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Entscheid

SB.2006.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00028

20. Dezember 2006Deutsch20 min

(URT.2007.9736)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der mit B verheiratete A wurde Ende 1998 nach

langjähriger Tätigkeit in der Direktion der D pensioniert. Die Pflichtigen

lebten damals zusammen in einer 4½-Zimmer-Eigentumswohnung in X. Am 20.

November 1998 meldete sich der Pflichtige auf der Einwohnerkontrolle X ab. Die

von den Pflichtigen für das Steuerjahr 1998 beantragte getrennte Besteuerung

sowie die Vornahme einer Zwischeneinschätzung per 21. November 1998 wurde von

den Steuerbehörden abgelehnt, was im anschliessenden Rekursverfahren von der

Steuerrekurskommission III bestätigt wurde. In den Steuererklärungen 1999-2002

gaben die Pflichtigen an, freiwillig getrennt gelebt zu haben, und zwar die

Ehefrau (weiterhin) in X und der Ehemann mit Steuerdomizil in Y (in Asien), wo

er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Berater ausübe. Dementsprechend

wiesen die Pflichtigen im Rahmen der eingereichten Steuerausscheidungen die

Einkünfte des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die

Pensionskassen-Rente sowie die Hälfte der Wertschriften und Guthaben samt den

diesbezüglichen Vermögenserträgen der ausländischen Besteuerung zu. Der hiesigen

Besteuerung unterstellten sie im Wesentlichen die Erwerbseinkünfte der Ehefrau,

den gemeinsamen Liegenschaftenbesitz mit den entsprechenden Erträgen sowie die

andere Hälfte der Wertschriften und Guthaben samt den diesbezüglichen Vermögenserträgen.

Für die Steuerperiode 1999 deklarierte die Ehefrau ein

steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmendes Einkommen Fr. …)

und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (satzbestimmendes Vermögen

Fr. …), während der Ehemann das steuerbare Einkommen mit Null und das

steuerbare Vermögen mit Fr. … (satzbestimmend analog Ehefrau) deklarierte.

Den Beilagen zur Steuererklärung 1999 war zu entnehmen, dass dem Pflichtigen im

Jahr 1999 eine quellensteuerbelastete Kapitalleistung aus der Säule 2a in Höhe

von Fr. … ausbezahlt worden war. Mit "Schlussrechnung und

Einschätzungsmitteilung gemäss Einschätzung oder genehmigter

Steuererklärung" vom 12. März 2001 eröffnete die Gemeinde X – abweichend

von den Selbstdeklarationen – den Pflichtigen je separat die Einschätzung für

die Staats- und Gemeindesteuer 1999. Die beiden Pflichtigen wurden je mit einem

steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 0.- und einem

steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt.

In der Folge forderte der Steuerkommissär die Pflichtigen

mit Auflage vom 14. Oktober 2004 betreffend die Steuerperioden 1999-2002

auf, Belege und Unterlagen beizubringen, welche aufzeigen, dass der pflichtige

Ehemann in den Jahren 1999-2002 tatsächlich in Z (in Asien) wohnhaft gewesen,

dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und dafür auch besteuert

worden sei. Daraufhin sprach der Pflichtige in Begleitung seines Steuervertreters

beim Steuerkommissär vor und reichte verschiedene Unterlagen ein. Auf die

Mahnung des Steuerkommissärs vom 15. Februar 2005, die selbständige Erwerbstätigkeit

in Z (in Asien) zu belegen, liessen die Pflichtigen die verlangten Hilfsblätter

A einreichen und im Übrigen geltend machen, dass der Pflichtige in Z (in Asien)

nicht buchführungspflichtig gewesen sei und daher auch keine Bilanzen und

Erfolgsrechnungen erstellt habe, welche er einreichen könne.

Mit Einschätzungsentscheiden vom 5. April 2005 schätzte

der Steuerkommissär die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern wie

folgt ein:

steuerbar

satzbestimmend

CHF

CHF

Steuerperiode 1999

Einkommen

Vermögen

Verrechnungssteueranspruch

Kapitalleistung

Steuerperiode 2000

steuerbares Einkommen

steuerbares Vermögen

Verrechnungssteueranspruch

Steuerperiode

2001

steuerbares

Einkommen

steuerbares Vermögen

Verrechnungssteueranspruch

Steuerperiode 2002

steuerbares Einkommen

steuerbares Vermögen

Verrechnungssteueranspruch

Die Einschätzung erfolgte auf Basis der

Selbstdeklarationen der Pflichtigen, jedoch ohne Ausscheidung von Einkommen und

Vermögen ins Ausland sowie unter Vornahme verschiedener liegenschaftenbezogener

Kleinkorrekturen. Als Begründung wurde angegeben, dass aufgrund der

Ausführungen des Pflichtigen anlässlich der persönlichen Vorsprache sowie

gestützt auf die eingereichten Unterlagen davon auszugehen sei, dass der

Pflichtige nach wie vor in X ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig

sei. Zudem habe kein Nachweis über die Zusammensetzung der Einkünfte aus

selbständiger Erwerbstätigkeit sowie über deren Besteuerung im Ausland erbracht

werden können.

B. Im Einspracheverfahren beantragten die

Pflichtigen, die Einschätzung betreffend Staats- und Gemeindesteuer 1999 sei

aufzuheben, da das Gemeindesteueramt X bereits am 12. März 2001 eine

rechtskräftige Einschätzung erlassen habe. Des Weiteren wurden schriftliche

sowie anlässlich einer weiteren Verhandlung mündlich weitere Angaben zur

Wohnsitzfrage und zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen gemacht

und zusätzliche Unterlagen eingereicht. Der Steuerkommissär hielt an seiner

Einschätzung fest und wies die Einsprache ab. Die beantragte Steuerausscheidung

mit dem Ausland wurde verweigert. Weitere in der Einschätzung vorgenommene

Korrekturen der deklarierten Steuerfaktoren sind im vorliegenden Verfahren

nicht mehr streitig.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der

Pflichtigen am 29. März 2006 ab. Betreffend die Steuerperiode 1999 stellt

die Rekurskommission fest, dass die von der Gemeinde X am 12. März 2001

erlassenen Einschätzungen mangelhaft gewesen waren und deshalb nicht in

Rechtskraft erwachsen konnten. Weiter kam sie zum Schluss, dass der

Steuerkommissär berechtigt war anzunehmen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des

Pflichtigen nach wie vor in X und nicht in Y (in Asien) befand. Den Pflichtigen

sei es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen. Hinsichtlich des

Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit kam die Steuerrekurskommission I

zum Schluss, dass dieses Einkommen nur unter der Voraussetzung eines

Aufenthaltes von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr oder aufgrund einer

Betriebsstätte in Z (in Asien) zu versteuern wäre. Da weder die eine noch die

andere Voraussetzung erfüllt sei, müssten diese Einkünfte in der Schweiz versteuert

werden.

III.

Am 5. Mai 2006 liessen die Pflichtigen dem

Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, das

Einkommen und Vermögen für die Steuerperioden 1999-2002 sei unter

Berücksichtigung der steuerlichen Ansässigkeit des Pflichtigen in Y (in Asien)

sowie der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit folgendermassen festzulegen:

Antrag

Eventualantrag

CHF

CHF

Steuerbar

satzbestimmend

steuerbar

satzbestimmend

Steuerperiode 1999

steuerbares Einkommen

steuerbares Vermögen

Verrechnungssteueranspruch

Kapitalleistung

Steuerperiode 2000

steuerbares Einkommen

steuerbares Vermögen

Verrechnungssteueranspruch

Steuerperiode 2001

steuerbares Einkommen

steuerbares Vermögen

Verrechnungssteueranspruch

Steuerperiode 2002

steuerbares Einkommen

steuerbares Vermögen

Verrechnungssteueranspruch

Der Entscheid der Rekurskommission, die Einschätzung 1999

sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, wurde als solcher nicht mehr

angefochten. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte der Vertreter namens der

Pflichtigen unter Beilage von Dokumentenkopien mit, der Pflichtige sei

unerwartet in den Besitz von Dokumenten gelangt, welche belegten, dass die

Kosten seiner Beratungsdienstleistung für E an die lokale Tochtergesellschaft H

weiterbelastet worden seien. In einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2006

liessen die Pflichtigen vorbringen, die Beschwerdeantwort des kantonalen

Steueramts enthalte neue Behauptungen bezüglich der Anwendbarkeit des Abkommens

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Z (in Asien) zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom

30.

Dezember 1974 (DBA), weshalb sie hierzu noch Stellung nähmen.

Die Rekurskommission sowie das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen

Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,

das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte

Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle

desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die

Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden

(RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September 2005, StE 2005 B

96.22

Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG)

beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die

ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).

2.

2.1

Das

Schreiben vom 16. Mai 2006 wurde dem Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der

Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht

einzutreten ist. Im Übrigen steht die darin vorgebrachte Behauptung des

Pflichtigen, die Kosten seiner Beratungsdienstleistung für E seien der lokalen

Tochtergesellschaft H weiterbelastet worden, ausschliesslich im Zusammenhang

mit der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 DBA. Nachdem es die Pflichtigen jedoch im

Rekursverfahren unterlassen hatten, den ihres Erachtens für die Anwendung der

erwähnten Norm entscheidwesentlichen Sachverhalt zu substanziieren und entsprechende

Beweismittel anzubieten, können diese Handlungen nicht im Beschwerdeverfahren

nachgeholt werden. Die Vorbringen fallen unter das Novenverbot und könnten aus

diesem Grunde auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie innert der

Beschwerdefrist vorgebracht worden wären.

2.2

Mit dem

weiteren Schreiben vom 28. Juli 2006 lassen die Pflichtigen vorbringen, die

Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts enthalte neue Behauptungen bezüglich

der Anwendbarkeit des DBA. Eine Verpflichtung zur Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels besteht nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Werden in der

Beschwerdeantwort bloss neue Rechtsfragen vorgebracht, so erfordert die Wahrung

des rechtlichen Gehörs – in Anbetracht des Umstands, dass das

Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat – keinen weiteren

Schriftenwechsel. Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die Auslegung des

Doppelbesteuerungsabkommens unterliegen der freien rechtlichen Würdigung des

Verwaltungsgerichts. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht anzuordnen, weshalb

auf den Inhalt des Schreibens nicht einzutreten ist.

3.

Der Streit dreht sich zunächst um die Grundsatzfrage, ob der

Pflichtige in den streitbetroffenen Jahren den steuerlich massgebenden Wohnsitz

an seinem früheren Wohnort X oder im Ausland hatte. Falls sich das

Hauptsteuerdomizil in diesen Jahren nach wie vor in der Schweiz befunden hat,

stellt sich weiter die Frage, ob unter Berücksichtigung des DBA

Teile des steuerbaren Einkommens und Vermögens von der Besteuerung in der Schweiz

auszunehmen sind.

3.1

Natürliche Personen, die im Kanton wohnen oder im Kanton ihren

gesetzlichen Wohnsitz haben, sind laut § 3 Abs. 1 StG im Kanton für

ihr gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. In Anwendung dieser Norm

bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen Verhältnis, es sei denn,

ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalte gesonderte

Bestimmungen über den Wohnsitz (VGr, 21. November 2001, StE 2002 B

11.1

Nr. 17).

Unter dem vom Steuergesetz verwendeten Wohnsitzbegriff

ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo

sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt

der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit

der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und

nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die

formellen Kriterien der polizeilichen An‑ und Abmeldung, die Hinterlegung

der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien

für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person

dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 125 I

54.

E. 2).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an

verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren

Bindungen bestehen (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; vgl.

BGE 123 I 289 E. 2b S. 294; BGE 121 I 14 E. 4a S. 16 = StE 1995

A 24.24.3 Nr. 1). Zu berücksichtigen sind Zivilstand und

Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der

Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse.

Wohnort ist der Ort, zu dem gesamthaft die engsten Beziehungen gegeben sind;

die übrigen Orte sind Aufenthaltsorte, die unter Umständen eine sekundäre Steuerpflicht

zu begründen vermögen. Den familiären und persönlichen Beziehungen kommt im

Allgemeinen der Vorrang gegenüber den beruflichen Bezügen zu (VGr,

21.

November 2001, StE 2002 B 11.1 Nr. 17).

3.2

Nach § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit

dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Besteuerung

massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt der Nachweis, dass der von

der Steuerbehörde im Kanton angenommene Wohnsitz sehr wahrscheinlich ist, in

der Regel als Hauptbeweis und obliegt es alsdann dem Steuerpflichtigen, den

Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des

Kantons zu erbringen (VGr, 21. November 2001, StE 2002 B 11.1

Nr. 17).

3.3

Die

Rekurskommission hat sich ausführlich mit dem Aktenstand und den Vorbringen der

Pflichtigen im Rekursverfahren auseinandergesetzt. Sie hat dabei festgestellt,

eine rein quantitative Aufenthaltsgewichtung lasse von vornherein lediglich mit

Bezug auf das Jahr 1999 auf eine (allerdings nur kurzzeitige) Vertiefung der

Beziehungen des Pflichtigen zum asiatischen Raum bzw. zu Z (in Asien)

schliessen. Er sei auch in diesem Jahr wie in den anderen Jahren immer wieder

in die Schweiz zurückgekehrt, und zudem habe keine seiner im Terminkalender

eingetragenen Aufenthalte in Y (in Asien) länger als sechs Wochen gedauert.

Eine intensive Beziehung zu Z (in Asien) unter dem Wohnaspekt lasse sich aus

den vorliegenden Angaben zu den Wohnverhältnissen (Hotelübernachtungen und

Wohnen bei Privatpersonen ohne Belege für die Bezahlung einer Miete) nicht

ableiten. Auch die Ebene der beruflichen Tätigkeiten des Pflichtigen spreche

nicht für eine schwergewichtige Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach Z

(in Asien). Die Rekurskommission kam deshalb zum Schluss, dass der Steuerkommissär

zur Annahme berechtigt war, das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen habe sich in

der fraglichen Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nach wie vor in X befunden,

was als Beweisleistung genüge bzw. zu einer Umkehr der Beweislast führen müsse.

Auch nach von der Rekurskommission durchgeführter Untersuchung spreche der

Aktenstand eher dafür, der Pflichtige habe im Wesentlichen ein einziges Projekt

für seine vorherige Arbeitgeberin als Hauptverantwortlicher neben dem Managing

Director der G begleitet. Dass er dafür seinen Wohnsitz an den Projektort verlegt

habe, möge zwar als aussergewöhnlich erscheinen, könne aber auch nicht von vornherein

ausgeschlossen werden. Er habe sich zwar für das Projekt in den Jahren

1999-2002 mit stark abnehmender Tendenz wiederholt nach Y (in Asien) begeben,

sei aber auch immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe weder

behauptet noch nachgewiesen, dass er je einmal mehrere Monate am Stück in der Z

(in Asien) verbracht hätte. Über eine ständige Wohnstätte in Z (in Asien) habe

er nicht verfügt und die geltend gemachten Wohnaufenthalte als Untermieter in

Einliegerwohnungen von Geschäftsfreunden seien weder in zeitlicher Hinsicht

spezifiziert noch in irgendeiner Form belegt worden. Wie die Rekurskommission

schliesslich mit ausführlicher und zutreffender Begründung (worauf gemäss

§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG] vom 13. Juni 1976 verwiesen

werden kann) festgestellt hat, ist es dem Pflichtigen im Rekursverfahren nicht

gelungen, den Beweis für die behauptete Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach

Z (in Asien) zu erbringen.

3.4

Die

Pflichtigen rügen die Feststellungen der Rekurskommission in pauschaler Weise

als aktenwidrig, ohne aber im Einzelnen darzulegen, inwieweit die Vorinstanz

den rechtserheblichen Sachverhalt in Überschreitung ihres Ermessens unrichtig

oder unvollständig festgestellt haben soll. Die Rekurskommission hat weder

negiert, dass sich der Pflichtige im November 1998 bei der Einwohnerkontrolle

abgemeldet hat noch dass er in Z (in Asien) mit einem Projekt beschäftigt war

und sich dafür wiederholt in Y (in Asien) aufhielt. Die Rekurskommission setzte

sich u.a. auch mit seiner Wohnsituation, der Frage der geschäftlichen

Infrastruktur in Y (in Asien) und seinen Kontakten mit der dortigen schweizerischen

Botschaft auseinander. Dass die Rekurskommission angesichts der weder mit genauen

zeitlichen Angaben noch mit Beweismitteln untermauerten Behauptung, der

Pflichtige sei bei verschiedenen Personen in deren Liegenschaften als

Untermieter eingemietet gewesen, zum Schluss kam, es sei nicht nachgewiesen,

dass er in Y (in Asien) über eine ständige Wohnstätte verfügt habe, ist nicht

zu beanstanden. Neue Informationen dazu ergeben sich auch aus der

Beschwerdeschrift nicht. Die unter Verweisung auf einen handgezeichneten

Lageplan des behaupteten Wohnquartiers und einen Prospekt des H (Beilagen 14

und 94) in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Wohnsituation zeitlich

und örtlich dokumentiert zu haben, trifft klarerweise nicht zu. Der

Feststellung der Rekurskommission, die behaupteten Dienstleistungen eines

Office Centers seien nicht näher substanziiert und es könne höchstens davon

ausgegangen werden, dass der Pflichtige bei seinen einzelnen

Geschäftsaufenthalten in Y (in Asien) Büroräumlichkeiten jeweils tage- oder

wochenweise gemietet und benützt habe, setzt der Pflichtige in der Beschwerde

nichts Stichhaltiges entgegen. Überdies spricht die Beschwerdebeilage 94,

gemäss welcher H für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen von

"Package 1" (gemäss Prospekt Telefon-, Fax- und Adressservice ohne

Einschluss der Benützung des Konferenzraumes und eines eigenen

Büroarbeitsplatzes) dafür, dass die Rekurskommission den Aktenstand auch

diesbezüglich zutreffend gewürdigt hat.

3.5

Die

Pflichtigen lassen ferner die "vom Steuerkommissär vorgelegte Aufzählung

von Präsenztagen in einzelnen Ländern" beanstanden. Sie behaupten indessen

nicht in substanzierter Weise, die Annahme der Rekurskommission, er habe sich

1999.

132 Tage und von 2000 bis 2002 jährlich zwischen 44 und 79 Tagen im Raum Asien/Pazifik

aufgehalten, beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Dass die

Rekurskommission aus dieser Feststellung schloss, eine rein quantitative

Aufenthaltsgewichtung lasse lediglich mit Bezug auf das Jahr 1999 eine –

allerdings nur kurzzeitige – Vertiefung der Beziehungen des Pflichtigen zum

asiatischen Raum erkennen, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Es

erübrigt sich somit auch die von den den Pflichtigen beantragte Parteibefragung.

Damit erweist sich der Entscheid der Rekurskommission, der

Pflichtige habe den steuerlich massgebenden Wohnsitz in den streitbetroffenen

Jahren nach wie vor im Kanton Zürich gehabt, als rechtsbeständig. Die

Rekurskommission hat im Übrigen mit zutreffender Begründung – auf welche gemäss

§ 161 GVG verwiesen werden kann – dargelegt, dass die gleichzeitige

Inanspruchnahme der unbeschränkten Steuerpflicht durch Z (in Asien) nicht

nachgewiesen wurde und auch im Falle einer Doppelansässigkeit gemäss

Art. 4 Abs. 2 DBA das Recht zur Beanspruchung der unbeschränkten

Steuerpflicht der Schweiz zufiele.

4.

Die Pflichtigen lassen eventualiter geltend machen, eine

internationale Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und Z (in Asien) müsste

auch dann vorgenommen werden, wenn ein Schweizer Wohnsitz des Pflichtigen angenommen

würde.

4.1

Die

unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten

und Grundstücke ausserhalb des Kantons (§ 5 Abs. 1 StG). Einkünfte

aus Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten werden gemäss Art. 7 DBA

ebenfalls dem Geschäfts- bzw. Betriebsstätteort zugewiesen. Das DBA regelt

indessen zusätzlich die kollisionsrechtliche Zuteilung der Einkünfte aus freien

Berufen und sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit auch im Artikel über die

Zuteilung der unselbständigen Erwerbseinkünfte und analog zu letzteren

(Art. 14 Abs. 1 DBA). Danach können Einkünfte aus unselbständiger

Tätigkeit, freien Berufen und sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit

grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden (Wohnsitzprinzip), es sei

denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Arbeitsortsprinzip).

Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im

anderen Staat besteuert werden (VGr, 20. Oktober 2004, RB 2004 Nr. 86

= ZStP 2005 S.25 = StE 2005 A 32 Nr. 6). Solche selbständigen

Erwerbseinkünfte unterstehen daher nach dem DBA grundsätzlich dem Arbeits- bzw.

Tätigkeitsortprinzip, und zwar unabhängig von der Existenz eines Geschäftsorts

oder einer Betriebsstätte am Tätigkeitsort. Die so genannte Monteurklausel /

183‑Tage‑Regelung von Art. 14 Ziff. 2 DBA statuiert

jedoch eine Ausnahme (von der Ausnahme): Danach steht das Besteuerungsrecht

nämlich gleichwohl dem Wohnsitzstaat (in casu der Schweiz) zu, wenn sich der

Empfänger im andern Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des

betreffenden Kalenderjahrs aufgehalten hat (lit. a), die Dienste oder

Tätigkeiten im Auftrag oder für Rechnung einer Person ausgeübt werden, die

nicht in dem andern Staat ansässig ist (lit. b) und die Vergütungen oder

Einkünfte nicht unmittelbar von den Einkünften einer Betriebsstätte abgezogen

werden können, die die Person in dem anderen Vertragsstaat hat (lit. c).

Wie die Rekurskommission – auf deren Erwägungen gemäss

§ 161 GVG verwiesen werden kann – zutreffend festgestellt hat, erfolgte

die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Z (in Asien) nicht im Rahmen einer

Betriebsstätte. Eine auf § 5 Abs. 1 StG und Art. 7 DBA gestützte

Steuerausscheidung fällt damit ausser Betracht.

4.2

Nach den

Feststellungen der Rekurskommission hat sich der Pflichtige in keinem der

streitbetroffenen Kalenderjahre länger als 183 Tage in Z (in Asien)

aufgehalten. Aufgrund der Aktenlage und der Darstellung des Pflichtigen, er sei

für das in Z (in Asien) betreute Projekt im Auftrag der E tätig gewesen, die ihn

auch bezahlt habe (Beschwerdeschrift an die Rekurskommission, S. 7

Ziff. 20 und Beilagen 41 f.), kam die Rekurskommission zum Schluss,

die Tätigkeit sei im Auftrag oder für Rechnung einer Person ausgeübt worden,

die nicht in Z (in Asien) ansässig ist und die Vergütungen seien nicht von den

Einkünften einer Betriebsstätte in Z (in Asien) abgezogen worden. Die letztere

Voraussetzung wäre im Übrigen auch dann erfüllt, wenn sich die E die nötige

Liquidität über Dividendenausschüttungen einer in Z (in Asien) ansässigen

Konzerngesellschaft beschafft hätte, weil dadurch der in Z (in Asien)

steuerbare Unternehmensgewinn nicht geschmälert wird (vgl. Robert Waldburger,

Das Einkommen aus unselbständiger Arbeit im internationalen Steuerrecht der

Schweiz, Diss. St. Gallen 1990, S. 145).

Die Pflichtigen haben nicht nachgewiesen, dass die

Rekurskommission den rechtserheblichen

Sachverhalt in gesetzwidriger Weise unrichtig oder unvollständig festgestellt

hat. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des bereits vor

Rekurskommission vertretenen und widerlegten Rechtsstandpunktes bezüglich des

Vorliegens einer Betriebsstätte. Die von den Pflichtigen erstmals in der

Beschwerdeschrift vorgebrachte Annahme, die der Auftraggeberin in Rechnung

gestellten Honorare seien von dieser "mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit" der lokalen Tochtergesellschaft belastet worden, war

nicht Gegenstand des Rekursverfahrens und wäre ohnehin weder ausreichend substanziiert

noch bewiesen. Die Feststellungen der Rekurskommission erweisen sich demzufolge

als rechtsbeständig, womit eine Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und Z

(in Asien) entfällt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und fällt eine Parteientschädigung ausser Ansatz (§ 151

Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 20'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …