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Entscheid

SB.2006.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00079

24. Januar 2007Deutsch10 min

(URT.2007.9755)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war im April 2004 bei der B GmbH und von Mai bis

Oktober 2004 bei der C GmbH als technischer Angestellter tätigt. Daneben

verwaltete er eine ausserkantonal gelegene Liegenschaft der D GmbH, deren

Geschäftsführer er war. Aus dieser Verwaltung ergab sich ein Verlust von

Fr. 33'532.-, den er unter den Berufsauslagen aus Nebenerwerb in Abzug

brachte. Mit Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid vom 17. März

2006 bzw. 5. Mai 2006 veranlagte das kantonale Steueramt A für die Steuerperiode

2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … Dabei liess es den Liegenschaftenverlust

von Fr. 33'532.- nicht zum Abzug zu.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies die hiergegen gerichtete

Beschwerde des Pflichtigen am 29. September 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. November 2006 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei gemäss seiner Steuererklärung, d.h.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, zu veranlagen.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung

entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

1.2

Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde

auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140

Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;

dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen

Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,

das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte

Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle

desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2; vgl. Art. 99

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999

Nr. 149).

2.

2.1

Als

Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 26

Abs. 1 DBG neben den notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte (lit. a), den notwendigen Mehrkosten für Verpflegung

ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) sowie den mit dem

Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d) die

übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c)

abgezogen. Darunter sind allgemein die zur Erzielung des Einkommens aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen zu verstehen. Das sind

sol­che Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, un­bekümmert

darum, ob sie ob­jektiv unvermeidbar gewesen sei­en. Dagegen sind Ausgaben

nicht zu berücksichtigen, die vor­wie­gend mit der allgemeinen Lebenshaltung

zusammenhängen (vgl. RB 1990 Nr. 32; Philip Funk, Der Be­griff der

Gewinnungskosten nach schwei­zerischem Einkommens­steuerrecht, St. Gallen, 1989,

S. 120 ff.). Als be­rufsnotwendig er­scheint daher nicht jede Auslage,

wel­che im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird

darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher

(wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe ei­nerseits

und der Natur der beruflichen Tätig­keit anderseits (vgl. RB 1991

Nr. 21; VGr, 6. November 1991, SB 91/0047; Philip Funk, Gewinnungskosten

als Ursache von Einkommen – Einkommen als Ursache von Ge­win­nungskosten, ASA 58,

308.

ff.).

2.2

Das

Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission wird von der Untersuchungsmaxime

beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Kommission verpflichtet,

die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und ihrem Entscheid

nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich

überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von

Art. 123 Abs. 1 DBG stets, die für eine vollständige und richtige

Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.

Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen indessen aus

praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die Rekurskommission nur

insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der Steuerpflichtige an der

Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde

Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmässig die

natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich

aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher

Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen

Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in

der Beschwerdeschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel

beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die

Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts

vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl. RB 1987

Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der

Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder

-mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht

erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von

§ 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen

Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],

S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für

derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die

behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der

in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa

BGE 92 I 393 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli

1977, ASA 46 [1977/78], S. 512).

2.3

Der

Pflichtige hat in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet, aufgrund einer

Vereinbarung mit der D GmbH, ohne die er den Arbeitsvertrag mit der B AG nicht

hätte abschliessen können, weil beide Gesellschaften den gleichen

wirtschaftlichen Eigentümer hätten, sei er berechtigt gewesen, allfällige

Gewinne aus der Verwaltung der ausserkantonal gelegenen Liegenschaft der D GmbH

einzubehalten, und verpflichtet gewesen, etwaige Verluste dieser Gesellschaft

zu ersetzen. Im Jahr 2004 sei ein derartiger Verlust von Fr. 33'532.25

entstanden, welchen er habe abdecken müssen. Dieser Betrag gehöre zu den

abzugsfähigen Kosten für die Berufsausübung. Seine Arbeitgeberin habe ihm

nämlich rund 70 Holzbearbeitungsmaschinen übergeben mit der Auflage, damit Handel

zu treiben. Dafür sei ihm ein Salär bezahlt worden, das auch "alle

auftretenden Nebenkosten beinhaltet" habe, wie z.B. Einkauf,

Lagerraumkosten, Werbung, Versicherungen, Debitorenverluste. Es sei eine

Lagerfläche von ca. 350 m2 benötigt worden (in der fraglichen

Liegenschaft der D GmbH). Da er "die Liegenschaft auch vor Gericht und

durch Mietverträge" habe vertreten müssen, sei es notwendig gewesen, die

Geschäftsführung zu übernehmen. Tatsächlich sei diese Garantiezahlung

(Verlustübernahme) eine Lagerraummiete gewesen, die er durch seine

Bewirtschaftung habe beeinflussen können und deren Höhe unbestritten sei.

Diese Vorbringen des Pflichtigen sind lückenhaft. Sie

lassen eine Beurteilung der Frage, ob es sich beim übernommenen Verlust aus der

Bewirtschaftung der erwähnten Liegenschaft um eine zur Erzielung seines

Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B GmbH bzw. C GmbH

notwendige Aufwendung handelt, nicht zu. So hätte gerade die behauptete für

eine unselbständige Erwerbstätigkeit ungewöhnliche Regelung, ein Verlustrisiko

tragen zu müssen, einer näheren Erläuterung der Gründe bedurft, die dazu geführt

haben; die blosse Behauptung, ohne eine solche Vereinbarung wäre der Arbeitsvertrag

mit der B GmbH bzw. C GmbH nicht zustande gekommen, vermag die ungewöhnliche

Klausel nicht zu erklären. Der Pflichtige hat ausserdem in den vorinstanzlichen

Verfahren keinerlei Beweismittel für seine Sachdarstellung beigelegt oder

angeboten, weder für Existenz und Notwendigkeit der behaupteten fraglichen

Vertragsvereinbarung noch für die einzelnen Positionen der Verlustberechnung.

Die vom Pflichtigen in der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zur Stützung seines Begehrens um Abzug des erwähnten

Verlusts gegebenen zusätzlichen Erläuterungen und Erklärungen sowie die mit der

Beschwerde erstmals eingereichten Unterlagen erweisen sich allesamt als

unzulässige neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, welche vom

Verwaltungsgericht wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses

nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorn E. 1.3).

Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt es bei der

unzulänglichen Sachdarstellung und beim Fehlen einschlägiger Beweismittel für

den als Berufskosten geltend gemachten Liegenschaftsbetriebsverlust. Die dadurch

bewirkte Beweislosigkeit führt zu Ungunsten des beweisbelasteten Pflichtigen

zur Annahme, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht. Gestützt

darauf ist der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. vorn E. 2.2

am Ende).

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

145.

Abs. 2 DBG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.

Mitteilung

an …