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Entscheid

SB.2006.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00035

23. August 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9472)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der als

Postbeamter unselbständig erwerbstätige, geschiedene A lebt gemeinsam mit

seiner ledigen und bei der C AG in Teilzeit unselbständig erwerbstätigen

Lebenspartnerin D und der gemeinsamen Tochter E, geboren 1990, in X. Die elterliche

Sorge über E im Sinn von Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

steht allein deren Mutter, D, zu. Der Vater A hat die Tochter E am 19. Februar

1991 zivilstandsrechtlich anerkannt und einen – nicht bei den Akten liegenden –

Unterhaltsvertrag, datiert 6. März 1991, abgeschlossen.

Mit Entscheid vom 22. August 2005 schätzte das

Steueramt der Stadt X A für das Steuerjahr 2004 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, unter Anwendung

des Grundtarifs (§§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG]).

B. Im vom

Pflichtigen hernach angestrengten Einspracheverfahren, mit welchem dieser die

Anwendung des Verheiratetentarifs beantragte, führte der zuständige Steuerkommissär

eine Untersuchung hinsichtlich der elterlichen Sorge über E und verweigerte in

der Folge sämtliche vom Pflichtigen in seiner Deklaration geltend gemachten

Abzüge im Zusammenhang mit der Tochter E. Mit Einspracheentscheid vom 1. März

2006 schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen neu mit einem Einkommen

von Fr. … bei unverändertem Vermögen ein und brachte den Grundtarif zur

Anwendung.

Erwägungen

II.

Den seitens des Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs,

mit welchem dieser die im Einspracheverfahren gestellten Anträge erneuerte,

wies der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 28. April

2006.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 liess der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Einschätzung 2004 sinngemäss

beantragen, er sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei unbestrittenem

Reineinkommen und unter Anwendung des Verheiratetentarifs einzuschätzen.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies den Fall am 8. August

2006.

der 2. Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

2.

Wird in einer Steuerrechtsnorm ein zivilrechtlicher Begriff

verwendet, ist davon auszugehen, dass dessen zivilrechtliche Bedeutung

grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend ist (RB 1982 Nr. 64).

Im Einzelfall muss jedoch die Bedeutung eines zivilrechtlichen Begriffs im StG

durch Auslegung gewonnen werden, wobei der Begriff aus dem steuerrechtlichen

Bedeutungszusammenhang heraus zu verstehen ist (vgl. Klaus A. Vallender, Die

Auslegung des Steuerrechts, 2. A., Bern 1988, S. 54 f.).

3.

Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG (in der

hier anwendbaren Fassung vom 11. September 2000) werden zur

Steuerberechnung vom Reineinkommen als Kinderabzug Fr. 5'400.- abgezogen unter

anderem "für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des

Steuerpflichtigen". Stehen Kinder unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam

besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen

versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird

(§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG).

3.1

Auf

gemeinsames Begehren kann die zuständige Vormundschaftsbehörde den beiden

Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, auch wenn diese nicht

miteinander verheiratet sind (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Das elterliche

Sorgerecht beinhaltet auch das Obhutsrecht; der Inhaber der elterlichen Sorge

entscheidet darüber, ob das Kind in seinem Haushalt oder bei Dritten aufwächst

(Cyrill Hegnauer, Droit Suisse de la filiation, Bern 1998, Nr. 26.06).

Eine formelle Zuweisung der Obhut ausserhalb der elterlichen Sorge erfolgt über

das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde, vornehmlich im Fall einer Gefährdung

des Kindes (Art. 310 ZGB; Ingeborg Schwenzer in: Basler Kommentar zum

Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 301

N. 9).

3.2

Ein

Begehren um gemeinsame elterliche Sorge hat der Pflichtige – zusammen mit seiner

Lebenspartnerin – erst am 1. Juni 2006 bei der Vormundschaftsbehörde X gestellt.

Per Stichtag 31. Dezember 2004 war der Pflichtige weder alleiniger Inhaber

der elterlichen Sorge noch hat eine gemeinsame elterliche Sorge über die

Tochter E bestanden. Dem Pflichtigen ist es bei dieser Sachlage daher von

vornherein verwehrt, den beantragten Kinderabzug gestützt auf § 34 Abs. 1

lit. a al. 1 StG (minderjähriges Kind unter elterlicher Sorge des

Steuerpflichtigen) oder gestützt auf eine gemeinsame elterliche Sorge (§ 34

Abs. 1 lit. a al. 2 StG) geltend zu machen.

3.3

Ebenso wenig

ist dem Pflichtigen im Rahmen eines formellen Verfahrens die Obhut über seine

Tochter zugewiesen. Auch wenn E als Kind des Pflichtigen in dessen Haushalt

aufwächst und dieser damit wohl rein faktisch gewisse aus der Obhut fliessende

Rechte und Pflichten gegenüber seiner Tochter wahrnimmt, ist er im Sinn der

zitierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs nicht obhutsberechtigt. E steht

damit nicht im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG unter der

Obhut des Pflichtigen.

Mit Blick auf den Wortlaut des Gesetzes, welches in § 34

Abs. 1 lit. a al. 1 StG lediglich von "Obhut" spricht,

stellt sich zwar die Frage, ob darunter neben der mit dem Sorgerecht

verbundenen Obhut tatsächlich nur die durch Gericht oder Vormundschaftsbehörde

formell zugewiesene Obhut fällt, oder ob auch die rein faktische Obhut erfasst

wird. Beide Varianten sind gestützt auf eine Auslegung dieser

Gesetzesbestimmung durchaus denkbar. Indessen sprechen folgende Überlegungen

für eine Anknüpfung am formellen Kriterium der behördlichen Obhutszuweisung: Auf

diese Weise wird den Anliegen der Rechtssicherheit besser Rechnung getragen und

lässt sich Missbräuchen vorbeugen, weil auf eine klare und einfach zu ermittelnde

Voraussetzung zurückgegriffen werden kann. Ins Gewicht fällt sodann der

Umstand, dass durch eine solche einschränkende Interpretation eine einheitliche

Auslegung der in § 34 Abs. 1 lit. a StG verwendeten

zivilrechtlichen Begriffe ermöglicht wird, weil auch die Begriffe der

"elterlichen Sorge" in § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG

bzw. der "gemeinsamen elterlichen Sorge" in § 34 Abs. 1 lit. a

al. 2 StG – welche eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts durch Entscheid

der Vormundschaftsbehörde im Sinn von Art. 298a Abs. 1 ZGB erfordert

– auf formalen Kriterien basieren. Schliesslich erlaubt eine formelle

Anknüpfung auch eine einfachere Überprüfung im Verfahren.

3.4

Eine

andere Lösung ergibt sich auch nicht aus der vom Pflichtigen zitierten Rz. 25

der Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September

2000.

(nZStB I Nr. 20/001). Diese Bestimmung sieht für den Fall, dass

unverheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt

leben, zwar vor, dass der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu gewähren ist,

aus dessen Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Die

Vorinstanz ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage nach dem

überwiegenden Beitrag an den Unterhalt nur dort von Bedeutung ist, wo

unverheiratete oder voneinander geschiedene Eltern im selben Haushalt wohnen

und zudem die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. In allen anderen Fällen ist

hingegen allein darauf abzustellen, welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht.

Für diese Auffassung spricht insbesondere der Umstand, dass nach dem Wortlaut

von § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG bei minderjährigen Kindern lediglich

massgeblich ist, welchem Elternteil die "elterliche Sorge" oder die "Obhut"

zukommt. Zusätzliche Kriterien werden nicht genannt, weshalb es insbesondere

nicht darauf ankommen kann, ob die Eltern im gleichen Haushalt leben und wer

den Unterhalt des Kindes bestreitet. Auch bei Vorliegen eines gemeinsamen

Haushalts wird daher einzig auf das Sorge- bzw. Obhutsrecht abgestellt, ohne Rücksicht

darauf, welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.

Letzteres ist gemäss § 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG

ausschliesslich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht von Belang.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den beantragten Abzug zu

Recht verweigert.

4.

4.1

Nach § 31

Abs. 1 lit. g StG (in der hier anwendbaren Fassung vom 19. November

2001) werden Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und bestimmte

Unfallversicherungsprämien sowie die Zinsen von Sparkapitalien des

Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis zum Betrag von Fr. 2'300.-

von den Einkünften abgezogen, wobei sich dieser Abzug um Fr. 1'200.- für

jedes Kind erhöht, für welches ein Kinderabzug im Sinn von § 34 Abs. 1

lit. a StG geltend gemacht werden kann.

4.2

Weil der

Pflichtige vorliegend keinen Kinderabzug geltend machen kann, fehlt es

gleichzeitig an der notwendigen Grundlage für den um Fr. 1'200.- erhöhten

Versicherungsprämienabzug.

5.

5.1

Gemäss § 35

Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG gelten für Ehegatten, die in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete,

gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige

Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a

StG zusammenleben, mildere Tarife (Verheiratetentarif).

5.2

Nachdem

der Pflichtige die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 lit. a StG

nicht erfüllt, bleibt ihm als Folge davon auch der Verheiratetentarif nach § 35

Abs. 2 und § 47 Abs. 2 StG versagt und ist der Grundtarif zur

Anwendung zu bringen.

6.

Lediglich der Vollständigkeit wegen sei angeführt, dass bei

dieser Sachlage der Kinderabzug seitens der Lebenspartnerin und Mutter der

Tochter des Pflichtigen hätte geltend gemacht werden können und sollen.

Zutreffend weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass dem Pflichtigen

umgekehrt wohl Abzüge im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. c StG zugestanden

hätten, welche umgekehrt vom anderen Elternteil zu versteuern gewesen wären. Entgegen

den tatsächlichen Verhältnissen hat die Lebenspartnerin des Pflichtigen aber in

ihrer Steuererklärung 2004 behaupten lassen, die Tochter E halte sich

ausserhalb ihres Haushalts auf und sie erhalte keine Beiträge an deren

Unterhalt.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an …