Lexipedia

Entscheid

SB.2005.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00074

1. März 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9164)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. November

2002 verkaufte A das in der Gemeinde X an der L-Strasse gelegene Grundstück

Kat.Nr. 01, ein Wohnhaus mit Garage mit 1105 m2

Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten, zum Preis von Fr. 1'710'000.- an C

und D. Im Vertrag wurde bestimmt, dass eine Anzahlung von Fr. 30'000.- bei

Vertragsschluss zu leisten sei, während der Restkaufpreis von Fr. 1'680'000.-

bei Eigentumsübertragung zu bezahlen sei. Diese habe bis 10. Januar 2003

zu erfolgen; andernfalls sei die säumige Partei in Verzug. Die

Eigentumsübertragung fand indessen erst am 14. Januar 2003 statt, nachdem

vorgängig gleichentags mit öffentlich beurkundetem Nachtrag eine Änderung am zu

leistenden Restkaufpreis vereinbart worden war.

Das kantonale Steueramt veranlagte A mit Verfügung vom

18. November 2004 für die direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … Dabei würdigte es den aus der Veräusserung der

erwähnten Liegenschaft erzielten Grundstückgewinn von Fr. 137'400.- als

Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel und damit aus selbständiger

Erwerbstätigkeit. Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2005 verwarf das

Steueramt den Standpunkt des Pflichtigen, bei der fraglichen Liegenschaft

handle es sich um Privatvermögen, weshalb der aus deren Verkauf erzielte Gewinn

steuerfrei sei. Es liess jedoch auf dem besteuerten Grundstückgewinn eine

AHV-Rückstel­lung von 10%, d.h. von Fr. 13'740.-, zu und setzte demgemäss

das steuerbare Einkommen auf Fr. … herab.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies die hiergegen

gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am 9. September 2005 ab. Sie erwog,

entgegen der Auffassung des Pflichtigen sei der zu besteuernde Grundstückgewinn

im Jahr 2002 und nicht 2003 zugeflossen.

III.

Der Pflichtige liess mit Beschwerde vom 13. Oktober 2005

dem Verwaltungsgericht beantragen, er sei für die direkte Bundessteuer 2002 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen. Ausserdem verlangte

er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde, während sich die Eidgenössische

Steuerverwaltung nicht vernehmen liess.

Der Pflichtige liess am 6. Februar 2006

unaufgefordert verschiedene Unterlagen einreichen.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer

zur Beurteilung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Steuerbar

sind laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Einkünfte aus einem Handels-,

Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf

sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen

nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung,

Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Satz 1).

Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in

das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten

(Satz 2). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder

vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Satz 3, 1. Halbsatz).

Demgegenüber sind kraft Art. 16 Abs. 3 DBG

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.

1.2

1.2.1

Das steuerbare Einkommen bemisst sich gemäss Art. 210 Abs. 1 DBG

nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Einkünfte sind nach Lehre und

Rechtsprechung dann als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige

Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über

den er tatsächlich verfügen kann. Erwirbt der Steuerpflichtige zunächst eine

Forderung auf Übertragung einer Sache und erst später das Eigentum an der Sache

selber, fliessen ihm in beiden Zeitpunkten Rechte zu. Durch diese beiden

Vorgänge wird er aber bloss einmal bereichert, weshalb auch nur einer dieser

Vorgänge als Zufluss von steuerbarem Einkommen betrachtet werden kann. In

solchen Fällen, namentlich bei buchführenden Steuerpflichtigen, erfolgt die

Besteuerung im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs. Ein solcher

entsteht z.B., wenn der Steuerpflichtige für die von ihm erbrachten Leistungen

Rechnung stellt und sie bucht. Von diesem Grundsatz wird nach der Praxis

abgewichen, wenn ein freierwerbender Steuerpflichtiger nach der sog.

Ist-Methode in seinen Büchern nur die Kasseneingänge aufzeichnet. In diesen

Fällen kann auf diese Buchungen abgestellt werden anstatt auf die Entstehung

der entsprechenden Forderungen. Der Forderungserwerb ist im Weiteren nicht

massgebend, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden

muss; hier wird mit der Besteuerung ebenfalls bis zur Erfüllung des Anspruchs

zugewartet. Die Regel, dass der steuerrechtlich erhebliche Einkommenszufluss im

Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs erfolgt, findet grundsätzlich

auch Anwendung bei der Realisation von Kapitalgewinnen, die aus der Veräusserung

von Geschäftsvermögen entstehen. Wenn ein solcher Veräusserungsvertrag rechtsgültig

abgeschlossen worden ist und seine Erfüllung nicht unsicher erscheint, wird der

daraus resultierende Kapitalgewinn im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs

besteuert. Dies gilt auch für Kapitalgewinne, die sich bei der Veräusserung von

Geschäftsgrundstücken ergeben. In diesen Fällen entsteht mit dem

Vertragsabschluss in der Regel ein fester Anspruch, der einen steuerbaren

Einkommenszugang darstellt. Es ist deshalb im Allgemeinen mit der Besteuerung

nicht bis zur Vertragserfüllung, d.h. bis zur Eintragung der Eigentumsübertragung

im Grundbuch zuzuwarten (vgl. statt vieler: BGE 105 IB 238 E. 4; BGr,

31.

März 2003, StE 2003 B 21.2 Nr. 17, E. 3; Peter Locher,

Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N. 18 ff.;

Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc.

2000, Art. 16 DBG N. 34 ff.).

1.2.2

Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 19.

November 2002 über das streitbetroffene Grundstück haben der Pflichtige und die

Käuferschaft vereinbart, dass der Kaufpreis – von einer geringen Anzahlung bei

Vertragsschluss abgesehen – bei der Eigentumsübertragung zu bezahlen sei

(Kaufvertrag Ziff. III). Folglich erweist sich der Kaufvertrag als

vollkommen zweiseitiger Vertrag gemäss Art. 82 des Schweizerischen

Obligationenrechts [OR] (vgl. BGE 107 II 413), welche Bestimmung den beteiligten

Parteien ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt. Solange eine Partei nicht

leistet, hat sie keinen Anspruch auf die Leistung der Gegenpartei. Im

vorliegenden Vertrag wird sodann vorgeschrieben, dass die Eigentumsübertragung

und damit die Kaufpreisleistung bis zum 10. Januar 2003 zu erfolgen habe.

Nach Ablauf dieser Frist sei die säumige Partei in Verzug und es sei ihr eine

Nachfrist im Sinn von Art. 107 OR anzusetzen (Kaufvertrag "Weitere

Bestimmungen" Ziff. 11). Laut Art. 107 Abs. 2 OR ist der

Gläubiger bei Nichterfüllung innert Nachfrist berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten.

Angesichts dieser Regelung und

der Vertragsklausel, wonach die mutmasslich vom Pflichtigen zu bezahlende und

von ihm sicherzustellende Grundstückgewinnsteuer vom Steueramt X zu errechnen

und für den Fall, dass diese höher ausfalle als der vertraglich vorgesehene

Betrag von Fr. 45'000.-, der Kaufvertrag anlässlich der

Eigentumsübertragung entsprechend anzupassen sei (Kaufvertrag "Weitere

Bestimmungen" Ziff. 6 Abs. 2), erweist sich der Anspruch des

Pflichtigen auf die Kaufpreisforderung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom

19.

November 2002 noch nicht als sicher im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Denn der Pflichtige hatte vor der Eigentumsübertragung keinen

Anspruch auf Leistung des Kaufpreises und konnte er überdies nicht mit

Bestimmtheit davon ausgehen, dass die Käuferschaft Hand zur fristgemässen

Eigentumsübertragung bieten würde, zumal sich die Vertragsparteien

gegebenenfalls noch über eine Änderung der sicherzustellenden

Grundstückgewinnsteuer zu einigen hatten. In der Tat fand die Eigentumsübertragung

nicht innert der vereinbarten Frist, sondern erst am 14. Januar 2003

statt, nachdem der Pflichtige und die Käuferschaft gleichentags in einem öffentlich

beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag die sicherzustellende Grundstückgewinnsteuer

erhöht hatten.

Infolgedessen ist

der Erlös aus dem Verkauf des fraglichen Grundstücks im Zeitpunkt der

Eigentumsübertragung, d.h. am 14. Januar 2003, dem Pflichtigen im

Sinn von Art. 16 DBG steuerlich zugeflossen. Demnach ist erst in der Steuerperiode

2003.

und nicht in der streitbetroffenen Periode 2002 zu prüfen, ob der dabei

erzielte Kapitalgewinn als Ergebnis eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels

gemäss Art. 18 DBG steuerbar ist.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG), welche dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu

bezahlen hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer

2002.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …