Lexipedia

Entscheid

SB.2005.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00069

28. Juni 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9364)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A arbeitet hauptberuflich als

Architekt in der 1976 gegründeten D AG in unselbständiger Stellung und

bekleidet in dieser Gesellschaft ein Amt als Verwaltungsrat. Deren

Verwaltungsratspräsident ist E, der seit einigen Jahren und insbesondere auch

in der vorliegend interessierenden Steuerperiode Alleinaktionär der

Gesellschaft war; der Pflichtige selbst war früher bis Ende 1992 ebenfalls (zur

Hälfte) Aktionär der D AG und deklariert seit der Steuererklärung 1998 eine

Option auf Aktien der D AG; heute wird er auf der Homepage der Gesellschaft

wieder als "Mitinhaber" bezeichnet. Daneben ist der Pflichtige zur

Hälfte an der seit 21. September 1999 in X (ausserkantonal) bei der F AG

domizilierten G AG beteiligt, welche vorab den Erwerb, die Erschliessung, die

Überbauung sowie den An- und Verkauf von Immobilien bezweckt. Bei dieser

Gesellschaft sitzt er ebenfalls im Verwaltungsrat. Schliesslich betreibt er

nebenberuflich seit Jahren gewerbsmässigen Handel mit Liegenschaften.

1997 gründete der Pflichtige zusammen mit seinem

Büropartner E und H und I die J AG mit Sitz in X (ausserkantonal). Diese

mittlerweile aufgelöste und im Handelsregister gelöschte Gesellschaft, an der

die vier Gründer zu je 25% beteiligt waren, verfügte über ein Aktienkapital von

Fr. 100'000.- und bezweckte den Erwerb, die Erstellung und Vermietung

sowie den Handel mit Grundstücken und Liegenschaften. Da die Gründer nach

aussen nicht in Erscheinung treten wollten, beauftragten sie die K AG mit der

treuhänderischen Gründung und Verwaltung; diese hatte auch den (einzigen) Verwaltungsrat

der J AG zu stellen.

Die J AG erstellte in der Folge in Y einen grossen

Immobilienkomplex mit Eigentumswohnungen und Reiheneinfamilienhäusern. Während

die Architekturarbeiten von der D AG ausgeführt wurden, übernahm die von H und

I beherrschte L AG den Part der Generalunternehmerin. Im Lauf des Jahres 1999

ergaben sich allerdings Spannungen zwischen dem Pflichtigen und E einerseits

sowie H und I andererseits. Infolgedessen verkauften die beiden Architekten am

11. Oktober 1999 ihre Beteiligungen an der J AG von je 25% an H für

insgesamt Fr. 725'000.- und erzielten – nach Abzug des eingebrachten

Kapitals – je einen Gewinn von Fr. 337'500.-.

Das kantonale Steueramt erachtete diesen Gewinn als

Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb und unterwarf das nach Abzug des

entsprechenden AHV-Sonderbeitrags von Fr. 32'864.40 verbleibende

Nettobetreffnis von Fr. 304'636.- der Besteuerung. Mit Einschätzungsentscheid

vom 27. September 2002 erfolgte eine Veranlagung mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Zürich)

und Fr. … (Gesamt).

Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde am 10. November

2004 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den gegen den

Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission II am

24.

August 2005 ab. Sie erwog, bezüglich Bestimmung von Inhalt und Umfang des

Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit bleibe angesichts der vertikalen Steuerharmonisierung

kein Raum mehr für eine eigenständige kantonale Begriffsumschreibung und sei

hierfür einzig die Auslegung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die hierzu ergangene

bundesgerichtliche Rechtsprechung von Bedeutung. In einem sich bezüglich des

hier in Frage stehenden Verkaufs gleichgelagerten Fall, dem Verkauf von 25% der

J AG durch E, habe das Bundesgericht für die

direkte Bundessteuer mit Urteil vom 22. April 2005 (2A.547/2004)

erkannt, es liege bei der genannten

Beteiligung Geschäftsvermögen vor, weshalb der Gewinn aus deren Veräusserung

als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu würdigen sei. Dieser

Schluss müsse angesichts der erwähnten vertikalen Harmonisierung auch für die

Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern des Pflichtigen gelten. Unerheblich

sei dabei (aus näher ausgeführten Gründen) unter anderem, dass der Pflichtige

anders als E nicht Aktionär der D AG sei, und dass bezüglich E für die Staats-

und Gemeindesteuern 1999 rechtskräftig erkannt worden sei, es liege keine

selbständige Erwerbstätigkeit vor.

Bereits am 24. Februar 2003 war im Übrigen

abschliessend über die die entsprechende Steuerperiode betreffende direkte

Bundessteuer, bei deren Veranlagung die vorliegend streitige Aufrechnung

ebenfalls erfolgt war, entschieden worden. Mit Beschluss von diesem Datum konnte

die zuständige damalige Bundessteuer-Rekurskommission auf eine Beschwerde des

Pflichtigen gegen den die Bundessteuer betreffenden Einspracheentscheid des

Kantonalen Steueramts vom 25. November 2002 wegen Verspätung nicht

eintreten.

III.

Gegen den Entscheid vom 24. August 2005 erhoben die

Pflichtigen am 30. September 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit

dem Antrag, es sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare

Vermögen auf Fr. … (Zürich) und Fr. … (Gesamt) festzusetzen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

Gemäss § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem

Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien

Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den

Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne

aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von

Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von

Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder

Betriebstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG

in der Fassung vom 8. Juni 1997). Demgegenüber sind laut § 16 Abs. 3

StG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen – vorbehältlich

der Grundstückgewinnsteuer – steuerfrei.

2.1

§ 18

StG entspricht materiell weitgehend dem bisherigen Recht (§ 19 lit. b

aStG), mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Präponderanzmethode, welche

§ 18 StG neu in das Zürcher Recht eingeführt hat. Die heutige Bestimmung

lautet auch gleich wie Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG. Der

harmonisierungsrechtliche Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit entspricht

denn auch grundsätzlich demjenigen der bisherigen Zürcher Praxis (RB 2004 Nr. 89).

2.1.1

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die selbstän­dige

Erwerbstä­tigkeit dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von

Arbeitsleistung und Ka­pital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig,

anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am

wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B

23.1

Nr. 17; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28).

Nach der zur Frage des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels entwickelten Praxis

ist die Verwaltung eigenen Vermögens auch dann keine Erwerbstätigkeit, wenn das

Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu seiner fortlaufenden

Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt (RB 1981 Nr. 46 mit

Hinweisen). Damit hat das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung weit

höhere Anforderungen an die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nebenberuflicher

gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gestellt, als dies etwa das Bundesgericht

für die direkte Bundessteuer für Liegenschaften- und Wertschriftenhändler getan

hat (BGE 125 II 113 E. 3c und 5e; BGE 122 II 446 mit Hinweisen;

vgl. etwa schon die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Liegenschaften- und

Wertschriftenhandel in RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).

Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien wie Häufung der An- und Verkäufe,

die Inanspruchnahme bedeutender Fremdmittel, kurze Besitzesdauer sowie der

Einsatz von Spezialkenntnissen verdeutlichen und konkretisieren die

herkömmlichen Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit (RB 1988

Nr. 23). Das Vorhandensein einzelner oder sogar verschiedener dieser

Indizien entbindet das Gericht indessen nicht davon, sich mit den eigentlichen

Merkmalen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu befassen, um derart ein

umfassendes Gesamtbild der zu beurteilenden Aktivitäten zu erhalten (vgl.

Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Basel und Frankfurt am Main 2002, Art. 8 StHG

N. 12).

2.1.2

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend

der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG in der

Fassung vom 8. Juni 1997). Ist diese Zuordnung zu Privat- oder

Geschäftsvermögen nicht von vornherein klar, so ist bei den vorzunehmenden Abgrenzungen

dieser so genannten alternativen Wirtschaftsgüter unter Würdigung der gesamten

Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vorab auf die

technisch-wirtschaftliche Funktion des betreffenden Aktivums, also auf seine

Zweckbestimmung, abzustellen (vgl. RB 2003 Nr. 83; RB 1999 Nr. 137).

Bei Beteiligungsrechten liegt nach neuester bundesgerichtlicher

Rechtsprechung dann Geschäftsvermögen vor, wenn eine enge wirtschaftliche

Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft

des Steuerpflichtigen besteht. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn

die Beteiligung für Geschäftszwecke erworben wurde oder sie dem Inhaber einen

massgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft verschafft, deren geschäftliche

Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm

erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen. Diese Voraussetzung

ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt,

um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen

zu verbessern bzw. einen entsprechenden Willen aufweist, seine

Beteiligungsrechte für die Verbesserung des wirtschaftlichen Gewinns seines

Unternehmens auszunutzen (BGr, 9. April 2001, StE 2001 B 23.2 Nr. 23;

RB 1999 Nr. 137; vgl. auch Marco

Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich

etc. 2004, 39 f.). Nicht erforderlich für die Zurechnung zum

Geschäftsvermögen ist laut Bundesgericht eine Mehrheitsbeteiligung (BGr, 22. April

2005,2A.547/2004, E. 2.3). Bei alledem hat das Bundesgericht allerdings

festgehalten, beim Fehlen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bildeten

Beteiligungsrechte zwingend Privatvermögen (BGr, 29. Mai 2000, NStP 54

[2000] 95 f.).

2.1.3

Es besteht aus heutiger Sicht kein Anlass, von dieser bewährten

Rechtsprechung abzuweichen. Weder haben die gesetzlichen Bestimmungen für den

Kanton Zürich wesentlich geändert noch ist der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts in der Literatur Kritik entgegengebracht worden, welche

eine neue Beurteilung erfordern würde. Auch unter der Herrschaft des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 ist die bisherige Rechtsprechung zur

selbständigen Erwerbstätigkeit daher weiterzuführen: Angesichts der gesetzlich

normierten Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns bei der Besteuerung von

Wertschriftengewinnen ist bei der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach

wie vor grosse Zurückhaltung angezeigt (vgl. RB 2004 Nr. 89).

2.2

Grundstückgewinnsteuern

werden nach § 216 Abs. 1 StG erhoben von den Gewinnen, die sich bei

Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben.

Handänderungen an Grundstücken sind nach § 216 Abs. 2 lit. a StG

gleichgestellte Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über

Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken. Ein

solches Rechtsgeschäft liegt nach stän­diger Rechtsprechung und herrschender

Lehre unter anderem vor, wenn die Mehrheitsbeteiligung an einer

Immobiliengesellschaft veräussert und damit die Beherrschung der Gesellschaft

einem Dritten übertragen wird (vgl. schon RB ORK 1955 Nr. 107,

letztmals bestätigt in VGr, 13. März 2002, SB.2001.00068; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten

Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 216 N. 100 ff., unter Hinweis

in N. 102 auf die abweichende Meinung von Rudolf Iseli, Die Übertragung

einer Immo­biliengesellschafts-Beteiligung im zürcherischen Grundsteuerrecht,

ASA 51 [1982/83] 321 ff., 343). Eine

Immobiliengesellschaft liegt dann vor, wenn sie ausschliesslich oder zu­mindest

überwiegend die Nutzbarmachung der Wertsteigerung ihres Grundbesitzes oder des­sen

Verwendung als sichere und nutzbringende Kapitalanlage bezweckt, ohne Rück­sicht

dar­auf, ob die Nutzbarmachung oder Verwendung durch Veräusserung, Ver­mie­tung,

Ver­pach­tung oder Überbauung geschehen soll (RB 1998 Nr. 154).

2.3

Der

Umstand, dass das Gesetz in einigen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet

worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls

abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 518). Das gilt

allerdings nur, wenn lediglich in einem oder in einigen wenigen Fällen eine vom

Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es dagegen die Behörden

ablehnen, die in andern Fällen geübte Praxis aufzugeben, kann der Bürger

verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird,

auch ihm gewährt werde. Anderseits können dem ausnahmsweise einzuräumenden

Anspruch auf Behandlung in Abweichung vom Gesetz gewichtige öffentliche

Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten an

gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen; hierüber ist im Einzelfall im

Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (BGE 123 II 248

E. 3c mit Hinweisen).

3.

3.1

Bei der J

AG handelt es sich zweifelsfrei um eine Immobiliengesellschaft im Sinne der

massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorne Erwägung 2.2). Da es vorliegend um den

Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an dieser AG geht, entfallen

Grundsteuerfolgen von vornherein und ist die Frage zu beantworten, ob es sich

beim Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung an der J AG durch den Pflichtigen um

einen steuerfreien Kapitalgewinn handle. Dies ist – nur, aber immerhin – dann

der Fall, wenn die erwähnte Beteiligung nicht als Geschäftsvermögen des

Pflichtigen zu qualifizieren ist und auch sonst keine selbständige Erwerbstätigkeit

vorliegt (vgl. vorne Erwägung 2.1).

3.2

Das

kantonale Steueramt stützte sich in seinem Einspracheentscheid vom 10. November

2004.

auf die zur direkten Bundessteuer ergangene Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur selbständigen Erwerbstätigkeit und zum gewerbsmässigen

Liegenschaftenhandel (insbesondere auf BGE 125 II 113, in welchem die

bisherige zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über

die Erhebung einer direkten Bundessteuer ergangene Praxis auch für das DBG als

einschlägig erklärt wird). Es gelangte dabei nach Hinweis auf frühere

Tätigkeiten des Pflichtigen in der Immobilienbranche und nach

Auseinandersetzung mit den gemäss Bundesgericht für eine selbständige

Erwerbstätigkeit sprechenden einzelnen Indizien zum Schluss, die

Voraussetzungen für die Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

seien erfüllt. Demzufolge handle es sich bei der vom Pflichtigen veräusserten

Beteiligung an der J AG um Geschäftsvermögen, woran auch nichts ändere, dass

die massgebende Bauparzelle in Y nicht durch den Pflichtigen selbst, sondern

eben durch die J AG erworben worden sei. Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang

mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend der Zuordnung von

Beteiligungsrechten zum Privat- und Geschäftsvermögen, wobei insbesondere nicht

von Bedeutung sei, dass der Pflichtige über keine Mehrheitsbeteiligung an der J

AG verfügt habe.

Die Rekurskommission bestätigte dieses Ergebnis und

stützte sich in ihrem Entscheid insbesondere auch auf das den Geschäftspartner

des Pflichtigen, E, betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 22. April

2005.

(2A.547/2004), in dem die entsprechende Beteiligung von 25% an der J AG

als Geschäftsvermögen qualifiziert wurde, weshalb der Gewinn aus deren

Veräusserung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gewürdigt und der

direkten Bundessteuer unterworfen wurde. Angesichts der vom angestrebten

vertikalen Harmonisierung bleibe für eine abweichende Behandlung bei den

Staats- und Gemeindesteuern kein Raum (vgl. vorne II).

3.3

Die Pflichtigen halten den Entscheiden

entgegen, angesichts der unterschiedlichen Konzeption der Besteuerung von

Grundstückgewinnen auf Bundesebene und auf derjenigen der Kantone bestünde auch

bei vertikaler Harmonisierung nach wie vor Raum für eine differenzierte

kantonale Regelung. Eine solche sei gar harmonisierungsrechtlich geboten, da

die vorinstanzlichen Erwägungen die Existenz der J AG als faktisch irrelevant

betrachteten und einen eigentlichen Durchgriff vornähmen. Ein direkter Verkauf

eines Liegenschaftenanteils werde aber von Gesetzes wegen bei den Staats- und

Gemeindesteuern anders behandelt, als bei der direkten Bundessteuer. Zudem

hätten die Beteiligungsrechte beim Pflichtigen eben – anders als bei E – gerade

keinen Bezug zum eigenen Unternehmen, der D AG, sondern höchstens zur Tätigkeit

als selbständiger Liegenschaftenhändler. Allerdings gebreche es dann an der

nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung geforderten eigenen Führung der J

AG durch den Pflichtigen. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Beteiligung an

der J AG die Tätigkeit der G AG, an der der Pflichtige zu 50% beteiligt war,

oder den selbständigen Liegenschaftenhandel des Pflichtigen positiv beeinflusst

habe. Gefördert worden sei einzig die Tätigkeit der D AG, an welcher der

Pflichtige aber eben gerade nicht beteiligt gewesen sei. Schliesslich sei zu

beachten, dass der Pflichtige auch deshalb Anspruch auf einen für ihn positiven

Entscheid habe, weil die Steuerrekurskommission I bezüglich der Staats- und

Gemeindesteuern 1999 von E für die nämliche Konstellation am 31. Januar

2003.

erkannt habe, es liege keine selbständige

Erwerbstätigkeit vor. Werde dieser Entscheid nunmehr als rechtswidrig erachtet,

so bestehe für den Pflichtigen ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

4.

4.1

Der

Pflichtige betreibt seit Jahren zumindest im Nebenberuf gewerbsmässigen

Liegenschaftenhandel. Da in der Beschwerdeschrift nun zu Recht auch nicht mehr

geltend gemacht wird, die entsprechende Tätigkeit sei in der Steuerperiode 1999

aufgegeben worden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in

Rekurs- und Einspracheentscheid verwiesen werden (vgl. § 161 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Indessen ist in der Tat

nicht zu erkennen, wie die Beteiligung des Pflichtigen an der J AG den

selbständigen Liegenschaftenhandel des Pflichtigen positiv beeinflusst haben

und so die für die Qualifikation der Beteiligung als Geschäftsvermögen

notwendige dienende Funktion bzw. die entsprechende wirtschaftlich-technische

Verknüpfung aufweisen soll (vgl. vorne Erwägung 2.1.2). Dies gilt um so mehr,

als anhand der deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als

Architekt sowie den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass

die J AG dem Pflichtigen auch direkt Architekturaufträge vermittelt hätte. Was

die G AG betrifft, an der der Pflichtige zu 50% beteiligt war und welche

Liegenschaftenhandel und Immobiliengeschäfte betreibt, so ist eine derartige

Verknüpfung ebenfalls nicht ersichtlich. Die Annahme, der Verkauf der Beteiligung

könnte selbständiges Erwerbseinkommen aus Wertschriftenhandel darstellen,

verbietet sich angesichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von

selbst (vgl. vorne 2.1.1 und 2.1.3) und wurde von den Vorinstanzen zu Recht

auch nicht weiter geprüft.

4.2

Unbestritten

und aktenkundig ist dagegen, dass die J AG unter anderem bezweckte, der D AG,

welche ihrerseits weder Liegenschaftenhandel betreibt noch eine

Immobiliengesellschaft darstellt, Arbeit zu beschaffen und Aufträge zuzuführen,

was angesichts eines aktenkundigen Honorars von Fr. 1'200'000.- auch

durchaus gelang. Deren Tätigkeit wurde denn auch durch die Beteiligung des

Pflichtigen an der J AG durchaus positiv beeinflusst. Damit unterscheidet sich

der vorliegende Fall aber wesentlich von den bisher in der Rechtsprechung

entschiedenen, ging es bei jenen Fällen doch um die Frage der engen

wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Beteiligung an der

Kapitalgesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen als

Selbständigerwerbender oder als Mitglied einer Personengesellschaft (BGr, 9. April

2001, StE 2001 B 23.2 Nr. 23; RB 1999 Nr. 137). Gefördert werden musste durch die Beteiligung mit anderen Worten

diese letzterwähnten Betätigungen des Einzel- bzw. Personenunternehmers, und

nicht die Tätigkeit einer juristischen Person, an welcher die natürliche Person

nur beteiligt war.

Das Bundesgericht hat in seinem bereits mehrfach erwähnten,

E betreffenden Entscheid vom 22. April 2005 (2A.547/2004) diese

Rechtsprechung für die direkte Bundessteuer dahingehend ausgeweitet, dass das

Geschäft des Steuerpflichtigen, dem die Beteiligung an der

Kapitalgesellschaft dienen muss, auch in der Rechtsform einer juristischen

Person betrieben werden kann, dies zumindest dann, wenn Letztere durch einen

einzigen Anteilseigner gehalten wird. Das Bundesgericht hat damit den Begriff

des Geschäftes wirtschaftlich betrachtet und rechtlich, ohne dies

konkret zu benennen, einen Durchgriff durch die Aktiengesellschaft der D AG auf

den hinter dieser stehenden Alleinaktionär, E, vorgenommen. Ob dieser

Auffassung auch für die Staats- und Gemeindesteuern zu folgen wäre, braucht

indessen vorliegend aus nachfolgend dargelegten Gründen nicht entschieden zu

werden.

4.3

Der Pflichtige war zum fraglichen Zeitpunkt unbestritten nur

Arbeitnehmer der D AG und an dieser nicht beteiligt; deren Alleinaktionär war E.

Die Rekurskommission führt allerdings aus, weshalb sich ihrer Auffassung nach

eine Gleichstellung des Pflichtigen mit E als notwendig erweise. Der Pflichtige

sei als Verwaltungsrat und E gleichgestelltes Geschäftsleitungsmitglied mit der

D AG weit enger liiert, als ein gewöhnlicher Arbeitnehmer. Zudem habe er früher

die Hälfte aller Aktien gehalten und führe in den Steuererklärungen wenigstens

ab Ende 1997 eine wie auch immer ausgestaltete Option auf Aktien der D AG auf.

Der Pflichtige sei dergestalt in erhöhtem Mass am Gedeihen der D AG gelegen und

hänge seine Entschädigung direkt oder indirekt in erheblichem Ausmass von deren

Erfolg ab. Auf die Abklärung der genauen Ausgestaltung der Option könne so

verzichtet werden.

4.4

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar scheint es nicht

unwahrscheinlich, dass der Pflichtige als früherer Aktionär und Inhaber einer

Führungsposition innerhalb des Unternehmens ein starkes Interesse am

Wohlergehen der D AG hatte. Dies trifft aber regelmässig auch auf andere in

leitender Position tätige Angestellte zu, bei welchen es im Übrigen

notorischerweise in der heutigen Zeit auch durchaus üblich ist, dass "die

Entschädigung direkt oder indirekt in erheblichem Ausmass vom Erfolg" der

Gesellschaft abhängt. Abgesehen davon war der Lohn des Pflichtigen in den

Jahren 1995 bis und mit 1999 immer gleich hoch. Einziges Kriterium für eine von

der Rekurskommission angenommene engere Bindung wäre dergestalt die erwähnte

Option, deren Inhalt jedoch nicht aktenkundig ist. Eine Rückweisung zur

Abklärung des Inhalts dieser Option kann indessen unterbleiben. Selbst bei

kleineren Gesellschaften sind nämlich Optionen für leitende Angestellte zur

Beteiligung an der Unternehmung nicht (mehr) selten (vgl. Botschaft zum

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, BBl 2005

587: "Aktien und Optionspläne sind heute weit verbreitet."), so dass

allein deswegen noch nicht Vergleichbarkeit mit Allein- beziehungsweise

Mehrheitsaktionär und auf eine entsprechende Gleichbehandlung geschlossen

werden kann. Aber selbst wenn eine jederzeit frei ausübbare Option auf die

Hälfte der Aktien der D AG bestünde, so bliebe auch dann noch festzuhalten,

dass im fraglichen Zeitpunkt ausschliesslich E Aktionär war und der Pflichtige

nicht. Ob im Übrigen das Bundesgericht einen Durchgriff auch vorgenommen hätte,

wenn E nicht Alleinaktionär gewesen wäre, erscheint im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auch ein Unternehmer-Aktionär durch

den Verkauf seiner Beteiligungsrechte einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielen

kann (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 18

DBG N. 141), als fraglich.

Von einem eigenen Geschäft des

Steuerpflichtigen kann damit auch im Lichte der vorerwähnten erweiterten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne Erwägung 4.2) nicht gesprochen

werden und entfällt schon aus diesem Grund die zur Annahme von

Geschäftsvermögen vorausgesetzte enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung

an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen. Damit

erweist sich der Verkauf der Beteiligung des Pflichtigen von 25% an der J AG

bereits deshalb nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

4.5

Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden,

ob für die Staats- und Gemeindesteuern eine Beteiligung nur dann

Geschäftsvermögensqualität haben kann, wenn es sich um ein Mehrheitspaket

handelt (was das Verwaltungsgericht zumindest in den beiden allenthalben

zitierten Entscheiden ohnehin so nicht gesagt hat) und erübrigen sich auch

Ausführungen zu dem von den Pflichtigen behaupteten Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht. Angesichts der massgebenden Unterschiede zwischen

Pflichtigem und E und dem damit in entscheidwesentlichen Punkten

unterschiedlichen Sachverhalt erweist sich schliesslich auch ein weiteres

Eingehen auf Fragen der so genannten vertikalen Steuerharmonisierung schon aus

diesem Grund als nicht notwendig.

4.6

Demzufolge ist von der in quantitativer Hinsicht unbestrittenen Aufrechnung

im Umfang von (Fr. 362'500.- ./. Fr. 25'000.- Aktienkapital ./. Fr.

32'864.- AHV-Sonderbeitrag =) Fr. 304'636.- abzusehen. Die Einschätzung

hat deshalb mit einem steuerbaren Einkommen von (gerundet) Fr. …. zu

erfolgen. Wie die Pflichtigen in ihrem Antrag auf ein steuerbares Einkommen von

Fr. … gelangen, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch

nicht weiter ausgeführt. Demzufolge ist die Beschwerde formell lediglich

teilweise gutzuheissen.

5.

Da die Beschwerdeführenden weitestgehend obsiegen, sind

die gesamten Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und hat

dieser den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 151 Abs. 1 StG

beziehungsweise § 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für die

Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (steuerbar

und satzbestimmend) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (steuerbar)

und Fr. … (satzbestimmend) veranlagt.

2.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von je Fr. 1'750.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Mitteilung an …