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Entscheid

SB.2006.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00068

21. März 2007Deutsch10 min

(URT.2007.9865)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs-

und Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 bzw. 1. Juni 2005 für

die Steuerperiode 2002 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

veranlagt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, das von den

Pflichtigen deklarierte steuerbare Einkommen von Fr. … stehe mit ihrem

Lebensaufwand und der Zunahme ihres Vermögens in Widerspruch; sie hätten die

Finanzierung dieses Aufwands und der Vermögenszunahme trotz Mahnung nicht

nachgewiesen.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 7. März 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2006 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und

die Sache an das kantonale Steueramt bzw. die Steuerrekurskommission II

zurückzuweisen.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

2.1.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht

erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139

Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

2.1.2

Die Pflichtigen deklarierten für die Steuerperiode 2002 ein steuerbares

Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Da sie

in der Steuererklärung 2001 ein steuerbares Vermögen von Fr. … angegeben

hatten, war unklar, wie sie bei deklarierten Einkünften von Fr. 56'361.-

im Jahr 2002 ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder sowie die

Vermehrung ihres Vermögens von Fr. 50'344.- finanziert hatten.

Unter diesen Umständen waren die Pflichtigen kraft der sie

treffenden Verfahrenspflichten von § 133 ff. StG gehalten, an der

Abklärung von Lebensunterhalt und Vermögensvermehrung durch Auskunftserteilung

und Einreichung von Beweismitteln mitzuwirken. Dass die von ihnen am 29.

November 2004 und 14. Januar 2005 verlangten Angaben und Unterlagen zum

Nachweis der Finanzierung des Lebensaufwands und der Vermögenszunahme, zum

Nachweis des Darlehens "Familie von A und B", zum Bruttomietzins

2002, zu den beiden Sparkonti bei der Bank D und zur Miete der

Geschäftsräumlichkeiten der vom pflichtigen Ehemann als Alleinaktionär

beherrschten C AG nicht notwendig oder unzumutbar gewesen seien, machen sie zu

Recht nicht geltend.

Die Pflichtigen brachten im Einschätzungsverfahren

lediglich vor, ihre (fünfköpfige) Familie lebe sehr sparsam und es könne

innerhalb der Stadt auf ein Auto verzichtet werden, der Sohn E verdiene

"ein volles Gehalt" und leiste einen Haushaltsbeitrag ebenso wie der

Sohn F, der sich in der Lehre befinde; des Weiteren sei es schwierig, die

genauen Darlehensverhältnisse unter türkischen Familien nachzuweisen, und die

Vermögenszunahme basiere hauptsächlich aus der Wertvermehrung der Aktien der C

AG von Fr. 39'700.-. Ausserdem reichten sie ein Kontoblatt dieser

Gesellschaft betreffend das Kontokorrent des pflichtigen Ehemannes ein, worin

zur Hauptsache die Privatmiete der Pflichtigen von monatlich Fr. 1'493.-

bzw. Fr. 1'465.- verbucht war. Genauere Angaben machten die Pflichtigen

nicht; sie reichten auch keinerlei Beweismittel dazu ein.

Angesichts dieser ungeklärten und ungewissen tatsächlichen

Verhältnisse war das kantonale Steueramt berechtigt, nach erfolgloser Mahnung

das steuerbare Einkommen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen

zu schätzen.

2.2

2.2.1

Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1

StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die

Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.

vorstehend E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im

Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung

der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen

formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung

als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf

offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45

E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich

2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG

N. 58 ff.).

2.2.2

Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren die

versäumten Mitwirkungspflichten, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt wurden, vollständig erfüllt. Sie haben bloss zusätzlich den

(Nachtrag zum) Mietvertrag für ihre 3-Zimmerwohnung und zwei Wechsel über Fr. 40'000.-

zum Nachweis des umstrittenen "Familiendarlehens" eingereicht. Den

Mietvertrag betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der C AG haben sie erst nach

Ablauf der Rekursfrist und daher verspätet nachgebracht. Somit ist ihnen der

Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass die

Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.

2.3

2.3.1

Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob

die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich,

ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den

Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist

(RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

2.3.2

Bei der Berechnung der Vermögensvermehrung 2002 ging das kantonale

Steueramt davon aus, dass das im Schuldenverzeichnis 2002 deklarierte Darlehen

"Familie von A und B" von Fr. 40'000.- bereits im Jahr 2001

bestanden hatte. Es berief sich hierfür auf ein Schreiben des damaligen

Steuerberaters der Pflichtigen vom 2. Januar 2004 zur Einschätzung der

Steuerperiode 2001, worin dieser bereits damals zur Abwendung eines Widerspruchs

der Deklaration zur Vermögensvermehrung auf ein Aktionärsdarlehen von Fr. 40'000.-

der Pflichtigen an die C AG hingewiesen hatte, das angeblich aus "früheren

Darlehen der Familie von A und B (inkl. Verwandten)" gestammt habe. Da die

beiden eingereichten Wechsel nicht schlüssig auf einen Empfang des

streitbetroffenen Darlehensbetrags im Jahr 2002 schliessen lassen, die Art der

Bezahlung des Darlehens unbekannt ist sowie Belege über die Darlehenshingabe

fehlen, durfte das kantonale Steueramt ohne Willkür annehmen, das Darlehen habe

schon im Jahr 2001 bestanden. Ergänzend kann diesbezüglich auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Verwaltungsgericht

beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976

[GVG]).

Ferner hat das kantonale Steueramt die von den Pflichtigen

deklarierte Darlehensschuld gegenüber der vom Ehemann als Alleinaktionär

beherrschten C AG von Fr. 234'867.60 als simuliert und somit als verdeckte

Gewinnausschüttung an diesen betrachtet. In der Tat ist das Darlehen ohne

Sicherheiten gewährt worden, was unter unbeteiligten Dritten nicht geschehen

wäre, und ist die geschäftsmässige Begründetheit der Darlehensgewährung nicht

ersichtlich. Der Umstand, dass die Pflichtigen über ein Bankkonto mit einem

Guthaben von Fr. 290'056.- verfügten und damit das Darlehen jederzeit

hätten zurückzahlen können, bildet keine derartige unter Dritten geforderte

Sicherheit. Unter diesen Umständen durfte das Steueramt in willkürfreier Tatsachenwürdigung

davon ausgehen, dass ein mangelnder Rückzahlungswille des Alleinaktionärs

gefehlt habe; das hat auch die Vorinstanz in ihren einlässlichen Erwägungen

zutreffend erwogen, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (vgl. § 161 des

GVG). An diesem Ergebnis vermögen die allgemein gehaltenen Ausführungen der

Pflichtigen in der Beschwerdeschrift, wie etwa jene, dass dem Vorgang angesichts

dessen, dass sie über ein Bankkonto mit einem Guthaben von Fr. 290'056.-

verfügt hätten, nicht mehr Bedeutung zugekommen sei als "einer

technischen, logistischen Kontoverschiebung", nichts zu ändern. Es ist

nach wie vor nicht erkennbar, worin aus der massgeblichen Sicht der

Gesellschaft die geschäftsmässige Begründung des ohne Sicherheit gewährten

Darlehens hätte bestehen können.

Schliesslich erscheint auch die Schätzung der

Lebenshaltungskosten für die Pflichtigen und ihre drei Kinder mit Fr. 80'000.-

nicht als willkürlich, sondern als sachlich begründbar. Denn es gibt nach den

Akten keinen Anlass, eine besonders sparsame Lebenshaltung der Familie

anzunehmen und dementsprechend diese Kosten lediglich aufgrund der Notbedarfsrechnung

der Pflichtigen auf Fr. 48'766.- festzusetzen.

Nach alldem erweist sich der angefochtene Entscheid als

rechtsbeständig. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.

Mitteilung

an …