SB.2006.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00032
15. November 2006Deutsch4 min
(URT.2006.9605)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00032
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.11.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.01.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerbezug
Beschwerde gegen Steuerbezugsentscheid des kantonalen Steueramts
Nach der Verfahrensordnung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig zur Beurteilung eines Entscheids des kantonalen Steueramts betreffend die Haftung der Beschwerdeführerin für die Staats- und Gemeindesteuern im Sinn von § 12 Abs. 1 StG. Denn entweder handelt es sich bei diesem um einen Entscheid betreffend den Steuerbezug, welchen das kantonale Steueramt letztinstanzlich zu treffen hat. Oder es handelt sich um einen Entscheid, der mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden kann wie die Einschätzung selber; diesfalls fehlte es an einem beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbaren Entscheid der Steuerrekurskommission bzw. ihres Präsidenten. Die zusätzlich beantragte Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids setzte ebenfalls die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Prozessvoraussetzung voraus. Nichteintreten.
Stichworte:
EHEGATTENBESTEUERUNG
HAFTUNGSVERFÜGUNG
NICHTIGKEIT
STEUERBEZUG
ÜBRIGES ZUR EINKOMMENSTEUER
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I StG
§ 153 Abs. I StG
§ 178 Abs. III StG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 97
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Steuerverwaltung X
bestätigte mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 ihre Verfügung vom
7. Oktober 2005 und machte A gestützt auf § 12 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach Abzug anteilsmässig angerechneter
Steuerzahlungen für die Steuerperiode 1999 im Betrag von Fr. … und für die
Steuerperiode 2000 im Betrag von Fr. … haftbar.
Das kantonale Steueramt
wies den hiergegen gerichteten Rekurs von A mit Verfügung vom 7. April
2006 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 21. Mai
2006.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, ihre Haftung für das Vermögen sei auf Fr. 2'000'000.- zu
beschränken und es seien ihr die von ihr geleisteten Zahlungen vollumfänglich
gutzuschreiben, eventualiter sei der Entscheid an die Steuerverwaltung X zur
Neueröffnung zurückzuweisen. In einer weiteren Beschwerde vom 30. Mai 2006
stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Verfügungen der Vorinstanzen
seien nichtig zu erklären und aufzuheben.
Während die
Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerden schloss, soweit darauf einzutreten
sei, verzichtete die Steuerverwaltung X auf Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Auf dem
Gebiet der Einkommens‑ und Vermögenssteuern können nur Entscheide des kantonalen
Steueramts betreffend Nachsteuern (§ 162 Abs. 3 StG), Steuerbefreiung
(§ 171 Abs. 2 StG) und Steuersicherung (§ 181 Abs. 3 StG)
(mittels Rekurs) beim Verwaltungsgericht angefochten werden, während Entscheide
des kantonalen Steueramts betreffend den Bezug dieser Steuern – betreffend die
Schlussrechnung und Zahlungserleichterungen – letztinstanzlich ergehen
(§ 178 Abs. 3 StG) und Entscheide betreffend Steuererlass an die
Finanzdirektion weitergezogen werden können, welche ihrerseits endgültig
entscheidet (§ 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 StG). Im Übrigen
sind ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer
Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern (mit Beschwerde) beim
Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204
Abs. 2 und § 213 StG).
1.2
Aus der
dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um
über den angefochtenen Entscheid des kantonalen Steueramts betreffend die
Haftung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 12 Abs. 1 StG für die
Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000 zu befinden. Denn entweder handelt es
sich bei diesem um einen Entscheid betreffend den Steuerbezug, welchen das
kantonale Steueramt letztinstanzlich zu treffen hat (§ 178 Abs. 3
StG). Oder es handelt sich um einen Entscheid, der – wie die Beschwerdeführerin
(unter Hinweis auf Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, § 12 N. 13) vertritt – mit den gleichen Rechtsmitteln
angefochten werden kann wie die Einschätzung selber; diesfalls fehlte es an
einem beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 153 Abs. 1 StG mit
Beschwerde anfechtbaren Entscheid der Steuerrekurskommission bzw. ihres
Präsidenten. Dass diese Gesetzesbestimmung generell den Weiterzug von Rekursentscheiden
an das Verwaltungsgericht öffnen würde, wie die Beschwerdeführerin meint, ist
schon angesichts des einschlägigen Wortlauts abwegig.
Ist aber das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zur
Beurteilung der angefochtenen Steuerbezugsverfügung nicht zuständig, so kann
auf die beiden Beschwerden nicht eingetreten werden. Das gilt auch mit Blick
auf die Rüge der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide, denn deren
beantragte Feststellung setzte ebenfalls die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen
und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts voraus (vgl. RB 2003
Nr. 94).
2.
Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerden wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Mitteilung
an …