SB.2007.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00011
28. März 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10294)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2007.00011
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 31. Oktober 2007
Mitwirkend: Einzelrichterin Leana Isler,
Gerichtssekretärin
Tamara Nüssle.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch die H AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2000 - 2001,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A deklarierte in den Steuererklärungen 2000 und 2001 unter
den Vermögenswerten 75 Aktien der B AG, deren einziges Aktivum die mit
einem Baurecht belastete Liegenschaft Kat.Nr. 01, C-Strasse 02 in X,
ist. Der Wert der Aktien setzte A für beide Steuerjahre auf Fr. … fest, wobei
sie den Pauschalabzug für Inhaber einer Minderheitsbeteiligung geltend machte.
In Abweichung von den Steuererklärungen bewertete der Steuerkommissär die
Aktien nach Abzug der Minderheitenpauschale für die Steuerperiode 2000 mit Fr. …
pro Aktie bzw. Fr. … insgesamt und für die Steuerperiode 2001 mit Fr. …
pro Aktie bzw. Fr. … insgesamt. Auf dieser Grundlage schätzte er die
Pflichtige am 2. Dezember 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(Steuerjahr 2000) bzw. … (Steuerjahr 2001) und abweichend von den
Steuererklärungen mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Steuerjahr
2000) bzw. … (Steuerjahr 2001) ein.
Die dagegen gerichtete Einsprache, worin A den Wert pro
Aktie für die Steuerperiode 2000 mit Fr. … und für die Steuerperiode 2001
mit Fr. …beantragte, wies das kantonale Steueramt am 19. November
2004 ab.
II.
Am 7. Januar 2005 erhob A gegen den
Einspracheentscheid Rekurs. Am 4. Januar 2006 ordnete die
Steuerrekurskommission III ein Gutachten zur Schätzung des Verkehrswerts der
Liegenschaft C-Strasse 02 in X, per 31. Dezember 2000 bzw. per 31. Dezember
2001 an und beauftragte dazu am 16. Januar 2006 D, dipl.
Immobilientreuhänder, E AG, F-Strasse 03 in G. Nach Durchführung
eines Augenscheins erstattete der Experte das Gutachten am 1./2. Mai 2006,
worin er den Verkehrswert für das Jahr 2000 auf Fr. … und für das Jahr
2001 auf Fr. … schätzte. Sowohl das kantonale Steueramt als auch die
Pflichtige erklärten sich mit den Verkehrswerten als einverstanden. Aufgrund
dieser Werte errechnete die Steuerrekurskommission III den Aktienwert für die
Steuerperiode 2000 auf Fr. … und für 2001 auf Fr. …, wobei sie bei
der Berechnung jeweils den Abzug der Minderheitenpauschale gewährte. Gestützt
auf diese Berechnung hiess der Einzelrichter den Rekurs teilweise gut und schätzte
A mit einem unveränderten steuerbaren Einkommen von Fr. … (Steuerperiode
2000) bzw. Fr. … (Steuerperiode 2001) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(Steuerperiode 2000) bzw. … (Steuerperiode 2001) ein.
III.
Am 2. Februar 2007 gelangte das kantonale Steueramt
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem es beantragte, der Entscheid der
Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und für
die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Zur Begründung führte das
kantonale Steueramt aus, der Pauschalabzug sei aufgrund der angemessenen
Rendite der B AG von der Steuerrekurskommission zu Unrecht gewährt worden.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss A auf Abweisung der Beschwerde. Ferner verlangte sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die
Einzelrichterin zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Diese Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid
geschützt (BGE 131 II 548).
2.
2.1
Der
Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1
StG). Laut § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert
berechnet. Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei eine
"technisch-" bzw. "rechtlich- objektive" und nicht eine
"subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise (RB 1989 Nr. 26).
2.2
Bei der
Verkehrswertschätzung nicht kotierter Wertpapiere folgt die Einschätzungspraxis
der Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren
ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, deren Ausgabe 1995 (mit Änderungen per 1. Januar
1999; Zürcher Steuerbuch I A Nr. 22/205; Kurzzitat: Wegleitung) hier massgebend
ist. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs
dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis erkennt denn
auch, dass im Einzelfall eine von der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung
abweichende Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 4. November
1987, StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1998, StE 1999 B
52.41
Nr. 2).
2.3
Bei
Immobilien-Gesellschaften gilt der Substanzwert als Unternehmenswert (Wegleitung
Rz. 50). Unüberbaute und überbaute Grundstücke von
Immobilien-Gesellschaften werden zum Verkehrswert bewertet; wenn dieser nicht
bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert,
jedoch mindestens zum Buchwert. Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum
Ertragswert bewertet werden, beträgt der Abzug für latente Steuern 20%
(Wegleitung Rz. 51 in Verbindung mit Rz. 38).
2.4
Dem
beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung
und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten
Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Vinkulierung) wird pauschal mit
einem Abzug von 30% auf dem Steuerwert Rechnung getragen (Wegleitung Rz. 71 ff.,
auch zum Folgenden). Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so
hat er keinen Anspruch auf diesen Abzug. Eine Dividende ist dann angemessen,
wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete Rendite mindestens 60% des für
die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens herangezogenen
Kapitalisierungszinsfusses erreicht, wobei für die Berechnung der Rendite auf
die in den zwei Jahren vor dem massgebenden Bewertungsstichtag bezahlten
Dividenden abgestellt wird (Rz. 73).
3.
3.1
Vor
Rekurskommission war umstritten, ob die Festlegung des Verkehrswerts der B AG
nach der Formelwertmethode angemessen sei. Da die Liegenschaft Kat.Nr. 01
für die Steuerperioden 2000 und 2001 das einzige Aktivum in der Gesellschaft
war, holte die Rekurskommission ein amtliches Gutachten über den Verkehrswert
der Liegenschaft ein. Der beauftragte Experte errechnete einen Verkehrswert der
Liegenschaft von Fr…. für die Steuerperiode 2000 und Fr. … für die
Steuerperiode 2001. Diese Werte blieben unbestritten. Das Gutachten ist – wie
bereits die Rekurskommission zu Recht festgestellt hat – nicht zu beanstanden.
Dem Experten steht die nötige Unbefangenheit und Kompetenz zu. Ferner erweist
sich das Gutachten als vollständig, klar, gehörig begründet, widerspruchslos
und ist methodisch überzeugend. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der
Rekurskommission verwiesen werden (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976, GVG). Auf dieser Grundlage errechnete die Vorinstanz
einen Aktienwert von Fr. … bzw. Fr. ….
3.2
Im
vorliegenden Verfahren liegt im Streit, ob die Rekurskommission die Pauschale
für Inhaber einer Minderheitsbeteiligung von 30% zu Recht gewährt hat. Unbestritten
ist, dass die Pflichtige nur 75 Aktien und damit eine Minderheitsbeteiligung an
der B AG besitzt. Ebenfalls nicht strittig ist, dass sie in den
massgebenden Steuerjahren 1999 und 2000 jeweils eine Dividende von Fr. …
pro Aktie erhalten hat. Das kantonale Steueramt macht nunmehr geltend, aufgrund
der von der Steuerrekurskommission festgestellten tieferen Verkehrswerte der
Aktien resultiere eine angemessene Rendite, weshalb im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für den Pauschalabzug nicht mehr erfüllt seien. Die vom kantonalen
Steueramt vorgenommene Berechnung erweist sich als zutreffend. Für das
Steuerjahr 2000 ergibt sich aufgrund eines Aktienwerts von Fr. … und einer
Dividende von Fr. … eine Rendite von 4.026% und im Steuerjahr 2001
errechnet sich bei einem Aktienwert von Fr. … und einer Dividende von Fr. …
ein solche von 4.167%. Diese Renditen übersteigen 60% des für die Ermittlung
des Ertragswerts des Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses.
Der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss per 31. Dezember 2000 bzw. 2001
betrug gemäss Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung 6%.
3.3
Was die
Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie macht nicht
substanziiert geltend, sie würde aufgrund ihres unbestritten gebliebenen
fehlenden Einflusses auf die Geschäftsleitung und die Beschlüsse der
Generalversammlung eine ungenügende bzw. nicht angemessene Dividende erhalten.
Im Gegenteil sei die Rendite der Aktien aufgrund der hohen Baurechtszinsen hoch.
Fliesst der Beschwerdeführerin jedoch eine angemessene Dividende zu, so ist sie
im Vergleich zu den Mehrheitsaktionären trotz fehlendem Einfluss auf die
Beschlüsse der Generalversammlung nicht schlechter gestellt. Die Beschwerdegegnerin
setzt sich denn auch nicht näher mit dem vom kantonalen Steueramt
herangezogenen Kapitalisierungszinsfuss von 6% auseinander. Sie macht indessen
sinngemäss geltend, die 60%-Schwelle sei im vorliegenden Fall nicht
sachgerecht. Da jedoch den infolge der kurzen Baurechtsdauer hohen
Baurechtszinsen bereits in der Verkehrswertschätzung des Grundstücks Rechnung
getragen wurde, indem der Landwert im Verhältnis zum Verkehrswert der
Gesamtliegenschaft nach dem Ablauf des Baurechtsvertrags beurteilt wurde,
führte dies insgesamt zu einem tieferen Verkehrswert des Grundstücks und damit
der Aktien. Wenn der so ermittelte tiefere Verkehrswert insgesamt zu einer
höheren Rendite der Aktien führt, besteht kein Grund von dem in der Wegleitung
generell festgesetzten Schwellenwert von 60% abzuweichen. Im Weiteren ist weder
aus ihrer Sachdarstellung noch aus den Akten ersichtlich, weshalb die Aktien
vinkuliert sein sollten. Dass die Aktien allenfalls durch den Umstand der
kurzen Baurechtsdauer von 30 Jahren nur beschränkt eine höhere Rendite abwerfen
und damit allenfalls erschwert verkäuflich sind, beschlägt den Verkehrswert der
Aktien. Inwiefern indessen diese allenfalls erschwerte Verkäuflichkeit den Verkehrswert
der Aktien mindern soll, wird nicht substanziiert dargelegt. Was die
Beschwerdegegnerin im Weiteren vorbringt, betrifft nicht die Frage der angemessenen
Rendite der Aktien, sondern den Verkehrswert der baurechtsbelasteten Liegenschaft.
Dieser wurde von der Rekurskommission aufgrund des eingeholten und unbestritten
gebliebenen Gutachtens zu Recht auf Fr. … bzw. Fr. … festgesetzt.
Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Beschwerdegegnerin ist für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und für
die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit 153 Abs. 4
StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird für die Steuerperiode
2000.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … und für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…