SB.2006.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00070
24. Januar 2007Deutsch10 min
(URT.2007.9757)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2006.00070
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Parteientschädigung
Die im Rekursverfahren der obsiegenden Rekurrentin und heutigen Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung ist zwar niedrig, aber nicht willkürlich. Das Gesetz verlangt nicht die Zusprechung einer "vollen", sondern lediglich einer "angemessenen" Parteientschädigung, was bedeutet, dass lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand zu ersetzen ist. Abweisung.
Stichworte:
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
WILLKÜR
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. I AnwGebV
§ 12 GebV VGr
§ 151 Abs. II StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 5 S. 56
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2006.00070
Entscheid
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Beryl
Niedermann.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A veräusserte am 26. November 2003 die in X an der L-Strasse
gelegene Liegenschaft Kat.Nr. 01 zum Preis von Fr. 609'000.- an C.
Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte der Gemeinderat der Gemeinde X der
Veräusserin am 13. April 2004 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …
Weil diese trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte er
die Anlagekosten in Anwendung von § 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 206
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft auf Fr. 464'134.-. Mit Einspracheentscheid vom 22. November
2004 setzte der Gemeinderat die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab. Er
stellte sich auf den Standpunkt, die Pflichtige habe keine Aufteilung der
Umbaukosten in wertvermehrende und werterhaltende Kosten vorgenommen; doch
erweise sich die Ermessenseinschätzung als offensichtlich unrichtig, weshalb
die Anlagekosten nunmehr nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 504'134.-
zu schätzen seien.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen nach Durchführung einer Beweiserhebung am
31.
August 2006 gut, setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. …
fest, auferlegte die Rekurskosten von Fr. 6'219.20 der Gemeinde X und
sprach der Pflichtigen eine Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2006
liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr für das
Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.- zuzusprechen.
Ausserdem verlangte sie eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.
Während die Steuerrekurskommission III auf
Vernehmlassung verzichtete, stellte die Gemeinde X in ihrer Beschwerdeantwort
vom 6. November 2006 den Antrag, es seien die Rekurskosten von Fr. 6'219.20
der Pflichtigen aufzuerlegen und es sei dieser für das Rekursverfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen den
Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten können laut § 153 Abs. 1
in Verbindung mit § 213 StG der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt
und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde erheben. Eine nach
Fristablauf eingereichte Beschwerde ist unwirksam, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann. Aus diesem Grund besteht denn auch im
Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Möglichkeit, Anschlussbeschwerde
mit eigenständigen Anträgen zu erheben (RB 2001 Nr. 94).
Der angefochtene Rekursentscheid wurde der Beschwerdegegnerin
am 19. September 2006 zugestellt. Diese reichte ihre Beschwerdeantwort am
6.
November 2006 ein, mithin geraume Zeit nach Ablauf der dreissigtägigen
Beschwerdefrist. Deshalb ist auf den in der Beschwerdeantwort gestellten
Antrag, sämtliche Rekurskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nicht
einzutreten, läuft er doch auf die Erhebung einer Anschlussbeschwerde hinaus.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 213 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung gilt kraft § 152 in Verbindung mit § 212
StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b).
Die Beschwerdeführerin hat im Rekursverfahren
vollumfänglich obsiegt, wobei die Führung des Rekurses den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte. Als kompliziert erweist sich ein Sachverhalt
dann, wenn er sich nicht einfach erfassen und darstellen lässt sowie zu seinem
Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erforderlich sind (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 17 N. 27). Diese Voraussetzung ist hier
offenkundig gegeben, weil vor Rekurskommission der gutachterlich abzuklärende
Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren und die Abgrenzung zwischen
werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen im Streit gelegen haben,
welche nicht nur besonderes materiellrechtliches Wissen, sondern auch spezielle
verfahrensrechtliche Kenntnisse zur rechtsgenügenden Darstellung erheblicher
Tatsachen als Grundlage der Geltendmachung anrechenbarer Aufwendungen
erforderten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das
Unterliegen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht allein auf
deren pflichtwidriges Verhalten (im Sinn von § 151 Abs. 2 StG)
zurückzuführen (RB 1960 Nr. 8), sondern ebenso sehr auf den durch die
Beschwerdegegnerin unrichtig geschätzten Verkehrswert vor 20 Jahren und die von
ihr unterlassene Anwendung der sogenannten Dumont-Praxis.
Die Rekurskommission hat somit der Beschwerdeführerin zu
Recht eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
2.2
2.2.1
Das Gesetz verlangt die Zusprechung einer
"angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu
ersetzen ist somit lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl.
RB 1998 Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund
der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 10 ff. und 36 ff.). Eine "volle"
Entschädigung in dem Sinn, dass sämtliche mit dem Prozess irgendwie zusammenhängenden,
auch indirekt durch diesen verursachten Umtriebe abzugelten wären, liesse sich
demgegenüber sachlich nicht rechtfertigen. Zu den entschädigungsberechtigten
Umtrieben im Rekursverfahren gehören namentlich die Auslagen für die
Beratung, die Vertretung oder die Ausarbeitung der Rekursschrift, ferner der
Zeitaufwand und die Kosten, die durch Teilnahme an Verhandlungen, die Instruktion
des Beraters oder Vertreters und die Beschaffung von Beweismitteln,
Unterlagen, Literatur und Gerichtsentscheiden entstanden sind. Bei der Festsetzung
der Entschädigung ist zum einen von der Bedeutung des Rechtsstreits und vom
Mass an Verantwortung bei dessen Führung auszugehen, welche Umstände in der
Höhe des Streitwerts zum Ausdruck gelangen können; zum andern sind die
tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls und dessen
Umfang sowie Gründe der Billigkeit zu berücksichtigen (RB 1992
Nr. 34).
Diese aus dem Gesetz fliessenden Überlegungen finden etwa
auch in § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997 (LS 175.252) ihren Niederschlag, wonach die Parteientschädigung
nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem
Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1) und ein unnötiger
oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).
Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die
2.
Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer
vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV; LS 215.3) Rechnung. Die
nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr
wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr,
21.
Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104,
E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte
Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über-
oder unterschritten werden kann. Allerdings können diese Grundsätze nicht ohne
weiteres auf die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Rekursverfahren
übertragen werden (VGr, 8. Juni 2005, SB.2005.00023).
2.2.2
Die angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der Rekurskommission
nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998
Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht daher nur
prüfen, ob die Rekurskommission ihr Ermessen missbraucht hat, was namentlich
der Fall ist, wenn sie die Parteientschädigung im Licht der dargelegten
Grundsätze willkürlich, insbesondere nach sachfremden Gesichtspunkten,
festgesetzt hat (siehe vorn E. 1.2 am Ende; vgl. auch RB 1992
Nr. 39).
Der Streitwert belief sich vor Rekurskommission auf Fr. 15'660.-.
Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV beträgt diesfalls die Grundgebühr Fr. 2'680.-.
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht würde die Parteientschädigung auf
einen Drittel dieses Werts festgelegt, d.h. auf rund Fr. 900.-. Dieser
Betrag dürfte nach der Praxis des Gerichts höchstens um die Hälfte
überschritten werden, was einer maximalen Entschädigung von rund Fr. 1'350.-
entspräche (vgl. vorn E. 2.2.1). Weil diese Grundsätze nicht ohne weiteres
auf das Rekursverfahren übertragen werden können, so erweist sich die von der
Rekurskommission der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zwar als niedrig, aber angesichts des nicht sehr hohen Schwierigkeitsgrads der
Tat- und Rechtsfragen auch unter Einschluss der Mehrwertsteuer nicht gerade als
sachwidrig; sie ist daher frei von Willkür. Wenn die Beschwerdeführerin
erstmals in der Beschwerde einen Aufwand von 21,5 Stunden geltend macht, so
handelt es sich hierbei um neue tatsächliche – und somit unzulässige – Behauptungen
(vgl. vorn E. 1.3), welche im Anschluss an die Beweiserhebungen im
Rekursverfahren der Rekurskommission hätten vorgetragen und belegt werden
können.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Parteientschädigung und die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rekurskosten
unterliegt, sind die Kosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen, wobei es
sich mit Blick auf die formelle Erledigung des Antrags in der Beschwerdeantwort
rechtfertigt, ihnen die Kosten hälftig aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Der nur teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss beschliesst der Einzelrichter:
Auf den
Antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rekurskosten wird nicht eingetreten.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
6.
Mitteilung an …