SB.2006.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00037
1. November 2006Deutsch6 min
(URT.2006.9590)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00037
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.11.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2002
Wird ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission angefochten, so bildet dieser und nicht die Veranlagung der direkten Bundessteuer Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ausser Betracht föllt auch eine selbständige Anfechtung derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt hat, weil sie nicht daran gebunden ist, wenn ihr das Geschäft erneut unterbreitet wird. Vorliegend wurde die Sache zwecks Abklärung, ob die Schlussrechnung tatsächlich zugestellt wurde, zu Recht an das Steueramt zurückgewiesen.
Stichworte:
RÜCKWEISUNG
SCHWERWIEGENDER VERFAHRENSMANGEL
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
Rechtsnormen:
Art. 140 Abs. III DBG
Art. 142 Abs. IV DBG
§ 149 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt stellte A mit Hinweis vom 10. Februar
2005 für die direkte Bundessteuer 2002 die Veranlagung mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … in Aussicht, wobei es die Aufrechnung einer
Mäklerprovision von Fr. 26'000.- vorsah. Es erliess am 21. März 2005
die entsprechende Schlussrechnung.
Der Pflichtige beklagte sich am 3. Juni 2005 darüber,
dass er mit Bezug auf die erwähnte Steuer eine Mahnung erhalten habe, ohne dass
ihm zuvor eine Schlussrechnung zugestellt worden sei. Das kantonale Steueramt
teilte ihm hierauf am 11. Juli 2005 mit, das Schreiben vom 3. Juni
2005 werde ohne seinen Gegenbericht binnen 30 Tagen als Einsprache gegen die
Veranlagung der direkten Bundessteuer 2002 behandelt. Am 9. September 2005
wies es die Einsprache aus materiellen Gründen ab.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I hiess die
hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen teilweise gut. Er hob den
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zum Neuentscheid an das kantonale
Steueramt zurück. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die
Schlussrechnung des kantonalen Steueramts vom 21. März 2005 sei nicht mit
eingeschriebener Postsendung versandt worden. Sei sie aber dem Pflichtigen, wie
dieser geltend mache, nicht zugestellt worden, so habe die Einsprachefrist noch
gar nicht zu laufen begonnen und sei die Eingabe vom 3. Juni 2005 nicht
als Einsprache zu behandeln gewesen, sondern es hätte die Schlussrechnung neu
eröffnet werden müssen. Sei die Schlussrechnung aber dem Pflichtigen entgegen
dessen Darstellung zugestellt worden, stelle sich die Frage, ob die
Einsprachefrist eingehalten worden sei; sollte dies nicht der Fall gewesen
sein, hätte das kantonale Steueramt nicht auf die Einsprache eintreten dürfen.
Dieses werde im Neuentscheid über die Frage der Zustellung der Schlussrechnung
und die Rechtzeitigkeit der Einsprache sowie die betreffenden Folgen erneut zu
befinden haben.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2006 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei von der Aufrechnung der Mäklerprovision
von Fr. 26'000.- beim steuerbaren Einkommen abzusehen. Ausserdem verlangte
er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Wird – wie
hier – ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission angefochten, so
bildet dieser und nicht die Veranlagung der direkten Bundessteuer als solche
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist die Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die
Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale Steueramt zurückgewiesen
hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war, hat nicht das
Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die
Rekurskommission selber über die Veranlagung materiell zu befinden. Es verhält
sich diesbezüglich gleich wie bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids,
denn hier wie dort fehlt es an einem materiellen Entscheid der Vorinstanz.
Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung derjenigen Erwägungen,
welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt hat,
weil sie nicht daran gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem
Rechtsmittelweg erneut unterbreitet wird (vgl. RB 2000 Nr. 130 E. 3,
2001.
Nr. 93 E. 2b).
Soweit der Pflichtige den Veranlagungsantrag stellt, es
sei von der Aufrechnung der Mäklerprovision abzusehen, ist mithin auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Beschwerde an die Rekurskommission
ermöglicht die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide des
kantonalen Steueramts (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; DBG). Dabei stehen der
Rekurskommission dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren
(Art. 142 Abs. 4 DBG). Die Entscheidungskompetenz über die
Steuerveranlagung geht von diesen Behörden auf die Rekurskommission über. Der
Entscheid der Steuerrekurskommission als erstinstanzliches,
verwaltungsunabhängiges "Spezialverwaltungsgericht" ersetzt somit
den angefochtenen steuerbehördlichen Einspracheentscheid. Die Rekurskommission
ist daher ihrer gesetzlichen Funktion nach nicht nur Gerichtsbehörde, sondern
ebenso sehr auch obere Veranlagungsinstanz.
Dementsprechend kann die Rekurskommission nur ausnahmsweise
zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller
Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel
leidet (vgl. § 149 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni
1997; Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
Basel/Genf/München 2000, Art. 143 DBG N. 9). In den übrigen Fällen
hat die Kommission selber über die Sache zu befinden.
Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann
"schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückweisung an die
Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht
oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hat
(RB 2000 Nr. 130 E. 4a, 2001 Nr. 93 E. 2a).
1.2.2
Der Pflichtige rügt den angefochtenen Rückweisungsentscheid zu Recht nicht
als rechtsverletzend, denn – wie der Einzelrichter der Rekurskommission
zutreffend erwogen hat –, es lässt sich nicht feststellen, ob die Schlussrechnung
als Veranlagungsverfügung im Sinn von Art. 131 DBG dem Pflichtigen gehörig
eröffnet worden und dessen Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Dennoch ist das
kantonale Steueramt, ohne die ihm insoweit obliegenden Abklärungen vorzunehmen,
auf die Einsprache des Pflichtigen eingetreten. Damit hat es allenfalls
unzulässigerweise einen materiellen anstelle eines Nichteintretensentscheids
gefällt. Angesichts dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers war die Rekurskommission
ohne weiteres berechtigt, die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesem auch keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …