SB.2006.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00011
10. Mai 2006Deutsch13 min
(URT.2006.9276)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
(2. Rechtsgang)
Kostenverlegung im zweiten Rechtsgang durch die Steuerrekurskommission
Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Steuerrekurskommission
Hebt das Verwaltungsgericht einen Rekursentscheid auf, weil es die Sache an die Rekurskommission zurückweist, dann befindet sich das Rekursverfahren in demjenigen Stand, in welchem es sich vor Fällung des aufgehobenen Rekursentscheids befunden hat. Das Verfahren wird alsdann erst mit dem Neuentscheid im zweiten Rechtsgang abgeschlossen. Kostenauflage und -verlegung sind deshalb so vorzunehmen, wie wenn der erste Entscheid nicht erfolgt wäre. Massgebend ist folglich einzig der Verfahrensausgang gemäss Neuentscheid. Erweist sich gemäss diesem eine in einem ersten Rechtsgang eingeholte Expertise als unnütz, so sind allerdings die entsprechenden Kosten trotz an sich bestehender umfassender Kostenverlegungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen.
Was die Zusprechung einer Parteientschädigung betrifft, so muss diese nur angemessen sein und prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die Rekurskommission bei der Zusprechung ihr Ermessen missbraucht hat und sich von sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen. Da solches im vorliegenden Fall geschehen ist, ist die ihm Rekursverfahren durch den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung zu erhöhen.
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
EXPERTISE
GUTACHTENSKOSTEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSVERFAHREN
RÜCKWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 12 GebV VGr
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 94
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A und C veräusserten am 17. Dezember 1998 als
Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft das an der L-Strasse 02‚ 03‚ 04
und 05 in der Gemeinde X gelegene Grundstück Kat.Nr. 05 (drei Wohnhäuser
und ein Gewerbehaus mit 4880 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und
Garten) zum Preis von Fr. 15'850'000.- an die F. Aus Anlass dieser Handänderung
auferlegte der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X den Veräusserern mit
Einspracheentscheid vom 27. März 2003 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …
Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs der
Pflichtigen am 18. März 2005 teilweise gut. Sie ermittelte einen
Grundstückgewinn von Fr. 923'699.- und setzte demgemäss die
Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 22. April 2005 (SB.2005.00033) beantragte
der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, es sei
ein Grundstückgewinn von Fr. 2'085'314.10 zu veranlagen; zudem verlangte
er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Pflichtigen liessen am 29. April 2005 ihrerseits
durch C Beschwerde erheben (SB.2005.00035) mit dem Antrag, es sei die Sache an
die Steuerrekurskommission III zurückzuweisen; eventualiter sei der
Steuerbetrag auf Fr. 0 festzusetzen. Darüber hinaus forderten sie eine Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht vereinigte mit
Entscheid vom 21. September 2005 die beiden Beschwerden. Es hiess die
Beschwerde der Gemeinde X teilweise und diejenige der Pflichtigen vollständig gut
und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die
Steuerrekurskommission III zurück. Ausserdem wies es die Rekurskommission
an, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens im Neuentscheid
zu befinden. Es erwog, das Gericht könne nicht beurteilen, ob für die Delegation
der Unterschriftsberechtigung des Gemeindesteueramts an die G GmbH, welche
Auflagen im Namen des Gemeindesteueramts erlassen habe, eine hinreichende
Rechtsgrundlage im kommunalen Recht bestehe, weil die Rekurskommission die
Abklärung dieser Frage zu Unrecht als unerheblich gewürdigt habe. Ausserdem
habe die Rekurskommission eine allfällige Verletzung des vom Pflichtigen C
rechtzeitig verlangten Rechts auf mündliche Vertretung der Einsprache im
Rekursverfahren nicht geheilt.
III.
Dies Steuerrekurskommission III hiess
in ihrem Neuentscheid vom 16. Dezember 2005 den Rekurs von C vollständig
und denjenigen von A teilweise gut. Sie wies die Sache zur Durchführung einer
gesetzmässigen Einschätzung und zur Neuentscheidung an den Ausschuss für
Grundsteuern der Gemeinde X zurück. Sie gelangte zum Schluss, dass eine
Rechtsgrundlage für die Unterschriftsdelegation an H (G GmbH) gefehlt
habe. Der Ausschuss habe auch die versäumte mündliche Verhandlung nachzuholen.
Die Rekurskommission auferlegte die
Verfahrenskosten von Fr. 22'458.95, worunter Fr. 15'524.35
Expertenkosten des ersten Rechtsgangs, zu 1/3 C und zu 2/3 der Gemeinde X,
unter solidarischer Haftung von A mit C. Ausserdem verpflichtete sie die Gemeinde
X, C eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen. Die Rekurskommission führte aus, weil sich der zweite Rechtsgang auf
die verfahrensrechtlichen Aspekte, ob die Einschätzung bzw. der
Einspracheentscheid gesetzmässig zustande gekommen seien oder nicht, beschränkt
habe, rechtfertige es sich, die Staatsgebühr gegenüber dem Streitwert
angemessen herabzusetzen und der Gemeinde X als Verursacherin der Rückweisung
aufzuerlegen. Entsprechend erscheine eine von der Gemeinde C zu entrichtende
Parteientschädigung von (insgesamt) Fr. 1'000.- als angemessen. Nachdem
das Verwaltungsgericht keine Stellung zu den materiellen Streitfragen bezogen
habe, bestehe für die Rekurskommission kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die
im ersten Rechtsgang angeordnete Expertise für die Rechtsfindung nötig gewesen
sei. Die Parteien hätten sich denn auch auf der Grundlage der vom
Sachverständigen geschätzten Mietzinse verständigt. Es erscheine daher
sachgerecht, diese Expertenkosten samt den "Nebenskosten" des ersten
Rechtsgangs im gleichen Verhältnis wie im Erstentscheid den Parteien
aufzuerlegen. Für den zweiten Rechtsgang seien hingegen keine weiteren Kosten
zu erheben.
IV.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2006
liess C dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihm keine Rekurskosten
aufzuerlegen und es sei ihm eine auf Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer
erhöhte Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Ausserdem
verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
und stellte das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
Während die Steuerrekurskommission III
auf Vernehmlassung verzichtete, liess A den Antrag stellen, die Kosten des
ersten und des zweiten Rechtsgangs seien der Gemeinde X aufzuerlegen. Darüber
hinaus verlangte er eine Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren. Die Gemeinde X schloss auf Abweisung der Beschwerde und forderte
die Zusprechung eine Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer
zur Beurteilung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Entgegen dem Antrag des Pflichtigen C besteht kein
triftiger Grund, das vorliegende Verfahren betreffend Kostenauflage und
Parteientschädigung zu sistieren, damit sich die Parteien über die
Grundstückgewinnsteuer einigen können. Solches ist ihnen auch bei Fortführung
und Erledigung des Beschwerdeverfahrens möglich.
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
3.
3.1
Die Kosten
des Verfahrens vor der Rekurskommission werden laut § 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 212 StG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der
Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilsmässig aufgeteilt. Wenn
besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann nach § 151 Abs. 3 StG
von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Stets sind die gesamten Kosten als solche zu verlegen. Es
ist im Allgemeinen nicht statthaft, einzelne Kosten, wie beispielsweise jene
für ein Gutachten, den Parteien nach einem andern Schlüssel als die übrigen
Kosten aufzuerlegen. Immerhin ist es zulässig, einen Teil der Barauflagen auf
die Staatskasse zu nehmen, etwa wenn die Rekurskommission unnötigerweise eine
Expertise eingeholt hat (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 151
N. 18).
Hebt das Verwaltungsgericht einen Rekursentscheid auf,
weil es die Sache an die Rekurskommission zurückweist, dann befindet sich das
Rekursverfahren in demjenigen Stand, in welchem es sich vor Fällung des
aufgehobenen Rekursentscheids befunden hat. Das Verfahren wird alsdann erst mit
dem Neuentscheid im zweiten Rechtsgang abgeschlossen. Kostenauflage und
-verlegung sind deshalb so vorzunehmen, wie wenn der erste Entscheid nicht
erfolgt wäre. Massgebend ist folglich einzig der Verfahrensausgang gemäss Neuentscheid
(vgl. so schon RB ORK 1955 Nr. 56).
3.2
Die
Rekurskommission hat die Sache wegen schwerwiegender Verfahrensmängel – wegen
Unterschriftsdelegation ohne Rechtsgrundlage an aussenstehende Personen und
versäumter mündlicher Anhörung eines Pflichtigen – an den Ausschuss für
Grundsteuern der Gemeinde X zurückgewiesen und diesen angehalten, auf der
Grundlage eines gehörig durchgeführten Verfahrens einen neuen Veranlagungsentscheid
zu fällen.
Sie hat daher zu Recht erwogen, es rechtfertige sich, die
Staatsgebühr der Gemeinde X als Verursacherin der Rückweisung aufzuerlegen. Das
gilt indessen auch für die Ausfertigungsgebühren, Porti und Barauslagen des ersten
Rechtsgangs von insgesamt Fr. 923.-, wobei angenommen werden darf, die
Ausfertigungsgebühren und Porti entsprächen jenen massgeblichen des
Neuentscheids.
Angesichts der schon in der Rekursschrift gerügten
Verfahrensmängel, deren Begründetheit die Rekurskommission im zweiten
Rechtsgang festgestellt hat, erweisen sich die im ersten Rechtsgang eingeholte
Expertise und der durchgeführte Augenschein als unnütz. Die Rekurskommission
hätte die Kosten dieser Untersuchungshandlungen auf die Staatskasse nehmen
sollen (vgl. RB 1961 Nr. 61; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 151
N. 18), was sie jedoch zu Unrecht unterlassen hat.
Dementsprechend sind die Rekurskosten im Betrag von (Fr. 6'000.-
Staatsgebühr + Fr. 923.- =) Fr. 6'923.- der Gemeinde X aufzuerlegen.
4.
4.1
Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung gilt kraft § 152 in Verbindung mit § 212
StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren
oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
Das Gesetz verlangt die Zusprechung einer
"angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu
ersetzen ist somit lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998
Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 17 N. 10 ff.
und 36 ff.). Eine "volle" Entschädigung in dem
Sinn, dass sämtliche mit dem Prozess irgendwie zusammenhängenden, auch
indirekt durch diesen verursachten Umtriebe abzugelten wären, liesse sich
demgegenüber sachlich nicht rechtfertigen. Zu den entschädigungsberechtigten
Umtrieben im Rekursverfahren gehören namentlich die Auslagen für die
Beratung, die Vertretung oder die Ausarbeitung der Rekursschrift, ferner der
Zeitaufwand und die Kosten, die durch Teilnahme an Verhandlungen, die Instruktion
des Beraters oder Vertreters und die Beschaffung von Beweismitteln, Unterlagen,
Literatur und Gerichtsentscheiden entstanden sind. Bei der Festsetzung der Entschädigung
ist zum einen von der Bedeutung des Rechtsstreits und vom Mass an Verantwortung
bei dessen Führung auszugehen, welche Umstände in der Höhe des Streitwerts
zum Ausdruck gelangen können; zum andern sind die tatsächlichen und/oder rechtlichen
Schwierigkeiten des Falls und dessen Umfang sowie Gründe der Billigkeit zu
berücksichtigen (RB 1992 Nr. 34).
Diese aus dem Gesetz fliessenden Überlegungen finden etwa
auch in § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997 (LS 175.252) ihren Niederschlag, wonach die Parteientschädigung
nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem
Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1) und ein unnötiger
oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).
Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die
2.
Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer
vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (LS 215.3) Rechnung. Die nach dem dort
in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das
Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104,
E. 5b, veröffentlicht auf http://www.vgrzh.ch), wobei die so ermittelte
Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über-
oder unterschritten werden kann. Allerdings können diese Grundsätze nicht ohne
weiteres auf die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Rekursverfahren
übertragen werden.
4.2
Die
angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der Rekurskommission nach
freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8).
Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht daher nur prüfen, ob die
Rekurskommission ihr Ermessen missbraucht hat, was namentlich der Fall ist,
wenn sie die Parteientschädigung im Licht der dargelegten Grundsätze willkürlich,
insbesondere nach sachfremden Gesichtspunkten, festgesetzt hat (siehe vorn
Erwägung 2 am Ende; vgl. auch RB 1992 Nr. 39).
4.3
In der Tat
erscheint die dem Pflichtigen C von der Rekurskommission zugesprochene
Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) angesichts des
aufwendig durchgeführten Rekursverfahrens und des Streitwerts im Rekursverfahren
von rund Fr. ... (entsprechend der Hälfte der mit Einspracheentscheid vom
27.
März 2003 veranlagten Grundstückgewinnsteuer von Fr. …) als sachlich
nicht haltbar. Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung – wie beantragt –
auf Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von (7,6 % von Fr. 6'000.- =
Fr. 456.- =) Fr. 6'456.- festzusetzen.
4.4
Der
Pflichtige A hat im Rekursverfahren keinen Rückweisungs-, sondern lediglich einen
Einschätzungsantrag gestellt. Angesichts des infolge der Rückweisung unentschiedenen
Ausgangs des Verfahrens hat er entgegen seiner Auffassung in der Beschwerdevernehmlassung
von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Aus all den angeführten Gründen ist die Beschwerde
gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Gemeinde X aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 213 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Vielmehr hat
diese dem Beschwerdeführer C eine solche Entschädigung auszurichten, welche
beim vorliegenden Streitwert von rund Fr. 15'000.- auf Fr. 800.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung
mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG). A, der mit seinem
Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren
unterliegt und lediglich hinsichtlich seiner entfallenden Solidarhaft für
Rekurskosten von rund Fr. 7'000.- obsiegt, kommt angesichts des geringfügigen
Aufwands für die Beschwerdevernehmlassung von vornherein kein Entschädigungsanspruch
zu.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rekurskosten werden im Betrag von Fr. 6'923.-
der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die Beschwerdegegnerin wird ausserdem verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 2
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'456.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 2 eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5.
Mitteilung an …