SB.2006.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00079
24. Januar 2007Deutsch10 min
(URT.2007.9755)
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Geschäftsnummer:
SB.2006.00079
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2004
Gewinnungskosten
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein aus der Verwaltung einer im Eigentum der Gesellschaft, bei welcher er Geschäftsführer war, stehenden Liegenschaft sei im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Gewinnungskosten abzugsfähig. Er hat jedoch in den vorinstanzlichen Verfahren weder rechtsgenügende Behauptungen noch Beweismittel beigebracht, welche eine Beurteilung der Frage, ob es sich beim aus der Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaft entstandenen Verlust um eine zur Erzielung seines Einkommens notwendige Aufwendung handelt. Abweisung.
Stichworte:
BEWEISLAST
GEWINNUNGSKOSTEN
LIEGENSCHAFT
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOTWENDIGE AUFWENDUNG
VERLUST
Rechtsnormen:
Art. 26 Abs. I DBG
Art. 123 DBG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 101
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2006.00079
Entscheid
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Beryl
Niedermann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch
das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war im April 2004 bei der B GmbH und von Mai bis
Oktober 2004 bei der C GmbH als technischer Angestellter tätigt. Daneben
verwaltete er eine ausserkantonal gelegene Liegenschaft der D GmbH, deren
Geschäftsführer er war. Aus dieser Verwaltung ergab sich ein Verlust von
Fr. 33'532.-, den er unter den Berufsauslagen aus Nebenerwerb in Abzug
brachte. Mit Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid vom 17. März
2006 bzw. 5. Mai 2006 veranlagte das kantonale Steueramt A für die Steuerperiode
2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … Dabei liess es den Liegenschaftenverlust
von Fr. 33'532.- nicht zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies die hiergegen gerichtete
Beschwerde des Pflichtigen am 29. September 2006 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. November 2006 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei gemäss seiner Steuererklärung, d.h.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, zu veranlagen.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
1.2
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;
dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen
Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,
das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte
Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle
desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2; vgl. Art. 99
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999
Nr. 149).
2.
2.1
Als
Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 26
Abs. 1 DBG neben den notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte (lit. a), den notwendigen Mehrkosten für Verpflegung
ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) sowie den mit dem
Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d) die
übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c)
abgezogen. Darunter sind allgemein die zur Erzielung des Einkommens aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen zu verstehen. Das sind
solche Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert
darum, ob sie objektiv unvermeidbar gewesen seien. Dagegen sind Ausgaben
nicht zu berücksichtigen, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung
zusammenhängen (vgl. RB 1990 Nr. 32; Philip Funk, Der Begriff der
Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, St. Gallen, 1989,
S. 120 ff.). Als berufsnotwendig erscheint daher nicht jede Auslage,
welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird
darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher
(wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits
und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits (vgl. RB 1991
Nr. 21; VGr, 6. November 1991, SB 91/0047; Philip Funk, Gewinnungskosten
als Ursache von Einkommen – Einkommen als Ursache von Gewinnungskosten, ASA 58,
308.
ff.).
2.2
Das
Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission wird von der Untersuchungsmaxime
beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Kommission verpflichtet,
die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und ihrem Entscheid
nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich
überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von
Art. 123 Abs. 1 DBG stets, die für eine vollständige und richtige
Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.
Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen indessen aus
praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die Rekurskommission nur
insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der Steuerpflichtige an der
Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde
Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmässig die
natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich
aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher
Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen
Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in
der Beschwerdeschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel
beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die
Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts
vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl. RB 1987
Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der
Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder
-mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht
erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von
§ 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],
S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für
derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die
behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der
in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa
BGE 92 I 393 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli
1977, ASA 46 [1977/78], S. 512).
2.3
Der
Pflichtige hat in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet, aufgrund einer
Vereinbarung mit der D GmbH, ohne die er den Arbeitsvertrag mit der B AG nicht
hätte abschliessen können, weil beide Gesellschaften den gleichen
wirtschaftlichen Eigentümer hätten, sei er berechtigt gewesen, allfällige
Gewinne aus der Verwaltung der ausserkantonal gelegenen Liegenschaft der D GmbH
einzubehalten, und verpflichtet gewesen, etwaige Verluste dieser Gesellschaft
zu ersetzen. Im Jahr 2004 sei ein derartiger Verlust von Fr. 33'532.25
entstanden, welchen er habe abdecken müssen. Dieser Betrag gehöre zu den
abzugsfähigen Kosten für die Berufsausübung. Seine Arbeitgeberin habe ihm
nämlich rund 70 Holzbearbeitungsmaschinen übergeben mit der Auflage, damit Handel
zu treiben. Dafür sei ihm ein Salär bezahlt worden, das auch "alle
auftretenden Nebenkosten beinhaltet" habe, wie z.B. Einkauf,
Lagerraumkosten, Werbung, Versicherungen, Debitorenverluste. Es sei eine
Lagerfläche von ca. 350 m2 benötigt worden (in der fraglichen
Liegenschaft der D GmbH). Da er "die Liegenschaft auch vor Gericht und
durch Mietverträge" habe vertreten müssen, sei es notwendig gewesen, die
Geschäftsführung zu übernehmen. Tatsächlich sei diese Garantiezahlung
(Verlustübernahme) eine Lagerraummiete gewesen, die er durch seine
Bewirtschaftung habe beeinflussen können und deren Höhe unbestritten sei.
Diese Vorbringen des Pflichtigen sind lückenhaft. Sie
lassen eine Beurteilung der Frage, ob es sich beim übernommenen Verlust aus der
Bewirtschaftung der erwähnten Liegenschaft um eine zur Erzielung seines
Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B GmbH bzw. C GmbH
notwendige Aufwendung handelt, nicht zu. So hätte gerade die behauptete für
eine unselbständige Erwerbstätigkeit ungewöhnliche Regelung, ein Verlustrisiko
tragen zu müssen, einer näheren Erläuterung der Gründe bedurft, die dazu geführt
haben; die blosse Behauptung, ohne eine solche Vereinbarung wäre der Arbeitsvertrag
mit der B GmbH bzw. C GmbH nicht zustande gekommen, vermag die ungewöhnliche
Klausel nicht zu erklären. Der Pflichtige hat ausserdem in den vorinstanzlichen
Verfahren keinerlei Beweismittel für seine Sachdarstellung beigelegt oder
angeboten, weder für Existenz und Notwendigkeit der behaupteten fraglichen
Vertragsvereinbarung noch für die einzelnen Positionen der Verlustberechnung.
Die vom Pflichtigen in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zur Stützung seines Begehrens um Abzug des erwähnten
Verlusts gegebenen zusätzlichen Erläuterungen und Erklärungen sowie die mit der
Beschwerde erstmals eingereichten Unterlagen erweisen sich allesamt als
unzulässige neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, welche vom
Verwaltungsgericht wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses
nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorn E. 1.3).
Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt es bei der
unzulänglichen Sachdarstellung und beim Fehlen einschlägiger Beweismittel für
den als Berufskosten geltend gemachten Liegenschaftsbetriebsverlust. Die dadurch
bewirkte Beweislosigkeit führt zu Ungunsten des beweisbelasteten Pflichtigen
zur Annahme, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht. Gestützt
darauf ist der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. vorn E. 2.2
am Ende).
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
145.
Abs. 2 DBG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 350.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung
an …