Lexipedia

Entscheid

SB.2006.00037

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00037

1. November 2006Deutsch6 min

(URT.2006.9590)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt stellte A mit Hinweis vom 10. Februar

2005 für die direkte Bundessteuer 2002 die Veranlagung mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … in Aussicht, wobei es die Aufrechnung einer

Mäklerprovision von Fr. 26'000.- vorsah. Es erliess am 21. März 2005

die entsprechende Schlussrechnung.

Der Pflichtige beklagte sich am 3. Juni 2005 darüber,

dass er mit Bezug auf die erwähnte Steuer eine Mahnung erhalten habe, ohne dass

ihm zuvor eine Schlussrechnung zugestellt worden sei. Das kantonale Steueramt

teilte ihm hierauf am 11. Juli 2005 mit, das Schreiben vom 3. Juni

2005 werde ohne seinen Gegenbericht binnen 30 Tagen als Einsprache gegen die

Veranlagung der direkten Bundessteuer 2002 behandelt. Am 9. September 2005

wies es die Einsprache aus materiellen Gründen ab.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I hiess die

hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen teilweise gut. Er hob den

Einspracheentscheid auf und wies die Sache zum Neuentscheid an das kantonale

Steueramt zurück. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die

Schlussrechnung des kantonalen Steueramts vom 21. März 2005 sei nicht mit

eingeschriebener Postsendung versandt worden. Sei sie aber dem Pflichtigen, wie

dieser geltend mache, nicht zugestellt worden, so habe die Einsprachefrist noch

gar nicht zu laufen begonnen und sei die Eingabe vom 3. Juni 2005 nicht

als Einsprache zu behandeln gewesen, sondern es hätte die Schlussrechnung neu

eröffnet werden müssen. Sei die Schlussrechnung aber dem Pflichtigen entgegen

dessen Darstellung zugestellt worden, stelle sich die Frage, ob die

Einsprachefrist eingehalten worden sei; sollte dies nicht der Fall gewesen

sein, hätte das kantonale Steueramt nicht auf die Einsprache eintreten dürfen.

Dieses werde im Neuentscheid über die Frage der Zustellung der Schlussrechnung

und die Rechtzeitigkeit der Einsprache sowie die betreffenden Folgen erneut zu

befinden haben.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Juni 2006 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei von der Aufrechnung der Mäklerprovision

von Fr. 26'000.- beim steuerbaren Einkommen abzusehen. Ausserdem verlangte

er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Wird – wie

hier – ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission angefochten, so

bildet dieser und nicht die Veranlagung der direkten Bundessteuer als solche

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist die Überprüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die

Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale Steueramt zurückgewiesen

hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war, hat nicht das

Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die

Rekurskommission selber über die Veranlagung materiell zu befinden. Es verhält

sich diesbezüglich gleich wie bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids,

denn hier wie dort fehlt es an einem materiellen Entscheid der Vorinstanz.

Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung derjenigen Erwägungen,

welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt hat,

weil sie nicht daran gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem

Rechtsmittelweg erneut unterbreitet wird (vgl. RB 2000 Nr. 130 E. 3,

2001.

Nr. 93 E. 2b).

Soweit der Pflichtige den Veranlagungsantrag stellt, es

sei von der Aufrechnung der Mäklerprovision abzusehen, ist mithin auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Beschwerde an die Rekurskommission

ermöglicht die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einsprache­ent­scheide des

kantonalen Steueramts (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; DBG). Dabei stehen der

Rekurskom­mis­sion dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren

(Art. 142 Abs. 4 DBG). Die Entscheidungskompetenz über die

Steuerveranlagung geht von diesen Be­hör­den auf die Rekurskommission über. Der

Entscheid der Steuerrekurskommission als erstinstanzliches,

verwaltungsunabhängiges "Spe­zial­verwaltungsgericht" ersetzt somit

den angefochtenen steuerbehörd­lichen Einspracheentscheid. Die Rekurs­kommis­sion

ist daher ih­rer gesetzlichen Funktion nach nicht nur Gerichtsbehörde, sondern

ebenso sehr auch obere Veranlagungsinstanz.

Dementsprechend kann die Rekurskommission nur aus­nahmsweise

zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurtei­lung an

die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller

Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel

lei­det (vgl. § 149 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni

1997; Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,

Basel/Genf/München 2000, Art. 143 DBG N. 9). In den übrigen Fällen

hat die Kommission selber über die Sache zu befinden.

Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann

"schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückweisung an die

Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungs­pflicht

oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

Ap­ril 1999 verankerten An­spruch auf rechtliches Gehör missachtet hat

(RB 2000 Nr. 130 E. 4a, 2001 Nr. 93 E. 2a).

1.2.2

Der Pflichtige rügt den angefochtenen Rückweisungsentscheid zu Recht nicht

als rechtsverletzend, denn – wie der Einzelrichter der Rekurskommission

zutreffend erwogen hat –, es lässt sich nicht feststellen, ob die Schlussrechnung

als Veranlagungsverfügung im Sinn von Art. 131 DBG dem Pflichtigen gehörig

eröffnet worden und dessen Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Dennoch ist das

kantonale Steueramt, ohne die ihm insoweit obliegenden Abklärungen vorzunehmen,

auf die Einsprache des Pflichtigen eingetreten. Damit hat es allenfalls

unzulässigerweise einen materiellen anstelle eines Nichteintretensentscheids

gefällt. Angesichts dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers war die Rekurskommission

ohne weiteres berechtigt, die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesem auch keine

Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …