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Entscheid

SB.2006.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00025

23. August 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9467)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A

GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.- verlegte ihren Sitz am

17. März 2003 von X (ausserkantonal) nach Zürich. Am 15. Januar 2003

verkaufte der bisherige Gesellschafter und Geschäftsführer B sämtliche

Gesellschaftsanteile an C, der den Verkäufer als Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift und Gesellschafter ablöste; weiterer Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift wurde D. Am 23. Oktober 2003 reichte E, die Ehefrau des

früheren Geschäftsführers und Gesellschafters, für die Gesellschaft die Steuererklärung

2002 samt Jahresrechnung 2002 und weiteren Aufstellungen ein.

Das kantonale Steueramt forderte die A GmbH mit Auflage

vom 20. Januar 2005 und Mahnung vom 16. März bzw. 21. April 2005

auf, die von den zuständigen Organen unterzeichnete Steuererklärung 2002, die

von diesen unterschriebene Jahresrechnung 2002, den Gesellschafterbeschluss

über die Abnahme dieser Jahresrechnung, das Inventar per 31. Dezember 2001

und per 31. Dezember 2002 sowie einen Auszug des Kassakontos für das

Geschäftsjahr 2002 samt Kassabuch einzureichen. Der vertragliche Vertreter der

Gesellschaft teilte dem Steueramt am 21. April 2005 mit, alle verlangten Unterlagen

seien anlässlich einer Besprechung vom 17. März 2003 dem Steuerkommissär

von E übergeben worden; für die Steuerperiode 2002 seien noch die früheren

Gesellschaftsorgane zuständig.

Am 24. Juni 2005 schätzte das kantonale Steueramt

die A GmbH für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002

in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von

Fr. 50'000.- (zum Satz von 10 %) und einem steuerbaren Eigenkapital

von Fr. 20'000.- (zum Satz von 1,5 0/00) ein.

Das Steueramt erwog, die Pflichtige habe die verlangten Unterlagen trotz Mahnung

nicht eingereicht.

B. Auf die

hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen, womit diese den Antrag stellte,

sie sei gemäss der eingereichten Steuererklärung einzuschätzen, trat das

kantonale Steueramt am 22. September 2005 nicht ein, weil die Pflichtige

die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt habe.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den Rekurs der

Pflichtigen am 17. März 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. April 2006 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und

die Sache an das kantonale Steueramt bzw. die Steuerrekurskommission II

zurückzuweisen.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer

zur Entscheidung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise

§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).

1.3

Richtet

sich die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen

Steueramts durch die Rekurskommission, so bildet dieser Entscheid Gegen­stand

des Beschwerdeverfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob

die Kommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist; ein weiter

gehender materiellrechtlicher Entscheid, namentlich auch über die Einschätzung,

ist dem Gericht diesfalls verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige hat trotz Mahnung keine von den zuständigen

Organen unterzeichnete Steuererklärung 2002, keine von diesen unterschriebene

Jahresrechnung 2002, keinen Gesellschafterbeschluss über die Abnahme dieser

Jahresrechnung, kein Inventar per 31. Dezember 2001 und per 31. Dezember

2002.

sowie keinen Auszug des Kassakontos für das Geschäftsjahr 2002 samt Kassabuch

eingereicht. Sie ist deshalb zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt worden.

2.2

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

2.2.1

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit

wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend

Erwägung Ziff. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im

Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen

formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die

Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der

Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45

E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006, § 140 N. 64 ff.; Martin

Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel

etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.).

2.2.2

Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache

und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Die von § 140 Abs. 2

Satz 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung

stellt eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr,

19.

Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2, 9. September 2004,

2P.234/2003 und 2A.407/2003).

Im Allgemeinen dürfen keine

allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr

entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung

bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich

dabei stützt. Der Einspre­cher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen

Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE [1985] B

96.11

Nr. 1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält

sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar,

worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht ein­zutreten

(BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 (1979/80) 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen;

vgl. Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel

etc. 2000, Art. 132 DBG N. 35).

Ausserdem ist auch auf die

Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten

Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch

mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht

nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 19. Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2;

9.

September 2004,2P.234/2003 und 2A.407/2003). Denn in einem derartigen

Fall entzieht der Steuerpflichtige den Einschätzungsbehörden eine wesentliche

Einschätzungsgrundlage (vgl. BGr, 29. Januar 1982, ASA 51 (1982/83)

631.

zum Rechtsmittelausschluss nach Art. 92 Abs. 1 des früheren

Beschlusses über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940; Martin Zweifel,

Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 133 ff.).

2.2.3

Die Pflichtige hat sich in ihrer von Geschäftsführer D und damit einem

ihrer zuständigen Organe unterzeichneten Einspracheschrift vom 25. Juli

2005.

ausdrücklich auf die von E eingereichte und von ihr unterschriebene

Steuererklärung 2002 sowie die beigefügten Unterlagen, darunter die

Jahresrechnung 2002, berufen. Auf diese Weise hat die Pflichtige die

betreffende Steuererklärung und deren Beilagen unterschriftlich als die ihre

anerkannt und dergestalt die fehlende Unterzeichnung durch die zuständigen

Organe nachgeholt. Angesichts des drohenden Rechtsverlusts zu verlangen, die

Unterschrift direkt auf dem amtlichen Formular anzubringen, liefe auf einen

überspitzten Formalismus hinaus. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar

mit dem Fall, bei welchem eine versehentlich nicht unterschriebene Eingabe an

eine Behörde oder ein Gericht nachträglich mit einer separaten unterzeichneten

zweiten Eingabe des Verfassers autorisiert wird. Es wäre unter den gegebenen

Umständen sachfremd, eine solche spätere Er­klärung nur deshalb als nicht

rechtsgültig abzulehnen, weil nicht bereits das ersterstellte physische

Dokument mit der Unterschrift des Urhebers versehen ist (vgl. RB 1999 Nr. 145

E. 3 zur Unterzeichnung von Bilanz und Jahresrechnung). Denn damit würde

letztlich dem Steuerpflichtigen der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt

(vgl. BGE 112 Ia 305 E. 2a; 120 V 413 E. 4b).

Erweisen sich aber demnach im

Ergebnis die Steuererklärung samt Jahresrechnung und weiteren Beilagen als

rechtsgültig unterzeichnet, liegen taugliche Einschätzungsgrundlagen vor. Das

kantonale Steueramt hätte infolgedessen auf die Einsprache des Pflichtigen

eintreten und sie materiell dahingehend prüfen müssen, ob die offensichtliche

Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessenseinschätzung nachgewiesen

wurde. Indem es jedoch auf die Einsprache nicht eingetreten ist, hat es

rechtsverletzend entschieden, ebenso wie die Rekurskommission, welche diesen

Nichteintretensentscheid geschützt hat.

Die mangelhaften

vorinstanzlichen Entscheide sind deshalb aufzuheben. Das kantonale Steueramt

wird im zweiten Rechtsgang auf die Einsprache eintreten, (gegebenenfalls) eine

Untersuchung vornehmen und einen neuen Entscheid fällen müssen.

Das führt zur Gutheissung der

Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Behandlung der Einsprache, zur

allfälligen Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das

kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …