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Entscheid

SB.2005.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00043

24. August 2005Deutsch7 min

(URT.2005.8854)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein selbständigerwerbender Kaufmann, wurde vom

kantonalen Steueramt im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2003 mit

Auflage vom 28. Oktober 2004 und Mahnung vom 1. Dezember 2004 unter

anderem aufgefordert, den Nachweis der bezahlten Provisionen von Fr. … und

der geschäftsmässigen Begründetheit der Reisespesen Ausland von Fr. … zu

erbringen. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, A habe mit den

eingereichten Unterlagen insoweit Auflage und Mahnung nicht erfüllt und

schätzte in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 (StG) nach Ermessen die Provisionszahlungen auf Fr. …

und die Reisespesen Ausland auf Fr. … Gestützt darauf veranlagte es A am

15. Dezember 2004 für die Steuerperiode 2003 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … Das

kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobene Einsprache am 21. Februar

2005 ab und auferlegte dem Pflichtigen Verfahrenskosten von Fr. …

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den Rekurs

des Pflichtigen hinsichtlich der Einschätzung der Steuerperiode 2003 ab, setzte

indessen die diesem auferlegten Einsprachekosten auf Fr. 200.- herab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2005 liess der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Auflage der Einsprachekosten gänzlich

aufzuheben; ferner seien die Rekurskosten "nach Ermessen des

Verwaltungsgerichtes" und die Beschwerdekosten "jedenfalls" dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Einspracheverfahren ist laut § 142 Abs. 2

StG kostenfrei (Satz 1). Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem

Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person

auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von

Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben (Satz 2).

Dementsprechend werden nach § 18 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) insbesondere die Kosten des

Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache

gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die

wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden

musste.

1.1

Die Kostenpflicht ist

keine Strafe für das schuldhafte Verhalten des Steuerpflichtigen (oder einer

anderen auskunftspflichtigen Person), sondern Ausfluss des prozessualen Verursacherprinzips,

wonach dieje­nige Partei zur Kostentragung heranzuziehen ist, welche ohne

sachliche Gründe zu Verfahrensweiterungen, hier also zur Durchführung eines Einspracheverfahrens,

und zu den damit verbundenen Mehrkosten Anlass gegeben hat. Daraus folgt auch,

dass die schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung alleinige Ursache des Einspracheverfahrens

gewesen sein muss. Diese muss das Einspracheverfahren "notwendig gemacht

haben" (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 StG). Ist also das

Einspracheverfahren nicht ausschliesslich durch ein schuldhaftes Verhalten des

Steuerpflichtigen veranlasst worden, sondern liegen neben einem solchen weitere

Ursachen für das Einspracheverfahren vor, wie Verfahrensfehler der Behörde,

streitige Rechtsfragen oder Beweiswürdigungen, so sind die Voraussetzungen für

eine Kostenauflage nicht erfüllt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 142

N. 10).

1.2

Das

kantonale Steueramt hat den Pflichtigen am 28. Oktober 2004 (unter

anderem) aufgefordert, den "Nachweis der bezahlten Provisionen

(Zahlungsbelege mit Angabe an wen bzw. Nennung/Adresse/Funktion des

Zahlungsempfängers) samt Berechnungsgrundlage mit Kopie des Vertrages (Vorjahre

ca. 30 % des Provisionsertrages)" sowie den "Nachweis der

geschäftsmässigen Begründetheit der Reisespesen Ausland inkl. Belege" zu

erbringen.

Der Vertreter des Pflichtigen reichte am 18. November

2004.

zu den Provisionen eine Zusammenstellung des Provisionsaufwands,

Bankbelastungsanzeigen und Quittungen über die Auszahlungen ein und nannte die

Zahlungsempfänger und die Gründe für die Provisionszahlungen. Ausserdem gab er

eine Zusammenstellung der Reisespesen Ausland sowie die Kontoauszüge für die

Kreditkarten sowie die Rechnung eines Reiseveranstalters zu den Akten und gab

Ziel und Zweck der Auslandreisen an. Das kantonale Steueramt wiederholte seine

Aufforderungen vom 28. Oktober 2004 am 1. Dezember 2004 wörtlich als

Mahnung, wobei ohne Begründung neu ein "substanziierter Nachweis" der

bezahlten Provisionen und Reisespesen verlangt wurde. Der Vertreter des

Pflichtigen reichte hierauf mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 dieselben

Unterlagen nochmals ein und gab weitere Erklärungen ab.

Mit Einschätzungsentscheid vom 15. Dezember 2004

liess das kantonale Steueramt die Provisionen nicht und die Reisespesen Ausland

lediglich im Umfang von Fr. … als Geschäftsaufwand zu, mit der Begründung

"'Provisionszahlungen' und Reisespesen nach pflichtgemässem Ermessen

gemäss § 139 Abs. 2 StG geschätzt, da unsere Auflage vom 28.10.2004 –

trotz Mahnung vom 1.12.2004 – nicht erfüllt wurde."

Angesichts dessen, dass der Pflichtige auf die erste

Aufforderung hin verschiedene Unterlagen eingereicht und Sachdarstellungen

gegeben hatte, hätte das kantonale Steueramt entweder mit der Mahnung oder aber

spätestens im Einschätzungsentscheid eine Begründung dafür geben müssen,

weshalb seiner Auffassung nach die Unterlagen und Angaben des Pflichtigen nicht

geeignet waren, den Nachweis der Provisionszahlungen und Reisespesen zu

erbringen. Das Steueramt hat dies unterlassen und damit dem Pflichtigen im

Licht von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

das rechtliche Gehör verweigert.

Unter diesen Umständen war eine allfällige, vorliegend

nicht weiter zu prüfende schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung des

Pflichtigen nicht alleinige Ursache für das nachfolgende Einspracheverfahren,

sondern auch der erwähnte Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts.

Infolgedessen sind die Einsprachekosten zu Unrecht dem Pflichtigen auferlegt worden.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission werden

gemäss § 151 Abs. 1 StG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der

Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.

Die Rekurskommission hat nach den vorstehenden Erwägungen

zu Unrecht die von ihr von Fr. 250.- auf Fr. 200.- reduzierten

Einsprachekosten dem Pflichtigen auferlegt. Da sich der Streitwert im Rekursverfahren

auf (Fr. … Steuerdifferenz + Fr. 250.- Einsprachekosten =) Fr. ….

belief, ist der Pflichtige mit rund 94 % unterlegen. Es rechtfertigt sich

daher, die Rekurskosten zu 19/20 dem Pflichtigen und zu 1/20 dem Staat Zürich

aufzuerlegen.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und hat dieser dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).

4.

Da die vorliegende Streitsache ausschliesslich

Verfahrenskosten und folglich eine nur im kantonalen Recht und nicht im

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) geregelte Materie beschlägt, kann

eine Rechtsmittelbelehrung mit Bezug auf die in Art. 73 StHG bzw.

§ 154 StG vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

unterbleiben.

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts im

Einspracheverfahren wird aufgehoben, und die Rekurskosten werden zu 19/20 dem

Beschwerdeführer und zu 1/20 dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 100.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …