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Entscheid

SB.2005.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00045

26. Oktober 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8947)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A machte in der Steuererklärung 2002

Vermögensverwaltungskosten von Fr. 21'152.- geltend. Das kantonale Steueramt

liess demgegenüber lediglich Fr. 13'133.- zum Abzug zu, was 3‰ des

deklarierten Wertschriften- und Guthabenbestands per Ende 2002 entsprach. Gestützt

darauf schätzte es A am 10. November 2003 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …) ein. Deren Einsprache wies das kantonale Steueramt

nach Durchführung einer Untersuchung am 8. Februar 2005 ab. Es stellte

sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die der Pflichtigen von der B AG in

Rechnung gestellte Verwaltungspauschale beschlage rund zur Hälfte

Dienstleistungen und Gebühren, die nicht die Vermögensverwaltung, sondern die

Vermögensanlage oder die allgemeine Lebenshaltung beträfen.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 28. April 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Juni 2005 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode 2002 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. …, eventualiter von Fr. …,

einzuschätzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermes­sens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vorbringen

oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren – und zwar

grundsätzlich während der Rekursfrist – behauptet bzw. vorgelegt oder an­ge­rufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren nicht nachgebracht

werden. Ausgenommen sind einzig echte Noven, namentlich neue Behauptungen oder

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160

StG analog) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen oder

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Diese Rechtslage entspricht derjenigen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105

Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die

Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche

Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,

unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen

festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer

Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 125 II 217 E. 3a). Damit

befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden

geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG

und hält es zudem vor dem Gebot der horizontalen und vertikalen Steuerharmonisierung

stand (BGr, 16. September 2005,2A.113/2005, E. 2.2).

2.

2.1

Bei beweglichem

Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG unter anderem die Kosten

der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die

Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich

solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene

tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung

von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher

Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30).

Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung

hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen

eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich

der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG).

2.2

Der

Steuerpflichtige ist aufgrund der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit

der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August

2002.

(nZStB I Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung

und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art)

sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d.h.

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte

verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-,

entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen (Abschnitt

D.I. der Weisung).

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich

sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch

deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen (Abschnitt D.II. der

Weisung). Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte

Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen

Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es

daran, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich

hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987

Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Vermag der Steuerpflichtige die tatsächlichen

Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen

Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],

S. 720 E. 5b; 21 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für steuermindernde

Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten

Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der

tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (vgl. etwa BGE 92 I 393 =

ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78],

S. 512), sondern muss es bei der Pauschale von 3‰ des Steuerwerts der

durch Dritte verwalteten Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.-, sein

Bewenden haben. Ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen

die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber

ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen

statthaft sein (vgl. RB 1975 Nr. 54; Martin Zweifel in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG

N. 30).

2.3

2.3.1

Die Pflichtige hat für die Vermögensverwaltung durch die B AG tatsächliche

Kosten von insgesamt Fr. 21'152.- geltend gemacht. Diese setzen sich aus

quartalsweise erstellten Abrechnungen über die so genannte Verwaltungspauschale

von total Fr. 20'629.85 für die Aufbewahrung der Wertschriften und aus dem

Betrag von Fr. 522.15 für die Erstellung des Steuerauszugs und

Steuerrückforderungen zusammen. Die auf dem verwalteten Bruttovermögen

berechnete Verwaltungspauschale umfasst nach den einschlägigen Reglementen der

Bank Gebühren, Spesen und Kommissionen für zehn verschiedene Positionen.

Die Positionen "eigene und

fremde Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei

Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für

Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" gehören

unstreitig zur Vermögensverwaltung.

Die Rekurskommission hat

erwogen, bei der Position "Kontoführungs- und Abschlussspesen, Spesen bei

Eröffnung und Saldierung von Konti und Depots, Erstellen von Kontoauszügen und

Vermögensverzeichnissen" betreffe nur das Erstellen von Kontoauszügen und

Vermögensverzeichnissen die Vermögensverwaltung. Die Spesen bei Eröffnung und

Saldierung von Konti und Depots seien nicht abzugsfähige Anlagekosten, da sie

im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Vermögenswerte bzw. der Umschichtung

des Vermögens anfielen. Bei den Kontoführungs- und Abschlussspesen – wie auch

bei der weiteren Position "Spesen bei in- und ausländischem

Zahlungsverkehr" – sei es unklar, ob sie mit der Sicherung oder Erhaltung

des sich auf einem Konto oder in einem Depot befindlichen Vermögens

zusammenhingen und somit abzugsfähig seien oder Zahlungsaufträge beträfen und

daher nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten seien. Gleiches gelte für die

Position "Gebühren für Nummernverbindungen und für zurückbehaltene Bankkorrespondenz"

sowie für die Portospesen in der Position "Portospesen und Gebühren für

EC-Karten". Denn es sei nicht ersichtlich, ob sie im Zusammenhang mit der

Vermögensverwaltung anfielen und deshalb abzugsfähig seien oder die

Anlagetätigkeit beschlügen und damit nicht abzugsfähige Anlagekosten bildeten.

Die Gebühren für EC-Karten bezögen sich auf Bargeldbezüge und bargeldlose

Zahlungen; sie seien folglich als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu

würdigen. Bei der Position "Kommissionen bei Fremdwährungseinzahlungen"

schliesslich sei ungewiss, was darunter zu verstehen sei, da sich die

Pflichtige hierzu nicht geäussert habe.

2.3.2

Die Pflichtige wirft der Rekurskommission vor, ihr das rechtliche Gehör

verweigert und somit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verletzt zu haben, weil diese in einem Entscheid vom 4. März

2004.

(1 ST.2004.97) die streitbetroffenen mit der Verwaltungspauschale der B AG

abgegoltenen Kosten allesamt als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten

gewürdigt habe. Sie habe auf die Beständigkeit dieser Rechtsprechung vertrauen

dürfen und habe deshalb keine Veranlassung gehabt, für jede einzelne Position

der Verwaltungspauschale den Nachweis der Abzugsfähigkeit zu erbringen.

Die Rüge ist unbegründet: Zum

einen musste angesichts dessen, dass das kantonale Steueramt in Kenntnis des

erwähnten Rekursentscheids die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten

gekürzt hatte, der Pflichtigen klar sein, dass das Steueramt eine Änderung

dieses Präjudizes und gegebenenfalls einen Entscheid des Verwaltungsgerichts

oder des Bundesgerichts anstrebte. Zum andern kann ein einzelnes Präjudiz –

zumal einer unteren Rechtsmittelinstanz – nicht als eingelebte Rechtsprechung

betrachtet werden, deren Änderung einer vorgängigen Ankündigung bedürfte.

Infolgedessen fallen die

erstmals in der Beschwerde vorgebrachten tatsächlichen Ausführungen und mit

dieser erstmals eingereichten Beweismittel entgegen der Auffassung der

Pflichtigen unter das Novenverbot (vgl. vorn E. 1.2); sie sind daher nicht

zu berücksichtigen.

2.3.3

Bei dieser Sach- und Rechtslage tritt das Verwaltungsgericht der

rechtlichen Würdigung der Vorinstanz bei (siehe vorn E. 2.3.1); auf deren

Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden.

Dementsprechend sind lediglich

die vier Positionen der Verwaltungspauschale der B AG "eigene und fremde

Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei

Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für

Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" vollumfänglich

abzugsfähige Kosten der Vermögensverwaltung im Sinn von § 30 Abs. 1 StG.

Hinsichtlich der sechs weiteren

Positionen "Kontoführungs- und Abschlussspesen, Spesen bei Eröffnung und

Saldierung von Konti und Depots, Erstellen von Kontoauszügen und

Vermögensverzeichnissen", "Spesen bei in- und ausländischem

Zahlungsverkehr", "Kommissionen für fiduziarische Anlagen im Euromarkt",

"Gebühren für Nummernverbindungen und für zurückbehaltene

Bankkorrespondenz", "Portospesen und Gebühren für EC-Karten"

sowie "Kommissionen bei Fremdwährungseinzahlungen" ist hingegen unklar,

ob und in welchem Ausmass sie die Vermögensverwaltung betrafen. Weil es die

Pflichtige unterlassen hat, eine substanziierte – und durch Beweismittel

belegte – Sachdarstellung zu geben, welche es den Vorinstanzen und dem

Verwaltungsgericht erlaubt hätte, die erwähnten Positionen der

Verwaltungspauschale der B AG im Licht von § 30 Abs. 1 StG auf ihre

Abzugsfähigkeit hin zu prüfen, muss zu ihren Ungunsten als beweisbelastete

Partei angenommen werden, die in Frage stehenden Positionen beträfen – wenn

überhaupt – nur zum Teil die Verwaltung ihres Vermögens.

2.3.4

Da unter diesen Umständen auch nicht nachgewiesen ist, ob der Pflichtigen

Vermögensverwaltungskosten von mehr als Fr. 6'000.- erwachsen sind, könnte

es sich fragen, ob ihr Abzug nicht auf diese Pauschale gemäss Abschnitt

D.I. der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens zu beschränken

sei.

Indessen kann von einer

Abänderung der Einschätzung zu Ungunsten der Pflichtigen (vgl. § 149 Abs. 2

StG) abgesehen werden, da sie sich nicht als offenkundig unrichtig erweist

(vgl. BGE 108 Ib 227 E. 1b); somit kann dahingestellt bleiben, ob die

getroffene – im Übrigen willkürfreie – Schätzung der weiteren Voraussetzungen

von § 139 Abs. 2 StG bedurft hätte.

Das führt zur Abweisung der

Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …