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Entscheid

SB.2006.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00059

24. Januar 2007Deutsch9 min

(URT.2007.9759)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der als selbständig erwerbender Rechtsanwalt tätige A

reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2003 ein. Er wurde deshalb vom

kantonalen Steueramt am 29. September 2005 in Anwendung von § 139

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem

Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Der Pflichtige beantragte mit Einspracheschrift vom 7. November

2005, das steuerbare Einkommen sei auf höchstens Fr. … festzusetzen.

Entgegen seiner Ankündigung reichte er die Steuererklärung nicht "mit

sep.(arater) Post" ein. Am 6. Januar 2006 trat das kantonale

Steueramt auf die Einsprache nicht ein, weil der Pflichtige die versäumten

Verfahrenspflichten, derentwegen er nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt

worden sei, nicht binnen Einsprachefrist nachgeholt habe. Ausserdem auferlegte

es ihm die Verfahrenskosten.

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten

Rekurs des Pflichtigen, dem er eine ausgefüllte und vom 22. Dezember 2005

datierte Steuererklärung 2003 beilegte, am 15. Juni 2006 ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2006 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Rekurskommission zurückzuweisen, eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf

Fr. … festzusetzen. Ferner verlangte er die aufschiebende Wirkung und die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf eine

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie

hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet

dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich

prüfen, ob die Kommission zu Recht den Nichteintretensentscheid geschützt hat;

ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls

verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).

Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,

als der Pflichtige den Eventualantrag auf Einschätzung mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … gestellt hat.

1.2

Die

Beschwerde ist ein ordentliches und suspensives Rechtsmittel, weshalb ihr von

Gesetzes wegen ohne Parteiantrag aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 4 f.).

Das Begehren des Pflichtigen um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung stösst daher ins Leere.

1.3

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.4

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Diese Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid

geschützt (BGE 131 II 548).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der Pflichtige hat im Steuererklärungs- und

Einschätzungsverfahren unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die

Steuerperiode 2003 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

2.2

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die

Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

2.2.1

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit

wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend E. 1.4)

im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und

zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten

Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die

tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt

und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999

Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige

überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die

Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.

Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass

die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach

der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994

Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, § 140

N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG

N. 58 ff.).

2.2.2

Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache

und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Die von § 140 Abs. 2

Satz 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung

stellt eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr,

19.

Juni 2002,2A.442/2001, E. 2.2; BGr, 9. Septem­ber 2004,

2P.234/2003, E. 2 und 2A.407/2003, E. 2, www.bger.ch).

Im Allgemeinen dürfen keine allzu hohen Anforderungen an

die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was

der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche

tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einspre­cher

muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen

(BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet,

dass die Begründung so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen

verfochtene Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich –

beweismässig überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen

nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie

nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache

nicht ein­zutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 (1979/80) 193 E. 2

mit weiteren Hinweisen; vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2b, Basel etc. 2000, Art. 132 DBG N. 35).

2.2.3

Der Pflichtige hatte im Einspracheverfahren die versäumte Handlung, die

Abgabe der Steuererklärung, derentwegen er zu Recht nach pflichtgemässem

Ermessen eingeschätzt worden war, nicht nachgeholt. Das allein berechtigte das

kantonale Steueramt jedoch nicht, auf die Einsprache nicht einzutreten (vgl.

BGr, 4. Juli 2005, StR 60 2005 973 E. 6).

Indessen erschöpft sich die Einsprachebegründung in der

Behauptung, ein steuerbares Einkommen von Fr. … pro Jahr müsse für einen

selbständigen Anwalt, der (wie er) weder ein eigenes Büro noch irgendein

Verwaltungsratmandat habe, "doch als sehr hoch betrachtet werden". So

habe "eine Recherche durch eine Sonntags-Zeitung über die Steuerzahlen der

im Parlament tätigen Anwälte ergeben, dass keiner dieser Anwälte dieses

Einkommen erziel[e]". Er verweise "auf die Umstände der

Geschäftstätigkeit. Es [gebe] kein Advokaturbüro A". Das vom Pflichtigen

beantragte steuerbare Einkommen von "höchstens" Fr. … lässt sich

angesichts dieser vagen und nicht sachbezogenen Pauschalbehauptungen nicht

nachvollziehen geschweige denn überprüfen. Es bleibt somit im Dunkeln, weshalb

die angefochtene Ermessenseinschätzung nach Meinung des Pflichtigen offensichtlich

unrichtig sein soll.

Demnach fehlt es an einer hinreichenden Begründung des

gestellten Einspracheantrags. Das kantonale Steueramt ist daher im Ergebnis zu

Recht auf die Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten, was auch die

Rekurskommission im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Dass der Pflichtige doch

noch im Rekursverfahren eine Steuererklärung eingereicht hat, vermag an dieser

Rechtslage nichts zu ändern.

Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung

an …