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Entscheid

SB.2005.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00080

1. März 2006Deutsch7 min

(URT.2006.9167)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt veranlagte die A AG mit Einspracheentscheid

vom 15. Juli 2005 für die Steuerperiode von 1. Januar bis 31. Dezember

2002 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Steuersatz von 10,0 %)

und mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Steuersatz von

1,5 0/00).

Erwägungen

II.

Die Pflichtige liess hiergegen am 18. August 2005

Rekurs erheben und beantragen, sie sei für das Jahr 2002 aufgrund eines

Verlusts von Fr. … einzuschätzen.

Das kantonale Steueramt stellte in seiner Rekursantwort vom

7.

September 2005 den Antrag, es sei der Rekurs teilweise gutzuheissen und

die Pflichtige sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum

Steuersatz von 10,0 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum

Steuersatz von 1,5 0/00) zu veranlagen.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 setzte der

Vizepräsident der Steuerrekurskommission II der Pflichtigen eine Frist bis

24.

Oktober 2005 an, um die Kosten des Rekursverfahrens und des mit diesem

vereinigten Beschwerdeverfahrens betreffend die direkte Bundessteuer derselben

Steuerperiode mit einem Vorschuss von Fr. 18'000.- sicherzustellen, unter

der Androhung, bei Säumnis werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Die

Kautionsverfügung begründete er damit, es sei zu befürchten, dass die

Rekurrentin für sie treffende Verfahrenskosten nicht aufkomme, denn es sei eine

"hohe Steuerforderung" streitig und die Rekurrentin weise

"mangelnde Substanz" auf.

Da die Pflichtige den geforderten Kostenvorschuss erst

nach Ablauf der angesetzten Frist leistete, trat die Steuerrekurskommission II

am 4. November 2005 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2005 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache sei zur materiellen

Beurteilung an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Zudem verlangte

sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Eine juristische

Person kann laut § 26 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und

das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 (VO RK) unter

der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung

der Ver­fahrenskosten angehalten werden, wenn zu befürchten ist, dass sie nach

Rechtskraft des Urteils für sie treffende Verfahrenskosten nicht auf­kommt.

1.1

Der

Kautionsgrund von § 26 Abs. 3 VO RK bezweckt die Sicherstellung der

Verfahrenskosten, wenn deren Bezahlung gefährdet ist: Dabei muss eine

erkennbare objektive Gefährdung der Bezahlung genügen. Das ist der Fall, wenn der Bezug der Kosten nach den Umständen oder dem Verhalten

der juristischen Person als wesentlich erschwert erscheint und namentlich mit

einer Zwangsvollstreckung zu rechnen ist. Blosse Unsicherheit oder Ungewissheit

über die Bezahlung reicht indessen nicht aus; andernfalls ermöglichte der in

Frage stehende Kautionsgrund letzten Endes eine allgemeine Kautionspflicht für

juristische Personen.

Für das Vorliegen einer Gefährdung im

umschriebenen Sinn muss nicht Beweis erbracht werden; es genügt, wenn diese

aufgrund der aktenkundigen Umstände glaubhaft gemacht wird, verlangt doch § 26 Abs. 3 VO RK bloss, dass "zu

befürchten" sei, dass die juristische Person für die Verfahrenskosten

nicht auf­komme. Angesichts des Rechtsmittelverlusts bei unterlassener

rechtzeitiger Sicherstellung sind im Licht des Gehörsgrundsatzes von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in der Begründung

der Kautionsverfügung, die kurz gehalten sein darf, die wesentlichen Gründe und

Umstände zu nennen, aus welchen die Rekurskommission den nachvollziehbaren

Schluss auf eine Gefährdung der Bezahlung der Verfahrenskosten zieht.

1.2

Die

Begründung der vorinstanzlichen Kautionsverfügung erschöpft sich in der pauschalen

Feststellung, es sei eine "hohe Steuerforderung" streitig und es

weise die Rekurrentin "mangelnde Substanz" auf. Konkrete Angaben,

welche in nachvollziehbarer Weise glaubhaft machten, dass sich die

rekurrierende Pflichtige aufgrund mangelnder Mittel in Liquiditätsschwierigkeiten

befinde oder gar zahlungsunfähig sei und deshalb der Bezug der mutmasslichen

Verfahrenskosten von Fr. 18'000.- wesentlich erschwert

erscheine, fehlen jedoch gänzlich. Im Nichteintretensbeschluss ist nur ergänzt

worden, dass der Streitwert über 1 Million Franken betrage.

Die Rekurskommission hat infolgedessen nicht

glaubhaft gemacht, dass und weshalb eine objektive Gefährdung der Bezahlung der

Verfahrenskosten im Sinn von § 26 Abs. 3 VO RK vorhanden war; dass

sie die fehlenden weiteren Angaben in ihrer Vernehmlassung im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgebracht hat, vermag daran

nichts zu ändern. Sie hätte daher die Pflichtige nicht zur Sicherstellung der

Kosten anhalten dürfen. Dass diese die Rechtswidrigkeit der Kautionsverfügung

vom 4. Oktober 2005 innerhalb der ihr angesetzten Kautionsfrist

nicht geltend gemacht und deren Einhaltung versäumt hat, vermag ihr unter

diesen Umständen nicht zum Nachteil zu gereichen. Die Rekurskommission ist

somit zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Rückweisung der Sache an die Rekurskommission. Diese wird auf jeden Fall auf

den Rekurs einzutreten haben, zumal angesichts des geleisteten Vorschusses auf

eine erneute besser begründete Kautionierung ohnehin verzichtet werden kann.

1.3

Bei diesem

Ergebnis braucht die Rüge der Pflichtigen, der Kautionsgrund von § 26

Abs. 3 VO RK verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8

Abs. 1 BV, weil er einzig für juristische Personen, nicht

aber für natürliche Personen gelte, nicht abschliessend geprüft zu

werden. Immerhin ist anzumerken, dass ein vernünftiger Grund für diese

Unterscheidung im Licht des Normzwecks, die Bezahlung der

Verfahrenskosten sicherzustellen, nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG), welcher der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zu bezahlen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhandnahme des Rekursverfahrens

im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.

2.

Über ihre

Verfahrenskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung

an …