Lexipedia

Entscheid

SB.2006.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00046

15. November 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9629)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die am 10. Januar 2000 gegründete und seit 1. Juli

2000 steuerpflichtige A AG betreibt den Handel und die Herstellung von Bestandteilen

für Nutzfahrzeuge. Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode vom 1. Juli

2002 bis 30. Juni 2003 verlangte das kantonale Steueramt trotz Mahnung

erfolglos von der Pflichtigen eine stichhaltige Begründung für die

Verschlechterung der Bruttogewinnmarge gegenüber dem Vorjahr von 55 % auf

38 %, das vollständige Inventar per 30. Juni 2003, das vollständig ausgefüllte

Formular "Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der

Warenvorräte" sowie Begründung und Nachweis für die Garantierückstellung

gemäss Bilanz von Fr. 73'000.-. Das Steueramt veranlagte die Pflichtige

hierauf am 8. Dezember 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ... Dabei schätzte es den

Warenbruttogewinn und die Garantierückstellung gestützt auf § 139 Abs. 2

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen

auf Fr. … bzw. Fr. … und rechnete die Differenz zu den verbuchten

Beträgen von Fr. … bzw. Fr. … dem deklarierten steuerbaren Gewinn

hinzu. Ausserdem erhöhte es das steuerbare Eigenkapital um den aufgerechneten

Betrag der Garantierückstellung.

An dieser Einschätzung hielt das kantonale Steueramt mit

Einspracheentscheid vom 31. März 2006 fest.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 30. Juni 2006 ab.

III.

Die Pflichtige liess mit Beschwerde vom 9. August

2006.

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode vom 1. Juli

2002.

bis 30. Juni 2003 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und

einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … einzuschätzen. Die Aufrechnung

bezüglich der Garantierückstellung beanstandete die Pflichtige nicht mehr. Ausserdem

verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 43, auch zum

Folgenden). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich

nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Die steuerpflichtige Aktiengesellschaft muss laut § 135 Abs. 1

StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.

Sie hat insbesondere gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133 StG

einzureichenden Steuererklärung – neben den Bestandteil des amtlichen Formulars

bildenden Hilfsblättern und Fragebogen (VGr, 25.2.1986, RB 1986 Nr. 50

= StE [1987] B 93.5 Nr. 6) – die unterzeichneten

Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen.

Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss sie auf Verlangen der

Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege,

einreichen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2

und § 132 Abs. 2 StG).

Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell

ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 des

Obligationenrechts), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze

zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der

Jahresrechnung zu würdigen. Die der

Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt

ihr somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71,

1977.

Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt

und erscheint deswegen der Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die Steuerpflichtige

für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139 Abs. 2 StG nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

2.2

2.2.1

Dadurch, dass die Pflichtige trotz Mahnung dem kantonalen Steueramt kein

vollständiges Inventar per 30. Juni 2003 und kein vollständig ausgefülltes

Formular "Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der

Warenvorräte" eingereicht hatte, verletzte sie ihr obliegende

Verfahrenspflichten. Aus diesem Grund geriet das kantonale Steueramt

hinsichtlich des Warenbruttogewinns in einen Untersuchungsnotstand, der das

Steueramt ohne weiteres berechtigte, den Bruttogewinn in Anwendung von § 139

Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

2.2.2

Für die nach den obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften formell

ordnungsgemäss geführte Buchhaltung spricht regelmäs­sig die natürliche

Vermutung ihrer materiellen Richtigkeit, d.h. der wahrheitsgemässen Wiedergabe

der aufgezeichneten Geschäftsvor­fälle und des ausgewiesenen Geschäftserfolgs

im Sinn der "Bilanzwahrheit". Diese Vermutung kann entweder durch

direkten Beweis der materiellen Unrichtigkeit der Geschäftsbücher, z.B. durch

Be­weis der Nichtverbuchung von Einnahmen oder durch Nachweis von anderen Tat­sachen,

welche die Unrichtigkeit vermuten lassen, z.B. von der Verbuchung fiktiver

Geschäftsvorfälle, umgestossen werden (vgl. RB 1988 Nr. 33; Martin

Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N. 8).

Die materielle Unrichtigkeit einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung

darf beispielsweise vermutet werden, wenn sich ein offensichtlicher,

erheblicher und un­erklärbarer Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern

ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe

nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ergibt.

Diese Vermutung kann aber ihrerseits durch die Klärung eines solchen Wi­derspruchs

entkräftet werden (vgl. BGr, 2.11.1973, ASA 42 [1973/74] 558; BGr,

19.9

, ASA 49 [1980/81] 670; RB 1988 Nr. 33; Zweifel, Art. 46

StHG N. 8a).

Die Tatsache, dass die Jahresrechnung der Pflichtigen

gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni

2002.

eine Verschlechterung der Bruttogewinnmarge um 17 % von 55 % auf

38.

% aufweist, rechtfertigte für sich allein nicht die Vermutung, dass der

buchmässig ausgewiesene Reingewinn materiell unrichtig sein könnte, zumal es

sich beim vorliegenden Geschäftsjahr erst um die dritte Geschäftsperiode handelt.

Deshalb hat die Pflichtige keine Verfahrenspflicht verletzt, wenn sie keine

stichhaltige Begründung für die Verschlechterung der Bruttogewinnmarge

gegenüber dem Vorjahr von 55 % auf 38 % gegeben hat. Dieser Umstand

vermag jedoch an der zu Recht vorgenommenen Ermessenseinschätzung nichts zu

ändern (vgl. vorstehende E. 2.2.1).

2.3

2.3.1

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige

Aktiengesellschaft gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Wegen des im Beschwerdeverfahren

geltenden Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) hat sie im Einspracheverfahren,

spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Sie hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass

sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150).

2.3.2

Die Pflichtige hat im Einspracheverfahren zwar das

Wareninventar nachgereicht, nicht aber das amtliche Formular

"Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der

Warenvorräte". Weil aber dieses Formular – wie

allgemein die Hilfsblätter und Fragebogen – Bestandteil des amtlichen

Steuererklärungsformulars bildet (vgl. vorn E. 2.1), hat sie insoweit die

ihr nach § 133 StG obliegende Verfahrenspflicht nicht vollständig nachgeholt.

Dass die im betreffenden Hilfsformular nachgefragten Angaben auch in der Erfolgsrechnung

ersichtlich sind, vermag der Pflichtigen nicht weiterzuhelfen. Denn es ist angesichts

der sie von Gesetzes wegen treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht ihre

Aufgabe und nicht Sache des kantonalen Steueramts, die für die Veranlagung

erheblichen Angaben zusammenzustellen und deren Richtigkeit zu bezeugen. Da das

Formular die Vornahme der Veranlagung zweifelsohne erleichtert, darf es von der

Pflichtigen verlangt werden, ohne dass darin ein überspitzter Formalismus zu

erblicken wäre, wie diese rügt. Dass ihr das Ausfüllen des Formulars nicht

möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, macht die Pflichtige selber nicht

geltend. Sie hat demzufolge den Nachweis der Unrichtigkeit der

Ermessenseinschätzung hinsichtlich des Warenbruttogewinns nicht erbracht. Unter

diesen Umständen brauchte die Rekurskommission keine weiteren Untersuchungen

mehr zu treffen.

2.4

2.4.1

Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob

die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich,

ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den

Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963

Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

2.4.2

Das kantonale Steueramt hat den Warenbruttogewinn aufgrund einer Marge von

50.

% geschätzt. Angesichts der Tatsache, dass die Jahresrechnung der

Pflichtigen gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr eine Verschlechterung

der Bruttogewinnmarge um 17 % von 55 % auf 38 % aufgewiesen hat

und die Pflichtige bloss pauschale und vage sowie nicht substanziierte und

nachvollziehbare Gründe für diesen Rückgang, wie Konjunktur,

Konkurrenzsituation und dergleichen oder einen im Jahr 2003 ausgelaufenen

Grossauftrag der Armee, der aber offenkundig nicht die gesamte in Frage

stehende Geschäftsperiode vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003

beschlägt, vorgebracht hat, kann nicht gesagt werden, diese Schätzung sei nach

den Akten sachlich nicht begründbar. Sie erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich

unrichtig.

Aus all den vorstehend genannten Gründen ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …