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Entscheid

SB.2006.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00032

15. November 2006Deutsch4 min

(URT.2006.9605)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Steuerverwaltung X

bestätigte mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 ihre Verfügung vom

7. Oktober 2005 und machte A gestützt auf § 12 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach Abzug anteilsmässig angerechneter

Steuerzahlungen für die Steuerperiode 1999 im Betrag von Fr. … und für die

Steuerperiode 2000 im Betrag von Fr. … haftbar.

Das kantonale Steueramt

wies den hiergegen gerichteten Rekurs von A mit Verfügung vom 7. April

2006 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. Mai

2006.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben, ihre Haftung für das Vermögen sei auf Fr. 2'000'000.- zu

beschränken und es seien ihr die von ihr geleisteten Zahlungen vollumfänglich

gutzuschreiben, eventualiter sei der Entscheid an die Steuerverwaltung X zur

Neueröffnung zurückzuweisen. In einer weiteren Beschwerde vom 30. Mai 2006

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Verfügungen der Vorinstanzen

seien nichtig zu erklären und aufzuheben.

Während die

Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerden schloss, soweit darauf einzutreten

sei, verzichtete die Steuerverwaltung X auf Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Auf dem

Gebiet der Einkommens‑ und Vermögenssteuern können nur Entscheide des kantonalen

Steueramts betreffend Nachsteuern (§ 162 Abs. 3 StG), Steuerbefreiung

(§ 171 Abs. 2 StG) und Steuersicherung (§ 181 Abs. 3 StG)

(mittels Rekurs) beim Verwaltungsgericht angefochten werden, während Entscheide

des kantonalen Steueramts betreffend den Bezug dieser Steuern – betreffend die

Schlussrechnung und Zahlungserleichterungen – letztinstanzlich ergehen

(§ 178 Abs. 3 StG) und Entscheide betreffend Steuererlass an die

Finanzdirektion weitergezogen werden können, welche ihrerseits endgültig

entscheidet (§ 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 StG). Im Übrigen

sind ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer

Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern (mit Beschwerde) beim

Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204

Abs. 2 und § 213 StG).

1.2

Aus der

dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um

über den angefochtenen Entscheid des kantonalen Steueramts betreffend die

Haftung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 12 Abs. 1 StG für die

Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000 zu befinden. Denn entweder handelt es

sich bei diesem um einen Entscheid betreffend den Steuerbezug, welchen das

kantonale Steueramt letztinstanzlich zu treffen hat (§ 178 Abs. 3

StG). Oder es handelt sich um einen Entscheid, der – wie die Beschwerdeführerin

(unter Hinweis auf Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 2. A., Zürich

2006, § 12 N. 13) vertritt – mit den gleichen Rechtsmitteln

angefochten werden kann wie die Einschätzung selber; diesfalls fehlte es an

einem beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 153 Abs. 1 StG mit

Beschwerde anfechtbaren Entscheid der Steuer­rekurskommission bzw. ihres

Präsidenten. Dass diese Gesetzesbestimmung generell den Weiterzug von Rekursentscheiden

an das Verwaltungsgericht öffnen würde, wie die Beschwerdeführerin meint, ist

schon angesichts des einschlägigen Wortlauts abwegig.

Ist aber das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zur

Beurteilung der angefochtenen Steuerbezugsverfügung nicht zuständig, so kann

auf die beiden Beschwerden nicht ein­getreten werden. Das gilt auch mit Blick

auf die Rüge der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide, denn deren

beantragte Feststellung setzte ebenfalls die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen

und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts voraus (vgl. RB 2003

Nr. 94).

2.

Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerden wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung

an …