SB.2005.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00043
24. August 2005Deutsch7 min
(URT.2005.8854)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2005.00043
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2003
Die Auflage der Einsprachekosten an den Steuerpflichtigen erfolgte zu Unrecht. Eine allfällige, vorliegend nicht weiter zu prüfende schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung des Pflichtigen war nicht alleinige Ursache für das nachfolgende Einspracheverfahren, dieses wurde auch durch einen Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts notwendig gemacht, indem dieses dem Pflichtigen bei Erlass der Mahnung bzw. im Einspracheentscheid das rechtliche Gehör verweigerte. Gutheissung.
Stichworte:
EINSPRACHEVERFAHREN
KOSTENAUFLAGE
MAHNUNG
PROVISIONSAUFWAND
RECHTLICHES GEHÖR
REISESPESEN
VERFAHRENSFEHLER
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 142 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, ein selbständigerwerbender Kaufmann, wurde vom
kantonalen Steueramt im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2003 mit
Auflage vom 28. Oktober 2004 und Mahnung vom 1. Dezember 2004 unter
anderem aufgefordert, den Nachweis der bezahlten Provisionen von Fr. … und
der geschäftsmässigen Begründetheit der Reisespesen Ausland von Fr. … zu
erbringen. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, A habe mit den
eingereichten Unterlagen insoweit Auflage und Mahnung nicht erfüllt und
schätzte in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) nach Ermessen die Provisionszahlungen auf Fr. …
und die Reisespesen Ausland auf Fr. … Gestützt darauf veranlagte es A am
15. Dezember 2004 für die Steuerperiode 2003 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … Das
kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobene Einsprache am 21. Februar
2005 ab und auferlegte dem Pflichtigen Verfahrenskosten von Fr. …
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den Rekurs
des Pflichtigen hinsichtlich der Einschätzung der Steuerperiode 2003 ab, setzte
indessen die diesem auferlegten Einsprachekosten auf Fr. 200.- herab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2005 liess der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Auflage der Einsprachekosten gänzlich
aufzuheben; ferner seien die Rekurskosten "nach Ermessen des
Verwaltungsgerichtes" und die Beschwerdekosten "jedenfalls" dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Einspracheverfahren ist laut § 142 Abs. 2
StG kostenfrei (Satz 1). Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem
Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person
auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von
Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben (Satz 2).
Dementsprechend werden nach § 18 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) insbesondere die Kosten des
Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache
gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die
wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden
musste.
1.1
Die Kostenpflicht ist
keine Strafe für das schuldhafte Verhalten des Steuerpflichtigen (oder einer
anderen auskunftspflichtigen Person), sondern Ausfluss des prozessualen Verursacherprinzips,
wonach diejenige Partei zur Kostentragung heranzuziehen ist, welche ohne
sachliche Gründe zu Verfahrensweiterungen, hier also zur Durchführung eines Einspracheverfahrens,
und zu den damit verbundenen Mehrkosten Anlass gegeben hat. Daraus folgt auch,
dass die schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung alleinige Ursache des Einspracheverfahrens
gewesen sein muss. Diese muss das Einspracheverfahren "notwendig gemacht
haben" (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 StG). Ist also das
Einspracheverfahren nicht ausschliesslich durch ein schuldhaftes Verhalten des
Steuerpflichtigen veranlasst worden, sondern liegen neben einem solchen weitere
Ursachen für das Einspracheverfahren vor, wie Verfahrensfehler der Behörde,
streitige Rechtsfragen oder Beweiswürdigungen, so sind die Voraussetzungen für
eine Kostenauflage nicht erfüllt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 142
N. 10).
1.2
Das
kantonale Steueramt hat den Pflichtigen am 28. Oktober 2004 (unter
anderem) aufgefordert, den "Nachweis der bezahlten Provisionen
(Zahlungsbelege mit Angabe an wen bzw. Nennung/Adresse/Funktion des
Zahlungsempfängers) samt Berechnungsgrundlage mit Kopie des Vertrages (Vorjahre
ca. 30 % des Provisionsertrages)" sowie den "Nachweis der
geschäftsmässigen Begründetheit der Reisespesen Ausland inkl. Belege" zu
erbringen.
Der Vertreter des Pflichtigen reichte am 18. November
2004.
zu den Provisionen eine Zusammenstellung des Provisionsaufwands,
Bankbelastungsanzeigen und Quittungen über die Auszahlungen ein und nannte die
Zahlungsempfänger und die Gründe für die Provisionszahlungen. Ausserdem gab er
eine Zusammenstellung der Reisespesen Ausland sowie die Kontoauszüge für die
Kreditkarten sowie die Rechnung eines Reiseveranstalters zu den Akten und gab
Ziel und Zweck der Auslandreisen an. Das kantonale Steueramt wiederholte seine
Aufforderungen vom 28. Oktober 2004 am 1. Dezember 2004 wörtlich als
Mahnung, wobei ohne Begründung neu ein "substanziierter Nachweis" der
bezahlten Provisionen und Reisespesen verlangt wurde. Der Vertreter des
Pflichtigen reichte hierauf mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 dieselben
Unterlagen nochmals ein und gab weitere Erklärungen ab.
Mit Einschätzungsentscheid vom 15. Dezember 2004
liess das kantonale Steueramt die Provisionen nicht und die Reisespesen Ausland
lediglich im Umfang von Fr. … als Geschäftsaufwand zu, mit der Begründung
"'Provisionszahlungen' und Reisespesen nach pflichtgemässem Ermessen
gemäss § 139 Abs. 2 StG geschätzt, da unsere Auflage vom 28.10.2004 –
trotz Mahnung vom 1.12.2004 – nicht erfüllt wurde."
Angesichts dessen, dass der Pflichtige auf die erste
Aufforderung hin verschiedene Unterlagen eingereicht und Sachdarstellungen
gegeben hatte, hätte das kantonale Steueramt entweder mit der Mahnung oder aber
spätestens im Einschätzungsentscheid eine Begründung dafür geben müssen,
weshalb seiner Auffassung nach die Unterlagen und Angaben des Pflichtigen nicht
geeignet waren, den Nachweis der Provisionszahlungen und Reisespesen zu
erbringen. Das Steueramt hat dies unterlassen und damit dem Pflichtigen im
Licht von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
das rechtliche Gehör verweigert.
Unter diesen Umständen war eine allfällige, vorliegend
nicht weiter zu prüfende schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung des
Pflichtigen nicht alleinige Ursache für das nachfolgende Einspracheverfahren,
sondern auch der erwähnte Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts.
Infolgedessen sind die Einsprachekosten zu Unrecht dem Pflichtigen auferlegt worden.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission werden
gemäss § 151 Abs. 1 StG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der
Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.
Die Rekurskommission hat nach den vorstehenden Erwägungen
zu Unrecht die von ihr von Fr. 250.- auf Fr. 200.- reduzierten
Einsprachekosten dem Pflichtigen auferlegt. Da sich der Streitwert im Rekursverfahren
auf (Fr. … Steuerdifferenz + Fr. 250.- Einsprachekosten =) Fr. ….
belief, ist der Pflichtige mit rund 94 % unterlegen. Es rechtfertigt sich
daher, die Rekurskosten zu 19/20 dem Pflichtigen und zu 1/20 dem Staat Zürich
aufzuerlegen.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und hat dieser dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
4.
Da die vorliegende Streitsache ausschliesslich
Verfahrenskosten und folglich eine nur im kantonalen Recht und nicht im
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) geregelte Materie beschlägt, kann
eine Rechtsmittelbelehrung mit Bezug auf die in Art. 73 StHG bzw.
§ 154 StG vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
unterbleiben.
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts im
Einspracheverfahren wird aufgehoben, und die Rekurskosten werden zu 19/20 dem
Beschwerdeführer und zu 1/20 dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 100.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung an …