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Entscheid

SB.2005.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00076

1. März 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9165)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt veranlagte die A AG mit Einschätzungsentscheiden

vom 2. Juni 2004 für die Steuerperioden von 1. November 1999 bis 31. Dezember

2000 und 1. Januar bis 31. Dezember 2001 mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. … bzw. Fr. … (je zum Steuersatz von 10,0 %) und mit

einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. … (je zum

Steuersatz von 1,5 0/00). Das Steueramt stellte sich

auf den Standpunkt, die Pflichtige habe Auflage und Mahnung vom 29. September

2003 bzw. 13. April 2004 nicht vollständig erfüllt und dergestalt

Verfahrenspflichten verletzt, so dass in Anwendung von § 139 Abs. 2

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der gesamte Reingewinn nach

pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sei. Diesen veranschlagte es für die

Steuerperiode von 1. November 1999 bis 31. Dezember 2000 auf Fr. …

bzw. für die Steuerperiode von 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf Fr. …,

wobei es Zinsen auf verdecktem Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. …

hinzurechnete. Das deklarierte Eigenkapital erhöhte es sodann um Fr. …

bzw. Fr. …

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt mit Entscheiden vom 24. März 2005 ab und auferlegte der

Pflichtigen die Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

Die Pflichtige liess gegen beide Einspracheentscheide

Rekurs mit dem Antrag erheben, es sei "das Anfechtungsobjekt […]

vollumfänglich aufzuheben"; "insofern" sei für die Steuerperioden

von 1. November 1999 bis 31. Dezember 2000 und 1. Januar bis 31. Dezember

2001.

"ein Unternehmensverlust von Fr. …" bzw. ein Reingewinn von

Fr. … sowie ein Eigenkapital von je Fr. … festzusetzen; zudem stellte

sie das Begehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission I hiess den Rekurs – und die

von der Pflichtigen gleichzeitig erhobene Beschwerde betreffend die direkte

Bundessteuer derselben Steuerperioden – am 14. September 2005 teilweise

gut, hob die Einschätzungsentscheide vom 2. Juni 2004 und die

Einspracheentscheide vom 24. März 2005 auf und wies die Sache zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den "Steuerkommissär", d.h.

das kantonale Steueramt, "ins Einschätzungsverfahren" zurück; die

Verfahrenskosten, in deren Rahmen sie eine einzige Staatsgebühr für das

Rekursverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern und das

Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer festlegte, auferlegte

sie den Parteien – der Pflichtigen als Rekurrentin und Beschwerdeführerin sowie

dem Staat Zürich als Rekursgegner und der Schweizerischen Eidgenossenschaft als

Beschwerdegegnerin – je zur Hälfte und verweigerte der Pflichtigen die in

beiden Verfahren beantragte Parteientschädigung. Die Kommission stellte im

Wesentlichen fest, dass das kantonale Steueramt die Einschätzungen nicht hinreichend

begründet habe, was dieses im zweiten Rechtsgang zu verbessern habe. Da der

Ausgang des Verfahrens materiell noch unentschieden sei, seien die Kosten

hälftig den Parteien aufzuerlegen und entfalle die Zusprechung einer Parteientschädigung.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2005 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das vorinstanzliche

Dispositiv

Dispositiv insofern neu festzusetzen, als die Rekurse (gänzlich) gutzuheissen

seien, die Staatsgebühr für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte

Bundessteuer gesondert festzulegen seien und die Kosten – die entsprechende

Staatsgebühr und die Hälfte der "übrigen" Kosten – vollständig dem

Rekursgegner aufzuerlegen seien. Darüber hinaus verlangte sie eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer

zur Behandlung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurs­kommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurs­instanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermes­sens­missbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbe­sondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechts­ungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

2.

Die Pflichtige hat im Rekursverfahren nicht nur die

Aufhebung der Einschätzungs- und Einspracheentscheide, sondern auch eine

ziffernmässig bestimmte Festsetzung der Steuerfaktoren – des steuerbaren

Gewinns und des steuerbaren Kapitals – verlangt. Demgegenüber hat die

Steuerrekurskommission I im Rekursentscheid lediglich die Aufhebung der

erwähnten Entscheide verfügt und ist den Einschätzungsanträgen der Pflichtigen

nicht gefolgt, sondern hat die Sache zur Vornahme der Einschätzungen an das

kantonale Steueramt zurückgewiesen.

Die Pflichtige ist

infolgedessen mit ihren Rekursanträgen nicht vollständig durchgedrungen,

sondern nur teilweise, was auch die Rekurskommission im angefochtenen Entscheiddispositiv

zutreffend erkannt hat. Daran ändert nichts, dass von der Pflichtigen zu Recht

gerügte schwerwiegende Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts zur Aufhebung

der Einschätzungs- und Einspracheentscheide geführt haben. Diese Mängel

berechtigten die Rekurskommission, gestützt auf § 149 Abs. 3 StG die

Sache zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs an das kantonale Steueramt

zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen hatte sie bei dieser

Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf einen materiellen Entscheid der

Rekurskommission über die Einschätzung und auf diesbezügliche Prüfung durch das

Verwaltungsgericht (RB 2001 Nr. 93; RB 2000 Nr. 130).

3.

3.1 Vereinigt

die Rekurskommission den Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und

die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer im gleichen Verfahren, was zulässig

ist, hat sie die beiden zu fällenden Entscheide – den Rekursentscheid (§ 149 f.

StG) und den Beschwerdeentscheid (Art. 143 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) – grundsätzlich in Begründung und

Dispositiv klar auseinander zu halten (BGE 130 II 509 E. 8).

Angesichts dessen, dass gemäss Art. 144 Abs. 5

DBG die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen

Steuerrekurskommission auch für die direkte Bundessteuer durch das kantonale

Recht bestimmt wird (vgl. § 23 ff. der regierungsrätlichen Verordnung über

die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April

1998 [VO RK]), ist es jedoch nicht erforderlich, die Kosten für die vereinigten

Verfahren hinsichtlich Rekurs und Beschwerde im Dispositiv des Entscheids

gesondert festzusetzen. Da ferner die Regeln von § 151 Abs. 1-3 StG

und Art. 144 Abs. 1-3 DBG über die Kostenauflage identisch sind,

rechtfertigt sich des Weiteren, auf eine getrennte Kostenverlegung für Rekurs

und Beschwerde im Entscheiddispositiv zu verzichten.

3.2 Somit ist

es nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission eine einzige Staatsgebühr

festgelegt hat. Diese beträgt laut § 24 Abs. 1 VO RK bei Streitwerten

von mehr als Fr. 100'000.- bis Fr. 250'000.- mindestens Fr. 5'000.-

und höchstens Fr. 8'000.-. Die Bemessung der Staatsgebühr im Einzelfall

erfolgt laut Abs. 3 dieser Bestimmung unter Zugrundelegung des

Gebührenrahmens entsprechend der Schwierigkeit der Streitsache und dem Umfang

der erbrachten Leistungen. Die Festsetzung der Staatsgebühr liegt demnach im

Ermessen der Rekurskommission und braucht, zumindest wenn sie sich wie hier im

zutreffenden Gebührenrahmen bewegt, entgegen der Auffassung der Pflichtigen

nicht weiter be­gründet zu werden.

Beim vorliegenden Streitwert im Verfahren vor

Rekurskommission von rund Fr. 144'900.- kann es jedenfalls nicht als

ermessensmissbräuchlich und daher nicht als rechtsverletzend beanstandet

werden, dass die Rekurskommission die Staatsgebühr auf Fr. 6'000.- festgesetzt

hat.

3.3 Die

Rekurskommission hat zu Recht die Sache wegen schwerwiegender Verfahrensmängel

an das kantonale Steueramt zurückgewiesen (vgl. vorn Erwägung 2). Dieses wird

entsprechend der Begründung des Rekursentscheids verbesserte

Einschätzungsentscheide zu fällen haben. Die Kommission hat demnach zutreffend

erwogen, dass der Ausgang des Verfahrens mit Bezug auf die Festsetzung der

Steuerfaktoren noch nicht feststehe und unentschieden sei, das Verfahren also

zu Gunsten oder zu Ungunsten der Pflichtigen ausgehen könne. Sie hat unter

diesen Umständen die Kosten rechtens ihr und dem Rekursgegner zu gleichen

Teilen auferlegt.

4.

4.1 Für die

Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt laut § 152 StG das

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss. Nach § 17

Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn die in lit. a und b dieser Bestimmung näher umschriebenen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Beschwerdeverfahren gelten kraft Art. 144 Abs. 4

DBG für die Zusprechung von Parteikosten die Vorschriften von Art. 64 Abs. 1-3

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

(VwVG) sinngemäss. Danach kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise

obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr

erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Abs. 1).

Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der

Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz

verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden

kann (Abs. 2). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren

Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen

Begehren am Verfahren beteiligt hat (Abs. 3).

4.2 Die

gesetzlichen Regelungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts für die Ausrichtung

einer Parteientschädigung im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren unterscheiden

sich namentlich dadurch, dass eine Entschädigung bei den Staats- und

Gemeindesteuern eines entsprechenden Begehrens bedarf (RB 1985 Nr. 5;

RB 1968 Nr. 4), während sie bei der direkten Bundessteuer von Amtes

wegen zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zudem wird auch

das Ausmass der Entschädigung unterschiedlich umschrieben, indem bei den

Staats- und Gemeindesteuern eine "angemessene Entschädigung für die

Umtriebe" zu leisten ist und bei der direkten Bundessteuer

"notwendige und verhältnismässig hohe Kosten" zu ersetzen sind.

Diese Unterschiede rufen grundsätzlich nach einer in

Begründung und Dispositiv getrennten Entscheidung für die Zusprechung einer

Parteientschädigung bei vereinigten Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer (BGE 130 II 509 E. 8).

Indessen kann in denjenigen Fällen, in welchen mit derselben Begründung für

beide Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nicht beanstandet

werden, wenn diese Entscheidung im Dispositiv für Rekurs und Beschwerde gemeinsam

festgehalten wird. Das gilt vorab für den Fall, dass die steuerpflichtige

Person gänzlich unterliegt, aber auch dann, wenn wie hier der Ausgang beider

Verfahren unentschieden ist und sich Obsiegen und Unterliegen die Waage halten,

so dass es sich rechtfertigt, die möglichen gegenseitigen

Entschädigungsansprüche der Parteien "wettzuschlagen".

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Die Kosten dieses Verfahrens sind der unterliegenden

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG); angesichts ihres Unterliegens steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann mit Bezug auf die Steuerperiode von 1. Januar bis 31. Dezember

2001 innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an …