SB.2005.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00080
1. März 2006Deutsch7 min
(URT.2006.9167)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2005.00080
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.03.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung für die Steuerperiode vom 1.1. - 31.12.2002
Kautionierung durch die Rekurskommission
Eine juristische Person kann in einem die Staats- und Gemeindesteuern betreffenden Verfahren vor Steuerrekurskommission - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn zu befürchten ist, dass sie nach Rechtskraft des Urteils für sie treffende Verfahrenskosten nicht aufkommen könnte. Dabei muss zur Kautionierung eine erkennbare objektive Gefährdung der Bezahlung genügen, welche aufgrund der aktenkundigen Umstände glaubhaft gemacht werden muss. Angesichts des Rechtsmittelverlusts bei unterlassener rechtzeitiger Sicherstellung sind allerdings in der Begründung der Kautionsverfügung, die kurz gehalten sein darf, die wesentlichen Gründe und Umstände zu nennen, aus welchen die Rekurskommission den nachvollziehbaren Schluss auf eine Gefährdung der Bezahlung der Verfahrenskosten zieht.
Vorliegend gebricht es an einer derartigen genügenden Begründung, so dass die verspätete Kautionsleistung unbeachtlich bleiben muss und die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Rekurskommission zurückzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der einschlägige ausschliesslich für juristische Personen geltende Kautionsgrund vor dem Rechtsgleichgebot standhalte.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
GEFÄHRDUNG
KAUTION
KAUTIONSGRUND
KOSTENVORSCHUSS
REKURSVERFAHREN
SICHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 26 Abs. III VO [St]RK
Publikationen:
RB 2006 Nr. 96
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt veranlagte die A AG mit Einspracheentscheid
vom 15. Juli 2005 für die Steuerperiode von 1. Januar bis 31. Dezember
2002 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Steuersatz von 10,0 %)
und mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Steuersatz von
1,5 0/00).
Erwägungen
II.
Die Pflichtige liess hiergegen am 18. August 2005
Rekurs erheben und beantragen, sie sei für das Jahr 2002 aufgrund eines
Verlusts von Fr. … einzuschätzen.
Das kantonale Steueramt stellte in seiner Rekursantwort vom
7.
September 2005 den Antrag, es sei der Rekurs teilweise gutzuheissen und
die Pflichtige sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum
Steuersatz von 10,0 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum
Steuersatz von 1,5 0/00) zu veranlagen.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 setzte der
Vizepräsident der Steuerrekurskommission II der Pflichtigen eine Frist bis
24.
Oktober 2005 an, um die Kosten des Rekursverfahrens und des mit diesem
vereinigten Beschwerdeverfahrens betreffend die direkte Bundessteuer derselben
Steuerperiode mit einem Vorschuss von Fr. 18'000.- sicherzustellen, unter
der Androhung, bei Säumnis werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Die
Kautionsverfügung begründete er damit, es sei zu befürchten, dass die
Rekurrentin für sie treffende Verfahrenskosten nicht aufkomme, denn es sei eine
"hohe Steuerforderung" streitig und die Rekurrentin weise
"mangelnde Substanz" auf.
Da die Pflichtige den geforderten Kostenvorschuss erst
nach Ablauf der angesetzten Frist leistete, trat die Steuerrekurskommission II
am 4. November 2005 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2005 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache sei zur materiellen
Beurteilung an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Zudem verlangte
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Eine juristische
Person kann laut § 26 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und
das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 (VO RK) unter
der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung
der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn zu befürchten ist, dass sie nach
Rechtskraft des Urteils für sie treffende Verfahrenskosten nicht aufkommt.
1.1
Der
Kautionsgrund von § 26 Abs. 3 VO RK bezweckt die Sicherstellung der
Verfahrenskosten, wenn deren Bezahlung gefährdet ist: Dabei muss eine
erkennbare objektive Gefährdung der Bezahlung genügen. Das ist der Fall, wenn der Bezug der Kosten nach den Umständen oder dem Verhalten
der juristischen Person als wesentlich erschwert erscheint und namentlich mit
einer Zwangsvollstreckung zu rechnen ist. Blosse Unsicherheit oder Ungewissheit
über die Bezahlung reicht indessen nicht aus; andernfalls ermöglichte der in
Frage stehende Kautionsgrund letzten Endes eine allgemeine Kautionspflicht für
juristische Personen.
Für das Vorliegen einer Gefährdung im
umschriebenen Sinn muss nicht Beweis erbracht werden; es genügt, wenn diese
aufgrund der aktenkundigen Umstände glaubhaft gemacht wird, verlangt doch § 26 Abs. 3 VO RK bloss, dass "zu
befürchten" sei, dass die juristische Person für die Verfahrenskosten
nicht aufkomme. Angesichts des Rechtsmittelverlusts bei unterlassener
rechtzeitiger Sicherstellung sind im Licht des Gehörsgrundsatzes von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in der Begründung
der Kautionsverfügung, die kurz gehalten sein darf, die wesentlichen Gründe und
Umstände zu nennen, aus welchen die Rekurskommission den nachvollziehbaren
Schluss auf eine Gefährdung der Bezahlung der Verfahrenskosten zieht.
1.2
Die
Begründung der vorinstanzlichen Kautionsverfügung erschöpft sich in der pauschalen
Feststellung, es sei eine "hohe Steuerforderung" streitig und es
weise die Rekurrentin "mangelnde Substanz" auf. Konkrete Angaben,
welche in nachvollziehbarer Weise glaubhaft machten, dass sich die
rekurrierende Pflichtige aufgrund mangelnder Mittel in Liquiditätsschwierigkeiten
befinde oder gar zahlungsunfähig sei und deshalb der Bezug der mutmasslichen
Verfahrenskosten von Fr. 18'000.- wesentlich erschwert
erscheine, fehlen jedoch gänzlich. Im Nichteintretensbeschluss ist nur ergänzt
worden, dass der Streitwert über 1 Million Franken betrage.
Die Rekurskommission hat infolgedessen nicht
glaubhaft gemacht, dass und weshalb eine objektive Gefährdung der Bezahlung der
Verfahrenskosten im Sinn von § 26 Abs. 3 VO RK vorhanden war; dass
sie die fehlenden weiteren Angaben in ihrer Vernehmlassung im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgebracht hat, vermag daran
nichts zu ändern. Sie hätte daher die Pflichtige nicht zur Sicherstellung der
Kosten anhalten dürfen. Dass diese die Rechtswidrigkeit der Kautionsverfügung
vom 4. Oktober 2005 innerhalb der ihr angesetzten Kautionsfrist
nicht geltend gemacht und deren Einhaltung versäumt hat, vermag ihr unter
diesen Umständen nicht zum Nachteil zu gereichen. Die Rekurskommission ist
somit zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Rückweisung der Sache an die Rekurskommission. Diese wird auf jeden Fall auf
den Rekurs einzutreten haben, zumal angesichts des geleisteten Vorschusses auf
eine erneute besser begründete Kautionierung ohnehin verzichtet werden kann.
1.3
Bei diesem
Ergebnis braucht die Rüge der Pflichtigen, der Kautionsgrund von § 26
Abs. 3 VO RK verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8
Abs. 1 BV, weil er einzig für juristische Personen, nicht
aber für natürliche Personen gelte, nicht abschliessend geprüft zu
werden. Immerhin ist anzumerken, dass ein vernünftiger Grund für diese
Unterscheidung im Licht des Normzwecks, die Bezahlung der
Verfahrenskosten sicherzustellen, nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG), welcher der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhandnahme des Rekursverfahrens
im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.
2.
Über ihre
Verfahrenskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung
an …