 1998 fallende Teil des ordentlichen Gewinns infolge des auf den 1. Januar 1999 vollzogenen Wechsels der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung wegen der dadurch entstandenen so genannten Bemessungslücke ausser acht fallen muss.
Der Gesetzgeber hat für derartige Konstellationen keine Übergangsregelung geschaffen, weshalb sich das Gesetz diesbezüglich als planwidrig unvollständig erweist. Folgt man bei der deshalb zwingend vorzunehmenden Lückenfüllung den bemessungssystematischen Grundvorgaben, ergibt sich, dass der Gewinn des handelsrechtlich massgebenden Geschäftsjahrs von 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 aus bemessungsrechtlichen Gründen aufzuteilen ist in denjenigen Anteil, der auf das Jahr 1998 entfällt, in welchem nach dem geltenden System spätestens auf den 31. Dezember ein Abschluss hätte erstellt werden müssen, und in den Anteil, der auf den Zeitraum von 1. Januar bis 30. April 1999 entfällt.
Rückweisung an die Steuerrekurskommission zur Vornahme der von ihr zu Unrecht unterlassene Aufteilung des Gewinns des von 1. Januar1998 bis 30. April 1999.
Stichworte:
AUSSERORDENTLICHE EINKUNFT
BEMESSUNGSLÜCKE
BEMESSUNGSPERIODE
BEMESSUNGSSYSTEM
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
GESCHÄFTSJAHR
GESETZESLÜCKE
HANDELSBILANZ
LANGJAHR
LÜCKENFÜLLUNG
MASSGEBLICHKEIT DER HANDELSBILANZ
STEUERPERIODE
ÜBERGANGSREGELUNG
ÜBERJÄHRIG
VERLUSTVERRECHNUNG
VORJAHRESVERLUST
WECHSEL DES STEUERSYSTEMS
ZWISCHENABSCHLUSS
Rechtsnormen:
§ 56 Abs. I aStG
Art. 127 Abs. II BV
§ 64 Abs. I StG
§ 70 Abs. I StG
§ 83 StG
§ 84 Abs. I StG
§ 132 Abs. I StG
§ 276 Abs. II StG
§ 278 StG
Art. 31 StHG
Art. 1 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. Die A
AG wurde im März 1998 von der ausländischen C übernommen. Aufgrund des
konzernintern geltenden Abschlussdatums musste sie den Bilanzstichtag vom 31. Dezember
auf den 30. April verlegen. Dazu verlängerte sie das am 1. Januar
1998 beginnende Geschäftsjahr und schloss dieses erst am 30. April 1999
ab. Die für dieses überjährige Geschäftsjahr 1998/1999 erstellte Jahresrechnung
wurde von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt.
Für Steuerzwecke unterteilte die A AG das erwähnte Geschäftsjahr
1998/1999 mit einem Zwischenabschluss per 31. Dezember 1998 in zwei
Perioden. In der Steuererklärung 1999A deklarierte sie für die von 1. Januar
bis 31. Dezember 1998 dauernde Periode einen Gewinn vor Verlustverrechnung
und vor Zinsen auf verdecktem Eigenkapital von Fr. 3'237'225.-. Darin
enthalten waren auch ausserordentliche Einkünfte in Höhe von Fr. 53'159.-,
auf deren Erfassung das kantonale Steueramt wegen der hohen verrechenbaren
Verluste verzichtete.
In der Steuererklärung 1999B deklarierte die A AG für den
von 1. Januar bis 30. April 1999 dauernden Zeitraum einen steuerbaren
Gewinn vor Verlustverrechnung und vor Zinsen auf verdecktem Eigenkapital von Fr. 287'644.-.
Sie wurde angesichts der geltend gemachten Vorjahresverluste von Fr. … mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt. Diese Einschätzung
erwuchs in Rechtskraft.
In der Steuererklärung 2000 deklarierte die A AG für die
von 1. Mai 1999 bis 30. April 2000 dauernde Steuerperiode einen
Gewinn von Fr. … Hiervon brachte sie Vorjahresverluste von Fr. … in
Abzug, so dass sich ein steuerbarer Gewinn von Fr. … ergab.
Auch für die von 1. Mai 2000 bis 30. April 2001
dauernde Steuerperiode deklarierte die Gesellschaft einen steuerbaren
Reingewinn von Fr. …, indem sie den in der Steuererklärung 2001
deklarierten Reingewinn von Fr. … wiederum vollständig mit Vorjahresverlusten
verrechnete.
B. Das
kantonale Steueramt berücksichtigte die von der A AG für die Gewinnsteuer erstellten
Abschlüsse von 1. Januar bis 31. Dezember 1998 sowie von 1. Januar
bis 30. April 1999 nicht, da es sich hierbei nicht um ordentliche, von der
Revisionsstelle geprüfte und von der Generalversammlung der Gesellschaft
genehmigte Jahresrechnungen handle. Es stellte für die Verlustverrechnung im
Einschätzungsentscheid vom 22. April 2004 und im Einsprachentscheid vom 21. Oktober
2004 einzig auf die von der Generalversammlung genehmigte, von 1. Januar
1998 bis 30. April 1999 dauernde Jahresrechnung 1998/1999 ab, die einen
Gewinn vor Verlustverrechnung von Fr. … auswies. Gestützt darauf veranlagte
das Steueramt im Einspracheentscheid die Gesellschaft für die Steuerperiode von
1. Mai 1999 bis 30. April 2000 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
bzw. einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. … (zum Steuersatz von 10,0 %)
und einem steuerbaren Kapital von Fr. … bzw. einem satzbestimmenden Kapital
von Fr. … (zum Steuersatz von 1,5 0/00) sowie für
die Steuerperiode von 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … bzw. einem satzbestimmenden Reingewinn
von Fr. … (zum Steuersatz von 9,943 %) und einem steuerbaren Kapital von Fr. …
bzw. einem satzbestimmenden Kapital von Fr. … (zum Steuersatz von 1,5 0/00).
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den von der Pflichtigen
hiergegen gerichteten Rekurs am 23. März 2005 ab, wobei sie die Staatsgebühr
auf Fr. 15'000.- festsetzte.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2005 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode von 1. Mai
1999.
bis 30. April 2000 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
bzw. einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. … sowie für die
Steuerperiode von 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … bzw. einem satzbestimmenden Reingewinn
von Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei die von der
Steuerrekurskommission II festgesetzte Staatsgebühr gestützt auf einen
Streitwert von rund Fr. 460'000.- "innerhalb des Rahmens von Fr. 8'000
bis 12'000" festzulegen. Ausserdem verlangte die Pflichtige die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft setzt
sich laut § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrags des Vorjahres (Ziff. 1) sowie allfälligen steuerlich erforderlichen
Korrekturen des Saldos der Erfolgsrechnung (Ziff. 2-4).
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der gestützt
auf diese Ordnung ermittelte steuerbare Reingewinn der Steuerperiode von 1. Mai
1999.
bis 30. April 2000 Fr. … und derjenige der Steuerperiode von 1. Mai
2000.
bis 30. April 2001 Fr. … beträgt.
2.
2.1
Vom Reingewinn
der Steuerperiode können gemäss § 70 Abs. 1 StG Verluste aus sieben
der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie
bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht
berücksichtigt werden konnten.
Die Parteien streiten sich über die Höhe der in der Steuerperiode
von 1. Mai 1999 bis 30. April 2000 verrechenbaren Vorjahresverluste.
Sie sind sich zwar darin einig, dass die verrechenbaren Verluste aus den
Steuerjahren bis 1998 Fr. … betragen. Zwischen ihnen umstritten ist
indessen der massgebliche Reingewinn oder Verlust in der Zeitspanne von 1. Januar
1998.
bis 30. April 1999. So stellt das kantonale Steueramt im Einklang mit
der Rekurskommission auf die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung
für das von 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 dauernde Geschäftsjahr
ab, welche einen Gewinn von Fr. … ausweist, zuzüglich Zinsen auf
verdecktem Eigenkapital von
Fr. 204'500.-; es gelangt damit zu einem steuerbaren Gewinn in dieser
Periode von Fr. … Demgegenüber verficht die Pflichtige gestützt auf einen
Zwischenabschluss per 31. Dezember 1998, der das erwähnte Geschäftsjahr in
zwei Perioden aufteilt, für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember
1998.
einen Gewinn von Fr. …, einschliesslich ausserordentliche Einkünfte
von Fr. 53'159.-, und für den von 1. Januar bis 30. April 1999
dauernden Zeitraum einen Gewinn von Fr. …, zuzüglich Zinsen auf verdecktem
Eigenkapital von Fr. 34'105.-, insgesamt also von Fr. …
Infolgedessen will das kantonale Steueramt lediglich Verluste
von (Fr. … Vorjahresverluste bis Steuerjahr 1998 ./. Fr. …
steuerbaren Gewinn von 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 =) Fr. …
verrechnen lassen. Die Pflichtige macht hingegen verrechenbare Verluste von Fr. …
geltend, nämlich Fr. …. Vorjahresverluste bis Steuerjahr 1998, abzüglich
ausserordentliche Einkünfte von Fr. 53'159.- für die Zeit von 1. Januar
bis 31. Dezember 1998 und Fr. … steuerbaren Gewinn für die Zeit von 1. Januar
bis 30. April 1999.
2.2
2.2.1
Die Pflichtige, welche ihr Geschäftsjahr jeweils am 31. Dezember –
letztmals im Jahr 1997 – abgeschlossen hatte, verlegte den Bilanzstichtag auf
den 30. April. Zu diesem Zweck schloss sie das am 1. Januar 1998
beginnende Geschäftsjahr erst am 30. April 1999 ab.
Mit Blick auf die Verlustverrechnung fragt es sich, ob der
gesamte Gewinn, der in der Jahresrechnung dieses 16 Monate dauernden
Geschäftsjahrs ausgewiesen wird, für die lediglich vier Monate – von 1. Januar
bis 30. April 1999 – dauernde Steuerperiode herangezogen werden darf, oder
ob der in das Kalenderjahr 1998 fallende Teil des ordentlichen Gewinns infolge
des auf den 1. Januar 1999 vollzogenen Wechsels der zeitlichen Bemessung
bei juristischen Personen von der Pränumerandobesteuerung mit
Vergangenheitsbemessung (§ 56 Abs. 1 des früheren Steuergesetzes vom
8.
Juli 1951 [aStG]) zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (§ 83
in Verbindung mit 269 Abs. 1 StG) wegen der dadurch entstandenen so
genannten Bemessungslücke (§ 278 StG) ausser acht fallen muss.
2.2.2
Der steuerbare Reingewinn bemisst sich gemäss § 84 Abs. 1 StG
nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt nach § 83 Abs. 2
StG das Geschäftsjahr, wobei in jedem Kalenderjahr (ausgenommen im
Gründungsjahr) ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt
werden muss (§ 83 Abs. 3 StG).
Vorliegend kann diese gesetzliche Ordnung nicht
eingehalten werden. Geschäftsjahr und Steuerperiode fallen auseinander, und
nicht in jedem betroffenen Kalenderjahr ist ein Geschäftsabschluss erstellt
worden. Obwohl das Geschäftsjahr die Zeitspanne von 1. Januar 1998 bis 30. April
1999.
umfasst und im Jahr 1998 ein Geschäftsabschluss fehlt, dauert die – durch
Einschätzungsentscheid rechtskräftig festgelegte – Steuerperiode wegen des gesetzlich
auf den 1. Januar 1999 angeordneten Wechsels des Bemessungssystems kraft § 276
Abs. 1 StG (richtigerweise) nur von 1. Januar bis 30. April
1999.
Die Festlegung einer mit dem Geschäftsjahr übereinstimmenden von 1. Januar
1998.
bis 30. April 1999 dauernden Steuerperiode, wäre entgegen der
offenbar von der Vorinstanz vertretenen Auffassung (Rekursentscheid Erwägung
Ziffer 5b) gesetzwidrig, weil die einschlägigen Bemessungsvorschriften von § 83
Abs. 2 und 3 sowie § 84 Abs. 1 StG kraft § 269 Abs. 1
StG erst auf den 1. Januar 1999 zur Anwendung gelangen und das Steuerjahr
1998.
gemäss § 56 Abs. 1 aStG auf dem Ergebnis des Kalenderjahrs 1997
beruht.
Die von der Rekurskommission gewählte Lösung, für die von
1.
Januar bis 30. April 1999 dauernde Steuerperiode auf den
handelsrechtlichen Abschluss des 16 Monate – von 1. Januar 1998 bis 30. April
1999.
dauernden – Geschäftsjahrs abzustellen, findet im Gesetz keine Stütze und
führt zu einem sachlich nicht haltbaren Ergebnis. Denn die gesetzliche Ordnung
geht von der Übereinstimmung von Steuerperiode und Bemessungsperiode bzw.
Geschäftsjahr aus und fordern Verfassung (Art. 127 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999) und Gesetz (§ 132 Abs. 1
StG) angesichts dessen, dass die Einschätzung die Feststellung der Steuerfaktoren
für eine bestimmte Steuerperiode zum Gegenstand hat, die
steuerperiodenbezogene, materiell richtige und gerechte Besteuerung der
Steuerpflichtigen (vgl. Peter Brülisauer/Stephan Kuhn in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 58
DBG N. 41 zum Periodizitätsprinzip). Darüber hinaus führt das Abstellen
auf den handelsrechtlichen Geschäftsabschluss für die Zeitspanne von 1. Januar
1998.
bis 30. April 1999 letzten Endes zu einem rechtsungleichen Ergebnis.
Auch wenn aus Umkehrschluss aus der Regelung von § 278 StG die Nichtbesteuerung
des ordentlichen Gewinns nur für Geschäftsjahre folgt, die im Kalenderjahr 1998
abgeschlossen werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum
harmonisierten Steuergesetz, Zürich 1999, § 278 N. 15), so entspricht
es doch dem Sinn der Vorschrift, das ordentliche Geschäftsergebnis dieses Jahrs
bzw. des in diesem Jahr endenden Geschäftsjahrs von der zeitlichen Bemessung
auszunehmen. Dass ausnahmsweise durch ein überjähriges, nicht im Kalenderjahr
1998.
abgeschlossenes Geschäftsjahr formal keine Bemessungslücke entstehen
könnte und damit trotz Übergangs zur Gegenwartsbemessung im Jahr 1999 auch
ordentliche Erfolgselemente des Jahrs 1998 besteuert werden könnten, ist dem
Gesetzgeber offensichtlich nicht bewusst gewesen. Die vorinstanzlichen
Erwägungen zu den formellen Anforderungen an die Handelsbilanz und zu deren
Massgeblichkeit für die materielle Ermittlung des steuerbaren Gewinns treffen
zwar zu, doch vermögen sie letztlich die hier aufgeworfene Frage nach der
zeitlichen Bemessung nicht schlüssig zu beantworten; die Antwort darauf ist
vielmehr im geltenden gesetzlichen Bemessungssystem und im Wechsel vom früheren
zu diesem System zu suchen.
2.2.3
Dem Gesetz sind für den vorliegenden Fall keine Übergangsvorschriften zu
entnehmen. Der Gesetzgeber hat offenkundig an eine derartige
Sachverhaltskonstellation nicht gedacht, im Gegensatz zu dem in § 276 Abs. 2
StG geregelten Fall, in welchem die Übergangsperiode in das Steuerjahr 1998 –
und damit in das Bemessungsjahr 1997 (Richner/Frei/Kaufmann, § 276 N. 7)
– zurückreicht. Solchenfalls ist eine (anteilige) Anrechnung der Steuern des
Steuerjahres 1998 an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der
Übergangsperiode vorgesehen.
Der kantonale Gesetzgeber hat demnach die Übergangsvorschriften
hinsichtlich des Wechsels des Systems zeitlicher Bemessung "planwidrig
unvollständig" ausgestaltet, indem er sie nicht mit jener notwendigen
ergänzenden Regelung versehen hat, welche die Bemessung des Reingewinns in
demjenigen Fall ordnet, bei welchem die Übergangsperiode in das
Kalenderjahr 1998 zurückreicht, in diesem Jahr aber kein Geschäftsabschluss
erstellt wurde. Insoweit liegt folglich eine Gesetzeslücke vor, welche im Sinn
der Behebung des festgestellten Regelungsdefizits zu füllen ist.
Bei der Lückenfüllung hat das Gericht der
allgemeinen Regel von Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
folgend nach objektiven Kriterien eine generell‑abstrakte Regel
aufzustellen, wie er es als Gesetzgeber tun würde. Dabei hat er eine Lösung zu
treffen, welche sich in das System und die Wertungen des zu ergänzenden
Gesetzes einfügt und praktikabel ist (Ernst Höhn, Praktische Methodik der
Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 331 f.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt
am Main 1990, Nr. 23 B. VI. mit Hinweisen).
Die gesetzliche Ordnung der zeitlichen
Bemessung des Gewinns juristischer Personen geht von der Einheit von Steuer-
und Bemessungsperiode aus, setzt diese dem Geschäftsjahr gleich und verlangt,
dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist (§ 83 Abs. 2
und 3 sowie § 84 Abs. 1 StG). Diese Grundsätze sind sodann in
Art. 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)
verankert. Sie sind als fundamentale Pfeiler des geltenden (neuen)
Bemessungssystems soweit als möglich auch für die vorliegend zu schaffende
Übergangsordnung zu beachten.
Da hier die Steuerperiode rechtskräftig auf
1.
Januar bis 30. April 1999 festgelegt wurde (vgl. RB 1988 Nr. 32),
folgt aus der vorgeschriebenen Einheit von Steuer- und Bemessungsperiode, dass
dieser Zeitraum auch für die Bemessung des Gewinns massgebend sein muss. Dem
steuergesetzlichen Zwang zu einem Abschluss in jedem Kalenderjahr ist sodann
mit Bezug auf das Jahr 1998, in welchem ein solcher fehlt, nicht auf
handelsrechtlicher, sondern auf steuerrechtlicher Ebene in geeigneter Weise zum
Durchbruch zu verhelfen (vgl. Marco Duss/Daniel Schär, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel etc. 2002, Art. 31 StHG N. 9).
Daraus folgt, dass der Gewinn des handelsrechtlich massgebenden Geschäftsjahrs
von 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 aus bemessungsrechtlichen Gründen
aufzuteilen ist in denjenigen Anteil, der auf das Jahr 1998 entfällt, in welchem
nach dem geltenden System spätestens auf den 31. Dezember ein Abschluss
hätte erstellt werden müssen, und in den Anteil, der auf den Zeitraum von 1. Januar
bis 30. April 1999 entfällt, welcher der rechtskräftig festgesetzten
Steuerperiode entspricht.
2.2.4
Diese im vorinstanzlichen Urteil aus den geschilderten
bemessungsrechtlichen Gründen zu Unrecht unterlassene Aufteilung des Gewinns
des von 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 dauernden Geschäftsjahrs
hat die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Ihrem Entscheid,
nach welcher Methode sie die auf 1. Januar bis 31. Dezember 1998 und
1.
Januar bis 30. April 1999 entfallenden Gewinnanteile berechnen
will, hat das Verwaltungsgericht nicht vorzugreifen. Gestützt auf die
Gewinnaufteilung wird die Rekurskommission sodann über die Verlustverrechnung
befinden und neu zu entscheiden haben.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.
Da die Streitsache an die Rekurskommission zurückzuweisen
ist, wird diese die Rekurskosten im Neuentscheid festzusetzen und zu verlegen
haben. Dementsprechend ist der Eventualantrag der Pflichtigen, die Staatsgebühr
neu festzusetzen, gegenstandslos.
4.
Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II
zurückgewiesen.
2.
Über die
Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren
wird die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden haben.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 15'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann hinsichtlich der Steuerperiode 1. Mai 2000 bis 30. April
2001.
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Steuerrekurskommission II;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt Dübendorf;
e) die
Eidgenössische Steuerverwaltung.