SB.2006.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00082
24. Januar 2007Deutsch3 min
(URT.2007.9764)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2006.00082
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.03.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuererlass
Anfechtung eines Entscheids betreffend Steuererlass
Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sondern ergehen letztinstanzlich. Nichteintreten.
Stichworte:
ERLASS
STEUERERLASS
ÜBRIGE SPEZIALSTEUERN
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 185 Abs. III StG
§ 186 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2006.00082
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina
Bärtschi.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt X, vertreten durch das Steueramt der Stadt
X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass,
zieht
der Einzelrichter in Erwägung:
Sachverhalt
1.
1.1 Das
Steueramt der Stadt X lehnte mit Verfügung vom 23. August 2006 das Gesuch von
A und B um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 im Betrag von Fr. …
ab.
Die Finanzdirektion wies den hiergegen gerichteten Rekurs des
Ehepaars am 31. Oktober 2006 ab.
1.2 Mit
Beschwerde vom 28. November 2006 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei "eine neue
Beurteilung des Gesuches vorzunehmen, gemäss geltendem Bundesrecht". Zudem
verlangten sie eine Parteientschädigung.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Am 10. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Nr. 1
unaufgefordert dem Gericht weitere Unterlagen ein.
Erwägungen
2.
Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den
Steuererlass können laut § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nicht an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden; sie ergehen letztinstanzlich. Ausschliesslich Entscheide
der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und
Vermögenssteuern sind (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar
(§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213
StG).
Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das
Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über die angefochtene Verfügung der
Finanzdirektion betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 der
Beschwerdeführenden zu befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …