SB.2006.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00025
23. August 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9467)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00025
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2002
Ermessenseinschätzung; Anerkennung eines "fremderstellten" Jahresabschlusses
Im vorliegenden Fall wurde die Steuererklärung 2002 einer GmbH ohne die Unterschrift der zuständigen Organe dem Steueramt eingereicht. Nachdem die alten Gesellschafter durch neue abgelöst worden waren, verlangte die Steuerbehörde die von den zuständigen Organen unterzeichnete Steuererklärung 2002. Die neuen Organe wiesen jedoch ausdrücklich auf die bereits eingereichte Steuererklärung hin. Sie anerkannten somit die Steuererklärung und deren Beilagen als die ihre. Da taugliche Einschätzungsgrundlagen vorgelegen haben, hätte die Steuerbehörde auf die Einsprache eintreten und prüfen sollen, ob die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nachgewiesen wurde. Rückweisung ins Einspracheverfahren.
Stichworte:
JAHRESRECHNUNG
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
UNTERSCHRIFT
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. 2 StG
§ 140 Abs. 2 StG
§ 155 StG
§ 160 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I.
A. Die A
GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.- verlegte ihren Sitz am
17. März 2003 von X (ausserkantonal) nach Zürich. Am 15. Januar 2003
verkaufte der bisherige Gesellschafter und Geschäftsführer B sämtliche
Gesellschaftsanteile an C, der den Verkäufer als Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift und Gesellschafter ablöste; weiterer Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift wurde D. Am 23. Oktober 2003 reichte E, die Ehefrau des
früheren Geschäftsführers und Gesellschafters, für die Gesellschaft die Steuererklärung
2002 samt Jahresrechnung 2002 und weiteren Aufstellungen ein.
Das kantonale Steueramt forderte die A GmbH mit Auflage
vom 20. Januar 2005 und Mahnung vom 16. März bzw. 21. April 2005
auf, die von den zuständigen Organen unterzeichnete Steuererklärung 2002, die
von diesen unterschriebene Jahresrechnung 2002, den Gesellschafterbeschluss
über die Abnahme dieser Jahresrechnung, das Inventar per 31. Dezember 2001
und per 31. Dezember 2002 sowie einen Auszug des Kassakontos für das
Geschäftsjahr 2002 samt Kassabuch einzureichen. Der vertragliche Vertreter der
Gesellschaft teilte dem Steueramt am 21. April 2005 mit, alle verlangten Unterlagen
seien anlässlich einer Besprechung vom 17. März 2003 dem Steuerkommissär
von E übergeben worden; für die Steuerperiode 2002 seien noch die früheren
Gesellschaftsorgane zuständig.
Am 24. Juni 2005 schätzte das kantonale Steueramt
die A GmbH für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002
in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von
Fr. 50'000.- (zum Satz von 10 %) und einem steuerbaren Eigenkapital
von Fr. 20'000.- (zum Satz von 1,5 0/00) ein.
Das Steueramt erwog, die Pflichtige habe die verlangten Unterlagen trotz Mahnung
nicht eingereicht.
B. Auf die
hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen, womit diese den Antrag stellte,
sie sei gemäss der eingereichten Steuererklärung einzuschätzen, trat das
kantonale Steueramt am 22. September 2005 nicht ein, weil die Pflichtige
die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt habe.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den Rekurs der
Pflichtigen am 17. März 2006 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. April 2006 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und
die Sache an das kantonale Steueramt bzw. die Steuerrekurskommission II
zurückzuweisen.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer
zur Entscheidung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 beziehungsweise
§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).
1.3
Richtet
sich die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen
Steueramts durch die Rekurskommission, so bildet dieser Entscheid Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob
die Kommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist; ein weiter
gehender materiellrechtlicher Entscheid, namentlich auch über die Einschätzung,
ist dem Gericht diesfalls verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtige hat trotz Mahnung keine von den zuständigen
Organen unterzeichnete Steuererklärung 2002, keine von diesen unterschriebene
Jahresrechnung 2002, keinen Gesellschafterbeschluss über die Abnahme dieser
Jahresrechnung, kein Inventar per 31. Dezember 2001 und per 31. Dezember
2002.
sowie keinen Auszug des Kassakontos für das Geschäftsjahr 2002 samt Kassabuch
eingereicht. Sie ist deshalb zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt worden.
2.2
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
2.2.1
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit
wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend
Erwägung Ziff. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im
Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen
formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die
Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der
Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45
E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006, § 140 N. 64 ff.; Martin
Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel
etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.).
2.2.2
Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache
und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Die von § 140 Abs. 2
Satz 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
stellt eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr,
19.
Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2, 9. September 2004,
2P.234/2003 und 2A.407/2003).
Im Allgemeinen dürfen keine
allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr
entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung
bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich
dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE [1985] B
96.11
Nr. 1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält
sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar,
worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten
(BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 (1979/80) 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen;
vgl. Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel
etc. 2000, Art. 132 DBG N. 35).
Ausserdem ist auch auf die
Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten
Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch
mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht
nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 19. Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2;
9.
September 2004,2P.234/2003 und 2A.407/2003). Denn in einem derartigen
Fall entzieht der Steuerpflichtige den Einschätzungsbehörden eine wesentliche
Einschätzungsgrundlage (vgl. BGr, 29. Januar 1982, ASA 51 (1982/83)
631.
zum Rechtsmittelausschluss nach Art. 92 Abs. 1 des früheren
Beschlusses über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940; Martin Zweifel,
Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 133 ff.).
2.2.3
Die Pflichtige hat sich in ihrer von Geschäftsführer D und damit einem
ihrer zuständigen Organe unterzeichneten Einspracheschrift vom 25. Juli
2005.
ausdrücklich auf die von E eingereichte und von ihr unterschriebene
Steuererklärung 2002 sowie die beigefügten Unterlagen, darunter die
Jahresrechnung 2002, berufen. Auf diese Weise hat die Pflichtige die
betreffende Steuererklärung und deren Beilagen unterschriftlich als die ihre
anerkannt und dergestalt die fehlende Unterzeichnung durch die zuständigen
Organe nachgeholt. Angesichts des drohenden Rechtsverlusts zu verlangen, die
Unterschrift direkt auf dem amtlichen Formular anzubringen, liefe auf einen
überspitzten Formalismus hinaus. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar
mit dem Fall, bei welchem eine versehentlich nicht unterschriebene Eingabe an
eine Behörde oder ein Gericht nachträglich mit einer separaten unterzeichneten
zweiten Eingabe des Verfassers autorisiert wird. Es wäre unter den gegebenen
Umständen sachfremd, eine solche spätere Erklärung nur deshalb als nicht
rechtsgültig abzulehnen, weil nicht bereits das ersterstellte physische
Dokument mit der Unterschrift des Urhebers versehen ist (vgl. RB 1999 Nr. 145
E. 3 zur Unterzeichnung von Bilanz und Jahresrechnung). Denn damit würde
letztlich dem Steuerpflichtigen der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt
(vgl. BGE 112 Ia 305 E. 2a; 120 V 413 E. 4b).
Erweisen sich aber demnach im
Ergebnis die Steuererklärung samt Jahresrechnung und weiteren Beilagen als
rechtsgültig unterzeichnet, liegen taugliche Einschätzungsgrundlagen vor. Das
kantonale Steueramt hätte infolgedessen auf die Einsprache des Pflichtigen
eintreten und sie materiell dahingehend prüfen müssen, ob die offensichtliche
Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessenseinschätzung nachgewiesen
wurde. Indem es jedoch auf die Einsprache nicht eingetreten ist, hat es
rechtsverletzend entschieden, ebenso wie die Rekurskommission, welche diesen
Nichteintretensentscheid geschützt hat.
Die mangelhaften
vorinstanzlichen Entscheide sind deshalb aufzuheben. Das kantonale Steueramt
wird im zweiten Rechtsgang auf die Einsprache eintreten, (gegebenenfalls) eine
Untersuchung vornehmen und einen neuen Entscheid fällen müssen.
Das führt zur Gutheissung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Behandlung der Einsprache, zur
allfälligen Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …