SB.2006.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00071
6. Juni 2007Deutsch14 min
(URT.2007.10020)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2006.00071
Entscheid
der 2. Kammer
vom 6. Juni 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Tamara Nüssle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2001 und 2002 (Revision),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B reichten trotz Mahnungen des Gemeindesteueramts D
keine Steuererklärungen 2001 und 2002 ein. Sie wurden deshalb gemäss Entscheid
bzw. Hinweis vom 11. März 2003 bzw. 1. März 2004 für die direkte Bundessteuer sowie
für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperioden 2001 und 2002, gestützt auf
§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Die entsprechenden
Steuerrechnungen (Veranlagungsverfügungen) wurden am 23. Mai 2003 bzw. 28. Mai
2004 versandt.
Am 7. Juli 2004 liess das Ehepaar A/B durch die neu als
Vertreterin bevollmächtigte Schwiegermutter des Ehemannes Einsprache gegen die
Schlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuer erheben und anschliessend bei
der Gemeinde D ein Gesuch um Steuererlass stellen. Am 24. Februar 2005 liess es
sodann in Bezug auf die direkten Bundessteuern 2000-2002 ein Erlassgesuch
einreichen.
Am 3. März 2005 wurde mit der Gemeinde D vereinbart, dass
das Ehepaar A/B für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 2000-2002
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … besteuert werde.
Ebenfalls am 3. März 2005 teilte das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Bundessteuer, den Pflichtigen in einem einfachen Schreiben mit,
dass auf das Erlassgesuch betreffend direkte Bundessteuer in Bezug auf die
Steuerperiode 2000 und 2001 nicht eingetreten werde, da nach bereits erfolgter
Zustellung der Zahlungsbefehle kein Erlassgesuch mehr gestellt werden könne.
B. Am 30. Dezember 2005 beantragte der von den Pflichtigen
nunmehr bestellte Rechtsanwalt dem kantonalen Steueramt die Aufhebung der
Veranlagungen 2001 und 2002 und die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. …. Eventualiter seien die Steuerschulden zu erlassen,
subeventualiter in Bezug auf den Nichteintretensentscheid eine anfechtbare
Verfügung zu treffen. Zur Begründung wurde angeführt, der Ehemann habe einen bescheidenen
Laden geführt. Er sei aus psychischen Gründen völlig überfordert gewesen und
habe sich unter anderem nicht um die Steuerangelegenheiten gekümmert. Seine
Schwiegermutter habe sich schliesslich eine Vollmacht geben lassen und
versucht, die finanzielle Situation zu klären. Die Steuerbehörden hätten die
durch die psychische Erkrankung entstandene Situation ausgenützt und die
Veranlagungen im Laufe der Jahre massiv erhöht. Die Gemeinde D habe sich aber
am 3. März 2005 bereit erklärt, die Einschätzung für die Staats- und
Gemeindesteuern vergleichsweise auf Fr. … herabzusetzen. Überdies sei das
Ehepaar A/B der Ansicht gewesen, dass sich diese Vereinbarung ebenfalls auf die
direkte Bundessteuer beziehe.
Das kantonale Steueramt wies den Vertreter am 16. Januar
2006 darauf hin, dass die Veranlagungen rechtskräftig seien und eine Abänderung
nur auf dem Weg der Revision möglich sei.
C. Das Ehepaar A/B liess sodann am 25. Januar 2006 in Bezug
auf die direkte Bundessteuer 2001 und 2002 ein förmliches Revisionsgesuch
stellen und verwies zur Begründung auf die Eingabe vom 30. Dezember 2005.
Das kantonale Steueramt lehnte das Gesuch am 13. März 2006
ab. Es erwog, die geltend gemachten Umstände hätten bereits im ordentlichen
Veranlagungsverfahren vorgebracht werden können. Zudem seien die versäumten Mitwirkungspflichten
(Einreichung einer Steuererklärung) nicht nachgeholt worden. In Bezug auf die
genannten psychischen Probleme sei zudem davon auszugehen, dass diese mehr als
90 Tage vor deren Geltendmachung im Revisionsbegehren vom 25. Januar 2006
erkannt worden seien.
Am 5. April 2006 erhob der Rechtsvertreter des Ehepaars A/B
hiergegen Einsprache und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Aufgrund psychischer
Krankheit sei es dem Ehemann nicht möglich gewesen, seine Einwände bereits im
Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren geltend zu machen. Erst der beauftragte
Rechtsvertreter sei aufgrund diverser Besprechungen im Dezember 2005 zum
Schluss gelangt, dass der Ehemann A an einem psychischen Defekt leide, der ihn
daran gehindert habe, seinen Pflichten nachzukommen. Der Schwiegermutter sei
dies nicht bewusst gewesen, weshalb ihr Schreiben vom Juli 2004 auch keine
entsprechenden Ausführungen enthalten habe.
Am 7. Juni 2006 wies das kantonale Steueramt die
Einsprache ab. Die Behauptung, dass der Ehemann A psychische Probleme habe, sei
zu wenig substanziiert und nicht bewiesen. Zudem habe sich diese Einschränkung
erst im Nachhinein ergeben, schreibe der Vertreter doch selber, dass er diesen
Zustand erst im Dezember 2005 festgestellt habe.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die
Steuerrekurskommission I am 18. September 2006 ab. Zur Begründung führte sie
aus, dass die 90-tägige Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs
verpasst worden sei, da sich nach richtiger Interpretation der Ereignisse die
Schwiegermutter im Juli 2004 deshalb zum Eingreifen veranlasst sah, weil ihr Schwiegersohn
aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht fähig war, seine administrativen
Angelegenheiten zu erledigen. Das erst am 25. Januar 2006 gestellte
Revisionsgesuch sei damit verspätet gewesen, weshalb die Steuerbehörde darauf
gar nicht hätte eintreten dürfen. Unter diesen Umständen sei auch das
Beweisangebot, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, zu Recht nicht
abgenommen worden.
III.
Am 26. Oktober 2006 reichte das Ehepaar A/B Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der angefochtene Entscheid und die
Steuerveranlagungen der direkten Bundessteuer 2001 und 2002 seien aufzuheben
und eine Veranlagung gemäss dem korrigierten steuerbaren Einkommen von
Fr. … laut Vereinbarung zwischen dem Ehepaar und dem Gemeindesteueramt D
vom 3. März 2005 zu erlassen; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin für sämtliche Instanzen. Zur Begründung wird angeführt, dass
es sich bei der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand
handle. Die Schwiegermutter sei als Laie nicht im Stande gewesen zu erkennen,
dass dies ein Revisionsgrund sei bzw. dass sie eventuell eine Frist ausgelöst
habe. Die Revisionsfrist von 90 Tagen sei mit dem Gesuch vom 26. Januar 2006
eingehalten worden, da die Erkrankung des Beschwerdeführers erst im Dezember
2005.
vom Rechtsvertreter als Revisionsgrund erkannt worden sei. Die
Veranlagungen seien (sinngemäss) willkürlich. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden
und die Schwiegermutter davon ausgegangen, dass die Vereinbarung mit dem
Gemeindesteueramt D vom 3. März 2005 auch für die direkten Bundessteuern gelte,
weshalb ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliege.
Sowohl das kantonale Steueramt als auch die
Steuerrekurskommission I beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein
rechtskräftiger Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen
zu dessen Gunsten revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
entdeckt werden (lit. a) oder die Steuerbehörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat (lit. b) oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder
den Entscheid beeinflusst hat (lit. c), und der Steuerpflichtige diese Mängel
auch bei der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht durch ein Rechtsmittel hätte rügen
können (Abs. 2). Das Revisionsbegehren muss dabei innert 90 Tagen nach der
Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach
Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, eingereicht werden (Art. 148
DBG).
1.2
Als die Schwiegermutter bzw. Mutter der Pflichtigen sich im Mai 2004 deren
finanzieller Angelegenheiten annahm, erhob sie am 7. Juli 2004 gegen die
Steuerrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2002 Einsprache und in der
Folge, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass die Veranlagungen rechtskräftig
seien, stellte sie Erlassgesuche für die Staats- und Gemeindesteuern 2000-2002
sowie für die direkte Bundessteuer 2000-2002. Die Vertreterin der Pflichtigen
verlangte in ihren Eingaben zwar nicht, dass die Veranlagungen zu revidieren
seien. Doch begründete sie ihre Einsprache damit, dass "die Berechnungsgrundlagen
sich auf völlig unzutreffende Annahmen stützen" würden. Das kantonale
Steueramt, Einschätzungsabteilung 2, empfahl der Vertreterin der Pflichtigen
mit Schreiben vom 19. Juli 2004, ihre Einsprache zurückzuziehen, andernfalls
ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid erlassen würde. Es wies sie bei
dieser Gelegenheit nicht auf die Revisionsmöglichkeit hin und nahm die Eingabe
vom 7. Juli 2004 auch nicht als Revisionsgesuch entgegen. Als Laie konnte die
Vertreterin kaum wissen, dass eine rechtskräftige Veranlagung mittels Revision
noch abgeändert werden kann (vgl. StE B 97.11 Nr. 20) und stellte deshalb keine
Revisionsgesuche, sondern Erlassgesuche. Erst als auf das Erlassgesuch
betreffend die direkte Bundessteuer 2000-2001 vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung
Bundessteuer, am 3. März 2005 nicht eingetreten wurde, stellte der nunmehr beauftragte
Rechtsanwalt zunächst ein sinngemässes und später ein förmliches
Revisionsgesuch für die Veranlagungen der direkten Bundessteuer 2001-2002. Bei
dieser Sachlage stellte die Einsprache der Laienvertreterin vom 7. Juli 2004
bei richtiger Betrachtung ein sinngemässes Revisionsbegehren dar, welches
innerhalb der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 148 DBG und damit rechtzeitig
erfolgte, da die Schwiegermutter im Mai 2004 bevollmächtigt wurde, die
Steuerangelegenheiten der Pflichtigen zu regeln.
1.3
Über die in Art. 147 Abs. 1 DBG umschriebenen Revisionsgründe hinaus ist
der Kanton zur Abänderung eines rechtskräftigen Steuerentscheids zu Gunsten des
Steuerpflichtigen von Bundesrechts wegen verpflichtet, wenn diese
verfassungsrechtlich geboten ist. Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass
aufgrund der Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 der
Bundesverfassung (BV) sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV eine
Generalklausel besteht, wonach über die gesetzlichen Revisionsgründe hinaus
eine Revision auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann zulässig ist,
wenn deren Verweigerung unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden
und unhaltbaren Ergebnissen führen würde (vgl. Klaus A. Vallender in: Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 51
StHG N. 24; BGE 98 Ia 568 E. 5b; ASA 45, S. 62). Die Aufhebung eines
rechtskräftigen Entscheids setzt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse
der Rechtssicherheit und demjenigen der Gerechtigkeit, insbesondere der
gesetzmässigen, rechtsgleichen Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, voraus (Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte
Bundessteuer (Wehrsteuer) III, 2. A., Basel 1992, Art. 126 N. 28; StE 1996 B
97.11
Nr. 11). Die Annahme eines über- bzw. aussergesetzlichen Revisionsgrunds
rechtfertigt sich deshalb beispielsweise dort, wo eine offensichtlich
unrichtige Veranlagung zur Diskussion steht; dies unter Umständen selbst dann,
wenn der Steuerpflichtige den Irrtum bei der ihm zumutbaren Sorgfalt mit einem
ordentlichen Rechtsmittel hätte rügen können. In diesen Fällen ist aber als
Schranke der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, weil Steuerpflichtige
keine Vorteile aus der Spekulation auf einen Veranlagungsfehler ziehen können
sollen (Hugo Casanova, Heilt mangelnde Sorgfalt des Steuerpflichtigen offensichtliche
Veranlagungsfehler?, in: L'image de l'homme en droit, Mélanges publiés par la
faculté de droit à l'occasion du centenaire de l'université de Fribourg, Fribourg
1990, S. 118; vgl. StE 1987 B 97.11, Nr. 5 und 6). Abzulehnen ist
allerdings auch bezüglich des übergesetzlichen Revisionsgrunds der Willkür,
dass ein solcher nur vorliegen könne, wenn der zu revidierende Entscheid
nichtig gewesen sei.
2.
2.1
Die Pflichtigen wurden unstreitig korrekterweise nach Ermessen veranlagt,
denn sie haben trotz Mahnung keine Steuererklärungen 2001 und 2002 eingereicht.
Die Ermessensveranlagungen sind selbst dann zu Recht erfolgt, wenn davon
ausgegangen würde, dass die Pflichtigen deshalb keine Steuererklärungen
eingereicht haben, weil der pflichtige Ehemann krank war, denn die
Nichterfüllung von Verfahrenspflichten braucht nicht auf ein Verschulden der
Pflichtigen zurückzugehen. Für die Beurteilung, ob die Ermessensveranlagung
rechtsmässig erfolgte, kommt es einzig darauf an, ob der Sachverhalt objektiv
unabklärbar und ungewiss ist (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 130 DBG
N. 33).
2.2
Angestrebtes Ziel der Sachverhaltsermittlung bleibt auch bei der
Ermessensveranlagung die Feststellung der materiellen Wahrheit. Die Veranlagung
hat danach zu trachten, anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen der Wirklichkeit
möglichst nahe zu kommen. Das erfordert eine umfassende Würdigung des
Aktenstandes im Lichte der Lebenserfahrung (Zweifel, Art. 130 DBG
N. 45 ff., auch zum Folgenden). Soweit die Unsicherheit über die bestehenden
Verhältnisse bestehen bleibt, darf die Steuerbehörde bei der Ermessensveranlagung
zwar eher zu hoch gehen, um zu vermeiden, dass derjenige Steuerpflichtige,
welcher für die Überprüfung aller Verhältnisse Sorge getragen hat, höhere
Steuern bezahlen muss als derjenige, bei welchem eine Nachprüfung unmöglich
ist. Der Nachlässige soll so veranlagt werden, dass sich die Weigerung, die Verfahrenspflichten
zu erfüllen, nicht lohnt. Indessen dürfen nicht nur die unter günstigsten
Bedingungen theoretisch erzielbaren Werte der Schätzung zugrunde gelegt werden.
Auch darf sich die Schätzung für den Pflichtigen nicht als Strafe auswirken
(BGE 72 I 47 = ASA 14 [1945/46] 484). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn
sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar
erweist. Nicht notwendig ist dabei, dass der Steuerkommissär das willkürliche
Ergebnis schuldhaft zu verantworten hat (vgl. Felix Uhlmann, Das Willkürverbot,
Bern 2005, S. 12).
2.3
Der Pflichtige führte von 1994 bis 2003 das "Lädeli E" in D, ist
verheiratet und hat drei Kinder (geboren 1993, 1995 und 1999). Im Jahre 1997
als er letztmals bis zum Jahr 2003 eine Steuererklärung einreichte, wurde er
zusammen mit seiner Frau mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
In den folgenden Jahren wurde das Ehepaar ermessensweise veranlagt, für das
Steuerjahr 1999 auf Fr. …, für 2000 auf Fr. …, für 2001 und 2002 auf
Fr. …. Nachdem die Pflichtigen ihre aufgelaufenen Steuerschulden nicht
bezahlen konnten, wurden sie ausgehend von einem tatsächlich erzielten
steuerbaren Jahreseinkommen von zirka Fr. … gemäss Vereinbarung mit dem Gemeindesteueramt
D vom 3. März 2005 nachträglich für die Staats- und Gemeindesteuern 2000-2002
mit einem korrigierten steuerbaren Einkommen von Fr. … besteuert. Gestützt
auf die Steuererklärung 2003 wurden die Pflichtigen für die Periode 2003 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Im Jahre 2004 hat der
Pflichtige als Angestellter gemäss Lohnausweis Fr. … brutto verdient.
Die vorliegend zu beurteilenden Ermessensveranlagungen in
der Höhe eines steuerbaren Einkommens von Fr. … sind sehr weit entfernt
vom vermuteten Jahreseinkommen von Fr. …. Zwar konnte der Steuerkommissär
mangels Mitwirkung der Pflichtigen und angesichts dessen, dass die
Lebenshaltungskosten einer 5-köpfigen Familie mutmasslich höher liegen, nicht
von einem solch tiefen Einkommen ausgehen. Ein steuerbares Einkommen von
Fr. … erweist sich aber für den Betreiber eines einfachen Ladens im 3'200
Einwohner zählenden ländlichen D, ohne dass triftige Gründe für eine solche
Annahme vorliegen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung als weltfremd und unrealistisch
hoch. Eine solch unverhältnismässige Schätzung hat pönalen Charakter und steht
im vorliegenden Fall mit der tatsächlichen Situation derart in Widerspruch,
dass sie unhaltbar und mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht vereinbar ist. Es
liegt damit ein Fall von Ermessenswillkür vor (vgl. Uhlmann, S. 38 f.), welche
eine Revision der rechtskräftigen Veranlagungen grundsätzlich rechtfertigt –
vorausgesetzt, die Pflichtigen hätten diese Mängel bei zumutbarer Sorgfalt
nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel rügen können (Art. 147 Abs. 2 DBG).
Die Anwendung des Ausschlusses gemäss Art. 147 Abs. 2 DBG würde jedoch zum
Ergebnis führen, dass die Pflichtigen eine Steuerschuld von rund Fr. … bei
einem mutmasslichen Einkommen von Fr. … begleichen müssten. Eine solche Veranlagung
erscheint angesichts des verfassungsrechtlichen Prinzips der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als derart stossend und geradezu
schockierend im Sinn des Interesses an einer gerechten Besteuerung, dass dieses
Interesse im vorliegenden Fall gegenüber demjenigen der Rechtssicherheit
überwiegen muss (vgl. auch VGr, 25. Mai 2005, SR.2005.3). Unter diesen
Umständen fällt die Anwendung des Ausschlussgrundes von Art. 147 Abs. 2 DBG
hier zum Vornherein ausser Betracht, sodass offen bleiben kann, ob es den
Pflichtigen zumutbar gewesen wäre, fristgemäss Einsprache gegen die Veranlagungen
einzulegen bzw. bei Unvermögen rechtzeitig eine Vertretung zu bestellen. Die
rechtskräftigen Veranlagungen der direkten Bundessteuer 2001 und 2002 sind
daher zu revidieren. Da über die Steuerfaktoren noch nicht entschieden worden
ist, rechtfertigt es sich die Sache zur Vornahme der Revision an das kantonale
Steueramt zurückzuweisen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Da gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG Parteientschädigungen nur
zurückhaltend zugesprochen werden und dabei nur das Notwendige ersetzt wird, hat
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden mit Fr. … für ihre Umtriebe
vor allen Rechtsmittelinstanzen zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Vornahme der Revision im Sinne der
Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurskommission werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--
Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für die Beschwerdeverfahren
vor der Rekurskommission und dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …