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Entscheid

SB.2006.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00014

7. Juni 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9325)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B wurden mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid

vom 30. März 2004 bzw. 11. Juni 2004 vom kantonalen Steueramt für die

Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt. Das Steueramt liess dabei

die Schuldzinsen von Fr. 120'000.-, welche der Ehemann aus einem von

dessen (im Jahr 2004 verstorbenen) Vater, D, 1983 und 1987 erhaltenen zu 6 %

verzinslichen Darlehen von Fr. 2 Mio. schuldete, nicht zum Abzug zu. Zur Begründung

führte es an, es erscheine als unwahrscheinlich, dass die jährlich zum Kapital

eines weiteren gegenüber dem Vater bestehenden jedoch zinslosen Darlehens zu

schlagenden Zinsen je bezahlt würden. Ausserdem stellte sich das Steueramt auf

den Standpunkt, die vom Ehemann für dessen Liegenschaft in X (ausserkantonal)

aufgewendeten Kosten von insgesamt Fr. 386'196.- seien entsprechend der

Übereinkunft mit dessen Vertreter lediglich in Höhe von Fr. 276'196.- als

werterhaltend anrechenbar.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 10. August 2004

Rekurs. Die Steuerrekurskommission II sistierte das Verfahren am 20. Oktober

2004.

einstweilen wegen ausstehender Sachverhaltsermittlungen im

Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer. Am 23. September

2005.

hob die Kommission die Sistierung auf und vereinigte das Rekursverfahren

mit dem am 30. Juni 2005 durch die Pflichtigen eingeleiteten Beschwerdeverfahren

betreffend die direkte Bundessteuer. Sie gab den Pflichtigen ausserdem Gelegenheit,

zur in Aussicht genommenen Höhereinschätzung Stellung zu nehmen, die sich

ergebe, weil nach einem neuen Präjudiz des Bundesgerichts vom 2. Februar

2005.

dessen Rechtsprechung zu den "anschaffungsnahen"

Liegenschaftskosten auch auf die Staats- und Gemeindesteuern anzuwenden sei.

Die Pflichtigen liessen sich am 5. Dezember 2005 vernehmen. Mit Entscheid

vom 5. Januar 2006 wies die Steuerrekurskommission II den Rekurs ab, wobei

sie das steuerbare Einkommen auf Fr. … erhöhte. Sie verweigerte den Abzug

der fraglichen Schuldzinsen und würdigte die Liegenschaftskosten neu mit

Ausnahme dreier Positionen von zusammen Fr. 9'544.- als anschaffungsnahe

Kosten, die nicht werterhaltend seien und daher nicht abgezogen werden könnten.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2006 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen für die

Steuerperiode 2001 sei auf Fr. …, eventualiter auf Fr. …

festzusetzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen

des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen

entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und

rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw.

§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149).

2.

2.1

Von den

Einkünften werden gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG die privaten

Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG steuerbaren

Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.- abgezogen.

Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an

den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten

Dauer zur Verfügung ge­stellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote

desselben regelmässig in Prozen­ten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24).

Für das gewöhnliche Darlehen unter Privaten geht Art. 313 Abs. 1 des

Obligationenrechts (OR) allerdings von der Unverzinslichkeit aus. Der Ka­pitalzins

muss also im Gegensatz zum kaufmännischen Verkehr (Art. 313 Abs. 2

OR) aus­drücklich vereinbart werden.

2.2

Die

Pflichtigen machen für das Jahr 2001 Schuldzinsen von Fr. 120'000.-

geltend, welche der Ehemann aus einem von dessen mittlerweile verstorbenen

Vater, D, 1983 und 1987 gewährten Darlehen von Fr. 2 Mio. schuldete, das

zu 6 % zu verzinsen war.

Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist entscheidend, ob

das verzinsliche Darlehensgeschäft dem übereinstimmenden wirkli­chen Willen der

Beteiligten – des Ehemanns und dessen Vater – entsprochen hat und nicht bloss

als Scheingeschäft (Simulation) vor­geschützt worden ist. Denn Grundlage jedes

gültigen Rechtsgeschäfts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der Parteiwille

und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So können simulierte

Geschäfte zum Einen dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses

vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches entstehen

soll; zum Anderen kann durch den Abschluss des Scheingeschäfts von den Parteien

das Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt

sein, wobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein

dissimuliertes (verdecktes) Geschäft vorhanden ist. Das Scheingeschäft kann

auch in einer Teilsimulation bestehen, bei der nur eine oder einzelne

Vertragsbestimmungen, z.B. falsche Angaben über die Verzinsung, vorgetäuscht

sind (BGE 117 II 382 E. 2a). Die Simulationsabrede bedarf keiner

besonderen Form und kann sich auch aus dem konkludenten Verhalten der

Beteiligten ergeben (BGE 112 II 337 E. 4).

Die zivilrechtliche Rechtsfolge, dass das simulierte Rechtsgeschäft

als ungültig, das ver­deck­te Rechtsgeschäft hingegen (unter Vorbehalt der

Einhaltung allfälliger Formerfordernisse) als verbindlich zu würdigen ist (vgl.

dazu Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. A., Basel

2003, Art. 18 N. 51 ff.), muss auch für das Steuerrecht gelten.

Der Steuerpflichtige soll gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. a StG

von seinen Einkünften nicht fiktive, sondern nur die tatsächlich geschuldeten

Schuldzinsen in Abzug bringen können.

2.3

Nach

§ 132 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die

für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei hat sich im Steuerrecht die

allgemeine Beweislastregel herausgebildet, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden

Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche

die Steuerschuld mindern oder auf­heben. Die Anforderungen an die

Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht

überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden

Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen ange­wiesen.

Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte

sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen für die

behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (RB 1984 Nr. 28

= StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60

[1991/92], 408 mit Hinweisen). Dieser setzt eine spä­tes­­tens in der

Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1987 Nr. 35).

Im Übrigen haben sich die Behörden bei der

Sachverhaltsfeststellung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu

lassen. Sie dürfen und müssen aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne

Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als

verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung

bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und

Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht

nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit

ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen

und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG

N. 22).

2.4

Der

pflichtige Ehemann erhielt von seinem im Jahr 2004 verstorbenen Vater, D, gemäss

schriftlichen Vereinbarungen vom 5. Dezember 1983 und 29. Juni 1987 je

ein Darlehen von Fr. 1 Mio. Diese Darlehen waren nach den beiden Verträgen

dazu bestimmt, dem Pflichtigen die Übernahme bzw. die Neuzeichnung von jeweils

1'000 Aktien der E AG zu ermöglichen, welche für die Darlehen als Sicherheit zu

dienen hatten. Sie waren nach den vertraglichen Bestimmungen zu verzinsen, und

zwar ab 1. Januar 1984 bzw. 1. Juli 1987 mit jährlich 6 %. Der

Pflichtige war aufgrund der Vereinbarungen berechtigt, die Darlehen jederzeit

ganz oder teilweise zurückzuzahlen, während sein Vater an eine sechsmonatige

Kündigungsfrist gebunden war. Nach unbestrittener Feststellung der

Rekurskommission schlossen Vater und Sohn sodann (offenbar später) zu einem

aktenmässig nicht bekannten Zeitpunkt und in nicht bekannter Form einen weiteren

Vertrag, der ein zinsloses Darlehen des Vaters zum Gegenstand hatte, das

zumindest seit 1997 jeweils jährlich um die vertraglich geschuldeten Zinsen der

erwähnten beiden verzinslichen Darlehen von insgesamt Fr. 120'000.- erhöht

wurde und sich Ende 2001 auf Fr. 1'575'000.- belief. Aufgrund der Akten

ergibt sich ausserdem, dass der Pflichtige von seinem im Ausland wohnhaften

Vater in den Jahren 1998 bis 2001 Schenkungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'546'000.-

erhalten hatte.

Angesichts dessen, dass die Darlehenszinsen von Fr. 120'000.-

seit Jahren zum Darlehenskapital des zinslos gewährten Darlehens geschlagen

werden, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Zinspflicht der beiden

ersten Darlehen überhaupt noch haben konnte. Die Pflichtigen bleiben denn auch

sachliche Erklärungen für diese von Vater und Sohn gewählte

Vertragskonstruktion schuldig. Des Weiteren ist nicht einsehbar, weshalb die

ersten beiden Darlehen verzinslich waren, während das dritte zinslos sein

sollte. Nachdem der Vater des Ehemanns diesem ausserdem noch Schenkungen von

rund Fr. 3,5 Mio., also praktisch in gleicher Höhe wie die Darlehen, hat

zukommen lassen, kann erst recht nicht nachvollzogen werden, welchen Sinn die

Zinsklausel machen sollte, zumal Darlehen unter Privaten nach Art. 313 Abs. 1

OR nur dann verzinslich sind, wenn die Verzinsung verabredet ist. Unter diesen

Umständen muss das Gericht annehmen, dass jedenfalls seit der Übertragung der

Zinsen auf das Kapital des zinslosen Darlehens die Zinspflicht zwischen Vater

und Sohn rechtsgeschäftlich nicht (mehr) gewollt war und diese in Wirklichkeit

die Zinslosigkeit auch der ersten beiden Darlehen vereinbart hatten. Ob auch

die Rückzahlung der Darlehen als solche vorgetäuscht war, kann offen bleiben.

Somit sind die geltend gemachten Schuldzinsen von Fr. 120'000.-

nicht zum Abzug zuzulassen.

3.

3.1

Bei

Liegenschaften im Privatvermögen können nach § 30 Abs. 2 StG die

Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch

Dritte abgezogen werden (Satz 1). Den Unterhaltskosten sind Investitionen

gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie

bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind (Satz 2).

3.1.1

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind

Unterhaltskosten Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern

die Erhaltung bisheriger Werte ist und die in längeren oder kürzeren

Zeitabständen wiederkehren. Dazu gehören einerseits Aufwendungen für den

laufenden Unterhalt der Lie­genschaft einschliesslich Ersatzanschaffungen,

anderseits aber auch solche für periodische Renovationen grösseren Aus­masses,

wie beispielsweise Fassadenrenovationen, die zeitbe­dingte Änderung der Heizanlage,

Anpassung der elektrischen Einrichtungen an geänderte Vorschriften und

ähnliches mehr. Mit andern Worten sind Unterhaltskosten Aufwendungen, die

sowohl der Instandhaltung des Grundstücks als auch seiner Instandstellung

dienen, d.h. der Nachholung unterbliebener Instandhaltung, so dass das

Grundstück weiterhin – allenfalls "modernisiert" – sei­nen

bisherigen Verwendungszweck erfüllen kann.

Von den Unterhaltskosten zu

unterscheiden sind die (bei der Einkommenssteuer) nicht abzugsfähigen

wertvermehrenden Aufwendungen (vgl. § 221 Abs. 1 lit. a StG). Massgebend

für die Beurteilung, ob eine Aufwendung den Wert eines Grundstücks vermehre,

ist eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive"

Betrachtungsweise. Gefragt wird nach der Veränderung des Marktwerts (Verkehrswerts),

den das Vermögensobjekt durch die betreffende Aufwendung erfährt. Ob das Objekt

zufolge der Aufwendung wirtschaftlich für den Berechtigten einen höheren Wert

aufweist oder nicht, ist somit unerheblich (RB 1997 Nr. 47; RB 1994

Nr. 56 = StE 1994 B 44.13.7 Nr. 7 = StR 49, 499 = ZStP 1994,

209; RB 1981 Nr. 55). Besondere Abgrenzungskriterien gelten seit

neuem aus harmonisierungsrechtlichen Gründen nach dem Präjudiz des

Bundesgerichts vom 2. Februar 2005 (StE 2005 A 23.1 Nr. 10, E. 3.3)

bei "anschaffungsnah" getätigten Aufwendungen (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 30 N. 34 und 53 ff.).

Das bedeutet, dass Kosten, die der Erwerber einer neu erworbenen, vom

bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft zur Instandstellung in den

ersten fünf Jahren aufwenden muss, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Bei

Erwerb einer nicht vernachlässigten Liegenschaft können dagegen auch die

"anschaffungsnahen" Kosten abgezogen werden, soweit sie für den normalen,

periodischen Unterhalt und nicht zum Nachholen unterbliebenen Unterhalts

aufgewendet werden (sogenannte Dumont-Praxis). Nicht abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen,

die der neue Eigentümer tätigt, um den Miet- oder Pachtertrag zu steigern, oder

Kosten, welche aufgewendet werden, um eine (auch selbst genutzte) Liegenschaft

ganz oder teilweise umzubauen oder einer neuen Nutzung zuzuführen. Denn

insofern dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen

vertrags- oder nutzungsgemässen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab,

die Einkommensquelle zu verbessern (BGr, 2. Februar 2005, StE 2005 A

23.1

Nr. 10, E. 2.1).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts sind Kosten der Instand­stellung bzw. Modernisierung eines

Grundstücks nur insoweit nicht abzugsfähig, als diese einer eigentlichen

Neueinrichtung gleichkommen (RB 1977 Nr. 49). Dieser Fall wird gleich

behandelt wie die Instandstel­lung einer verwahrlosten Liegenschaft, die

dadurch auf län­gere Zeit in einen besseren Zustand gebracht wird. Die ent­sprechenden

Kosten bewirken aus diesem Grund keine Werter­haltung, sondern eine

Wertvermehrung des Grundstücks (RB 1997 Nr. 51, mit Hinweisen).

3.1.2

Als steuermindernde Tatsachen sind die Unterhaltskosten vom hier­für

beweisbelasteten Steuerpflichtigen geltend zu machen und hinsichtlich Bestand und

Um­fang nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er durch eine substanziierte

Sachdarstel­lung an­zutreten, die spätestens innerhalb der Rekursfrist

vorgetragen werden muss (RB 1964 Nr. 68; RB 1975 Nrn. 54,

55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60; RB 1978

Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt eine

Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechts­grund alle

Tatsachenbehauptungen enthält und somit ohne weitere Untersuchung, aber un­ter

Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemach­ten

Steu­er­auf­hebung oder ‑minderung erlaubt. Bei ungenügender

Substanziierung ist von Amtes wegen keine Un­tersuchung durchzuführen, um die

fehlenden Grundlagen zu beschaf­fen (RB 1975 Nr. 64; RB 1981 Nr. 90;

RB 1987 Nr. 35). Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Be­weis­verfahren

nachgeholt werden, dient doch dieses vielmehr nur noch dazu, die Rich­tig­keit

des substanziiert dargelegten Sachverhalts zu überprüfen (RB 1964 Nr. 68;

RB 1973 Nr. 35; RB 1976 Nr. 26; RB 1980 Nr. 69).

Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichti­gen die Beschaffung oder

Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtig­keit des

dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des

Steu­er­pflich­ti­gen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49 [1980/81], 518).

Insbesondere muss er die Art der strei­ti­gen Lieferungen und/oder Leistungen

so genau bezeichnen, dass sich diese ohne wei­te­res steuerlich qualifizieren

lassen (RB 1980 Nr. 69). Seinen tat­säch­li­chen Auf­wand hat er

durch Vorlage quit­tierter Rechnungen oder anderer Zah­lungs­be­le­ge nach­zu­wei­sen

(RB 1982 Nr. 107). Erfüllt der Steu­er­pflich­ti­ge die­se An­for­de­run­gen

nicht, so ha­ben die Aufwen­dun­gen unbe­rück­sich­tigt zu blei­ben (RB 1980

Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung aus

Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar sind,

kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf

Schätzungen berufen (RB 1987 Nr. 35).

3.1.3

Das Steuerrechtsverhältnis ist ein öffentlichrecht­li­ches

Schuldverhältnis, das die Steuerschuld zum Gegenstand hat, deren Bestand und

Umfang ausschliesslich durch das Ge­setz bestimmt wird. Deshalb haben Steuer‑

und Rechtsmittelbehörden insbesondere die Steuer­fakto­ren aufgrund der ge­setz­li­chen

Vor­schrif­ten zu ermitteln und ist ihnen unter­sagt, mit dem Steuerpflichtigen

Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, wel­che vom Ge­setz abweichen, oder ihren

Entscheiden sol­che Steu­er­ab­ma­chun­gen zu­grun­de­ zu­ legen. Die

Verständigung zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigen ist im Steuergesetz

nicht geregelt und entbehrt daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Indessen ist es durchaus möglich, sich mit der Steuerbehörde über bestimmte

Elemente des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts zu verständigen (RB 1992

Nr. 30). Derartige Verständigungen binden die Steuer-(justiz)-behörden,

sofern und soweit sie – anders als die unzulässigen Steuerabmachungen bzw.

-abkommen – auf eine gesetzmässige Einschätzung abzielen (RB 1996 Nr. 39).

Eine gestützt auf eine Verständigung erfolgte Einschätzung kann nach stän­diger

Rechtsprechung ohne weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden und

ist die Verständigung durch die Rechtsmittelbehörde auch im Licht von § 149

Abs. 2 Satz 1 StG, wonach die Rekurskommission nicht an die

Parteianträge gebunden ist, ohne Einschränkung auf ihre Gesetzmässigkeit hin

überprüfbar (RB 1996 Nr. 39).

3.1.4

Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) verankerte Grund­satz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das

Recht, sich zu allen erheblichen Gesichtspunkten vorgängig eines Entscheids zu

äussern (vgl. etwa BGE 126 I 15 E. 2 mit weite­ren

Hinweisen). Dies gilt auch für rechtliche Beurteilungen, wenn eine Behörde sich

auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, mit deren Heranziehung der Steuerpflichtige

nicht rechnen musste (RB 2003 Nr. 91; RB 2002 Nr. 115; BGE 126

I 19 E. 2c/aa mit weiteren Hinweisen). Solchenfalls ist dem Steuerpflichtigen

vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, da­zu Stellung zu nehmen. Insbesondere

muss dieser berechtigt sein, neue, bisher nicht vorgebrachte tatsächliche und

rechtliche Gegengründe geltend zu machen und neue Beweisanträge zu stellen.

Aus dem verfassungsmässigen

Gehörsgrundsatz sowie aus § 126 Abs. 1 und § 150 Abs. 1 StG

fliesst auch das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Begründung ist

jedenfalls so abzufassen, dass der Steuerpflichtige dadurch in die Lage

versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen,

welche die Behörde ihrer Entschei­dung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen

(vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese

Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten

er den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiter­ziehen will. Schliesslich ermöglicht

die vorinstanzliche Begründung der Rechtsmittel­behörde die Überprüfung der

angefochtenen Entscheidung. Auch eine Rechtsmittelinstanz muss sich nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset­zen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c).

Ist der Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne

Weiteres aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e),

weshalb über diese Frage formeller Na­tur vorab zu entscheiden ist (BGE 126

I 15 E. 2).

3.2

Die

pflichtigen Eheleute haben in den Jahren 1997 und 1998 in X (ausserkantonal)

verschiedene zusammenhängende Liegenschaften zum Preis von insgesamt Fr. 1'212'005.-

erworben. Hierfür haben sie in den darauf folgenden Jahren 1998 bis 2001

gesamthaft Aufwendungen von Fr. 3'243'582.56 getätigt. Für das in Frage

stehende Jahr 2001 haben sie von Kosten in Höhe von Fr. 782'245.- einen

Betrag von Fr. 386'196.- einkommensmindernd geltend gemacht, welchen das

kantonale Steueramt im Einschätzungsverfahren gestützt auf eine Verständigung

mit den Pflichtigen im Umfang von Fr. 276'196.- anerkannt hat.

Der Rekurskommission ist beizupflichten, dass der Umstand,

dass die Pflichtigen fast das Dreifache des Erwerbspreises zusätzlich in die

Liegenschaft investiert haben, die Vermutung nahe legt, dass es sich um eine

über den ordentlichen Unterhalt oder die Nachholung eines derartigen Unterhalts

hinausgehende Instandstellung im Sinn einer umfassenden Umgestaltung und

Restaurierung der aus dem 18. Jahrhundert stammenden Gebäude handelt,

welche auf eine eigentliche Neueinrichtung und tief greifende Erweiterung der

Nutzung der Liegenschaft hinausläuft. Die Vorinstanz hat sodann einleuchtend

dargelegt, dass diese Vermutung anhand verschiedener im Zeitraum von 1998 bis

2001.

ausgeführter Arbeiten erhärtet werde: So hätten sich allein die

Architekturleistungen auf über

Fr. 360'000.-, die Bauarbeiten auf rund Fr. 1 Mio., die Malerarbeiten

auf Fr. 200'000.-, die Ausgaben für Bodenbeläge (Stein und Holz) auf über Fr. 160'000.-

und die Kosten für Spengler- und Dachdeckerarbeiten auf über Fr. 230'000.-

belaufen. Ausserdem sei ein Schwimmbad eingebaut sowie allein für Marmor in Bad

und Küche über Fr. 50'000.- und für den Garten rund Fr. 200'000.- aufgewendet

worden.

Angesichts dieser Sachlage durfte die Rekurskommission im

Licht der nunmehr auch im kantonalen Steuerrecht zu beachtenden Praxis des

Bundesgerichts zu den anschaffungsnahen Liegenschaftsaufwendungen den Schluss

ziehen, dass die im Jahr 2004 und daher noch vor dem erwähnten

bundesgerichtlichen Präjudiz vom 2. Februar 2005 (StE 2005

A 23.1 Nr. 10, E. 3.3) getroffene Verständigung zwischen dem

kantonalen Steueramt und den Pflichtigen, wonach im Jahr 2001 getätigte

Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 276'196.- als Unterhaltskosten zu

betrachten seien, nicht gesetzmässig sein könnte. Sie hat die Pflichtigen, weil

eine Höhereinschätzung in Frage stand, zu Recht hierzu angehört. Da aber diese

aufgrund der getroffenen Verständigung nach der bisherigen Rechtsprechung nicht

damit rechnen mussten, die einzelnen Aufwendungen im Rekursverfahren mit Blick

auf die geltend gemachte Würdigung als Unterhaltskosten zu substanziieren und

zu belegen, waren sie berechtigt, binnen der ihnen angesetzten Frist die

gebotene Substanziierung und Beweismittelofferte nachzubringen.

Indessen kann dem angefochtenen Entscheid nicht in

nachvollziehbarer Weise entnommen werden, ob und inwiefern die Rekurskommission

die von den Pflichtigen in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2005 einlässlich

vorgetragene Sachdarstellung und hierzu angebotenen Beweise im Einzelnen gewürdigt

hat. Ausserdem hat sich die Vorinstanz nicht näher zu den von den Pflichtigen

im Eventualbegehren gestützt auf § 30 Abs. 2 Satz 2 StG geltend

gemachten dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Aufwendungen geäussert.

Dergestalt hat die Rekurskommission den Pflichtigen das

rechtliche Gehör verweigert. Diesen Mangel wird sie im 2. Rechtsgang beheben

müssen.

Es ist anzumerken, dass die Rekurskommission dann, wenn sie den

Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die Beschwerde betreffend

die direkte Bundessteuer im gleichen Verfahren vereinigt, die beiden zu

fällenden Entscheide – den Rekursentscheid (§ 149 f. StG) und den

Beschwerdeentscheid (Art. 143 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer) – in der Begründung klar auseinander zu halten

hat (BGE 130 II 509 E. 8), was hier nicht hinreichend geschehen ist.

4.

Da einerseits die Beschwerdeführenden hinsichtlich des

Schuldzinsenabzugs unterliegen und anderseits der Ausgang des Verfahrens mit

Bezug auf die Liegenschaftskosten letztlich weitgehend ungewiss ist,

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 2/3 den Beschwerdeführenden und zu

1/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG). Den Beschwerdeführenden steht bei diesem Verfahrensausgang

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II

zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen hat die Steuerrekurskommission II im

Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'600.-- Total der Kosten

4.

Die

Gerichtskosten werden je zu 1/3 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer

Haftung für 2/3 der Kosten, und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …