SB.2006.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00028
20. Dezember 2006Deutsch20 min
(URT.2007.9736)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00028
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.08.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002 und Kapitalleistung 1999
Wohnsitz/Internationale Steuerausscheidung
Der Pflichtige konnte nicht rechtgenügend nachweisen, dass er seinen Wohnsitz in den streitbetroffenen Steuerjahren von einer Gemeinde im Kanton Zürich nach Asien verlegt hatte. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der unbeschränkten Steuerpflicht durch das asiatische Land wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Die vorübergehend in Asien ausgeübte Tätigkeit des Pflichtigen erfolgte nicht im Rahmen einer Betriebsstätte. Sodann hat sich der Pflichtige in keinem der streitbetroffenen Steuerjahre länger als 183 Tage in Asien aufgehalten. Im Übrigen wurde die Tätigkeit im Auftrag einer Person ausgeübt, die nicht in Asien ansässig ist und die Vergütungen wurden nicht von den Einkünften einer Betriebsstätte in Asien abgezogen. Damit ist das hier grundsätzlich geltende Arbeitsortprinzip nicht anzuwenden, weshalb dem Antrag der Pflichtigen, eine internationale Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und dem asiatischen Land müsse auch dann vorgenommen werden, wenn ein schweizerischer Wohnsitz des Pflichtigen angenommen würde, keine Folge geleistet werden kann. Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
ARBEITSORTPRINZIP
BETRIEBSSTÄTTE
DOPPELBESTEUERUNG
INTERNATIONALE STEUERAUSSCHEIDUNG
MALAYSIA
MONTEURKLAUSEL
STEUERDOMIZIL
WOHNSITZ
WOHNSITZPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I StG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A. Der mit B verheiratete A wurde Ende 1998 nach
langjähriger Tätigkeit in der Direktion der D pensioniert. Die Pflichtigen
lebten damals zusammen in einer 4½-Zimmer-Eigentumswohnung in X. Am 20.
November 1998 meldete sich der Pflichtige auf der Einwohnerkontrolle X ab. Die
von den Pflichtigen für das Steuerjahr 1998 beantragte getrennte Besteuerung
sowie die Vornahme einer Zwischeneinschätzung per 21. November 1998 wurde von
den Steuerbehörden abgelehnt, was im anschliessenden Rekursverfahren von der
Steuerrekurskommission III bestätigt wurde. In den Steuererklärungen 1999-2002
gaben die Pflichtigen an, freiwillig getrennt gelebt zu haben, und zwar die
Ehefrau (weiterhin) in X und der Ehemann mit Steuerdomizil in Y (in Asien), wo
er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Berater ausübe. Dementsprechend
wiesen die Pflichtigen im Rahmen der eingereichten Steuerausscheidungen die
Einkünfte des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die
Pensionskassen-Rente sowie die Hälfte der Wertschriften und Guthaben samt den
diesbezüglichen Vermögenserträgen der ausländischen Besteuerung zu. Der hiesigen
Besteuerung unterstellten sie im Wesentlichen die Erwerbseinkünfte der Ehefrau,
den gemeinsamen Liegenschaftenbesitz mit den entsprechenden Erträgen sowie die
andere Hälfte der Wertschriften und Guthaben samt den diesbezüglichen Vermögenserträgen.
Für die Steuerperiode 1999 deklarierte die Ehefrau ein
steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmendes Einkommen Fr. …)
und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (satzbestimmendes Vermögen
Fr. …), während der Ehemann das steuerbare Einkommen mit Null und das
steuerbare Vermögen mit Fr. … (satzbestimmend analog Ehefrau) deklarierte.
Den Beilagen zur Steuererklärung 1999 war zu entnehmen, dass dem Pflichtigen im
Jahr 1999 eine quellensteuerbelastete Kapitalleistung aus der Säule 2a in Höhe
von Fr. … ausbezahlt worden war. Mit "Schlussrechnung und
Einschätzungsmitteilung gemäss Einschätzung oder genehmigter
Steuererklärung" vom 12. März 2001 eröffnete die Gemeinde X – abweichend
von den Selbstdeklarationen – den Pflichtigen je separat die Einschätzung für
die Staats- und Gemeindesteuer 1999. Die beiden Pflichtigen wurden je mit einem
steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 0.- und einem
steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt.
In der Folge forderte der Steuerkommissär die Pflichtigen
mit Auflage vom 14. Oktober 2004 betreffend die Steuerperioden 1999-2002
auf, Belege und Unterlagen beizubringen, welche aufzeigen, dass der pflichtige
Ehemann in den Jahren 1999-2002 tatsächlich in Z (in Asien) wohnhaft gewesen,
dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und dafür auch besteuert
worden sei. Daraufhin sprach der Pflichtige in Begleitung seines Steuervertreters
beim Steuerkommissär vor und reichte verschiedene Unterlagen ein. Auf die
Mahnung des Steuerkommissärs vom 15. Februar 2005, die selbständige Erwerbstätigkeit
in Z (in Asien) zu belegen, liessen die Pflichtigen die verlangten Hilfsblätter
A einreichen und im Übrigen geltend machen, dass der Pflichtige in Z (in Asien)
nicht buchführungspflichtig gewesen sei und daher auch keine Bilanzen und
Erfolgsrechnungen erstellt habe, welche er einreichen könne.
Mit Einschätzungsentscheiden vom 5. April 2005 schätzte
der Steuerkommissär die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern wie
folgt ein:
steuerbar
satzbestimmend
CHF
CHF
Steuerperiode 1999
Einkommen
Vermögen
Verrechnungssteueranspruch
Kapitalleistung
Steuerperiode 2000
steuerbares Einkommen
steuerbares Vermögen
Verrechnungssteueranspruch
Steuerperiode
2001
steuerbares
Einkommen
steuerbares Vermögen
Verrechnungssteueranspruch
Steuerperiode 2002
steuerbares Einkommen
steuerbares Vermögen
Verrechnungssteueranspruch
Die Einschätzung erfolgte auf Basis der
Selbstdeklarationen der Pflichtigen, jedoch ohne Ausscheidung von Einkommen und
Vermögen ins Ausland sowie unter Vornahme verschiedener liegenschaftenbezogener
Kleinkorrekturen. Als Begründung wurde angegeben, dass aufgrund der
Ausführungen des Pflichtigen anlässlich der persönlichen Vorsprache sowie
gestützt auf die eingereichten Unterlagen davon auszugehen sei, dass der
Pflichtige nach wie vor in X ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig
sei. Zudem habe kein Nachweis über die Zusammensetzung der Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit sowie über deren Besteuerung im Ausland erbracht
werden können.
B. Im Einspracheverfahren beantragten die
Pflichtigen, die Einschätzung betreffend Staats- und Gemeindesteuer 1999 sei
aufzuheben, da das Gemeindesteueramt X bereits am 12. März 2001 eine
rechtskräftige Einschätzung erlassen habe. Des Weiteren wurden schriftliche
sowie anlässlich einer weiteren Verhandlung mündlich weitere Angaben zur
Wohnsitzfrage und zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen gemacht
und zusätzliche Unterlagen eingereicht. Der Steuerkommissär hielt an seiner
Einschätzung fest und wies die Einsprache ab. Die beantragte Steuerausscheidung
mit dem Ausland wurde verweigert. Weitere in der Einschätzung vorgenommene
Korrekturen der deklarierten Steuerfaktoren sind im vorliegenden Verfahren
nicht mehr streitig.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der
Pflichtigen am 29. März 2006 ab. Betreffend die Steuerperiode 1999 stellt
die Rekurskommission fest, dass die von der Gemeinde X am 12. März 2001
erlassenen Einschätzungen mangelhaft gewesen waren und deshalb nicht in
Rechtskraft erwachsen konnten. Weiter kam sie zum Schluss, dass der
Steuerkommissär berechtigt war anzunehmen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des
Pflichtigen nach wie vor in X und nicht in Y (in Asien) befand. Den Pflichtigen
sei es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen. Hinsichtlich des
Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit kam die Steuerrekurskommission I
zum Schluss, dass dieses Einkommen nur unter der Voraussetzung eines
Aufenthaltes von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr oder aufgrund einer
Betriebsstätte in Z (in Asien) zu versteuern wäre. Da weder die eine noch die
andere Voraussetzung erfüllt sei, müssten diese Einkünfte in der Schweiz versteuert
werden.
III.
Am 5. Mai 2006 liessen die Pflichtigen dem
Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, das
Einkommen und Vermögen für die Steuerperioden 1999-2002 sei unter
Berücksichtigung der steuerlichen Ansässigkeit des Pflichtigen in Y (in Asien)
sowie der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit folgendermassen festzulegen:
Antrag
Eventualantrag
CHF
CHF
Steuerbar
satzbestimmend
steuerbar
satzbestimmend
Steuerperiode 1999
steuerbares Einkommen
steuerbares Vermögen
Verrechnungssteueranspruch
Kapitalleistung
Steuerperiode 2000
steuerbares Einkommen
steuerbares Vermögen
Verrechnungssteueranspruch
Steuerperiode 2001
steuerbares Einkommen
steuerbares Vermögen
Verrechnungssteueranspruch
Steuerperiode 2002
steuerbares Einkommen
steuerbares Vermögen
Verrechnungssteueranspruch
Der Entscheid der Rekurskommission, die Einschätzung 1999
sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, wurde als solcher nicht mehr
angefochten. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte der Vertreter namens der
Pflichtigen unter Beilage von Dokumentenkopien mit, der Pflichtige sei
unerwartet in den Besitz von Dokumenten gelangt, welche belegten, dass die
Kosten seiner Beratungsdienstleistung für E an die lokale Tochtergesellschaft H
weiterbelastet worden seien. In einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2006
liessen die Pflichtigen vorbringen, die Beschwerdeantwort des kantonalen
Steueramts enthalte neue Behauptungen bezüglich der Anwendbarkeit des Abkommens
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Z (in Asien) zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom
30.
Dezember 1974 (DBA), weshalb sie hierzu noch Stellung nähmen.
Die Rekurskommission sowie das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen
Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,
das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte
Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle
desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die
Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden
(RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September 2005, StE 2005 B
96.22
Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG)
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).
2.
2.1
Das
Schreiben vom 16. Mai 2006 wurde dem Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Im Übrigen steht die darin vorgebrachte Behauptung des
Pflichtigen, die Kosten seiner Beratungsdienstleistung für E seien der lokalen
Tochtergesellschaft H weiterbelastet worden, ausschliesslich im Zusammenhang
mit der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 DBA. Nachdem es die Pflichtigen jedoch im
Rekursverfahren unterlassen hatten, den ihres Erachtens für die Anwendung der
erwähnten Norm entscheidwesentlichen Sachverhalt zu substanziieren und entsprechende
Beweismittel anzubieten, können diese Handlungen nicht im Beschwerdeverfahren
nachgeholt werden. Die Vorbringen fallen unter das Novenverbot und könnten aus
diesem Grunde auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie innert der
Beschwerdefrist vorgebracht worden wären.
2.2
Mit dem
weiteren Schreiben vom 28. Juli 2006 lassen die Pflichtigen vorbringen, die
Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts enthalte neue Behauptungen bezüglich
der Anwendbarkeit des DBA. Eine Verpflichtung zur Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels besteht nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Werden in der
Beschwerdeantwort bloss neue Rechtsfragen vorgebracht, so erfordert die Wahrung
des rechtlichen Gehörs – in Anbetracht des Umstands, dass das
Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat – keinen weiteren
Schriftenwechsel. Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die Auslegung des
Doppelbesteuerungsabkommens unterliegen der freien rechtlichen Würdigung des
Verwaltungsgerichts. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht anzuordnen, weshalb
auf den Inhalt des Schreibens nicht einzutreten ist.
3.
Der Streit dreht sich zunächst um die Grundsatzfrage, ob der
Pflichtige in den streitbetroffenen Jahren den steuerlich massgebenden Wohnsitz
an seinem früheren Wohnort X oder im Ausland hatte. Falls sich das
Hauptsteuerdomizil in diesen Jahren nach wie vor in der Schweiz befunden hat,
stellt sich weiter die Frage, ob unter Berücksichtigung des DBA
Teile des steuerbaren Einkommens und Vermögens von der Besteuerung in der Schweiz
auszunehmen sind.
3.1
Natürliche Personen, die im Kanton wohnen oder im Kanton ihren
gesetzlichen Wohnsitz haben, sind laut § 3 Abs. 1 StG im Kanton für
ihr gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. In Anwendung dieser Norm
bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen Verhältnis, es sei denn,
ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalte gesonderte
Bestimmungen über den Wohnsitz (VGr, 21. November 2001, StE 2002 B
11.1
Nr. 17).
Unter dem vom Steuergesetz verwendeten Wohnsitzbegriff
ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo
sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt
der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit
der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die
formellen Kriterien der polizeilichen An‑ und Abmeldung, die Hinterlegung
der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien
für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person
dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 125 I
54.
E. 2).
Hält sich eine Person abwechslungsweise an
verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren
Bindungen bestehen (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; vgl.
BGE 123 I 289 E. 2b S. 294; BGE 121 I 14 E. 4a S. 16 = StE 1995
A 24.24.3 Nr. 1). Zu berücksichtigen sind Zivilstand und
Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der
Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse.
Wohnort ist der Ort, zu dem gesamthaft die engsten Beziehungen gegeben sind;
die übrigen Orte sind Aufenthaltsorte, die unter Umständen eine sekundäre Steuerpflicht
zu begründen vermögen. Den familiären und persönlichen Beziehungen kommt im
Allgemeinen der Vorrang gegenüber den beruflichen Bezügen zu (VGr,
21.
November 2001, StE 2002 B 11.1 Nr. 17).
3.2
Nach § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit
dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Besteuerung
massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt der Nachweis, dass der von
der Steuerbehörde im Kanton angenommene Wohnsitz sehr wahrscheinlich ist, in
der Regel als Hauptbeweis und obliegt es alsdann dem Steuerpflichtigen, den
Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des
Kantons zu erbringen (VGr, 21. November 2001, StE 2002 B 11.1
Nr. 17).
3.3
Die
Rekurskommission hat sich ausführlich mit dem Aktenstand und den Vorbringen der
Pflichtigen im Rekursverfahren auseinandergesetzt. Sie hat dabei festgestellt,
eine rein quantitative Aufenthaltsgewichtung lasse von vornherein lediglich mit
Bezug auf das Jahr 1999 auf eine (allerdings nur kurzzeitige) Vertiefung der
Beziehungen des Pflichtigen zum asiatischen Raum bzw. zu Z (in Asien)
schliessen. Er sei auch in diesem Jahr wie in den anderen Jahren immer wieder
in die Schweiz zurückgekehrt, und zudem habe keine seiner im Terminkalender
eingetragenen Aufenthalte in Y (in Asien) länger als sechs Wochen gedauert.
Eine intensive Beziehung zu Z (in Asien) unter dem Wohnaspekt lasse sich aus
den vorliegenden Angaben zu den Wohnverhältnissen (Hotelübernachtungen und
Wohnen bei Privatpersonen ohne Belege für die Bezahlung einer Miete) nicht
ableiten. Auch die Ebene der beruflichen Tätigkeiten des Pflichtigen spreche
nicht für eine schwergewichtige Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach Z
(in Asien). Die Rekurskommission kam deshalb zum Schluss, dass der Steuerkommissär
zur Annahme berechtigt war, das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen habe sich in
der fraglichen Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nach wie vor in X befunden,
was als Beweisleistung genüge bzw. zu einer Umkehr der Beweislast führen müsse.
Auch nach von der Rekurskommission durchgeführter Untersuchung spreche der
Aktenstand eher dafür, der Pflichtige habe im Wesentlichen ein einziges Projekt
für seine vorherige Arbeitgeberin als Hauptverantwortlicher neben dem Managing
Director der G begleitet. Dass er dafür seinen Wohnsitz an den Projektort verlegt
habe, möge zwar als aussergewöhnlich erscheinen, könne aber auch nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Er habe sich zwar für das Projekt in den Jahren
1999-2002 mit stark abnehmender Tendenz wiederholt nach Y (in Asien) begeben,
sei aber auch immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe weder
behauptet noch nachgewiesen, dass er je einmal mehrere Monate am Stück in der Z
(in Asien) verbracht hätte. Über eine ständige Wohnstätte in Z (in Asien) habe
er nicht verfügt und die geltend gemachten Wohnaufenthalte als Untermieter in
Einliegerwohnungen von Geschäftsfreunden seien weder in zeitlicher Hinsicht
spezifiziert noch in irgendeiner Form belegt worden. Wie die Rekurskommission
schliesslich mit ausführlicher und zutreffender Begründung (worauf gemäss
§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG] vom 13. Juni 1976 verwiesen
werden kann) festgestellt hat, ist es dem Pflichtigen im Rekursverfahren nicht
gelungen, den Beweis für die behauptete Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach
Z (in Asien) zu erbringen.
3.4
Die
Pflichtigen rügen die Feststellungen der Rekurskommission in pauschaler Weise
als aktenwidrig, ohne aber im Einzelnen darzulegen, inwieweit die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt in Überschreitung ihres Ermessens unrichtig
oder unvollständig festgestellt haben soll. Die Rekurskommission hat weder
negiert, dass sich der Pflichtige im November 1998 bei der Einwohnerkontrolle
abgemeldet hat noch dass er in Z (in Asien) mit einem Projekt beschäftigt war
und sich dafür wiederholt in Y (in Asien) aufhielt. Die Rekurskommission setzte
sich u.a. auch mit seiner Wohnsituation, der Frage der geschäftlichen
Infrastruktur in Y (in Asien) und seinen Kontakten mit der dortigen schweizerischen
Botschaft auseinander. Dass die Rekurskommission angesichts der weder mit genauen
zeitlichen Angaben noch mit Beweismitteln untermauerten Behauptung, der
Pflichtige sei bei verschiedenen Personen in deren Liegenschaften als
Untermieter eingemietet gewesen, zum Schluss kam, es sei nicht nachgewiesen,
dass er in Y (in Asien) über eine ständige Wohnstätte verfügt habe, ist nicht
zu beanstanden. Neue Informationen dazu ergeben sich auch aus der
Beschwerdeschrift nicht. Die unter Verweisung auf einen handgezeichneten
Lageplan des behaupteten Wohnquartiers und einen Prospekt des H (Beilagen 14
und 94) in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Wohnsituation zeitlich
und örtlich dokumentiert zu haben, trifft klarerweise nicht zu. Der
Feststellung der Rekurskommission, die behaupteten Dienstleistungen eines
Office Centers seien nicht näher substanziiert und es könne höchstens davon
ausgegangen werden, dass der Pflichtige bei seinen einzelnen
Geschäftsaufenthalten in Y (in Asien) Büroräumlichkeiten jeweils tage- oder
wochenweise gemietet und benützt habe, setzt der Pflichtige in der Beschwerde
nichts Stichhaltiges entgegen. Überdies spricht die Beschwerdebeilage 94,
gemäss welcher H für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen von
"Package 1" (gemäss Prospekt Telefon-, Fax- und Adressservice ohne
Einschluss der Benützung des Konferenzraumes und eines eigenen
Büroarbeitsplatzes) dafür, dass die Rekurskommission den Aktenstand auch
diesbezüglich zutreffend gewürdigt hat.
3.5
Die
Pflichtigen lassen ferner die "vom Steuerkommissär vorgelegte Aufzählung
von Präsenztagen in einzelnen Ländern" beanstanden. Sie behaupten indessen
nicht in substanzierter Weise, die Annahme der Rekurskommission, er habe sich
1999.
132 Tage und von 2000 bis 2002 jährlich zwischen 44 und 79 Tagen im Raum Asien/Pazifik
aufgehalten, beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Dass die
Rekurskommission aus dieser Feststellung schloss, eine rein quantitative
Aufenthaltsgewichtung lasse lediglich mit Bezug auf das Jahr 1999 eine –
allerdings nur kurzzeitige – Vertiefung der Beziehungen des Pflichtigen zum
asiatischen Raum erkennen, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Es
erübrigt sich somit auch die von den den Pflichtigen beantragte Parteibefragung.
Damit erweist sich der Entscheid der Rekurskommission, der
Pflichtige habe den steuerlich massgebenden Wohnsitz in den streitbetroffenen
Jahren nach wie vor im Kanton Zürich gehabt, als rechtsbeständig. Die
Rekurskommission hat im Übrigen mit zutreffender Begründung – auf welche gemäss
§ 161 GVG verwiesen werden kann – dargelegt, dass die gleichzeitige
Inanspruchnahme der unbeschränkten Steuerpflicht durch Z (in Asien) nicht
nachgewiesen wurde und auch im Falle einer Doppelansässigkeit gemäss
Art. 4 Abs. 2 DBA das Recht zur Beanspruchung der unbeschränkten
Steuerpflicht der Schweiz zufiele.
4.
Die Pflichtigen lassen eventualiter geltend machen, eine
internationale Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und Z (in Asien) müsste
auch dann vorgenommen werden, wenn ein Schweizer Wohnsitz des Pflichtigen angenommen
würde.
4.1
Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten
und Grundstücke ausserhalb des Kantons (§ 5 Abs. 1 StG). Einkünfte
aus Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten werden gemäss Art. 7 DBA
ebenfalls dem Geschäfts- bzw. Betriebsstätteort zugewiesen. Das DBA regelt
indessen zusätzlich die kollisionsrechtliche Zuteilung der Einkünfte aus freien
Berufen und sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit auch im Artikel über die
Zuteilung der unselbständigen Erwerbseinkünfte und analog zu letzteren
(Art. 14 Abs. 1 DBA). Danach können Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit, freien Berufen und sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit
grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden (Wohnsitzprinzip), es sei
denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Arbeitsortsprinzip).
Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im
anderen Staat besteuert werden (VGr, 20. Oktober 2004, RB 2004 Nr. 86
= ZStP 2005 S.25 = StE 2005 A 32 Nr. 6). Solche selbständigen
Erwerbseinkünfte unterstehen daher nach dem DBA grundsätzlich dem Arbeits- bzw.
Tätigkeitsortprinzip, und zwar unabhängig von der Existenz eines Geschäftsorts
oder einer Betriebsstätte am Tätigkeitsort. Die so genannte Monteurklausel /
183‑Tage‑Regelung von Art. 14 Ziff. 2 DBA statuiert
jedoch eine Ausnahme (von der Ausnahme): Danach steht das Besteuerungsrecht
nämlich gleichwohl dem Wohnsitzstaat (in casu der Schweiz) zu, wenn sich der
Empfänger im andern Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Kalenderjahrs aufgehalten hat (lit. a), die Dienste oder
Tätigkeiten im Auftrag oder für Rechnung einer Person ausgeübt werden, die
nicht in dem andern Staat ansässig ist (lit. b) und die Vergütungen oder
Einkünfte nicht unmittelbar von den Einkünften einer Betriebsstätte abgezogen
werden können, die die Person in dem anderen Vertragsstaat hat (lit. c).
Wie die Rekurskommission – auf deren Erwägungen gemäss
§ 161 GVG verwiesen werden kann – zutreffend festgestellt hat, erfolgte
die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Z (in Asien) nicht im Rahmen einer
Betriebsstätte. Eine auf § 5 Abs. 1 StG und Art. 7 DBA gestützte
Steuerausscheidung fällt damit ausser Betracht.
4.2
Nach den
Feststellungen der Rekurskommission hat sich der Pflichtige in keinem der
streitbetroffenen Kalenderjahre länger als 183 Tage in Z (in Asien)
aufgehalten. Aufgrund der Aktenlage und der Darstellung des Pflichtigen, er sei
für das in Z (in Asien) betreute Projekt im Auftrag der E tätig gewesen, die ihn
auch bezahlt habe (Beschwerdeschrift an die Rekurskommission, S. 7
Ziff. 20 und Beilagen 41 f.), kam die Rekurskommission zum Schluss,
die Tätigkeit sei im Auftrag oder für Rechnung einer Person ausgeübt worden,
die nicht in Z (in Asien) ansässig ist und die Vergütungen seien nicht von den
Einkünften einer Betriebsstätte in Z (in Asien) abgezogen worden. Die letztere
Voraussetzung wäre im Übrigen auch dann erfüllt, wenn sich die E die nötige
Liquidität über Dividendenausschüttungen einer in Z (in Asien) ansässigen
Konzerngesellschaft beschafft hätte, weil dadurch der in Z (in Asien)
steuerbare Unternehmensgewinn nicht geschmälert wird (vgl. Robert Waldburger,
Das Einkommen aus unselbständiger Arbeit im internationalen Steuerrecht der
Schweiz, Diss. St. Gallen 1990, S. 145).
Die Pflichtigen haben nicht nachgewiesen, dass die
Rekurskommission den rechtserheblichen
Sachverhalt in gesetzwidriger Weise unrichtig oder unvollständig festgestellt
hat. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des bereits vor
Rekurskommission vertretenen und widerlegten Rechtsstandpunktes bezüglich des
Vorliegens einer Betriebsstätte. Die von den Pflichtigen erstmals in der
Beschwerdeschrift vorgebrachte Annahme, die der Auftraggeberin in Rechnung
gestellten Honorare seien von dieser "mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit" der lokalen Tochtergesellschaft belastet worden, war
nicht Gegenstand des Rekursverfahrens und wäre ohnehin weder ausreichend substanziiert
noch bewiesen. Die Feststellungen der Rekurskommission erweisen sich demzufolge
als rechtsbeständig, womit eine Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und Z
(in Asien) entfällt.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und fällt eine Parteientschädigung ausser Ansatz (§ 151
Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 20'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …