SB.2005.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00075
1. März 2006Deutsch8 min
(URT.2006.9163)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2005.00075
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.03.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Handänderungssteuer
Steuerbefreiung der Schweizerischen Post
Der Bund und seine Anstalten sind generell von den allgemeinen Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Gewinnsteuern befreit. Demgegenüber werden die Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit im Rahmen der Wettbewerbsdienste der Post der Besteuerung unterworfen. Darunter sind lediglich solche Dienstleistungen zu verstehen, welche über die zum Universaldienst zu zählenden "reservierten" und "nicht reservierten Dienste" hinaus erbracht werden; daran ändert nichts, dass die Erbringung der letzterwähnten Leistungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern stehen kann. Die Tatsache, dass ein Grundstück im Rahmen der Wettbewerbsdienste der Post veräussert worden ist, womit der daraus erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegt, ist ungeachtet dessen, dass die Steuerbefreiung für sich betrachtet zur Aufhebung der Steuerschuld führt, steuerbegründender Natur, weshalb die Steuerbehörde die entsprechende Beweislast trägt. Abweisung.
Stichworte:
BEWEISLAST
DIENSTLEISTUNG
HANDÄNDERUNGSSTEUER
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT
PAKETZENTRUM
POST
RESERVIERTER DIENST
SCHWEIZERISCHE POST
STEUERBEFREIUNG
UNIVERSALDIENST
WETTBEWERBSDIENST
Rechtsnormen:
Art. 10 GarG
Art. 10 Abs. I GarG
Art. 13 POG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 103
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Schweizerische Post, eine selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Sitz in Bern, veräusserte am 7. Juli
2004 als Miteigentümerin zu 40/100 zusammen mit weiteren Miteigentümern das in X,
L, gelegene Grundstück Kat.Nr. 01, 7'578 m2 Acker und
Wiese, für Fr. … an A.
Der Finanzausschuss der Stadt B, der sich die Veranlagung
vorbehalten hatte, auferlegte der Schweizerischen Post anlässlich dieser
Handänderung mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 21. Oktober
2004 bzw. 20. Januar 2005 eine Handänderungssteuer von (20% von Fr. …
=) Fr. ... Er verwarf die Auffassung der Post, es sei ihr Steuerbefreiung
zu gewähren, weil die veräusserte Liegenschaft nicht unmittelbar öffentlichen
Zwecken gedient habe.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen
gerichteten Rekurs der Schweizerischen Post am 26. September 2005 gut und
hob den Einspracheentscheid auf. Sie erkannte, die Schweizerische Post sei
hinsichtlich der in Frage stehenden Handänderung steuerbefreit, da auf dem
veräusserten Grundstück ein Paketzentrum hätte erstellt werden sollen.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2005 liess die Stadt B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Schweizerischen Post eine
Handänderungssteuer von Fr. … aufzuerlegen.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Schweizerische Post auf Abweisung der Beschwerde und
verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur
Beurteilung.
Die Kammer
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Von der Handänderungssteuer sind laut
§ 229 Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) in der hier massgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2003 Handänderungen
an Grundstücken befreit, die veräussert oder erworben werden durch den Bund und seine Anstalten, nach Massgabe des
Bundesrechts.
1.2
"Die
Schweizerische Post" ist nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
30.
April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz,
POG) eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (des Bundes) mit
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Sie wird gemäss Art. 13 POG für die
Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Art. 9 des Postgesetzes vom
30.
April 1997 (PG) besteuert (Satz 1). Im Übrigen gilt Art. 10 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen
Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft [Garantiegesetz; GarG] (Satz 2).
Anstelle dieses durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die
Bundesversammlung (Parlamentsgesetz) auf 1. Dezember 2003 aufgehobenen
Gesetzes bestimmt Art. 62d des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) wortgleich, dass
die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen
Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit sind;
ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.
1.3
Nach der auch für die Auslegung von Art. 62d RVOG
heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10
Abs. 1 GarG ist der Bund unter Einschluss seiner Anstalten generell von
den allgemeinen Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Gewinnsteuern befreit,
auch wenn es sich um Einkünfte aus Liegenschaftsbesitz handelt, und zwar
unabhängig davon, ob die Liegenschaften öffentlichen Zwecken dienen (BGE 103
lb 257 E. 3 S. 259 f.). Als unzulässig gelten ebenso
Grundstückgewinnsteuern und Handänderungsabgaben, weil damit nicht die
Liegenschaft selber oder ein Recht daran besteuert wird, sondern der bei der
Veräusserung erzielte Gewinn bzw. ein Verkehrsvorgang. Zulässig sind, sofern
die Grundstücke nicht öffentlichen Zwecken dienen, besondere Objektsteuern,
namentlich Grund- oder Liegenschaftssteuern (BGE 111 Ib 6 E. 4c; BGr,
13.
Juni 2000, StR 55 [2000], 561 E. 4b; BGr, 10. Oktober
1986, NStP 41 [1987], 59 E. 3b; kritisch hierzu: Marco Greter in: Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 23
StHG N. 5).
1.4
Demgegenüber
werden die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten der Post im Sinn von Art. 9
PG der Besteuerung unterworfen (Art. 13 Satz 1 POG). Mit dieser
begrenzten Steuerpflicht soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die
Post einen immer grösser werdenden Anteil an Dienstleistungen und Produkten im
Wettbewerb zu erbringen hat (BBl 1996 III 1325). Infolgedessen sind
Gewinne der Post aus unternehmerischer Tätigkeit im Rahmen ihrer
Wettbewerbsdienste steuerbar. Solche Dienste sind gemäss Art. 9 Abs. 1
PG solche, welche die Post in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern
im In- und Ausland "über den Universaldienst hinaus" anbieten kann.
Dabei handelt es sich um "weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich
des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende
Dienstleistungen und Produkte" (lit. a) sowie um "Dienstleistungen
und Produkte im Auftrage Dritter […], soweit dies der üblichen Nutzung der
Infrastruktur entspricht" (lit. b). Der Bundesrat bezeichnet laut Art. 9
Abs. 2 PG die Wettbewerbsdienste der Post.
Der Universaldienst der Post ist im 2. Abschnitt des
Postgesetzes, in den Art. 2 - 4 PG, geregelt. Art. 2 PG hält unter
der Überschrift "Auftrag der Post" fest, diese erbringe "einen
ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleistungen des Post- und
Zahlungsverkehrs" (Abs. 1 Satz 1). Diese Dienstleistungen sind
entweder nach Art. 3 Abs. 1 PG "reservierte Dienste", deren
Erbringung allein der Post vorbehalten ist, d.h. die Beförderung adressierter
Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg. Davon ausgenommen sind
insbesondere gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die Schnellpostsendungen
sowie die Beförderung von Paketen und abgehenden Briefpostsendungen im
internationalen Verkehr. Diese "nicht reservierten Dienste" erbringt
die Post laut Art. 4 Abs. 1 PG in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen
und Anbietern.
Aus dieser Ordnung folgt, dass unter den Wettbewerbsdiensten
lediglich solche Dienstleistungen zu verstehen sind, welche über die zum Universaldienst
zu zählenden "reservierten" und "nicht reservierten
Dienste" hinaus erbracht werden; daran ändert nichts, dass die Erbringung
der letzterwähnten Leistungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern stehen kann
(vgl. auch Art. 10 der Postverordnung vom 26. November 2003).
1.5
Die
Tatsache, dass ein Grundstück im Rahmen der Wettbewerbsdienste der Post
veräussert worden ist, womit der daraus erzielte Gewinn der Besteuerung
unterliegt (Art. 13 Satz 1 POG), ist ungeachtet dessen, dass die
Steuerbefreiung für sich betrachtet zur Aufhebung der Steuerschuld führt,
steuerbegründender Natur. Denn die Dienstleistungen der Post sind angesichts des
weit reichenden gesetzlichen Auftrags zum Service Public (Art. 2 PG) zur
Hauptsache solche des Universaldienstes (Art. 3 und 4 PG) und sind aus
diesem Dienst erwirtschaftete Gewinne kraft Art. 13 Satz 2 POG in
Verbindung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 10
Abs. 1 GarG bzw. Art. 62d RVOG steuerbefreit. Somit erweist
sich die Steuerbarkeit der Wettbewerbsdienste der Post (Art. 9 Abs. 1
PG) als Ausnahme und nicht als Regel. Für Tatsachen, welche den Schluss
zulassen, dass eine Grundstückveräusserung im Rahmen der Wettbewerbsdienste
erfolgt ist, trägt demzufolge die Steuerbehörde die Beweislast; diese hat die
erforderlichen Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen.
Die beschwerdeführende Gemeinde macht im Wesentlichen
geltend, bei der in Frage stehenden Liegenschaft handle es sich "seit
jeher oder seit sehr langer Zeit um eine reine Finanzanlage". Selbst wenn
es sich so verhielte, was die Post bestreitet, würde die Handänderung nur dann
der Steuerpflicht unterliegen, wenn erwiesen wäre, dass die Kapitalanlage im
Zusammenhang mit den Wettbewerbsdiensten gestanden hätte. Indessen hat die
beweisbelastete Beschwerdeführerin keine Sachdarstellung gegeben, welche eine
derartige Annahme zuliesse. Zu ihren Ungunsten ist somit davon auszugehen, dass
ein solcher Zusammenhang mit den Wettbewerbsdiensten nicht bestanden hat.
Das führt ohne weiteres zur Abweisung der Beschwerde.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 213 StG). Diese hat überdies der obsiegenden
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, weil die Beschwerde
offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Mitteilung an …