SB.2006.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00016
7. Juni 2006Deutsch13 min
(URT.2006.9322)
Source djiktzh.ch
Sachverhalt
I.
Die A AG in Nachlassliquidation wies in ihrer
Steuererklärung 2002 bei einem negativen Eigenkapital einen Reingewinn gemäss
Erfolgsrechnung von Fr. … aus. Unter Berücksichtigung von geschäftsmässig
nicht begründeten Rückstellungen im Betrag von Fr. … und der Auflösung
versteuerter stiller Reserven von Fr. … deklarierte sie einen "Reingewinn
Gesamt" von Fr. … Hiervon abweichend schätzte der Steuerkommissär die
Pflichtige am 9. März 2004 bei einem Kapital von Fr. 0.- mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … ein. Dabei verweigerte er die Auflösung
versteuerter stiller Reserven und berücksichtigte aber die der Pflichtigen
anfallenden Steuern.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 5. August 2004 ab.
Erwägungen
II.
Am 14. September 2004 gelangte die Pflichtige an die
Steuerrekurskommission I sinngemäss mit dem Antrag auf Einschätzung gemäss
Deklaration. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 wies die
Steuerrekurskommission I das Rechtsmittel ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2006 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der
Vorinstanz sowie die Rückweisung ins Einspracheverfahren "zur allfälligen
Zusatzuntersuchung und zum Neuentscheid" beantragen, eventualiter sei der
steuerbare Reingewinn von Fr. … auf Fr. … herabzusetzen. Ausserdem
verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Pflichtigen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Die
Steuerpflicht der juristischen Person beginnt mit ihrer Gründung (§ 59 Abs. 1
StG) und endet mit dem Abschluss der Liquidation (§ 59 Abs. 2 StG).
Letzteres ist dann der Fall, wenn alle wesentlichen Liquidationshandlungen
durchgeführt sind (BGr, 21. Juni 1995, ASA 65 [1996/97], 558 ff.
= StE 1996 B 71.4 Nr. 5). Gemäss § 83 Abs. 2 StG gilt als Steuerperiode
das Geschäftsjahr. Abs. 3 derselben Bestimmung hält unter anderem fest,
dass in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, sowie nach Abschluss
der Liquidation ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu
erstellen ist.
2.2
Aus diesen
gesetzlichen Grundlagen folgt zwingend, dass auch die in Liquidation sich befindende
juristische Person einmal jährlich einzuschätzen ist. Eine Ausdehnung der
Steuerperiode auf den Zeitraum der gesamten Nachlassliquidation ist weder gesetzlich
vorgesehen noch drängt sich eine solche Lösung auf. Das Nachlassverfahren dient
dazu, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Aktiven zu verwerten, die
bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen sowie allenfalls vorhandenes Vermögen
zu verteilen (VGr, 31. Januar 1997, SB.1996.00039). Derartige Handlungen
können bei der in Liquidation stehenden juristischen Person durchaus einen zu
besteuernden Reingewinn anfallen lassen, auch wenn die Weiterführung der
Gesellschaft aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn mehr macht. Gerade wenn
sich die Nachlassliquidation wie vorliegend über viele Jahre hinzieht, ist an
der jährlichen und damit periodengerechten Besteuerung auch der aufzulösenden
Gesellschaft festzuhalten.
3.
Der steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft setzt sich
nach § 64 Abs. 1 StG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrags aus dem Vorjahr, erhöht unter anderem um
geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen oder Rückstellungen (§ 64 Abs. 1
Ziff. 2 lit. b StG), zusammen.
3.1
Der
Steuergesetzgeber knüpft die steuerrechtliche Gewinnermittlung dem Grundsatz
nach an die kaufmännische Rechnungslegung an. Weil eigenständige
steuerrechtliche Rechnungslegungsvorschriften fehlen, stützt sich die
Steuergesetzgebung auf die kaufmännische Gewinnermittlungsmethode, wie sie im Wesentlichen
in den Art. 957 - 964 des Obligationenrechts (OR; mit Sonderbestimmungen
für Aktiengesellschaften: Art. 662 - 670 OR) verankert ist (vgl. Francis
Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., Bern 1993, § 4
Ziff. 3; Peter Brülisauer/Stephan Kuhn in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 58 DBG N. 9; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 64 N. 5 ff.; Martin
Zweifel/Michael Beusch in: Festschrift für Peter Böckli, Zürich etc. 2006, Ausgewählte
Fragen zur Bedeutung der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung, S. 62).
Nach dem steuerrechtlichen Grundsatz der Massgeblichkeit der
Handelsbilanz bildet die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt
und Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Massgeblich sind die
nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsmässig geführten
Bücher (Cagianut/Höhn, § 4 Ziff. 3, 26 ff. und 55).
Steuerrechtlich wird der wirtschaftliche Sachverhalt demnach so beurteilt, wie
er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt
werden muss, und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz pflichtwidrig
dargestellt worden ist (Markus Reich, Die Realisation stiller Reserven im
Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, S. 41 ff.).
Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im
Verfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung haben Steuerverwaltung und
Steuerjustiz allerdings grosse Zurückhaltung zu üben. Es kann nicht Aufgabe der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der Bilanzierung
und Bewertung vorfrageweise einer Lösung zuzuführen oder gar die kaufmännische
Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich darf und muss deshalb
lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes
Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung
genehmigten Handelsbilanz – genauer: von der Bilanz und Erfolgsrechnung umfassenden
Jahresrechnung – abgewichen werden (RB 1999 Nr. 38; Brülisauer/ Kuhn,
Art. 58 DBG N. 36; kritisch hierzu: Markus Berger, Probleme der
Bilanzberichtigung, ASA 70 [2001/02], 550 ff.). Vorbehalten bleiben
freilich die verschiedenen Korrekturen, die sich aufgrund der steuerrechtlichen
Gewinnermittlungsvorschriften ergeben (vgl. Brülisauer/Kuhn, Art. 58 DBG N. 32 ff.;
Cagianut/Höhn, § 4 Ziff. 55 ff.). Rechtsgrund solcher
Abweichungen bilden indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche
Regeln und Prinzipien.
3.2
Hat eine
Handelsbilanz Grundlage einer rechtskräftigen Einschätzung gebildet und wird
erst nachträglich entdeckt, dass sie handelsrechtswidrig ist oder einer
steuerrechtlichen Korrektur bedurft hätte, so kann der Mangel nur beseitigt werden,
wenn die Rechtskraft aufgehoben wird, das heisst lediglich unter den
gesetzlichen Voraussetzungen einer Revision (§ 155 StG) bzw. einer
Nachsteuer (§ 160 StG; Francis Cagianut, Bedeutung der kaufmännischen
Buchhaltung und Bilanz im Steuerrecht, ASA 37 [1968/69], 144; Danielle
Yersin, Les corrections et modifications apportées par une entreprise à sa
comptabilité et leurs conséquences fiscales, RDAF 1977, 377). Dasselbe muss für
fehlerhafte handels- und steuerrechtliche Korrekturen der Handelsbilanz gelten,
die ihren Niederschlag in der Steuerbilanz gefunden haben und Grundlage einer
rechtskräftigen Einschätzung geworden sind (vgl. Zweifel/Beusch, S. 66).
3.3
Ist die
Behebung des Mangels mittels Revision oder Nachsteuer aber aus formellen oder
materiellen Gründen nicht möglich, so kann der nicht beseitigte Fehler – wegen
der nach dem Grundsatz der Bilanzkontinuität (bzw. des
"Bilanzzusammenhangs"; vgl. Rolf Benz, Handelsrechtliche und
steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, Zürich 2000, S. 151)
gebotenen Identität von Schlussbilanz und Anfangsbilanz des Folgejahrs
("Bilanzidentität") – die Handels- bzw. Steuerbilanzen der späteren
Geschäftsjahre beeinflussen, so dass auch diese mangelhaft sein können. Es
stellt sich die Frage, ob in den darauf folgenden Steuerperioden fehlerhafte
Bilanzen hinsichtlich derartiger Mängel berichtigt werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung können Veranlagungsentscheide
nur mit Bezug auf die Festsetzung der Steuerfaktoren (vgl. § 139 Abs. 1
StG) – bei juristischen Personen also des steuerbaren Ertrags (bzw. des
steuerbaren Reingewinns) und des steuerbaren Kapitals – (im sog. Dispositiv des
Entscheids) rechtskräftig werden. Demgegenüber nehmen die Motive eines
Entscheids nicht an der Rechtskraft teil (vgl. RB 2001 Nr. 106; RB 1996
Nr. 44 je mit Verweisungen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 13 ff.
und § 147 N. 10). In materielle Rechtskraft erwachsen kann somit
bloss die Festlegung der aus dem konkreten Steuerrechtsverhältnis fliessenden
Steuerfaktoren bzw. der Steuerforderung, nicht hingegen die diesem
Rechtsverhältnis zu Grunde liegende Tatsachen‑ oder Rechtslage. Bei periodisch
zu erhebenden Steuern wird das Steuerrechtsverhältnis zeitlich begrenzt durch
die einzelnen Steuerperioden. Im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung einer
anderen Steuerperiode kann daher sowohl die tatsächliche als auch die
rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüft und, sofern erforderlich,
abweichend gewürdigt werden (vgl. BGE 121 II 273 E. 1a = StE 1997 B 93.4 Nr. 3;
BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen; BGr, 4. Oktober
1967, ASA 37 [1968/69], 71). Dem steht auch das Gebot von Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
grundsätzlich nicht entgegen (BGr, 3. Mai 1999, StE 2000 A
21.14
Nr. 13).
Daraus folgt, dass sich die Rechtskraft einer Einschätzung
nicht auf die ihr zu Grunde liegende Handels- und Steuerbilanz erstreckt.
Diese erlangt insoweit keine Verbindlichkeit für die nachfolgenden
Steuerperioden und kann, falls sie Auswirkungen auf die Folgebilanzen hat, in
den späteren Steuerperioden neuer Prüfung unterworfen werden. Wenn aber die
Rechtskraft einer Überprüfung solcher "verschleppter" Bilanzierungsfehler
(Berger, S. 557 ff.) von Handels- und Steuerbilanz nicht
entgegensteht, könnte ein Berichtigungsverbot höchstens aus dem vorerwähnten
materiellrechtlichen Grundsatz der Bilanzkontinuität abgeleitet werden (vgl.
Zweifel/Beusch, S. 67).
Gestützt auf diese Erwägungen hat das Verwaltungsgericht in
einem Entscheid vom 25. September 2002 die Korrektur eines
"verschleppten" Bilanzierungsfehlers zugelassen (RB 2002 Nr. 109
= StE 2003 B 72.11 Nr. 10 = ZStP 2002, 331).
4.
4.1
Die
Pflichtige hat zu Beginn der Nachlassliquidation im Jahr 1993 eine Rückstellung
in der Höhe von Fr. … gebildet zur Abdeckung allfälliger Verpflichtungen
aus verschiedenen Rechtsgründen. Diese Rückstellung wurde in der Handelsbilanz
bis 31. Dezember 2001 nur um Abschlagszahlungen vermindert.
Mit der Steuererklärung 2000 hat die Pflichtige einen Reingewinn
von insgesamt Fr. … deklariert, den sie mit dem aus dem Jahr 1993
stammenden Verlustvortrag verrechnete. Im Rahmen der Einschätzung 2000 hat der
Steuerkommissär die vorstehend genannte Rückstellung untersucht und die
Pflichtige ausdrücklich nach der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit
derselben befragt. Diese liess mitteilen, dass die Rückstellung "aufgrund
der im Nachlass angemeldeten und wahrscheinlich berechtigten Beträge berechnet"
worden sei und "bei Abschluss des Verfahrens und Klarheit über die
Berechtigungen der Forderungen" in den Kalenderjahren 2002, spätestens
2003, aufgelöst werde. Die Veranlagung 2000 der Pflichtigen erfolgte am 14. Oktober
2002.
entsprechend ihrer Deklaration mit Fr. 0.-.
4.2
Für das
Steuerjahr 2001 hat die Pflichtige einen Reingewinn von Fr. …deklariert,
welchen sie wiederum mit Vorjahresverlusten verrechnet haben wollte. Der
zuständige Steuerkommissär hat die Verlustverrechnung unter Hinweis auf den
Ablauf der Verlustverrechnungsperiode (§ 70 StG, sieben Jahre) abgelehnt
und die Pflichtige für 2001 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
veranlagt. Diese Einschätzung blieb unangefochten.
4.3
Hingegen
hat die Pflichtige, zeitlich nach der rechtskräftigen Einschätzung 2000 jedoch
noch vor der Einschätzung 2001, versucht, eine Steuerbilanz für das Steuerjahr
2000.
zu deklarieren und in dieser bezüglich der angeführten Rückstellung eine
teilweise steuerwirksame Auflösung über Fr. … vorzunehmen. Der zuständige
Steuerkommissär hat in der Folge darauf hingewiesen, dass eine von der
Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz mit der Steuererklärung zu deklarieren
sei, was die Pflichtige unterlassen habe.
Im heute streitbetroffenen Steuerjahr 2002 hat die Pflichtige
ihre Handelsbilanz der von ihr erstellten Steuerbilanz wiederum angepasst und
so die Auflösung schon versteuerter stiller Reserven von Fr. …
steuermindernd geltend gemacht. Ob und gegebenenfalls wie dies in der
Einschätzung 2002 berücksichtigt werden soll, ist letztlich Streitgegenstand.
5.
5.1
Die
streitbetroffene Rückstellung mag im Zeitpunkt der Erstellung des Abschlusses
2000.
wohl stille Reserven enthalten haben, indem mit gewissen Gläubigern (vor
allem D) sich offenbar Vergleiche abzeichneten, welche die Höhe der
ursprünglich eingegebenen Forderungen der Gläubiger nicht ereichten. Indessen
hat die Pflichtige die Berechtigung dieser handelsrechtlich verbuchten
Rückstellung bzw. deren geschäftsmässige Begründetheit auf entsprechende
Untersuchung des zuständigen Steuerkommissärs mit nachvollziehbarer Begründung
noch mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 behaupten und damit verteidigen
lassen. Mit diesen Ausführungen hat sich der zuständige Steuerkommissär
einverstanden erklärt und damit sind aus steuerlicher Sicht – wiederum entgegen
der Auffassung der Pflichtigen – keinerlei Gründe ersichtlich, weswegen der
zuständige Steuerkommissär die streitbetroffenen Rückstellungen weiter hätte
untersuchen müssen. Vielmehr ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen,
dass bei dieser Sachlage der Steuerkommissär eben durchaus berechtigt war, die
Rückstellung zuzulassen, die weitere Entwicklung abzuwarten bzw. deren
Erfassung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei Auflösung durch die Pflichtige,
vorzunehmen.
5.2
Die
Rechtskraft der Einschätzung erstreckt sich zwar nicht auf die Handels- und Steuerbilanz
(RB 2002 Nr. 109). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen lässt sich
aus den Erwägungen des zitierten Entscheids jedoch nicht ableiten, die
Pflichtige könne gleichsam nach Belieben im Folgejahr auf die von ihr deklarierten
Rückstellungen zurückkommen und durch Einreichen einer nachträglich erstellten
Steuerbilanz das Ausmass der Rückstellungen korrigieren. Die Pflichtige lässt
selbst zutreffend ausführen, dass die ursprüngliche Deklaration für das
Steuerjahr 2000 nicht handelsrechtswidrig erstellt worden sei. Es liegen damit
eben gerade keine Gründe vor, die aus steuerrechtlicher Sicht ein Eingreifen in
die Handelsbilanz 2000 der Pflichtigen erfordern würden, wie dies etwa im
zitierten Entscheid bei einem "verschleppten" Bilanzierungsfehler der
Fall ist. Voraussetzung jenes Eingreifens war gerade der Umstand, dass die
Handelsbilanz früherer Jahre auch handelsrechtlich fehlerhaft war.
5.3
Letztlich
versucht die Pflichtige die Berechtigung zur Korrektur ihrer Rückstellungen aus
dem Umstand abzuleiten, dass die Einschätzung 2000 mit Fr. 0.- erging.
Grundsätzlich hat sich eine Steuerpflichtige bei einer im
Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den
Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen (Zweifel/Beusch, S. 66,
mit Hinweisen). Ob und unter welchen Bedingungen vor Eintritt der Rechtskraft
einer Einschätzung eine eingereichte Bilanz noch durch eine neue gleichsam
Dispositiv
ersetzt werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die
Einschätzung 2000 war unbestrittenermassen rechtskräftig, als die Pflichtige
Anstrengungen zur Korrektur ihrer Bilanz 2000 unternahm. Nach rechtskräftiger
Einschätzung sind Änderungen der Bilanz jedoch nur noch bei Vorliegen von
Revisionsgründen möglich (vgl. vorn E. 3.2). Dabei kann es nicht darauf
ankommen, ob die Einschätzung wie bei der Pflichtigen mit Fr. 0.- erfolgt
oder auf einen positiven Betrag lautet. Auch die Einschätzung mit Fr. 0.- erwächst
in dem Sinn in Rechtskraft, als sie verhindert, dass die Pflichtige zu ihren
Gunsten auf die eingereichte Bilanz zurückkommen kann.
5.4 Hintergrund
der vorliegenden Streitsache ist letztlich der Umstand, dass die Verlustverrechnungsperiode
von § 70 StG für die Pflichtige mit der Einschätzung 2000 auslief. Dies
mag – wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat – zu einem für die Pflichtige
wenig befriedigenden Resultat führen. Indessen war sie ständig rechtskundig
vertreten und hätte damit um die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Beschränkung
dieses Rechts wissen müssen.
Unzutreffend ist schliesslich in diesem Zusammenhang auch die
Behauptung, dass eine "vorgängige Deklaration an der vorliegenden
Ausgangssituation überhaupt nichts geändert hätte". Es hätte der
Pflichtigen durchaus frei gestanden, die heute verfochtene teilweise Auflösung
der 1993 gebildeten Rückstellung bereits in der Handelsbilanz 2000 zur Deklaration
2000 vorzunehmen. Auf diese Weise wäre die Auflösung der Rückstellung bereits
2000 steuerwirksam erfolgt und hätte durchaus mit den in jener Periode noch
verrechenbaren Verlusten verrechnet werden können.
Dies alles führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 19'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …