SB.2006.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00046
15. November 2006Deutsch10 min
(URT.2006.9629)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00046
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.11.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2002 - 30.6.2003
Ermessenseinschätzung aufgrund eines fehlenden amtlichen Formulars
Die vom kantonalen Steueramt vorgenommene Ermessenseinschätzung erfolgte zu Recht, da die Pflichtige das amtliche Formular "Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der Warenvorräte" trotz Mahnung - und auch im Einsprache- und Rekursverfahren - nicht einreichte. Das Steueramt geriet dadurch in einen Untersuchungsnotstand und war somit berechtigt, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Pflichtige konnte den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht erbringen. Abweisung.
Stichworte:
BRUTTOGEWINNMARGE
BUCHFÜHRUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
HILFSFORMULAR
JAHRESRECHNUNG
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
VERFAHRENSPFLICHTEN
Rechtsnormen:
Art. 957 OR
§ 134 Abs. II StG
§ 135 StG
§ 139 Abs. II StG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 90
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die am 10. Januar 2000 gegründete und seit 1. Juli
2000 steuerpflichtige A AG betreibt den Handel und die Herstellung von Bestandteilen
für Nutzfahrzeuge. Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode vom 1. Juli
2002 bis 30. Juni 2003 verlangte das kantonale Steueramt trotz Mahnung
erfolglos von der Pflichtigen eine stichhaltige Begründung für die
Verschlechterung der Bruttogewinnmarge gegenüber dem Vorjahr von 55 % auf
38 %, das vollständige Inventar per 30. Juni 2003, das vollständig ausgefüllte
Formular "Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der
Warenvorräte" sowie Begründung und Nachweis für die Garantierückstellung
gemäss Bilanz von Fr. 73'000.-. Das Steueramt veranlagte die Pflichtige
hierauf am 8. Dezember 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ... Dabei schätzte es den
Warenbruttogewinn und die Garantierückstellung gestützt auf § 139 Abs. 2
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen
auf Fr. … bzw. Fr. … und rechnete die Differenz zu den verbuchten
Beträgen von Fr. … bzw. Fr. … dem deklarierten steuerbaren Gewinn
hinzu. Ausserdem erhöhte es das steuerbare Eigenkapital um den aufgerechneten
Betrag der Garantierückstellung.
An dieser Einschätzung hielt das kantonale Steueramt mit
Einspracheentscheid vom 31. März 2006 fest.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 30. Juni 2006 ab.
III.
Die Pflichtige liess mit Beschwerde vom 9. August
2006.
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode vom 1. Juli
2002.
bis 30. Juni 2003 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … einzuschätzen. Die Aufrechnung
bezüglich der Garantierückstellung beanstandete die Pflichtige nicht mehr. Ausserdem
verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 43, auch zum
Folgenden). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht
gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich
nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Die steuerpflichtige Aktiengesellschaft muss laut § 135 Abs. 1
StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.
Sie hat insbesondere gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133 StG
einzureichenden Steuererklärung – neben den Bestandteil des amtlichen Formulars
bildenden Hilfsblättern und Fragebogen (VGr, 25.2.1986, RB 1986 Nr. 50
= StE [1987] B 93.5 Nr. 6) – die unterzeichneten
Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen.
Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss sie auf Verlangen der
Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege,
einreichen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2
und § 132 Abs. 2 StG).
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell
ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 des
Obligationenrechts), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze
zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der
Jahresrechnung zu würdigen. Die der
Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt
ihr somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71,
1977.
Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt
und erscheint deswegen der Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die Steuerpflichtige
für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139 Abs. 2 StG nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
2.2
2.2.1
Dadurch, dass die Pflichtige trotz Mahnung dem kantonalen Steueramt kein
vollständiges Inventar per 30. Juni 2003 und kein vollständig ausgefülltes
Formular "Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der
Warenvorräte" eingereicht hatte, verletzte sie ihr obliegende
Verfahrenspflichten. Aus diesem Grund geriet das kantonale Steueramt
hinsichtlich des Warenbruttogewinns in einen Untersuchungsnotstand, der das
Steueramt ohne weiteres berechtigte, den Bruttogewinn in Anwendung von § 139
Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.
2.2.2
Für die nach den obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften formell
ordnungsgemäss geführte Buchhaltung spricht regelmässig die natürliche
Vermutung ihrer materiellen Richtigkeit, d.h. der wahrheitsgemässen Wiedergabe
der aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und des ausgewiesenen Geschäftserfolgs
im Sinn der "Bilanzwahrheit". Diese Vermutung kann entweder durch
direkten Beweis der materiellen Unrichtigkeit der Geschäftsbücher, z.B. durch
Beweis der Nichtverbuchung von Einnahmen oder durch Nachweis von anderen Tatsachen,
welche die Unrichtigkeit vermuten lassen, z.B. von der Verbuchung fiktiver
Geschäftsvorfälle, umgestossen werden (vgl. RB 1988 Nr. 33; Martin
Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N. 8).
Die materielle Unrichtigkeit einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung
darf beispielsweise vermutet werden, wenn sich ein offensichtlicher,
erheblicher und unerklärbarer Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern
ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe
nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ergibt.
Diese Vermutung kann aber ihrerseits durch die Klärung eines solchen Widerspruchs
entkräftet werden (vgl. BGr, 2.11.1973, ASA 42 [1973/74] 558; BGr,
19.9
, ASA 49 [1980/81] 670; RB 1988 Nr. 33; Zweifel, Art. 46
StHG N. 8a).
Die Tatsache, dass die Jahresrechnung der Pflichtigen
gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni
2002.
eine Verschlechterung der Bruttogewinnmarge um 17 % von 55 % auf
38.
% aufweist, rechtfertigte für sich allein nicht die Vermutung, dass der
buchmässig ausgewiesene Reingewinn materiell unrichtig sein könnte, zumal es
sich beim vorliegenden Geschäftsjahr erst um die dritte Geschäftsperiode handelt.
Deshalb hat die Pflichtige keine Verfahrenspflicht verletzt, wenn sie keine
stichhaltige Begründung für die Verschlechterung der Bruttogewinnmarge
gegenüber dem Vorjahr von 55 % auf 38 % gegeben hat. Dieser Umstand
vermag jedoch an der zu Recht vorgenommenen Ermessenseinschätzung nichts zu
ändern (vgl. vorstehende E. 2.2.1).
2.3
2.3.1
Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige
Aktiengesellschaft gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Wegen des im Beschwerdeverfahren
geltenden Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) hat sie im Einspracheverfahren,
spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Sie hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass
sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150).
2.3.2
Die Pflichtige hat im Einspracheverfahren zwar das
Wareninventar nachgereicht, nicht aber das amtliche Formular
"Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der
Warenvorräte". Weil aber dieses Formular – wie
allgemein die Hilfsblätter und Fragebogen – Bestandteil des amtlichen
Steuererklärungsformulars bildet (vgl. vorn E. 2.1), hat sie insoweit die
ihr nach § 133 StG obliegende Verfahrenspflicht nicht vollständig nachgeholt.
Dass die im betreffenden Hilfsformular nachgefragten Angaben auch in der Erfolgsrechnung
ersichtlich sind, vermag der Pflichtigen nicht weiterzuhelfen. Denn es ist angesichts
der sie von Gesetzes wegen treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht ihre
Aufgabe und nicht Sache des kantonalen Steueramts, die für die Veranlagung
erheblichen Angaben zusammenzustellen und deren Richtigkeit zu bezeugen. Da das
Formular die Vornahme der Veranlagung zweifelsohne erleichtert, darf es von der
Pflichtigen verlangt werden, ohne dass darin ein überspitzter Formalismus zu
erblicken wäre, wie diese rügt. Dass ihr das Ausfüllen des Formulars nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, macht die Pflichtige selber nicht
geltend. Sie hat demzufolge den Nachweis der Unrichtigkeit der
Ermessenseinschätzung hinsichtlich des Warenbruttogewinns nicht erbracht. Unter
diesen Umständen brauchte die Rekurskommission keine weiteren Untersuchungen
mehr zu treffen.
2.4
2.4.1
Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob
die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich,
ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den
Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963
Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
2.4.2
Das kantonale Steueramt hat den Warenbruttogewinn aufgrund einer Marge von
50.
% geschätzt. Angesichts der Tatsache, dass die Jahresrechnung der
Pflichtigen gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr eine Verschlechterung
der Bruttogewinnmarge um 17 % von 55 % auf 38 % aufgewiesen hat
und die Pflichtige bloss pauschale und vage sowie nicht substanziierte und
nachvollziehbare Gründe für diesen Rückgang, wie Konjunktur,
Konkurrenzsituation und dergleichen oder einen im Jahr 2003 ausgelaufenen
Grossauftrag der Armee, der aber offenkundig nicht die gesamte in Frage
stehende Geschäftsperiode vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003
beschlägt, vorgebracht hat, kann nicht gesagt werden, diese Schätzung sei nach
den Akten sachlich nicht begründbar. Sie erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich
unrichtig.
Aus all den vorstehend genannten Gründen ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …