SB.2006.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00078
24. Januar 2007Deutsch9 min
(URT.2007.9754)
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00078
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2004
Gewinnungskosten
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein aus der Verwaltung einer im Eigentum der Gesellschaft, bei welcher er Geschäftsführer war, stehenden Liegenschaft sei im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Gewinnungskosten abzugsfähig. Er hat jedoch in den vorinstanzlichen Verfahren weder rechtsgenügende Behauptungen noch Beweismittel beigebracht, welche eine Beurteilung der Frage, ob es sich beim aus der Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaft entstandenen Verlust um eine zur Erzielung seines Einkommens notwendige Aufwendung handelt. Abweisung.
Stichworte:
BEWEISLAST
GEWINNUNGSKOSTEN
LIEGENSCHAFT
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOTWENDIGE AUFWENDUNG
VERLUST
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. I StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2006.00078
Entscheid
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Beryl
Niedermann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war im April 2004 bei der B GmbH und von Mai bis
Oktober 2004 bei der C GmbH als technischer Angestellter tätigt. Daneben
verwaltete er eine ausserkantonal gelegene Liegenschaft der D GmbH, deren Geschäftsführer
er war. Aus dieser Verwaltung ergab sich ein Verlust von Fr. 33'532.-, den
er unter den Berufsauslagen aus Nebenerwerb in Abzug brachte. Mit
Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 bzw. 5. Mai
2006 veranlagte das kantonale Steueramt A für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … Dabei
liess es den Liegenschaftenverlust von Fr. 33'532.- nicht zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten
Rekurs des Pflichtigen am 29. September 2006 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. November 2006 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei gemäss seiner Steuererklärung, d.h.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, einzuschätzen.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Diese Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid
geschützt (BGE 131 II 548).
2.
2.1
Als
Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss § 26 Abs. 1
StG neben den notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a),
den notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit (lit. b) sowie den mit dem Beruf zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten
(lit. d) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c)
abgezogen. Darunter sind allgemein die zur Erzielung des Einkommens aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen (§ 25 StG) zu
verstehen. Das sind solche Kosten, die ihren Grund in der
beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert darum, ob sie objektiv unvermeidbar
gewesen seien. Dagegen sind Ausgaben nicht zu berücksichtigen, die vorwiegend
mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen (RB 1990 Nr. 32; Philip
Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht,
St. Gallen, 1989, S. 120 ff.). Als berufsnotwendig erscheint daher nicht
jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat.
Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher
(wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits
und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits (vgl. RB 1991
Nr. 21; VGr, 6. November 1991, SB 91/0047; Philip Funk,
Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen – Einkommen als Ursache von Gewinnungskosten,
ASA 58, 308 ff.).
2.2
Das
Steuerrekursverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem
Verfahrensgrundsatz ist die Rekurskommission verpflichtet, die
rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und ihrem Entscheid nur
solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt
hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von § 132
StG stets, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Der nach dem Gesetz
umfassenden Untersuchungspflicht müssen indessen aus praktischen Gründen
Schranken gesetzt sein. So ist die Rekurskommission nur insoweit zur
Untersuchung verpflichtet, als der Steuerpflichtige an der
Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde
Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmässig die
natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich
aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher
Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen
Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in
der Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel
beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die
Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts
vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987
Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der
Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder
-mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht
erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139
Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b;
BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen
beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten
sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht
zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393 = ASA 36
[1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78],
S. 512).
2.3
Der
Pflichtige hat in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet, aufgrund einer
Vereinbarung mit der D GmbH, ohne die er den Arbeitsvertrag mit der B AG nicht
hätte abschliessen können, weil beide Gesellschaften den gleichen
wirtschaftlichen Eigentümer hätten, sei er berechtigt gewesen, allfällige
Gewinne aus der Verwaltung der ausserkantonal gelegenen Liegenschaft der D GmbH
einzubehalten, und verpflichtet gewesen, etwaige Verluste dieser Gesellschaft
zu ersetzen. Im Jahr 2004 sei ein derartiger Verlust von Fr. 33'532.25
entstanden, welchen er habe abdecken müssen. Dieser Betrag gehöre zu den
abzugsfähigen Kosten für die Berufsausübung. Seine Arbeitgeberin habe ihm
nämlich rund 70 Holzbearbeitungsmaschinen übergeben mit der Auflage, damit Handel
zu treiben. Dafür sei ihm ein Salär bezahlt worden, das auch "alle
auftretenden Nebenkosten beinhaltet" habe, wie z.B. Einkauf,
Lagerraumkosten, Werbung, Versicherungen, Debitorenverluste. Es sei eine
Lagerfläche von ca. 350 m2 benötigt worden (in der fraglichen
Liegenschaft der D GmbH). Da er "die Liegenschaft auch vor Gericht und
durch Mietverträge" habe vertreten müssen, sei es notwendig gewesen, die
Geschäftsführung zu übernehmen. Tatsächlich sei diese Garantiezahlung
(Verlustübernahme) eine Lagerraummiete gewesen, die er durch seine
Bewirtschaftung habe beeinflussen können und deren Höhe unbestritten sei.
Diese Vorbringen des Pflichtigen sind lückenhaft. Sie
lassen eine Beurteilung der Frage, ob es sich beim übernommenen Verlust aus der
Bewirtschaftung der erwähnten Liegenschaft um eine zur Erzielung seines
Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B GmbH bzw. C GmbH
notwendige Aufwendung handelt, nicht zu. So hätte gerade die behauptete für
eine unselbständige Erwerbstätigkeit ungewöhnliche Regelung, ein Verlustrisiko
tragen zu müssen, einer näheren Erläuterung der Gründe bedurft, die dazu geführt
haben; die blosse Behauptung, ohne eine solche Vereinbarung wäre der Arbeitsvertrag
mit der B GmbH bzw. C GmbH nicht zustande gekommen, vermag die ungewöhnliche
Klausel nicht zu erklären. Der Pflichtige hat ausserdem in den vorinstanzlichen
Verfahren keinerlei Beweismittel für seine Sachdarstellung beigelegt oder angeboten,
weder für Existenz und Notwendigkeit der behaupteten fraglichen Vertragsvereinbarung
noch für die einzelnen Positionen der Verlustberechnung.
Die vom Pflichtigen in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zur Stützung seines Begehrens um Abzug des erwähnten
Verlusts gegebenen zusätzlichen Erläuterungen und Erklärungen sowie die mit der
Beschwerde erstmals eingereichten Unterlagen erweisen sich allesamt als
unzulässige neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, welche vom
Verwaltungsgericht wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses
nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorn E. 1.2).
Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt es bei der
unzulänglichen Sachdarstellung und beim Fehlen einschlägiger Beweismittel für
den als Berufskosten geltend gemachten Liegenschaftsbetriebsverlust. Die
dadurch bewirkte Beweislosigkeit führt zu Ungunsten des beweisbelasteten
Pflichtigen zur Annahme, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht.
Gestützt darauf ist der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl.
vorn E. 2.2 am Ende).
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
5.
Mitteilung
an …