SB.2007.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00016
14. März 2007Deutsch4 min
(URT.2007.9836)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.03.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2003
Anfechtbarkeit von prozessleitenden Zwischenverfügungen
Prozessleitende Zwischenverfügungen der Steuerrekurskommission sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Sie sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind. Bei der umstrittenen Beweisauflageverfügung der Rekurskommission betreffend den Verkehrswert einer Liegenschaft handelt es sich um eine prozessleitende Zwischenverfügung, welche nicht mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden und demzufolge nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Nichteintreten.
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
BESCHWERDEVERFAHREN
BEWEISAUFLAGE
NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL
PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 153 Abs. I StG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 82 S. 167
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00016
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina
Bärtschi.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2003,
zieht
der Einzelrichter in Erwägung:
Sachverhalt
1.
1.1 Die
Eheleute A und B erhoben am 10. November 2006 Rekurs gegen den Einspracheentscheid
des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2006 betreffend die Steuerperiode
2003.
Am 31. Januar 2007 verfügte der Einzelrichter der
Steuerrekurskommission III, den Pflichtigen werde der Beweis auferlegt, dass
der Verkehrswert der streitbetroffenen Liegenschaft in X per 2003, wie von
ihnen geltend gemacht, weniger als der veranlagte Vermögenssteuerwert von
Fr. … betragen habe. Er setzte ihnen eine Frist bis 2. März 2007 an,
um die entsprechenden Beweismittel einzureichen bzw. zu nennen.
1.2 Die
Pflichtigen gelangten hiergegen am 22. Februar 2007 mit einer als
"Einsprache" bezeichneten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem
sie sinngemäss beantragten, es sei die einzelrichterliche Verfügung aufzuheben
und es habe das kantonale Steueramt den Verkehrswert unter Berücksichtigung des
damaligen Erwerbspreises oder der Handänderungen der Jahre 2001/2002
festzustellen.
Das Verwaltungsgericht zog die Rekursakten bei.
Erwägungen
2.
Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen gegen den
Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten (Einzelrichters),
worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sachentscheid oder ein
Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Verfügungen der
Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar,
sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden
Entscheid. Prozessleitende Zwischenverfügungen sind nur ausnahmsweise
selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit
einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu
behebenden Nachteil verbunden sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001
B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).
Die Beweisauflage des Einzelrichters der
Steuerrekurskommission III vom 31. Januar 2007 ist eine
prozessleitende Zwischenverfügung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Sie ist
nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil verbunden ist. Denn die von den Pflichtigen erhobenen
Beanstandungen hinsichtlich der Beweisauflage können ohne weiteres mit Beschwerde
gegen den Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht
gerügt werden und würde bei einer Gutheissung der Beschwerde die Vorinstanz
angewiesen, für eine gesetzmässige Untersuchung und Einschätzung zu sorgen.
Somit ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 350.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
4.
Gegen diese Verfügung kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung an …