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Entscheid

SB.2007.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00016

14. März 2007Deutsch4 min

(URT.2007.9836)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1.

1.1 Die

Eheleute A und B erhoben am 10. November 2006 Rekurs gegen den Einspracheentscheid

des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2006 betreffend die Steu­erperiode

2003.

Am 31. Januar 2007 verfügte der Einzelrichter der

Steuerrekurskommission III, den Pflichtigen werde der Beweis auferlegt, dass

der Verkehrswert der streitbetroffenen Liegenschaft in X per 2003, wie von

ihnen geltend gemacht, weniger als der veranlagte Vermögenssteuerwert von

Fr. … betragen habe. Er setzte ihnen eine Frist bis 2. März 2007 an,

um die entsprechenden Beweismittel einzureichen bzw. zu nennen.

1.2 Die

Pflichtigen gelangten hiergegen am 22. Februar 2007 mit einer als

"Einsprache" bezeichneten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem

sie sinngemäss beantragten, es sei die einzelrichterliche Verfügung aufzuheben

und es habe das kantonale Steueramt den Verkehrswert unter Berücksichtigung des

damaligen Erwerbspreises oder der Handänderungen der Jahre 2001/2002

festzustellen.

Das Verwaltungsgericht zog die Rekursakten bei.

Erwägungen

2.

Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen gegen den

Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten (Einzelrichters),

worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sachentscheid oder ein

Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Verfügungen der

Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar,

sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden

Entscheid. Prozessleitende Zwischenverfügungen sind nur ausnahmsweise

selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit

einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu

behebenden Nachteil verbunden sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001

B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).

Die Beweisauflage des Einzelrichters der

Steuerrekurskommission III vom 31. Januar 2007 ist eine

prozessleitende Zwischenverfügung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Sie ist

nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wieder

gutzumachenden Nachteil verbunden ist. Denn die von den Pflichtigen erhobenen

Beanstandungen hinsichtlich der Beweisauflage können ohne weiteres mit Beschwerde

gegen den Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht

gerügt werden und würde bei einer Gutheissung der Beschwerde die Vorinstanz

angewiesen, für eine gesetzmässige Untersuchung und Einschätzung zu sorgen.

Somit ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 350.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

4.

Gegen diese Verfügung kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.

Mitteilung an …