SB.2006.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00059
24. Januar 2007Deutsch9 min
(URT.2007.9759)
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00059
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.04.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2003
Ermessenseinschätzung
Der Pflichtige hat im Steuererklärungs- und Einschätzungsverfahren unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2003 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Die versäumte Handlung, die Abgabe der Steuererklärung, hat er nicht nachgeholt und es fehlt an einer hinreichenden Begründung des gestellten Einspracheantrags, sodass es im Dunkeln bleibt, weshalb die angefochtene Ermessenseinschätzung nach Meinung des Pflichtigen offensichtlich unrichtig sein soll. Das kantonale Steueramt ist daher im Ergebnis zu Recht auf die Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten. Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NOVENVERBOT
SUBSTANZIIERUNG
VERFAHRENSPFLICHTEN
Rechtsnormen:
§ 140 Abs. II StG
§ 153 StG
§ 153 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2006.00059
Entscheid
der 2. Kammer
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Tamara Nüssle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2003,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der als selbständig erwerbender Rechtsanwalt tätige A
reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2003 ein. Er wurde deshalb vom
kantonalen Steueramt am 29. September 2005 in Anwendung von § 139
Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem
Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
Der Pflichtige beantragte mit Einspracheschrift vom 7. November
2005, das steuerbare Einkommen sei auf höchstens Fr. … festzusetzen.
Entgegen seiner Ankündigung reichte er die Steuererklärung nicht "mit
sep.(arater) Post" ein. Am 6. Januar 2006 trat das kantonale
Steueramt auf die Einsprache nicht ein, weil der Pflichtige die versäumten
Verfahrenspflichten, derentwegen er nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt
worden sei, nicht binnen Einsprachefrist nachgeholt habe. Ausserdem auferlegte
es ihm die Verfahrenskosten.
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten
Rekurs des Pflichtigen, dem er eine ausgefüllte und vom 22. Dezember 2005
datierte Steuererklärung 2003 beilegte, am 15. Juni 2006 ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 19. September 2006 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Rekurskommission zurückzuweisen, eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf
Fr. … festzusetzen. Ferner verlangte er die aufschiebende Wirkung und die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf eine
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie
hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet
dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich
prüfen, ob die Kommission zu Recht den Nichteintretensentscheid geschützt hat;
ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls
verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).
Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,
als der Pflichtige den Eventualantrag auf Einschätzung mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … gestellt hat.
1.2
Die
Beschwerde ist ein ordentliches und suspensives Rechtsmittel, weshalb ihr von
Gesetzes wegen ohne Parteiantrag aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 4 f.).
Das Begehren des Pflichtigen um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung stösst daher ins Leere.
1.3
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.4
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Diese Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid
geschützt (BGE 131 II 548).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Der Pflichtige hat im Steuererklärungs- und
Einschätzungsverfahren unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die
Steuerperiode 2003 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.
2.2
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
2.2.1
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit
wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend E. 1.4)
im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und
zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten
Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die
tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt
und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999
Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige
überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die
Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.
Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach
der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, § 140
N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG
N. 58 ff.).
2.2.2
Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache
und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Die von § 140 Abs. 2
Satz 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
stellt eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr,
19.
Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September 2004,
2P.234/2003, E. 2 und 2A.407/2003, E. 2, www.bger.ch).
Im Allgemeinen dürfen keine allzu hohen Anforderungen an
die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was
der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche
tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher
muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen
(BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet,
dass die Begründung so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen
verfochtene Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich –
beweismässig überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen
nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie
nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache
nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 (1979/80) 193 E. 2
mit weiteren Hinweisen; vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, Basel etc. 2000, Art. 132 DBG N. 35).
2.2.3
Der Pflichtige hatte im Einspracheverfahren die versäumte Handlung, die
Abgabe der Steuererklärung, derentwegen er zu Recht nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzt worden war, nicht nachgeholt. Das allein berechtigte das
kantonale Steueramt jedoch nicht, auf die Einsprache nicht einzutreten (vgl.
BGr, 4. Juli 2005, StR 60 2005 973 E. 6).
Indessen erschöpft sich die Einsprachebegründung in der
Behauptung, ein steuerbares Einkommen von Fr. … pro Jahr müsse für einen
selbständigen Anwalt, der (wie er) weder ein eigenes Büro noch irgendein
Verwaltungsratmandat habe, "doch als sehr hoch betrachtet werden". So
habe "eine Recherche durch eine Sonntags-Zeitung über die Steuerzahlen der
im Parlament tätigen Anwälte ergeben, dass keiner dieser Anwälte dieses
Einkommen erziel[e]". Er verweise "auf die Umstände der
Geschäftstätigkeit. Es [gebe] kein Advokaturbüro A". Das vom Pflichtigen
beantragte steuerbare Einkommen von "höchstens" Fr. … lässt sich
angesichts dieser vagen und nicht sachbezogenen Pauschalbehauptungen nicht
nachvollziehen geschweige denn überprüfen. Es bleibt somit im Dunkeln, weshalb
die angefochtene Ermessenseinschätzung nach Meinung des Pflichtigen offensichtlich
unrichtig sein soll.
Demnach fehlt es an einer hinreichenden Begründung des
gestellten Einspracheantrags. Das kantonale Steueramt ist daher im Ergebnis zu
Recht auf die Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten, was auch die
Rekurskommission im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Dass der Pflichtige doch
noch im Rekursverfahren eine Steuererklärung eingereicht hat, vermag an dieser
Rechtslage nichts zu ändern.
Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung
an …