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Entscheid

SB.2006.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00011

10. Mai 2006Deutsch13 min

(URT.2006.9276)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C veräusserten am 17. Dezember 1998 als

Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft das an der L-Strasse 02‚ 03‚ 04

und 05 in der Gemeinde X gelegene Grundstück Kat.Nr. 05 (drei Wohnhäuser

und ein Gewerbehaus mit 4880 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und

Garten) zum Preis von Fr. 15'850'000.- an die F. Aus Anlass dieser Handänderung

auferlegte der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X den Veräusserern mit

Einspracheentscheid vom 27. März 2003 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …

Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs der

Pflichtigen am 18. März 2005 teilweise gut. Sie ermittelte einen

Grundstückgewinn von Fr. 923'699.- und setzte demgemäss die

Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. April 2005 (SB.2005.00033) beantragte

der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, es sei

ein Grundstückgewinn von Fr. 2'085'314.10 zu veranlagen; zudem verlangte

er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Pflichtigen liessen am 29. April 2005 ihrerseits

durch C Beschwerde erheben (SB.2005.00035) mit dem Antrag, es sei die Sache an

die Steuerrekurskommission III zurückzuweisen; eventualiter sei der

Steuerbetrag auf Fr. 0 festzusetzen. Darüber hinaus forderten sie eine Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht vereinigte mit

Entscheid vom 21. September 2005 die beiden Beschwerden. Es hiess die

Beschwerde der Gemeinde X teilweise und diejenige der Pflichtigen vollständig gut

und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die

Steuerrekurskommission III zurück. Ausserdem wies es die Rekurskommission

an, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens im Neuentscheid

zu befinden. Es erwog, das Gericht könne nicht beurteilen, ob für die Delegation

der Unterschriftsberechtigung des Gemeindesteueramts an die G GmbH, welche

Auflagen im Namen des Gemeindesteueramts erlassen habe, eine hinreichende

Rechtsgrundlage im kommunalen Recht bestehe, weil die Rekurskommission die

Abklärung dieser Frage zu Unrecht als unerheblich gewürdigt habe. Ausserdem

habe die Rekurskommission eine allfällige Verletzung des vom Pflichtigen C

rechtzeitig verlangten Rechts auf mündliche Vertretung der Einsprache im

Rekursverfahren nicht geheilt.

III.

Dies Steuerrekurskommission III hiess

in ihrem Neuentscheid vom 16. Dezember 2005 den Rekurs von C vollständig

und denjenigen von A teilweise gut. Sie wies die Sache zur Durchführung einer

gesetzmässigen Einschätzung und zur Neuentscheidung an den Ausschuss für

Grundsteuern der Gemeinde X zurück. Sie gelangte zum Schluss, dass eine

Rechtsgrundlage für die Unterschriftsdelegation an H (G GmbH) gefehlt

habe. Der Ausschuss habe auch die versäumte mündliche Verhandlung nachzuholen.

Die Rekurskommission auferlegte die

Verfahrenskosten von Fr. 22'458.95, worunter Fr. 15'524.35

Expertenkosten des ersten Rechtsgangs, zu 1/3 C und zu 2/3 der Gemeinde X,

unter solidarischer Haftung von A mit C. Ausserdem verpflichtete sie die Gemeinde

X, C eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen. Die Rekurskommission führte aus, weil sich der zweite Rechtsgang auf

die verfahrensrechtlichen Aspekte, ob die Einschätzung bzw. der

Einspracheentscheid gesetzmässig zustande gekommen seien oder nicht, beschränkt

habe, rechtfertige es sich, die Staatsgebühr gegenüber dem Streitwert

angemessen herabzusetzen und der Gemeinde X als Verursacherin der Rückweisung

aufzuerlegen. Entsprechend erscheine eine von der Gemeinde C zu entrichtende

Parteientschädigung von (insgesamt) Fr. 1'000.- als angemessen. Nachdem

das Verwaltungsgericht keine Stellung zu den materiellen Streitfragen bezogen

habe, bestehe für die Rekurskommission kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die

im ersten Rechtsgang angeordnete Expertise für die Rechtsfindung nötig gewesen

sei. Die Parteien hätten sich denn auch auf der Grundlage der vom

Sachverständigen geschätzten Mietzinse verständigt. Es erscheine daher

sachgerecht, diese Expertenkosten samt den "Nebenskosten" des ersten

Rechtsgangs im gleichen Verhältnis wie im Erstentscheid den Parteien

aufzuerlegen. Für den zweiten Rechtsgang seien hingegen keine weiteren Kosten

zu erheben.

IV.

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2006

liess C dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihm keine Rekurskosten

aufzuerlegen und es sei ihm eine auf Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer

erhöhte Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Ausserdem

verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

und stellte das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

Während die Steuerrekurskommission III

auf Vernehmlassung verzichtete, liess A den Antrag stellen, die Kosten des

ersten und des zweiten Rechtsgangs seien der Gemeinde X aufzuerlegen. Darüber

hinaus verlangte er eine Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren. Die Gemeinde X schloss auf Abweisung der Beschwerde und forderte

die Zusprechung eine Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer

zur Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entgegen dem Antrag des Pflichtigen C besteht kein

triftiger Grund, das vorliegende Verfahren betreffend Kostenauflage und

Parteientschädigung zu sistieren, damit sich die Parteien über die

Grundstückgewinnsteuer einigen können. Solches ist ihnen auch bei Fortführung

und Erledigung des Beschwerdeverfahrens möglich.

2.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurs­kommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurs­instanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermes­sens­missbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbe­sondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechts­ungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

3.

3.1

Die Kosten

des Verfahrens vor der Rekurskommission werden laut § 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 212 StG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der

Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilsmässig aufgeteilt. Wenn

besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann nach § 151 Abs. 3 StG

von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Stets sind die gesamten Kosten als solche zu verlegen. Es

ist im Allgemeinen nicht statthaft, einzelne Kosten, wie beispielsweise jene

für ein Gutachten, den Parteien nach einem andern Schlüssel als die übrigen

Kosten aufzuerlegen. Immerhin ist es zulässig, einen Teil der Barauflagen auf

die Staatskasse zu nehmen, etwa wenn die Rekurskommission unnötigerweise eine

Expertise eingeholt hat (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 151

N. 18).

Hebt das Verwaltungsgericht einen Rekursentscheid auf,

weil es die Sache an die Rekurskommission zurückweist, dann befindet sich das

Rekursverfahren in demjenigen Stand, in welchem es sich vor Fällung des

aufgehobenen Rekursentscheids befunden hat. Das Verfahren wird alsdann erst mit

dem Neuentscheid im zweiten Rechtsgang abgeschlossen. Kostenauflage und

-verlegung sind deshalb so vorzunehmen, wie wenn der erste Entscheid nicht

erfolgt wäre. Massgebend ist folglich einzig der Verfahrensausgang gemäss Neuentscheid

(vgl. so schon RB ORK 1955 Nr. 56).

3.2

Die

Rekurskommission hat die Sache wegen schwerwiegender Verfahrensmängel – wegen

Unterschriftsdelegation ohne Rechtsgrundlage an aussenstehende Personen und

versäumter mündlicher Anhörung eines Pflichtigen – an den Ausschuss für

Grundsteuern der Gemeinde X zurückgewiesen und diesen angehalten, auf der

Grundlage eines gehörig durchgeführten Verfahrens einen neuen Veranlagungsentscheid

zu fällen.

Sie hat daher zu Recht erwogen, es rechtfertige sich, die

Staatsgebühr der Gemeinde X als Verursacherin der Rückweisung aufzuerlegen. Das

gilt indessen auch für die Ausfertigungsgebühren, Porti und Barauslagen des ersten

Rechtsgangs von insgesamt Fr. 923.-, wobei angenommen werden darf, die

Ausfertigungsgebühren und Porti entsprächen jenen massgeblichen des

Neuentscheids.

Angesichts der schon in der Rekursschrift gerügten

Verfahrensmängel, deren Begründetheit die Rekurskommission im zweiten

Rechtsgang festgestellt hat, erweisen sich die im ersten Rechtsgang eingeholte

Expertise und der durchgeführte Augenschein als unnütz. Die Rekurskommission

hätte die Kosten dieser Untersuchungshandlungen auf die Staatskasse nehmen

sollen (vgl. RB 1961 Nr. 61; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 151

N. 18), was sie jedoch zu Unrecht unterlassen hat.

Dementsprechend sind die Rekurskosten im Betrag von (Fr. 6'000.-

Staatsgebühr + Fr. 923.- =) Fr. 6'923.- der Gemeinde X aufzuerlegen.

4.

4.1

Für die

Zusprechung einer Parteientschädigung gilt kraft § 152 in Verbindung mit § 212

StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer ange­messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren

oder die angefochtene Anordnung offen­sichtlich unbegründet waren (lit. b).

Das Gesetz verlangt die Zusprechung einer

"angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu

ersetzen ist somit lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998

Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des

Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 17 N. 10 ff.

und 36 ff.). Eine "volle" Entschädigung in dem

Sinn, dass sämtliche mit dem Prozess irgendwie zusammen­hängenden, auch

indirekt durch diesen ver­ursachten Umtriebe abzugelten wären, liesse sich

demge­gen­über sachlich nicht rechtfertigen. Zu den entschädigungsberechtigten

Umtrieben im Rekurs­ver­fahren gehören namentlich die Auslagen für die

Beratung, die Vertretung oder die Ausarbeitung der Rekursschrift, fer­ner der

Zeitaufwand und die Kosten, die durch Teilnahme an Ver­hand­lungen, die Instruk­tion

des Beraters oder Vertre­ters und die Beschaffung von Beweismitteln, Unterlagen,

Li­teratur und Gerichtsentscheiden entstanden sind. Bei der Festset­zung der Entschädigung

ist zum einen von der Bedeutung des Rechts­streits und vom Mass an Verantwor­tung

bei dessen Führung auszugehen, welche Um­stände in der Höhe des Streit­werts

zum Ausdruck gelangen können; zum an­dern sind die tatsächlichen und/oder rechtli­chen

Schwierig­keiten des Falls und dessen Umfang sowie Grün­de der Billig­keit zu

berücksich­tigen (RB 1992 Nr. 34).

Diese aus dem Gesetz fliessenden Überlegungen finden etwa

auch in § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997 (LS 175.252) ihren Niederschlag, wonach die Parteientschädigung

nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem

Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1) und ein unnötiger

oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).

Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die

2.

Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer

vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (LS 215.3) Rechnung. Die nach dem dort

in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das

Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104,

E. 5b, veröffentlicht auf http://www.vgrzh.ch), wobei die so ermittelte

Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über-

oder unterschritten werden kann. Allerdings können diese Grundsätze nicht ohne

weiteres auf die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Rekursverfahren

übertragen werden.

4.2

Die

angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der Rekurskommission nach

freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8).

Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht daher nur prüfen, ob die

Rekurskommission ihr Ermessen missbraucht hat, was namentlich der Fall ist,

wenn sie die Parteientschädigung im Licht der dargelegten Grundsätze willkürlich,

insbesondere nach sachfremden Gesichtspunkten, festgesetzt hat (siehe vorn

Erwägung 2 am Ende; vgl. auch RB 1992 Nr. 39).

4.3

In der Tat

erscheint die dem Pflichtigen C von der Rekurskommission zugesprochene

Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) angesichts des

aufwendig durchgeführten Rekursverfahrens und des Streitwerts im Rekursverfahren

von rund Fr. ... (entsprechend der Hälfte der mit Einspracheentscheid vom

27.

März 2003 veranlagten Grundstückgewinnsteuer von Fr. …) als sachlich

nicht haltbar. Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung – wie beantragt –

auf Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von (7,6 % von Fr. 6'000.- =

Fr. 456.- =) Fr. 6'456.- festzusetzen.

4.4

Der

Pflichtige A hat im Rekursverfahren keinen Rückweisungs-, sondern lediglich einen

Einschätzungsantrag gestellt. Angesichts des infolge der Rückweisung unentschiedenen

Ausgangs des Verfahrens hat er entgegen seiner Auffassung in der Beschwerdevernehmlassung

von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Aus all den angeführten Gründen ist die Beschwerde

gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Gemeinde X aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 213 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Vielmehr hat

diese dem Beschwerdeführer C eine solche Entschädigung auszurichten, welche

beim vorliegenden Streitwert von rund Fr. 15'000.- auf Fr. 800.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung

mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG). A, der mit seinem

Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren

unterliegt und lediglich hinsichtlich seiner entfallenden Solidarhaft für

Rekurskosten von rund Fr. 7'000.- obsiegt, kommt angesichts des geringfügigen

Aufwands für die Beschwerdevernehmlassung von vornherein kein Entschädigungsanspruch

zu.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rekurskosten werden im Betrag von Fr. 6'923.-

der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Die Beschwerdegegnerin wird ausserdem verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 2

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'456.- (Mehrwert­steuer

inbegriffen) zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 2 eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

5.

Mitteilung an …