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Entscheid

SB.2006.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00082

24. Januar 2007Deutsch3 min

(URT.2007.9764)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1.

1.1 Das

Steueramt der Stadt X lehnte mit Verfügung vom 23. August 2006 das Gesuch von

A und B um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 im Betrag von Fr. …

ab.

Die Finanzdirektion wies den hiergegen gerichteten Rekurs des

Ehepaars am 31. Oktober 2006 ab.

1.2 Mit

Beschwerde vom 28. November 2006 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht,

die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei "eine neue

Beurteilung des Gesuches vorzunehmen, gemäss geltendem Bundesrecht". Zudem

verlangten sie eine Parteientschädigung.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Am 10. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Nr. 1

unaufgefordert dem Gericht weitere Unterlagen ein.

Erwägungen

2.

Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den

Steuererlass können laut § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nicht an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden; sie ergehen letztinstanzlich. Ausschliesslich Entscheide

der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und

Vermögenssteuern sind (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar

(§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213

StG).

Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das

Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über die angefochtene Verfügung der

Finanzdirektion betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 der

Beschwerdeführenden zu befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu­treten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …