SB.2005.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00045
26. Oktober 2005Deutsch11 min
(URT.2005.8947)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2005.00045
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.10.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten
Vorliegend sind lediglich die vier Positionen der Verwaltungspauschale der Bank "eigene und fremde Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" vollumfänglich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten. Hinsichtlich der weiteren Positionen ist unklar, ob und in welchem Ausmass sie die Vermögensverwaltung betrafen. Weil es die Pflichtige unterlassen hat, eine substanziierte und belegte Sachdarstellung zu geben, welche eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit erlaubt hätte, muss zu ihren Ungunsten als beweisbelastete Partei angenommen werden, die fraglichen Positionen beträfen - wenn überhaupt - nur zum Teil die Verwaltung ihres Vermögens. Da unter diesen Umständen nicht nachgewiesen ist, ob der Pflichtigen Vermögensverwaltungskosten von mehr als Fr. 6'000.- erwachsen sind, könnte es sich fragen, ob ihr Abzug nicht auf diese Pauschale gemäss Weisung zu beschränken sei. Von einer reformatio in peius kann indessen abgesehen werden, weil sich die Einschätzung nicht als offenkundig unrichtig erweist. Abweisung.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
BEWEISLAST
EINKOMMENSSTEUER
PAUSCHALABZUG
RECHTLICHES GEHÖR
REFORMATIO IN PEIUS
VERMÖGENSVERWALTUNGSKOSTEN
VERWALTUNGSPAUSCHALE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 30 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A machte in der Steuererklärung 2002
Vermögensverwaltungskosten von Fr. 21'152.- geltend. Das kantonale Steueramt
liess demgegenüber lediglich Fr. 13'133.- zum Abzug zu, was 3‰ des
deklarierten Wertschriften- und Guthabenbestands per Ende 2002 entsprach. Gestützt
darauf schätzte es A am 10. November 2003 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) ein. Deren Einsprache wies das kantonale Steueramt
nach Durchführung einer Untersuchung am 8. Februar 2005 ab. Es stellte
sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die der Pflichtigen von der B AG in
Rechnung gestellte Verwaltungspauschale beschlage rund zur Hälfte
Dienstleistungen und Gebühren, die nicht die Vermögensverwaltung, sondern die
Vermögensanlage oder die allgemeine Lebenshaltung beträfen.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 28. April 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2005 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode 2002 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. …, eventualiter von Fr. …,
einzuschätzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vorbringen
oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren – und zwar
grundsätzlich während der Rekursfrist – behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren nicht nachgebracht
werden. Ausgenommen sind einzig echte Noven, namentlich neue Behauptungen oder
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG analog) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen oder
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
Diese Rechtslage entspricht derjenigen im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105
Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die
Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer
Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 125 II 217 E. 3a). Damit
befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden
geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG
und hält es zudem vor dem Gebot der horizontalen und vertikalen Steuerharmonisierung
stand (BGr, 16. September 2005,2A.113/2005, E. 2.2).
2.
2.1
Bei beweglichem
Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG unter anderem die Kosten
der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die
Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich
solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene
tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung
von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher
Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung
hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen
eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich
der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG).
2.2
Der
Steuerpflichtige ist aufgrund der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit
der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August
2002.
(nZStB I Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung
und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art)
sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d.h.
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte
verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-,
entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen (Abschnitt
D.I. der Weisung).
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich
sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch
deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen (Abschnitt D.II. der
Weisung). Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte
Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen
Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es
daran, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich
hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987
Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Vermag der Steuerpflichtige die tatsächlichen
Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],
S. 720 E. 5b; 21 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für steuermindernde
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der
tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (vgl. etwa BGE 92 I 393 =
ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78],
S. 512), sondern muss es bei der Pauschale von 3‰ des Steuerwerts der
durch Dritte verwalteten Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.-, sein
Bewenden haben. Ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen
die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber
ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen
statthaft sein (vgl. RB 1975 Nr. 54; Martin Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG
N. 30).
2.3
2.3.1
Die Pflichtige hat für die Vermögensverwaltung durch die B AG tatsächliche
Kosten von insgesamt Fr. 21'152.- geltend gemacht. Diese setzen sich aus
quartalsweise erstellten Abrechnungen über die so genannte Verwaltungspauschale
von total Fr. 20'629.85 für die Aufbewahrung der Wertschriften und aus dem
Betrag von Fr. 522.15 für die Erstellung des Steuerauszugs und
Steuerrückforderungen zusammen. Die auf dem verwalteten Bruttovermögen
berechnete Verwaltungspauschale umfasst nach den einschlägigen Reglementen der
Bank Gebühren, Spesen und Kommissionen für zehn verschiedene Positionen.
Die Positionen "eigene und
fremde Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei
Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für
Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" gehören
unstreitig zur Vermögensverwaltung.
Die Rekurskommission hat
erwogen, bei der Position "Kontoführungs- und Abschlussspesen, Spesen bei
Eröffnung und Saldierung von Konti und Depots, Erstellen von Kontoauszügen und
Vermögensverzeichnissen" betreffe nur das Erstellen von Kontoauszügen und
Vermögensverzeichnissen die Vermögensverwaltung. Die Spesen bei Eröffnung und
Saldierung von Konti und Depots seien nicht abzugsfähige Anlagekosten, da sie
im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Vermögenswerte bzw. der Umschichtung
des Vermögens anfielen. Bei den Kontoführungs- und Abschlussspesen – wie auch
bei der weiteren Position "Spesen bei in- und ausländischem
Zahlungsverkehr" – sei es unklar, ob sie mit der Sicherung oder Erhaltung
des sich auf einem Konto oder in einem Depot befindlichen Vermögens
zusammenhingen und somit abzugsfähig seien oder Zahlungsaufträge beträfen und
daher nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten seien. Gleiches gelte für die
Position "Gebühren für Nummernverbindungen und für zurückbehaltene Bankkorrespondenz"
sowie für die Portospesen in der Position "Portospesen und Gebühren für
EC-Karten". Denn es sei nicht ersichtlich, ob sie im Zusammenhang mit der
Vermögensverwaltung anfielen und deshalb abzugsfähig seien oder die
Anlagetätigkeit beschlügen und damit nicht abzugsfähige Anlagekosten bildeten.
Die Gebühren für EC-Karten bezögen sich auf Bargeldbezüge und bargeldlose
Zahlungen; sie seien folglich als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu
würdigen. Bei der Position "Kommissionen bei Fremdwährungseinzahlungen"
schliesslich sei ungewiss, was darunter zu verstehen sei, da sich die
Pflichtige hierzu nicht geäussert habe.
2.3.2
Die Pflichtige wirft der Rekurskommission vor, ihr das rechtliche Gehör
verweigert und somit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verletzt zu haben, weil diese in einem Entscheid vom 4. März
2004.
(1 ST.2004.97) die streitbetroffenen mit der Verwaltungspauschale der B AG
abgegoltenen Kosten allesamt als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
gewürdigt habe. Sie habe auf die Beständigkeit dieser Rechtsprechung vertrauen
dürfen und habe deshalb keine Veranlassung gehabt, für jede einzelne Position
der Verwaltungspauschale den Nachweis der Abzugsfähigkeit zu erbringen.
Die Rüge ist unbegründet: Zum
einen musste angesichts dessen, dass das kantonale Steueramt in Kenntnis des
erwähnten Rekursentscheids die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten
gekürzt hatte, der Pflichtigen klar sein, dass das Steueramt eine Änderung
dieses Präjudizes und gegebenenfalls einen Entscheid des Verwaltungsgerichts
oder des Bundesgerichts anstrebte. Zum andern kann ein einzelnes Präjudiz –
zumal einer unteren Rechtsmittelinstanz – nicht als eingelebte Rechtsprechung
betrachtet werden, deren Änderung einer vorgängigen Ankündigung bedürfte.
Infolgedessen fallen die
erstmals in der Beschwerde vorgebrachten tatsächlichen Ausführungen und mit
dieser erstmals eingereichten Beweismittel entgegen der Auffassung der
Pflichtigen unter das Novenverbot (vgl. vorn E. 1.2); sie sind daher nicht
zu berücksichtigen.
2.3.3
Bei dieser Sach- und Rechtslage tritt das Verwaltungsgericht der
rechtlichen Würdigung der Vorinstanz bei (siehe vorn E. 2.3.1); auf deren
Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden.
Dementsprechend sind lediglich
die vier Positionen der Verwaltungspauschale der B AG "eigene und fremde
Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei
Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für
Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" vollumfänglich
abzugsfähige Kosten der Vermögensverwaltung im Sinn von § 30 Abs. 1 StG.
Hinsichtlich der sechs weiteren
Positionen "Kontoführungs- und Abschlussspesen, Spesen bei Eröffnung und
Saldierung von Konti und Depots, Erstellen von Kontoauszügen und
Vermögensverzeichnissen", "Spesen bei in- und ausländischem
Zahlungsverkehr", "Kommissionen für fiduziarische Anlagen im Euromarkt",
"Gebühren für Nummernverbindungen und für zurückbehaltene
Bankkorrespondenz", "Portospesen und Gebühren für EC-Karten"
sowie "Kommissionen bei Fremdwährungseinzahlungen" ist hingegen unklar,
ob und in welchem Ausmass sie die Vermögensverwaltung betrafen. Weil es die
Pflichtige unterlassen hat, eine substanziierte – und durch Beweismittel
belegte – Sachdarstellung zu geben, welche es den Vorinstanzen und dem
Verwaltungsgericht erlaubt hätte, die erwähnten Positionen der
Verwaltungspauschale der B AG im Licht von § 30 Abs. 1 StG auf ihre
Abzugsfähigkeit hin zu prüfen, muss zu ihren Ungunsten als beweisbelastete
Partei angenommen werden, die in Frage stehenden Positionen beträfen – wenn
überhaupt – nur zum Teil die Verwaltung ihres Vermögens.
2.3.4
Da unter diesen Umständen auch nicht nachgewiesen ist, ob der Pflichtigen
Vermögensverwaltungskosten von mehr als Fr. 6'000.- erwachsen sind, könnte
es sich fragen, ob ihr Abzug nicht auf diese Pauschale gemäss Abschnitt
D.I. der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der
Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens zu beschränken
sei.
Indessen kann von einer
Abänderung der Einschätzung zu Ungunsten der Pflichtigen (vgl. § 149 Abs. 2
StG) abgesehen werden, da sie sich nicht als offenkundig unrichtig erweist
(vgl. BGE 108 Ib 227 E. 1b); somit kann dahingestellt bleiben, ob die
getroffene – im Übrigen willkürfreie – Schätzung der weiteren Voraussetzungen
von § 139 Abs. 2 StG bedurft hätte.
Das führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …