SB.2006.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00035
23. August 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9472)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00035
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2004
Kinderabzug bei unverheirateten, in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern
Lebt ein Steuerpflichtiger unverheiratet zusammen mit seiner Lebenspartnerin und einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, kann ihm der Kinderabzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG von vornherein nur dann zustehen, wenn er entweder zusammen mit der Kindsmutter über das gemeinsame Sorgerecht verfügt oder ihm die Obhut über das Kind formell durch ein Gericht oder die Vormundschaftsbehörde zugewiesen worden ist. Die rein faktische Obhut genügt insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Auslegung der in § 34 Abs. 1 lit. a StG verwendeten zivilrechtlichen Begriffe nicht. Welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, ist ausschliesslich dort von Bedeutung, wo ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Abweisung.
Stichworte:
AUSLEGUNG
EINKOMMENSSTEUER
GEMEINSAMES SORGERECHT
KINDERABZUG
OBHUT
SORGERECHT
UNTERHALT
UNVERHEIRATETE ELTERN
VERHEIRATETENTARIF
VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE
ZIVILRECHTLICHE BEGRIFFE
Rechtsnormen:
§ 31 Abs. I lit. g StG
§ 34 Abs. I lit. a StG
§ 35 Abs. II StG
§ 47 Abs. II StG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 86
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A. Der als
Postbeamter unselbständig erwerbstätige, geschiedene A lebt gemeinsam mit
seiner ledigen und bei der C AG in Teilzeit unselbständig erwerbstätigen
Lebenspartnerin D und der gemeinsamen Tochter E, geboren 1990, in X. Die elterliche
Sorge über E im Sinn von Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
steht allein deren Mutter, D, zu. Der Vater A hat die Tochter E am 19. Februar
1991 zivilstandsrechtlich anerkannt und einen – nicht bei den Akten liegenden –
Unterhaltsvertrag, datiert 6. März 1991, abgeschlossen.
Mit Entscheid vom 22. August 2005 schätzte das
Steueramt der Stadt X A für das Steuerjahr 2004 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, unter Anwendung
des Grundtarifs (§§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]).
B. Im vom
Pflichtigen hernach angestrengten Einspracheverfahren, mit welchem dieser die
Anwendung des Verheiratetentarifs beantragte, führte der zuständige Steuerkommissär
eine Untersuchung hinsichtlich der elterlichen Sorge über E und verweigerte in
der Folge sämtliche vom Pflichtigen in seiner Deklaration geltend gemachten
Abzüge im Zusammenhang mit der Tochter E. Mit Einspracheentscheid vom 1. März
2006 schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen neu mit einem Einkommen
von Fr. … bei unverändertem Vermögen ein und brachte den Grundtarif zur
Anwendung.
Erwägungen
II.
Den seitens des Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs,
mit welchem dieser die im Einspracheverfahren gestellten Anträge erneuerte,
wies der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 28. April
2006.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 liess der Pflichtige
dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Einschätzung 2004 sinngemäss
beantragen, er sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei unbestrittenem
Reineinkommen und unter Anwendung des Verheiratetentarifs einzuschätzen.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies den Fall am 8. August
2006.
der 2. Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
2.
Wird in einer Steuerrechtsnorm ein zivilrechtlicher Begriff
verwendet, ist davon auszugehen, dass dessen zivilrechtliche Bedeutung
grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend ist (RB 1982 Nr. 64).
Im Einzelfall muss jedoch die Bedeutung eines zivilrechtlichen Begriffs im StG
durch Auslegung gewonnen werden, wobei der Begriff aus dem steuerrechtlichen
Bedeutungszusammenhang heraus zu verstehen ist (vgl. Klaus A. Vallender, Die
Auslegung des Steuerrechts, 2. A., Bern 1988, S. 54 f.).
3.
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG (in der
hier anwendbaren Fassung vom 11. September 2000) werden zur
Steuerberechnung vom Reineinkommen als Kinderabzug Fr. 5'400.- abgezogen unter
anderem "für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des
Steuerpflichtigen". Stehen Kinder unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam
besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen
versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird
(§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG).
3.1
Auf
gemeinsames Begehren kann die zuständige Vormundschaftsbehörde den beiden
Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, auch wenn diese nicht
miteinander verheiratet sind (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Das elterliche
Sorgerecht beinhaltet auch das Obhutsrecht; der Inhaber der elterlichen Sorge
entscheidet darüber, ob das Kind in seinem Haushalt oder bei Dritten aufwächst
(Cyrill Hegnauer, Droit Suisse de la filiation, Bern 1998, Nr. 26.06).
Eine formelle Zuweisung der Obhut ausserhalb der elterlichen Sorge erfolgt über
das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde, vornehmlich im Fall einer Gefährdung
des Kindes (Art. 310 ZGB; Ingeborg Schwenzer in: Basler Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 301
N. 9).
3.2
Ein
Begehren um gemeinsame elterliche Sorge hat der Pflichtige – zusammen mit seiner
Lebenspartnerin – erst am 1. Juni 2006 bei der Vormundschaftsbehörde X gestellt.
Per Stichtag 31. Dezember 2004 war der Pflichtige weder alleiniger Inhaber
der elterlichen Sorge noch hat eine gemeinsame elterliche Sorge über die
Tochter E bestanden. Dem Pflichtigen ist es bei dieser Sachlage daher von
vornherein verwehrt, den beantragten Kinderabzug gestützt auf § 34 Abs. 1
lit. a al. 1 StG (minderjähriges Kind unter elterlicher Sorge des
Steuerpflichtigen) oder gestützt auf eine gemeinsame elterliche Sorge (§ 34
Abs. 1 lit. a al. 2 StG) geltend zu machen.
3.3
Ebenso wenig
ist dem Pflichtigen im Rahmen eines formellen Verfahrens die Obhut über seine
Tochter zugewiesen. Auch wenn E als Kind des Pflichtigen in dessen Haushalt
aufwächst und dieser damit wohl rein faktisch gewisse aus der Obhut fliessende
Rechte und Pflichten gegenüber seiner Tochter wahrnimmt, ist er im Sinn der
zitierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs nicht obhutsberechtigt. E steht
damit nicht im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG unter der
Obhut des Pflichtigen.
Mit Blick auf den Wortlaut des Gesetzes, welches in § 34
Abs. 1 lit. a al. 1 StG lediglich von "Obhut" spricht,
stellt sich zwar die Frage, ob darunter neben der mit dem Sorgerecht
verbundenen Obhut tatsächlich nur die durch Gericht oder Vormundschaftsbehörde
formell zugewiesene Obhut fällt, oder ob auch die rein faktische Obhut erfasst
wird. Beide Varianten sind gestützt auf eine Auslegung dieser
Gesetzesbestimmung durchaus denkbar. Indessen sprechen folgende Überlegungen
für eine Anknüpfung am formellen Kriterium der behördlichen Obhutszuweisung: Auf
diese Weise wird den Anliegen der Rechtssicherheit besser Rechnung getragen und
lässt sich Missbräuchen vorbeugen, weil auf eine klare und einfach zu ermittelnde
Voraussetzung zurückgegriffen werden kann. Ins Gewicht fällt sodann der
Umstand, dass durch eine solche einschränkende Interpretation eine einheitliche
Auslegung der in § 34 Abs. 1 lit. a StG verwendeten
zivilrechtlichen Begriffe ermöglicht wird, weil auch die Begriffe der
"elterlichen Sorge" in § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG
bzw. der "gemeinsamen elterlichen Sorge" in § 34 Abs. 1 lit. a
al. 2 StG – welche eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts durch Entscheid
der Vormundschaftsbehörde im Sinn von Art. 298a Abs. 1 ZGB erfordert
– auf formalen Kriterien basieren. Schliesslich erlaubt eine formelle
Anknüpfung auch eine einfachere Überprüfung im Verfahren.
3.4
Eine
andere Lösung ergibt sich auch nicht aus der vom Pflichtigen zitierten Rz. 25
der Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September
2000.
(nZStB I Nr. 20/001). Diese Bestimmung sieht für den Fall, dass
unverheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt
leben, zwar vor, dass der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu gewähren ist,
aus dessen Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Die
Vorinstanz ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage nach dem
überwiegenden Beitrag an den Unterhalt nur dort von Bedeutung ist, wo
unverheiratete oder voneinander geschiedene Eltern im selben Haushalt wohnen
und zudem die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. In allen anderen Fällen ist
hingegen allein darauf abzustellen, welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht.
Für diese Auffassung spricht insbesondere der Umstand, dass nach dem Wortlaut
von § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG bei minderjährigen Kindern lediglich
massgeblich ist, welchem Elternteil die "elterliche Sorge" oder die "Obhut"
zukommt. Zusätzliche Kriterien werden nicht genannt, weshalb es insbesondere
nicht darauf ankommen kann, ob die Eltern im gleichen Haushalt leben und wer
den Unterhalt des Kindes bestreitet. Auch bei Vorliegen eines gemeinsamen
Haushalts wird daher einzig auf das Sorge- bzw. Obhutsrecht abgestellt, ohne Rücksicht
darauf, welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.
Letzteres ist gemäss § 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG
ausschliesslich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht von Belang.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den beantragten Abzug zu
Recht verweigert.
4.
4.1
Nach § 31
Abs. 1 lit. g StG (in der hier anwendbaren Fassung vom 19. November
2001) werden Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und bestimmte
Unfallversicherungsprämien sowie die Zinsen von Sparkapitalien des
Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis zum Betrag von Fr. 2'300.-
von den Einkünften abgezogen, wobei sich dieser Abzug um Fr. 1'200.- für
jedes Kind erhöht, für welches ein Kinderabzug im Sinn von § 34 Abs. 1
lit. a StG geltend gemacht werden kann.
4.2
Weil der
Pflichtige vorliegend keinen Kinderabzug geltend machen kann, fehlt es
gleichzeitig an der notwendigen Grundlage für den um Fr. 1'200.- erhöhten
Versicherungsprämienabzug.
5.
5.1
Gemäss § 35
Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG gelten für Ehegatten, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige
Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a
StG zusammenleben, mildere Tarife (Verheiratetentarif).
5.2
Nachdem
der Pflichtige die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 lit. a StG
nicht erfüllt, bleibt ihm als Folge davon auch der Verheiratetentarif nach § 35
Abs. 2 und § 47 Abs. 2 StG versagt und ist der Grundtarif zur
Anwendung zu bringen.
6.
Lediglich der Vollständigkeit wegen sei angeführt, dass bei
dieser Sachlage der Kinderabzug seitens der Lebenspartnerin und Mutter der
Tochter des Pflichtigen hätte geltend gemacht werden können und sollen.
Zutreffend weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass dem Pflichtigen
umgekehrt wohl Abzüge im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. c StG zugestanden
hätten, welche umgekehrt vom anderen Elternteil zu versteuern gewesen wären. Entgegen
den tatsächlichen Verhältnissen hat die Lebenspartnerin des Pflichtigen aber in
ihrer Steuererklärung 2004 behaupten lassen, die Tochter E halte sich
ausserhalb ihres Haushalts auf und sie erhalte keine Beiträge an deren
Unterhalt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
Mitteilung an …