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Entscheid

SB.2007.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00011

28. März 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10294)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A deklarierte in den Steuererklärungen 2000 und 2001 unter

den Vermögenswerten 75 Aktien der B AG, deren einziges Aktivum die mit

einem Baurecht belastete Liegenschaft Kat.Nr. 01, C-Strasse 02 in X,

ist. Der Wert der Aktien setzte A für beide Steuerjahre auf Fr. … fest, wobei

sie den Pauschalabzug für Inhaber einer Minderheitsbeteiligung geltend machte.

In Abweichung von den Steuererklärungen bewertete der Steuerkommissär die

Aktien nach Abzug der Minderheitenpauschale für die Steuerperiode 2000 mit Fr. …

pro Aktie bzw. Fr. … insgesamt und für die Steuerperiode 2001 mit Fr. …

pro Aktie bzw. Fr. … insgesamt. Auf dieser Grundlage schätzte er die

Pflichtige am 2. Dezember 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(Steuerjahr 2000) bzw. … (Steuerjahr 2001) und abweichend von den

Steuererklärungen mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Steuerjahr

2000) bzw. … (Steuerjahr 2001) ein.

Die dagegen gerichtete Einsprache, worin A den Wert pro

Aktie für die Steuerperiode 2000 mit Fr. … und für die Steuerperiode 2001

mit Fr. …beantragte, wies das kantonale Steueramt am 19. November

2004 ab.

II.

Am 7. Januar 2005 erhob A gegen den

Einspracheentscheid Rekurs. Am 4. Januar 2006 ordnete die

Steuerrekurskommission III ein Gutachten zur Schätzung des Verkehrswerts der

Liegenschaft C-Strasse 02 in X, per 31. Dezember 2000 bzw. per 31. Dezember

2001 an und beauftragte dazu am 16. Januar 2006 D, dipl.

Immobilientreuhänder, E AG, F-Strasse 03 in G. Nach Durchführung

eines Augenscheins erstattete der Experte das Gutachten am 1./2. Mai 2006,

worin er den Verkehrswert für das Jahr 2000 auf Fr. … und für das Jahr

2001 auf Fr. … schätzte. Sowohl das kantonale Steueramt als auch die

Pflichtige erklärten sich mit den Verkehrswerten als einverstanden. Aufgrund

dieser Werte errechnete die Steuerrekurskommission III den Aktienwert für die

Steuerperiode 2000 auf Fr. … und für 2001 auf Fr. …, wobei sie bei

der Berechnung jeweils den Abzug der Minderheitenpauschale gewährte. Gestützt

auf diese Berechnung hiess der Einzelrichter den Rekurs teilweise gut und schätzte

A mit einem unveränderten steuerbaren Einkommen von Fr. … (Steuerperiode

2000) bzw. Fr. … (Steuerperiode 2001) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(Steuerperiode 2000) bzw. … (Steuerperiode 2001) ein.

III.

Am 2. Februar 2007 gelangte das kantonale Steueramt

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem es beantragte, der Entscheid der

Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und für

die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Zur Begründung führte das

kantonale Steueramt aus, der Pauschalabzug sei aufgrund der angemessenen

Rendite der B AG von der Steuerrekurskommission zu Unrecht gewährt worden.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss A auf Abweisung der Beschwerde. Ferner verlangte sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die

Einzelrichterin zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Diese Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid

geschützt (BGE 131 II 548).

2.

2.1

Der

Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1

StG). Laut § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert

berechnet. Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei eine

"technisch-" bzw. "rechtlich- objektive" und nicht eine

"subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise (RB 1989 Nr. 26).

2.2

Bei der

Verkehrswertschätzung nicht kotierter Wertpapiere folgt die Einschätzungspraxis

der Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren

ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, deren Ausgabe 1995 (mit Änderungen per 1. Januar

1999; Zürcher Steuerbuch I A Nr. 22/205; Kurzzitat: Wegleitung) hier massgebend

ist. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs

dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis erkennt denn

auch, dass im Einzelfall eine von der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung

abweichende Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 4. November

1987, StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1998, StE 1999 B

52.41

Nr. 2).

2.3

Bei

Immobilien-Gesellschaften gilt der Substanzwert als Unternehmenswert (Wegleitung

Rz. 50). Unüberbaute und überbaute Grundstücke von

Immobilien-Gesellschaften werden zum Verkehrswert bewertet; wenn dieser nicht

bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert,

jedoch mindestens zum Buchwert. Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum

Ertragswert bewertet werden, beträgt der Abzug für latente Steuern 20%

(Wegleitung Rz. 51 in Verbindung mit Rz. 38).

2.4

Dem

beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung

und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten

Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Vinkulierung) wird pauschal mit

einem Abzug von 30% auf dem Steuerwert Rechnung getragen (Wegleitung Rz. 71 ff.,

auch zum Folgenden). Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so

hat er keinen Anspruch auf diesen Abzug. Eine Dividende ist dann angemessen,

wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete Rendite mindestens 60% des für

die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens herangezogenen

Kapitalisierungszinsfusses erreicht, wobei für die Berechnung der Rendite auf

die in den zwei Jahren vor dem massgebenden Bewertungsstichtag bezahlten

Dividenden abgestellt wird (Rz. 73).

3.

3.1

Vor

Rekurskommission war umstritten, ob die Festlegung des Verkehrswerts der B AG

nach der Formelwertmethode angemessen sei. Da die Liegenschaft Kat.Nr. 01

für die Steuerperioden 2000 und 2001 das einzige Aktivum in der Gesellschaft

war, holte die Rekurskommission ein amtliches Gutachten über den Verkehrswert

der Liegenschaft ein. Der beauftragte Experte errechnete einen Verkehrswert der

Liegenschaft von Fr…. für die Steuerperiode 2000 und Fr. … für die

Steuerperiode 2001. Diese Werte blieben unbestritten. Das Gutachten ist – wie

bereits die Rekurskommission zu Recht festgestellt hat – nicht zu beanstanden.

Dem Experten steht die nötige Unbefangenheit und Kompetenz zu. Ferner erweist

sich das Gutachten als vollständig, klar, gehörig begründet, widerspruchslos

und ist methodisch überzeugend. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der

Rekurskommission verwiesen werden (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976, GVG). Auf dieser Grundlage errechnete die Vorinstanz

einen Aktienwert von Fr. … bzw. Fr. ….

3.2

Im

vorliegenden Verfahren liegt im Streit, ob die Rekurskommission die Pauschale

für Inhaber einer Minderheitsbeteiligung von 30% zu Recht gewährt hat. Unbestritten

ist, dass die Pflichtige nur 75 Aktien und damit eine Minderheitsbeteiligung an

der B AG besitzt. Ebenfalls nicht strittig ist, dass sie in den

massgebenden Steuerjahren 1999 und 2000 jeweils eine Dividende von Fr. …

pro Aktie erhalten hat. Das kantonale Steueramt macht nunmehr geltend, aufgrund

der von der Steuerrekurskommission festgestellten tieferen Verkehrswerte der

Aktien resultiere eine angemessene Rendite, weshalb im vorliegenden Fall die

Voraussetzungen für den Pauschalabzug nicht mehr erfüllt seien. Die vom kantonalen

Steueramt vorgenommene Berechnung erweist sich als zutreffend. Für das

Steuerjahr 2000 ergibt sich aufgrund eines Aktienwerts von Fr. … und einer

Dividende von Fr. … eine Rendite von 4.026% und im Steuerjahr 2001

errechnet sich bei einem Aktienwert von Fr. … und einer Dividende von Fr. …

ein solche von 4.167%. Diese Renditen übersteigen 60% des für die Ermittlung

des Ertragswerts des Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses.

Der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss per 31. Dezember 2000 bzw. 2001

betrug gemäss Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung 6%.

3.3

Was die

Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie macht nicht

substanziiert geltend, sie würde aufgrund ihres unbestritten gebliebenen

fehlenden Einflusses auf die Geschäftsleitung und die Beschlüsse der

Generalversammlung eine ungenügende bzw. nicht angemessene Dividende erhalten.

Im Gegenteil sei die Rendite der Aktien aufgrund der hohen Baurechtszinsen hoch.

Fliesst der Beschwerdeführerin jedoch eine angemessene Dividende zu, so ist sie

im Vergleich zu den Mehrheitsaktionären trotz fehlendem Einfluss auf die

Beschlüsse der Generalversammlung nicht schlechter gestellt. Die Beschwerdegegnerin

setzt sich denn auch nicht näher mit dem vom kantonalen Steueramt

herangezogenen Kapitalisierungszinsfuss von 6% auseinander. Sie macht indessen

sinngemäss geltend, die 60%-Schwelle sei im vorliegenden Fall nicht

sachgerecht. Da jedoch den infolge der kurzen Baurechtsdauer hohen

Baurechtszinsen bereits in der Verkehrswertschätzung des Grundstücks Rechnung

getragen wurde, indem der Landwert im Verhältnis zum Verkehrswert der

Gesamtliegenschaft nach dem Ablauf des Baurechtsvertrags beurteilt wurde,

führte dies insgesamt zu einem tieferen Verkehrswert des Grundstücks und damit

der Aktien. Wenn der so ermittelte tiefere Verkehrswert insgesamt zu einer

höheren Rendite der Aktien führt, besteht kein Grund von dem in der Wegleitung

generell festgesetzten Schwellenwert von 60% abzuweichen. Im Weiteren ist weder

aus ihrer Sachdarstellung noch aus den Akten ersichtlich, weshalb die Aktien

vinkuliert sein sollten. Dass die Aktien allenfalls durch den Umstand der

kurzen Baurechtsdauer von 30 Jahren nur beschränkt eine höhere Rendite abwerfen

und damit allenfalls erschwert verkäuflich sind, beschlägt den Verkehrswert der

Aktien. Inwiefern indessen diese allenfalls erschwerte Verkäuflichkeit den Verkehrswert

der Aktien mindern soll, wird nicht substanziiert dargelegt. Was die

Beschwerdegegnerin im Weiteren vorbringt, betrifft nicht die Frage der angemessenen

Rendite der Aktien, sondern den Verkehrswert der baurechtsbelasteten Liegenschaft.

Dieser wurde von der Rekurskommission aufgrund des eingeholten und unbestritten

gebliebenen Gutachtens zu Recht auf Fr. … bzw. Fr. … festgesetzt.

Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin ist für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und für

die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit 153 Abs. 4

StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird für die Steuerperiode

2000.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … und für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…