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Entscheid

SB.2005.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00075

1. März 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9163)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Schweizerische Post, eine selbständige

öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Sitz in Bern, veräusserte am 7. Juli

2004 als Miteigentümerin zu 40/100 zusammen mit weiteren Miteigentümern das in X,

L, gelegene Grundstück Kat.Nr. 01, 7'578 m2 Acker und

Wiese, für Fr. … an A.

Der Finanzausschuss der Stadt B, der sich die Veranlagung

vorbehalten hatte, auferlegte der Schweizerischen Post anlässlich dieser

Handänderung mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 21. Oktober

2004 bzw. 20. Januar 2005 eine Handänderungssteuer von (20% von Fr. …

=) Fr. ... Er verwarf die Auffassung der Post, es sei ihr Steuerbefreiung

zu gewähren, weil die veräusserte Liegenschaft nicht unmittelbar öffentlichen

Zwecken gedient habe.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen

gerichteten Rekurs der Schweizerischen Post am 26. September 2005 gut und

hob den Einspracheentscheid auf. Sie erkannte, die Schweizerische Post sei

hinsichtlich der in Frage stehenden Handänderung steuerbefreit, da auf dem

veräusserten Grundstück ein Paketzentrum hätte erstellt werden sollen.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2005 liess die Stadt B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Schweizerischen Post eine

Handänderungssteuer von Fr. … aufzuerlegen.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss die Schweizerische Post auf Abweisung der Beschwerde und

verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur

Beurteilung.

Die Kammer

zieht in Erwägung:

1.

1.1

Von der Handänderungssteuer sind laut

§ 229 Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) in der hier massgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2003 Handänderungen

an Grundstücken befreit, die veräussert oder erworben werden durch den Bund und seine Anstalten, nach Massgabe des

Bundesrechts.

1.2

"Die

Schweizerische Post" ist nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

30.

April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz,

POG) eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (des Bundes) mit

Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Sie wird gemäss Art. 13 POG für die

Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Art. 9 des Postgesetzes vom

30.

April 1997 (PG) besteuert (Satz 1). Im Übrigen gilt Art. 10 des

Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen

Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft [Garantiegesetz; GarG] (Satz 2).

Anstelle dieses durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die

Bundesversammlung (Parlamentsgesetz) auf 1. Dezember 2003 aufgehobenen

Gesetzes bestimmt Art. 62d des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) wortgleich, dass

die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen

Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit sind;

ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.

1.3

Nach der auch für die Auslegung von Art. 62d RVOG

heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10

Abs. 1 GarG ist der Bund unter Ein­schluss seiner Anstalten generell von

den allge­meinen Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Gewinnsteuern be­freit,

auch wenn es sich um Einkünfte aus Liegenschaftsbesitz handelt, und zwar

unabhängig davon, ob die Liegenschaften öffentlichen Zwecken dienen (BGE 103

lb 257 E. 3 S. 259 f.). Als unzulässig gelten ebenso

Grundstückgewinnsteuern und Handänderungsabgaben, weil damit nicht die

Liegenschaft selber oder ein Recht daran besteuert wird, sondern der bei der

Veräusserung erzielte Gewinn bzw. ein Ver­kehrsvorgang. Zulässig sind, sofern

die Grundstücke nicht öffentlichen Zwecken dienen, besondere Objektsteuern,

namentlich Grund- oder Liegenschaftssteuern (BGE 111 Ib 6 E. 4c; BGr,

13.

Juni 2000, StR 55 [2000], 561 E. 4b; BGr, 10. Oktober

1986, NStP 41 [1987], 59 E. 3b; kritisch hierzu: Marco Greter in: Kom­mentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 23

StHG N. 5).

1.4

Demgegenüber

werden die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten der Post im Sinn von Art. 9

PG der Besteuerung unterworfen (Art. 13 Satz 1 POG). Mit dieser

begrenzten Steuerpflicht soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die

Post einen immer grösser werdenden Anteil an Dienstleistungen und Produkten im

Wettbewerb zu erbringen hat (BBl 1996 III 1325). Infolgedessen sind

Gewinne der Post aus unternehmerischer Tätigkeit im Rahmen ihrer

Wettbewerbsdienste steuerbar. Solche Dienste sind gemäss Art. 9 Abs. 1

PG solche, welche die Post in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern

im In- und Ausland "über den Universaldienst hinaus" anbieten kann.

Dabei handelt es sich um "weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich

des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende

Dienstleistungen und Produkte" (lit. a) sowie um "Dienstleistungen

und Produkte im Auftrage Dritter […], soweit dies der üblichen Nutzung der

Infrastruktur entspricht" (lit. b). Der Bundesrat bezeichnet laut Art. 9

Abs. 2 PG die Wettbewerbsdienste der Post.

Der Universaldienst der Post ist im 2. Abschnitt des

Postgesetzes, in den Art. 2 - 4 PG, geregelt. Art. 2 PG hält unter

der Überschrift "Auftrag der Post" fest, diese erbringe "einen

ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleistungen des Post- und

Zahlungsverkehrs" (Abs. 1 Satz 1). Diese Dienstleistungen sind

entweder nach Art. 3 Abs. 1 PG "reservierte Dienste", deren

Erbringung allein der Post vorbehalten ist, d.h. die Beförderung adressierter

Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg. Davon ausgenommen sind

insbesondere gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die Schnellpostsendungen

sowie die Beförderung von Paketen und abgehenden Briefpostsendungen im

internationalen Verkehr. Diese "nicht reservierten Dienste" erbringt

die Post laut Art. 4 Abs. 1 PG in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen

und Anbietern.

Aus dieser Ordnung folgt, dass unter den Wettbewerbsdiensten

lediglich solche Dienstleistungen zu verstehen sind, welche über die zum Universaldienst

zu zählenden "reservierten" und "nicht reservierten

Dienste" hinaus erbracht werden; daran ändert nichts, dass die Erbringung

der letzterwähnten Leistungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern stehen kann

(vgl. auch Art. 10 der Postverordnung vom 26. November 2003).

1.5

Die

Tatsache, dass ein Grundstück im Rahmen der Wettbewerbsdienste der Post

veräussert worden ist, womit der daraus erzielte Gewinn der Besteuerung

unterliegt (Art. 13 Satz 1 POG), ist ungeachtet dessen, dass die

Steuerbefreiung für sich betrachtet zur Aufhebung der Steuerschuld führt,

steuerbegründender Natur. Denn die Dienstleistungen der Post sind angesichts des

weit reichenden gesetzlichen Auftrags zum Service Public (Art. 2 PG) zur

Hauptsache solche des Universaldienstes (Art. 3 und 4 PG) und sind aus

diesem Dienst erwirtschaftete Gewinne kraft Art. 13 Satz 2 POG in

Verbindung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 10

Abs. 1 GarG bzw. Art. 62d RVOG steuerbefreit. Somit erweist

sich die Steuerbarkeit der Wettbewerbsdienste der Post (Art. 9 Abs. 1

PG) als Ausnahme und nicht als Regel. Für Tatsachen, welche den Schluss

zulassen, dass eine Grundstückveräusserung im Rahmen der Wettbewerbsdienste

erfolgt ist, trägt demzufolge die Steuerbehörde die Beweislast; diese hat die

erforderlichen Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen.

Die beschwerdeführende Gemeinde macht im Wesentlichen

geltend, bei der in Frage stehenden Liegenschaft handle es sich "seit

jeher oder seit sehr langer Zeit um eine reine Finanzanlage". Selbst wenn

es sich so verhielte, was die Post bestreitet, würde die Handänderung nur dann

der Steuerpflicht unterliegen, wenn erwiesen wäre, dass die Kapitalanlage im

Zusammenhang mit den Wettbewerbsdiensten gestanden hätte. Indessen hat die

beweisbelastete Beschwerdeführerin keine Sachdarstellung gegeben, welche eine

derartige Annahme zuliesse. Zu ihren Ungunsten ist somit davon auszugehen, dass

ein solcher Zusammenhang mit den Wettbewerbsdiensten nicht bestanden hat.

Das führt ohne weiteres zur Abweisung der Beschwerde.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 213 StG). Diese hat überdies der obsiegenden

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, weil die Beschwerde

offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …