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Entscheid

SB.2006.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00015

7. Juni 2006Deutsch22 min

(URT.2006.9326)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B wurden am 30. April 2004 bzw.

31. Mai 2005 vom kantonalen Steueramt für die direkte Bundessteuer 2001

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Das Steueramt liess

dabei die Schuldzinsen von Fr. 120'000.-, welche der Ehemann aus einem von

dessen (im Jahr 2004 verstorbenen) Vater, D, 1983 und 1987 erhaltenen zu 6 %

verzinslichen Darlehen von Fr. 2 Mio. schuldete, nicht zum Abzug zu. Zur Begründung

führte es an, es erscheine als unwahrscheinlich, dass die jährlich zum Kapital eines

weiteren gegenüber dem Vater bestehenden – jedoch zinslosen Darlehens – zu schlagenden

Zinsen je bezahlt würden. Ausserdem stellte sich das Steueramt auf den Standpunkt,

die vom Ehemann für dessen Liegenschaft in X (ausserkantonal) aufgewendeten

Kosten von insgesamt Fr. 386'196.- seien – entsprechend der Übereinkunft

mit dessen Vertreter – lediglich in Höhe von Fr. 276'196.- als

werterhaltend anrechenbar. Im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 erhöhte

es das steuerbare Einkommen jedoch auf Fr. …, indem es nunmehr lediglich

noch Unterhaltskosten von Fr. 20'000.- zum Abzug zuliess, da die übrigen

Liegenschaftenkosten "anschaffungsnah" im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien und daher als wertvermehrende

Aufwendungen nicht abgezogen werden könnten.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 30. Juni 2005

Beschwerde. Mit Beschluss vom 23. September 2005 vereinigte die

Steuerrekurskommission II das Beschwerdeverfahren mit dem Rekursverfahren

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2001 und gab den Pflichtigen

Gelegenheit, zu der in Aussicht genommenen Höherveranlagung Stellung zu nehmen.

Diese liessen sich am 5. Dezember 2005 vernehmen. Die Steuerrekurskommission

II wies die Beschwerde am 5. Januar 2006 ab, wobei sie das steuerbare

Einkommen auf Fr. … erhöhte. Sie verweigerte einerseits den Abzug der

fraglichen Schuldzinsen und liess nur noch Aufwendungen von zusammen Fr. 9'544.-

als Liegenschaftsunterhaltskosten zu.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2006 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen für die

direkte Bundessteuer 2001 sei auf Fr. …, eventualiter auf Fr. …

festzusetzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung

entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

1.2

Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde

auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140

Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen

Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,

das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte

Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle

desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.3

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen

schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen

Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149).

Die Rechtslage kann mit derjenigen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht verglichen werden.

Gemäss Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

(OG) bindet nämlich die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht, wenn

eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die

Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2

mit weiteren Hinweisen). Somit befindet sich das durch Auslegung der

Verweisungsvorschrift von Art. 145 Abs. 2 DBG gewonnene Novenverbot

im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auch in Übereinstimmung mit Art. 98a

Abs. 3 OG.

2.

2.1

Von den

Einkünften werden gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG

die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20 und 21 DBG

steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.- abgezogen.

Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an

den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten

Dauer zur Verfügung ge­stellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote

desselben regelmässig in Prozen­ten berechnet werden (RB 1992

Nr. 24). Für das gewöhnliche Darlehen unter Privaten geht Art. 313 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR) allerdings von der Unverzinslichkeit aus. Der Ka­pitalzins

muss also im Gegensatz zum kaufmännischen Verkehr (Art. 313 Abs. 2

OR) aus­drücklich vereinbart werden.

2.2

Die

Pflichtigen machen für das Jahr 2001 Schuldzinsen von Fr. 120'000.-

geltend, welche der Ehemann aus einem von dessen mittlerweile verstorbenen

Vater, D, 1983 und 1987 gewährten Darlehen von Fr. 2 Mio. schuldete, das

zu 6 % zu verzinsen war.

Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist entscheidend, ob

das verzinsliche Darlehensgeschäft dem übereinstimmenden wirkli­chen Willen der

Beteiligten – des Ehemanns und dessen Vater – entsprochen hat und nicht bloss

als Scheingeschäft (Simulation) vor­geschützt worden ist. Denn Grundlage jeden

gültigen Rechtsgeschäfts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der Parteiwille

und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So können simulierte

Geschäfte zum Einen dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses

vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches entstehen

soll; zum Anderen kann durch den Abschluss des Scheingeschäfts von den Parteien

das Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt

sein, wobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein

dissimuliertes (verdecktes) Geschäft vorhanden ist. Das Scheingeschäft kann

auch in einer Teilsimulation bestehen, bei der nur eine oder einzelne

Vertragsbestimmungen, z.B. falsche Angaben über die Verzinsung, vorgetäuscht

sind (BGE 117 II 382 E. 2a). Die Simulationsabrede bedarf keiner

besonderen Form und kann sich auch aus dem konkludenten Verhalten der

Beteiligten ergeben (BGE 112 II 337 E. 4).

Die zivilrechtliche Rechtsfolge, dass das simulierte

Rechtsgeschäft als ungültig, das ver­deck­te Rechtsgeschäft hingegen (unter

Vorbehalt der Einhaltung allfälliger Formerfordernisse) als verbindlich zu

würdigen ist (vgl. dazu Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, 3. A., Basel 2003, Art. 18 N. 51 ff.), muss

auch für das Steuerrecht gelten. Der Steuerpflichtige soll gestützt auf Art. 33

Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG von seinen Einkünften nicht fiktive,

sondern nur die tatsächlich geschuldeten Schuldzinsen in Abzug bringen können.

2.3

Nach

Art. 123 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen

die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen

und rechtlichen Verhältnisse fest. Dabei hat sich im Steuerrecht die allgemeine

Beweislastregel herausgebildet, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden

Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche

die Steuerschuld mindern oder auf­heben (BGr, 22. Februar 1993, ASA 62

[1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Die

Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde

dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der

steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des

Steuerpflichtigen ange­wiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt

aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich,

dem Steuerpflichtigen für die behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis

zu überbinden (BGr, 8. Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit

Hinweisen). Dieser setzt eine spä­tes­­tens in der Beschwerdeschrift zu

liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus (vgl. RB 1987 Nr. 35

für das kantonale Recht).

Im Übrigen haben sich die Behörden bei der

Sachverhaltsfeststellung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu

lassen. Sie dürfen und müssen aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne

Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als

verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung

bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und

Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht

nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit

ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen

und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel etc. 2000, Art. 130 DBG N. 24).

2.4

Der

pflichtige Ehemann erhielt von seinem im Jahr 2004 verstorbenen Vater, D, gemäss

schriftlichen Vereinbarungen vom 5. Dezember 1983 und 29. Juni 1987

je ein Darlehen von Fr. 1 Mio. Diese Darlehen waren nach den beiden

Verträgen dazu bestimmt, dem Pflichtigen die Übernahme bzw. die Neuzeichnung

von jeweils 1'000 Aktien der E AG zu ermöglichen, welche für die Darlehen als

Sicherheit zu dienen hatten. Sie waren nach den vertraglichen Bestimmungen zu

verzinsen, und zwar ab 1. Januar 1984 bzw. 1. Juli 1987 mit jährlich

6.

%. Der Pflichtige war aufgrund der Vereinbarungen berechtigt, die

Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, während sein Vater an

eine sechsmonatige Kündigungsfrist gebunden war. Nach unbestrittener Feststellung

der Rekurskommission schlossen Vater und Sohn sodann offenbar später – zu einem

aktenmässig nicht bekannten Zeitpunkt und in nicht bekannter Form – einen

weiteren Vertrag, der ein zinsloses Darlehen des Vaters zum Gegenstand hatte,

das jedenfalls seit 1997 jeweils jährlich um die vertraglich geschuldeten

Zinsen der erwähnten beiden verzinslichen Darlehen von insgesamt Fr. 120'000.-

erhöht wurde und sich Ende 2001 auf Fr. 1'575'000.- belief. Aufgrund der

Akten ergibt sich ausserdem, dass der Pflichtige von seinem im Ausland

wohnhaften Vater in den Jahren 1998 bis 2001 Schenkungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'546'000.-

erhalten hatte.

Angesichts dessen, dass die Darlehenszinsen von Fr. 120'000.-

seit Jahren zum Darlehenskapital des zinslos gewährten Darlehens geschlagen

werden, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Zinspflicht der beiden ersten

Darlehen überhaupt noch haben konnte. Die Pflichtigen bleiben denn auch

sachliche Erklärungen für diese von Vater und Sohn gewählte

Vertragskonstruktion schuldig. Des Weiteren ist nicht einsehbar, weshalb die

ersten beiden Darlehen verzinslich waren, während das dritte zinslos sein

sollte. Nachdem der Vater des Ehemanns diesem ausserdem noch Schenkungen von

rund Fr. 3,5 Mio., also praktisch in gleicher Höhe wie die Darlehen, hat

zukommen lassen, kann erst recht nicht nachvollzogen werden, welchen Sinn die

Zinsklausel machen sollte, zumal Darlehen unter Privaten nach Art. 313 Abs. 1

OR nur dann verzinslich sind, wenn die Verzinsung verabredet ist. Unter diesen

Umständen muss das Gericht annehmen, dass jedenfalls seit der Übertragung der

Zinsen auf das Kapital des zinslosen Darlehens die Zinspflicht zwischen Vater

und Sohn rechtsgeschäftlich nicht (mehr) gewollt war und diese in Wirklichkeit

die Zinslosigkeit auch der ersten beiden Darlehen vereinbart hatten. Ob auch

die Rückzahlung der Darlehen vorgetäuscht war, kann offen bleiben.

Somit sind die geltend gemachten Schuldzinsen von Fr. 120'000.-

nicht zum Abzug zuzulassen.

3.

3.1

Bei

Liegenschaften im Privatvermögen können nach Art. 32 Abs. 2 DBG die

Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch

Dritte abgezogen werden (Satz 1). Das Eidgenössische Finanzdepartement

bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz

dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können (Satz 2). Die

Unterhaltskosten und die diesen gleichgestellten Investitionen werden in der

bundesrätlichen Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten

von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, in der

Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über

die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten

Bundessteuer sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom

24.

August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und

zur Nutzung erneuerbarer Energien näher umschrieben. Nicht abzugsfähig sind

gemäss Art. 34 DBG die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere laut lit. d

die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von

Vermögensgegenständen.

3.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt für neu erworbene

Liegenschaften die so genannte Dumont-Praxis (vgl. BGE 99 Ib 362; BGE 123

II 218; BGr, 2. Februar 2005, StE 2005 A 23.1 Nr. 10, E. 2.1):

Handelt es sich um eine vom bisherigen Eigentümer vernachlässigte Liegenschaft,

so sind die Kosten, die der Erwerber zur Instandstellung in den ersten fünf

Jahren aufwenden muss, grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Art. 1 Abs. 1

Satz 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 24. August 1992 über

den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten

Bundessteuer). Geht es dagegen um eine nicht vernachlässigte Liegenschaft, kann

der neue Eigentümer die "anschaffungsnahen" Kosten in Abzug bringen,

soweit sie für den normalen, periodischen Unterhalt und nicht zum Nachholen

unterbliebenen Unterhalts aufgewendet werden. Davon zu unterscheiden ist der

Fall, wo der neue Eigentümer die Liegenschaft renoviert, um deren Miet- oder

Pachtertrag zu steigern, oder wo eine auch selbst genutzte Liegenschaft ganz

oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung zugeführt wird. Insofern

dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags-

oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die

Einkommensquelle zu verbessern (BGE 123 II 218 E. 1e; BGr,

2.

Februar 2005, StE 2005 A 23.1 Nr. 10, E. 2.1). Die Dumont-Praxis

bezweckt, den Steuerpflichtigen, der eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft

kauft, um sie zu renovieren, steuerlich nicht besser zu stellen als denjenigen

Steuerpflichtigen, der eine bereits renovierte Liegenschaft erwirbt (BGr, 11. Juni

1999, ASA 70 [2001/02], 155 E. 3d).

3.3

3.3.1

Als steuermindernde Tatsachen sind die Unterhaltskosten vom hier­für

beweisbelasteten Steuerpflichtigen geltend zu machen und hinsichtlich Bestand

und Um­fang nachzuweisen (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62

[1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Um der

Rekurskommission die Überprüfung und rechtliche Würdigung zu ermöglichen, muss

dieser Nachweis durch eine substanziierte Sachdarstel­lung an­getreten

werden, die spätestens innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen werden muss (vgl.

RB 1964 Nr. 68; RB 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976

Nr. 77; RB 1977 Nr. 60; RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981

Nr. 90). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich

Art, Motiv und Rechts­grund alle Tatsachenbehauptungen enthält und somit ohne

weitere Untersuchung, aber un­ter Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche

Würdigung der geltend gemach­ten Steu­er­auf­hebung oder ‑minderung

erlaubt. Bei ungenügender Substanziierung ist von Amtes wegen keine Un­tersuchung

durchzuführen, um die fehlenden Grundlagen zu beschaf­fen (vgl. RB 1975

Nr. 64; RB 1981 Nr. 90; RB 1987 Nr. 35). Denn es ist insbesondere der Behörde nicht zuzumuten, in

den Akten nach Tatsachen zu forschen, die der Steuerpflichtige mit allfällig

angebotenen Beweismitteln mutmasslich beweisen möchte, oder aufs Geratewohl

offerierte Beweise abzunehmen, in der Ungewissheit darüber, ob überhaupt und

bejahendenfalls welche rechtserheblichen Tatsachen da­mit bewiesen werden

sollten. Eine unvollständige Sachdarstellung kann somit nicht im Be­weis­verfahren

nachgeholt werden, dient doch dieses vielmehr nur noch dazu, die Rich­tig­keit

des substanziiert dargelegten Sachverhalts zu überprüfen. Entsprechend gehört

zur Mitwirkung des Steuerpflichti­gen die Beschaffung oder Bezeichnung von

Beweismitteln, anhand derer sich die Richtig­keit des dargelegten Sachverhalts

ergibt (Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steu­er­pflich­ti­gen im

Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49 [1980/81], 518). Insbesondere

muss er die Art der strei­ti­gen Lieferungen und/oder Leistungen so genau

bezeichnen, dass sich diese ohne wei­te­res steuerlich qualifizieren lassen

(vgl. RB 1980 Nr. 69). Seinen tat­säch­li­chen Auf­wand hat er durch

Vorlage quit­tierter Rechnungen oder anderer Zah­lungs­be­le­ge nach­zu­wei­sen

(vgl. RB 1982 Nr. 107). Erfüllt der Steu­er­pflich­ti­ge die­se An­for­de­run­gen

nicht, so ha­ben die Aufwen­dun­gen unbe­rück­sich­tigt zu blei­ben (vgl. RB 1980

Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung aus

Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar sind,

kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf Schätzungen

berufen (vgl. RB 1987 Nr. 35).

3.3.2

Das Steuerrechtsverhältnis ist ein öffentlichrecht­li­ches

Schuldverhältnis, das die Steuerschuld zum Gegenstand hat, deren Bestand und

Umfang ausschliesslich durch das Ge­setz bestimmt wird. Deshalb haben Steuer‑

und Rechtsmittelbehörden insbesondere die Steuer­fakto­ren aufgrund der ge­setz­li­chen

Vor­schrif­ten zu ermitteln und ist ihnen unter­sagt, mit dem Steuerpflichtigen

Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, wel­che vom Ge­setz abweichen, oder ihren

Entscheiden sol­che Steu­er­ab­ma­chun­gen zu­grun­de­ zu­ legen. Die

Verständigung zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigen ist im Steuergesetz

nicht geregelt und entbehrt daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Indessen ist es durchaus möglich, sich mit der Steuerbehörde über bestimmte

Elemente des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts zu verständigen (vgl. RB 1992

Nr. 30). Derartige Verständigungen binden die Steuer-(justiz)-behörden,

sofern und soweit sie – anders als die unzulässigen Steuerabmachungen bzw.

-abkommen – auf eine gesetzmässige Einschätzung abzielen (vgl. RB 1996

Nr. 39). Eine gestützt auf eine Verständigung erfolgte Einschätzung kann nach

stän­diger Rechtsprechung ohne weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen

werden und ist die Verständigung durch die Rechtsmittelbehörde ohne

Einschränkung auf ihre Gesetzmässigkeit hin überprüfbar (vgl. RB 1996

Nr. 39).

3.3.3

Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verankerte Grund­satz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das

Recht, sich zu allen erheblichen Gesichtspunkten vorgängig eines Entscheids zu

äussern (vgl. etwa BGE 126 I 15 E. 2 mit weite­ren

Hinweisen). Dies gilt auch für rechtliche Beurteilungen, wenn eine Behörde sich

auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, mit deren Heranziehung der Steuerpflichtige

nicht rechnen musste (BGE 126 I 19 E. 2c/aa mit weiteren Hinweisen;

vgl. RB 2003 Nr. 91; RB 2002 Nr. 115). Solchenfalls ist dem

Steuerpflichtigen vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, da­zu Stellung zu

nehmen. Insbesondere muss dieser berechtigt sein, neue, bisher nicht

vorgebrachte tatsächliche und rechtliche Gegengründe geltend zu machen und neue

Beweisanträge zu stellen.

Aus dem verfassungsmässigen

Gehörsgrundsatz sowie aus Art. 116 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 2

DBG fliesst auch das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Begründung ist

jedenfalls so abzufassen, dass der Steuerpflichtige dadurch in die Lage

versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen,

welche die Behörde ihrer Entschei­dung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen

(vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese

Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen

Argumenten er den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiter­ziehen will. Schliesslich

ermöglicht die vorinstanzliche Begründung der Rechtsmittel­behörde die

Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Auch eine Rechtsmittelinstanz muss

sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset­zen und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4;

BGE 121 I 54 E. 2c).

3.4

Die

pflichtigen Eheleute haben in den Jahren 1997 und 1998 in X (ausserkantonal) verschiedene

zusammenhängende Liegenschaften zum Preis von insgesamt Fr. 1'212'005.-

erworben. Hierfür haben sie in den darauf folgenden Jahren 1998 bis 2001

gesamthaft Aufwendungen von Fr. 3'243'582.56 getätigt. Für das in Frage

stehende Jahr 2001 haben sie von Kosten in Höhe von Fr. 782'245.- einen

Betrag von Fr. 386'196.- einkommensmindernd geltend gemacht, welchen das

kantonale Steueramt im Veranlagungsverfahren gestützt auf eine Verständigung

mit den Pflichtigen im Umfang von Fr. 276'196.- anerkannt hat.

Der Rekurskommission ist beizupflichten, dass der Umstand,

dass die Pflichtigen "anschaffungsnah" fast das Dreifache des

Erwerbspreises zusätzlich in die Liegenschaft investiert haben, die Vermutung

nahe legt, dass es sich um eine über den ordentlichen Unterhalt oder die Nachholung

eines derartigen Unterhalts hinausgehende Instandstellung im Sinn einer

umfassenden Umgestaltung und Restaurierung der aus dem 18. Jahrhundert stammenden

Gebäude handelt, welche auf eine eigentliche Neueinrichtung und tief greifende

Erweiterung der Nutzung der Liegenschaft hinausläuft. Die Vorinstanz hat sodann

einleuchtend dargelegt, dass diese Vermutung anhand verschiedener im Zeitraum

von 1998 bis 2001 ausgeführter Arbeiten erhärtet werde: So hätten sich allein

die Architekturleistungen auf über Fr. 360'000.-, die Bauarbeiten auf rund

Fr. 1 Mio., die Malerarbeiten auf Fr. 200'000.-, die Ausgaben für

Bodenbeläge (Stein und Holz) auf über Fr. 160'000.- und die Kosten für

Spengler- und Dachdeckerarbeiten auf über Fr. 230'000.- belaufen. Ausserdem

sei ein Schwimmbad eingebaut sowie allein für Marmor in Bad und Küche über Fr. 50'000.-

und für den Garten rund Fr. 200'000.- aufgewendet worden.

Angesichts dieser Sachlage durfte die Rekurskommission – wie

vor ihr das kantonale Steueramt als Einsprachebehörde – im Licht der

Dumont-Praxis des Bundesgerichts zu den anschaffungsnahen

Liegenschaftsaufwendungen den Schluss ziehen, dass die im Jahr 2004 getroffene

Verständigung zwischen dem kantonalen Steueramt und den Pflichtigen, wonach im

Jahr 2001 getätigte Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 276'196.- als

Unterhaltskosten zu betrachten seien, nicht gesetzmässig sein könnte. Sie hat

die ordentlichen Unterhaltskosten, welche das kantonale Steueramt in Anwendung

von Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 20'000.-

geschätzt hatte, auf Fr. 9'544.- herabgesetzt und die Pflichtigen, weil

somit eine Höhereinschätzung in Frage stand, zu Recht hierzu angehört.

Die Rekurskommission hat zutreffend erwogen, dass allfällige

neue tatsächliche Behauptungen der Pflichtigen in deren Eingabe vom 5. Dezember

2005.

nicht zu hören seien, denn andernfalls liefe dies auf eine nicht zulässige

Erstreckung der Beschwerdefrist hinaus. Indessen kann dem angefochtenen

Entscheid nicht in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, welche

Tatsachenbehauptungen der Pflichtigen in ihrer Eingabe vom 5. Dezember

2005.

gegenüber der Beschwerdeschrift neu und daher nicht zu berücksichtigen

seien. Ausserdem hat sich die Rekurskommission nicht näher zu den von den

Pflichtigen im Eventualbegehren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Satz 2

DBG sowie die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 24. August

1992.

über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung

erneuerbarer Energien geltend gemachten Aufwendungen geäussert und dargelegt,

aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie die Anrechnung dieser

Aufwendungen abgelehnt hat.

Dergestalt hat die Rekurskommission den Pflichtigen das

rechtliche Gehör verweigert. Diesen Mangel wird sie im 2. Rechtsgang beheben

müssen.

Es ist anzumerken, dass die Rekurskommission dann, wenn sie die

Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und den Rekurs betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern im gleichen Verfahren vereinigt, die beiden zu

fällenden Entscheide – den Beschwerdeentscheid (Art. 143 DBG) und den

Rekursentscheid (§ 149 f. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997) –

in der Begründung klar auseinander zu halten hat (BGE 130 II 509 E. 8),

was hier nicht hinreichend geschehen ist.

4.

Da einerseits die Beschwerdeführenden hinsichtlich des

Schuldzinsenabzugs unterliegen und anderseits der Ausgang des Verfahrens mit

Bezug auf die Liegenschaftskosten letztlich weitgehend ungewiss ist,

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 2/3 den Beschwerdeführenden und zu

1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Den Beschwerdeführenden steht bei diesem

Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II

zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen hat die Steuerrekurskommission II im

Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten

4.

Die

Gerichtskosten werden je zu 1/3 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer

Haftung für 2/3 der Kosten, und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …