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Entscheid

SB.2006.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00070

24. Januar 2007Deutsch10 min

(URT.2007.9757)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A veräusserte am 26. November 2003 die in X an der L-Strasse

gelegene Liegenschaft Kat.Nr. 01 zum Preis von Fr. 609'000.- an C.

Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte der Gemeinderat der Gemeinde X der

Veräusserin am 13. April 2004 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …

Weil diese trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte er

die Anlagekosten in Anwendung von § 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 206

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft auf Fr. 464'134.-. Mit Einspracheentscheid vom 22. November

2004 setzte der Gemeinderat die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab. Er

stellte sich auf den Standpunkt, die Pflichtige habe keine Aufteilung der

Umbaukosten in wertvermehrende und werterhaltende Kosten vorgenommen; doch

erweise sich die Ermessenseinschätzung als offensichtlich unrichtig, weshalb

die Anlagekosten nunmehr nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 504'134.-

zu schätzen seien.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen nach Durchführung einer Beweiserhebung am

31.

August 2006 gut, setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. …

fest, auferlegte die Rekurskosten von Fr. 6'219.20 der Gemeinde X und

sprach der Pflichtigen eine Parteientschädigung zu.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2006

liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr für das

Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.- zuzusprechen.

Ausserdem verlangte sie eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.

Während die Steuerrekurskommission III auf

Vernehmlassung verzichtete, stellte die Gemeinde X in ihrer Beschwerdeantwort

vom 6. November 2006 den Antrag, es seien die Rekurskosten von Fr. 6'219.20

der Pflichtigen aufzuerlegen und es sei dieser für das Rekursverfahren

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegen den

Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten können laut § 153 Abs. 1

in Verbindung mit § 213 StG der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt

und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde erheben. Eine nach

Fristablauf eingereichte Beschwerde ist unwirksam, weshalb darauf nicht

eingetreten werden kann. Aus diesem Grund besteht denn auch im

Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Möglichkeit, Anschlussbeschwerde

mit eigenständigen Anträgen zu erheben (RB 2001 Nr. 94).

Der angefochtene Rekursentscheid wurde der Beschwerdegegnerin

am 19. September 2006 zugestellt. Diese reichte ihre Beschwerdeantwort am

6.

November 2006 ein, mithin geraume Zeit nach Ablauf der dreissigtägigen

Beschwerdefrist. Deshalb ist auf den in der Beschwerdeantwort gestellten

Antrag, sämtliche Rekurskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nicht

einzutreten, läuft er doch auf die Erhebung einer Anschlussbeschwerde hinaus.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in

Verbindung mit § 213 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurs­kommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurs­instanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermes­sens­missbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbe­sondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechts­ungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Für die

Zusprechung einer Parteientschädigung gilt kraft § 152 in Verbindung mit § 212

StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer ange­messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offen­sichtlich unbegründet waren

(lit. b).

Die Beschwerdeführerin hat im Rekursverfahren

vollumfänglich obsiegt, wobei die Führung des Rekurses den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte. Als kompliziert erweist sich ein Sachverhalt

dann, wenn er sich nicht einfach erfassen und darstellen lässt sowie zu seinem

Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erforderlich sind (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 17 N. 27). Diese Voraussetzung ist hier

offenkundig gegeben, weil vor Rekurskommission der gutachterlich abzuklärende

Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren und die Abgrenzung zwischen

werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen im Streit gelegen haben,

welche nicht nur besonderes materiellrechtliches Wissen, sondern auch spezielle

verfahrensrechtliche Kenntnisse zur rechtsgenügenden Darstellung erheblicher

Tatsachen als Grundlage der Geltendmachung anrechenbarer Aufwendungen

erforderten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das

Unterliegen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht allein auf

deren pflichtwidriges Verhalten (im Sinn von § 151 Abs. 2 StG)

zurückzuführen (RB 1960 Nr. 8), sondern ebenso sehr auf den durch die

Beschwerdegegnerin unrichtig geschätzten Verkehrswert vor 20 Jahren und die von

ihr unterlassene Anwendung der sogenannten Dumont-Praxis.

Die Rekurskommission hat somit der Beschwerdeführerin zu

Recht eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.

2.2

2.2.1

Das Gesetz verlangt die Zusprechung einer

"angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu

ersetzen ist somit lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl.

RB 1998 Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur

sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund

der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 10 ff. und 36 ff.). Eine "volle"

Entschädigung in dem Sinn, dass sämtliche mit dem Prozess irgendwie zusammen­hängenden,

auch indirekt durch diesen ver­ursachten Umtriebe abzugelten wären, liesse sich

demge­gen­über sachlich nicht rechtfertigen. Zu den entschädigungsberechtigten

Umtrieben im Rekurs­ver­fahren gehören namentlich die Auslagen für die

Beratung, die Vertretung oder die Ausarbeitung der Rekursschrift, fer­ner der

Zeitaufwand und die Kosten, die durch Teilnahme an Ver­hand­lungen, die Instruk­tion

des Beraters oder Vertre­ters und die Beschaffung von Beweismitteln,

Unterlagen, Li­teratur und Gerichtsentscheiden entstanden sind. Bei der Festset­zung

der Entschädigung ist zum einen von der Bedeutung des Rechts­streits und vom

Mass an Verantwor­tung bei dessen Führung auszugehen, welche Um­stände in der

Höhe des Streit­werts zum Ausdruck gelangen können; zum an­dern sind die

tatsächlichen und/oder rechtli­chen Schwierig­keiten des Falls und dessen

Umfang sowie Grün­de der Billig­keit zu berücksich­tigen (RB 1992

Nr. 34).

Diese aus dem Gesetz fliessenden Überlegungen finden etwa

auch in § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997 (LS 175.252) ihren Niederschlag, wonach die Parteientschädigung

nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem

Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1) und ein unnötiger

oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).

Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die

2.

Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer

vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV; LS 215.3) Rechnung. Die

nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr

wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr,

21.

Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104,

E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte

Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über-

oder unterschritten werden kann. Allerdings können diese Grundsätze nicht ohne

weiteres auf die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Rekursverfahren

übertragen werden (VGr, 8. Juni 2005, SB.2005.00023).

2.2.2

Die angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der Rekurskommission

nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998

Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht daher nur

prüfen, ob die Rekurskommission ihr Ermessen missbraucht hat, was namentlich

der Fall ist, wenn sie die Parteientschädigung im Licht der dargelegten

Grundsätze willkürlich, insbesondere nach sachfremden Gesichtspunkten,

festgesetzt hat (siehe vorn E. 1.2 am Ende; vgl. auch RB 1992

Nr. 39).

Der Streitwert belief sich vor Rekurskommission auf Fr. 15'660.-.

Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV beträgt diesfalls die Grundgebühr Fr. 2'680.-.

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht würde die Parteientschädigung auf

einen Drittel dieses Werts festgelegt, d.h. auf rund Fr. 900.-. Dieser

Betrag dürfte nach der Praxis des Gerichts höchstens um die Hälfte

überschritten werden, was einer maximalen Entschädigung von rund Fr. 1'350.-

entspräche (vgl. vorn E. 2.2.1). Weil diese Grundsätze nicht ohne weiteres

auf das Rekursverfahren übertragen werden können, so erweist sich die von der

Rekurskommission der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zwar als niedrig, aber angesichts des nicht sehr hohen Schwierigkeitsgrads der

Tat- und Rechtsfragen auch unter Einschluss der Mehrwertsteuer nicht gerade als

sachwidrig; sie ist daher frei von Willkür. Wenn die Beschwerdeführerin

erstmals in der Beschwerde einen Aufwand von 21,5 Stunden geltend macht, so

handelt es sich hierbei um neue tatsächliche – und somit unzulässige – Behauptungen

(vgl. vorn E. 1.3), welche im Anschluss an die Beweiserhebungen im

Rekursverfahren der Rekurskommission hätten vorgetragen und belegt werden

können.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der

Parteientschädigung und die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rekurskosten

unterliegt, sind die Kosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen, wobei es

sich mit Blick auf die formelle Erledigung des Antrags in der Beschwerdeantwort

rechtfertigt, ihnen die Kosten hälftig aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Der nur teilweise obsiegenden

Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss beschliesst der Einzelrichter:

Auf den

Antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rekurskosten wird nicht eingetreten.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

6.

Mitteilung an …