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Entscheid

SB.2006.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00078

24. Januar 2007Deutsch9 min

(URT.2007.9754)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war im April 2004 bei der B GmbH und von Mai bis

Oktober 2004 bei der C GmbH als technischer Angestellter tätigt. Daneben

verwaltete er eine ausserkantonal gelegene Liegenschaft der D GmbH, deren Geschäftsführer

er war. Aus dieser Verwaltung ergab sich ein Verlust von Fr. 33'532.-, den

er unter den Berufsauslagen aus Nebenerwerb in Abzug brachte. Mit

Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 bzw. 5. Mai

2006 veranlagte das kantonale Steueramt A für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … Dabei

liess es den Liegenschaftenverlust von Fr. 33'532.- nicht zum Abzug zu.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten

Rekurs des Pflichtigen am 29. September 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. November 2006 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei gemäss seiner Steuererklärung, d.h.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, einzuschätzen.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Diese Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid

geschützt (BGE 131 II 548).

2.

2.1

Als

Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss § 26 Abs. 1

StG neben den notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a),

den notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei

Schichtarbeit (lit. b) sowie den mit dem Beruf zusammenhängenden

Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten

(lit. d) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c)

abgezogen. Darunter sind allgemein die zur Erzielung des Einkommens aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen (§ 25 StG) zu

verstehen. Das sind sol­che Kosten, die ihren Grund in der

beruflichen Tätigkeit haben, un­bekümmert darum, ob sie ob­jektiv unvermeidbar

gewesen sei­en. Dagegen sind Ausgaben nicht zu berücksichtigen, die vor­wie­gend

mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen (RB 1990 Nr. 32; Philip

Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schwei­zerischem Einkommens­steuerrecht,

St. Gallen, 1989, S. 120 ff.). Als be­rufsnotwendig er­scheint daher nicht

jede Auslage, wel­che im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat.

Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher

(wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe ei­nerseits

und der Natur der beruflichen Tätig­keit anderseits (vgl. RB 1991

Nr. 21; VGr, 6. November 1991, SB 91/0047; Philip Funk,

Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen – Einkommen als Ursache von Gewinnungskosten,

ASA 58, 308 ff.).

2.2

Das

Steuerrekursverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem

Verfahrensgrundsatz ist die Rekurskommission verpflichtet, die

rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und ihrem Entscheid nur

solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt

hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von § 132

StG stets, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Der nach dem Gesetz

umfassenden Untersuchungspflicht müssen indessen aus praktischen Gründen

Schranken gesetzt sein. So ist die Rekurskommission nur insoweit zur

Untersuchung verpflichtet, als der Steuerpflichtige an der

Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde

Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmässig die

natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich

aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher

Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen

Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in

der Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel

beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die

Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts

vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987

Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der

Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder

-mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht

erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139

Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen

Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b;

BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen

beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten

sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht

zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393 = ASA 36

[1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78],

S. 512).

2.3

Der

Pflichtige hat in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet, aufgrund einer

Vereinbarung mit der D GmbH, ohne die er den Arbeitsvertrag mit der B AG nicht

hätte abschliessen können, weil beide Gesellschaften den gleichen

wirtschaftlichen Eigentümer hätten, sei er berechtigt gewesen, allfällige

Gewinne aus der Verwaltung der ausserkantonal gelegenen Liegenschaft der D GmbH

einzubehalten, und verpflichtet gewesen, etwaige Verluste dieser Gesellschaft

zu ersetzen. Im Jahr 2004 sei ein derartiger Verlust von Fr. 33'532.25

entstanden, welchen er habe abdecken müssen. Dieser Betrag gehöre zu den

abzugsfähigen Kosten für die Berufsausübung. Seine Arbeitgeberin habe ihm

nämlich rund 70 Holzbearbeitungsmaschinen übergeben mit der Auflage, damit Handel

zu treiben. Dafür sei ihm ein Salär bezahlt worden, das auch "alle

auftretenden Nebenkosten beinhaltet" habe, wie z.B. Einkauf,

Lagerraumkosten, Werbung, Versicherungen, Debitorenverluste. Es sei eine

Lagerfläche von ca. 350 m2 benötigt worden (in der fraglichen

Liegenschaft der D GmbH). Da er "die Liegenschaft auch vor Gericht und

durch Mietverträge" habe vertreten müssen, sei es notwendig gewesen, die

Geschäftsführung zu übernehmen. Tatsächlich sei diese Garantiezahlung

(Verlustübernahme) eine Lagerraummiete gewesen, die er durch seine

Bewirtschaftung habe beeinflussen können und deren Höhe unbestritten sei.

Diese Vorbringen des Pflichtigen sind lückenhaft. Sie

lassen eine Beurteilung der Frage, ob es sich beim übernommenen Verlust aus der

Bewirtschaftung der erwähnten Liegenschaft um eine zur Erzielung seines

Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B GmbH bzw. C GmbH

notwendige Aufwendung handelt, nicht zu. So hätte gerade die behauptete für

eine unselbständige Erwerbstätigkeit ungewöhnliche Regelung, ein Verlustrisiko

tragen zu müssen, einer näheren Erläuterung der Gründe bedurft, die dazu geführt

haben; die blosse Behauptung, ohne eine solche Vereinbarung wäre der Arbeitsvertrag

mit der B GmbH bzw. C GmbH nicht zustande gekommen, vermag die ungewöhnliche

Klausel nicht zu erklären. Der Pflichtige hat ausserdem in den vorinstanzlichen

Verfahren keinerlei Beweismittel für seine Sachdarstellung beigelegt oder angeboten,

weder für Existenz und Notwendigkeit der behaupteten fraglichen Vertragsvereinbarung

noch für die einzelnen Positionen der Verlustberechnung.

Die vom Pflichtigen in der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zur Stützung seines Begehrens um Abzug des erwähnten

Verlusts gegebenen zusätzlichen Erläuterungen und Erklärungen sowie die mit der

Beschwerde erstmals eingereichten Unterlagen erweisen sich allesamt als

unzulässige neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, welche vom

Verwaltungsgericht wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses

nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorn E. 1.2).

Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt es bei der

unzulänglichen Sachdarstellung und beim Fehlen einschlägiger Beweismittel für

den als Berufskosten geltend gemachten Liegenschaftsbetriebsverlust. Die

dadurch bewirkte Beweislosigkeit führt zu Ungunsten des beweisbelasteten

Pflichtigen zur Annahme, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht.

Gestützt darauf ist der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl.

vorn E. 2.2 am Ende).

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

5.

Mitteilung

an …