SB.2007.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00017
22. August 2007Deutsch7 min
(URT.2007.10131)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2007.00017
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.08.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerausweis
(Parteientschädigung)
Da es sich beim Verfahren um die Ausstellung eines Steuerausweises bei Datensperre vor dem Steueramt um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren handelt, besteht gemäss § 17 Abs. 1 VRG kein Anspruch auf Parteientschädigung. § 17 Abs. 3 VRG stellt im Verhältnis zu § 17 Abs. 1 und 2 VRG nicht eine alternative Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung dar. Während allein die Absätze 1 und 2 die Voraussetzungen, wann eine Parteientschädigung zuerkannt werden kann, statuieren, regelt Absatz 3 nur den Fall, wer verpflichtet ist, die Vergütung zu entrichten, wenn private Parteien mit gegensätzlichen Begehren einander gegenüberstehen. Die verlangte Parteientschädigung lässt sich somit mangels Rekurs- oder Beschwerdeverfahren auch nicht aus § 17 Abs. 3 VRG ableiten. Abweisung.
Stichworte:
DATENSPERRE
ERSTINSTANZLICH
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PRIVATE
STELLUNGNAHME
STEUERAUSWEIS
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Rechtsnormen:
§ 122 StG
§ 142 Abs. II StG
§ 152 StG
§ 17 Abs. III VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 6 S. 57
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00017
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Tamara Nüssle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
D AG, vertreten
durch E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerausweis
(Parteientschädigung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Steueramt der Stadt X wies am 8. November 2006 ein
Gesuch der D AG um Ausstellung eines Steuerausweises über A und B gestützt auf § 122
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ab. Dabei wurde diesen keine
Parteientschädigung zugesprochen, da vorliegende Streitfrage keine besonders
aufwändige Stellungnahme erfordert hätte (§ 17 Abs. 2 lit. a e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B am 8. Dezember
2006.
an die Finanzdirektion mit dem Hauptantrag, es sei ihnen eine
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Am 6.
Februar 2007 wies die Finanzdirektion den Rekurs ab. Sie kam ebenfalls zum
Schluss, dass der D AG nicht angelastet werden könne, dass A und B einen unverhältnismässigen
Aufwand betrieben hätten, um ihren Standpunkt darzulegen. Die Voraussetzungen
für die Zusprechung einer Parteientschädigung seien damit nicht erfüllt.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 27. Februar 2007 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei ihnen eine Parteientschädigung
für das Verfahren vor dem verfahrensbeteiligten Amt sowie für das
Rekursverfahren zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden legten wiederholt dar, weshalb ihr
Aufwand für die Stellungnahme gerechtfertigt gewesen sei. Zudem beriefen sie
sich auf § 17 Abs. 3 VRG.
Während das Steueramt der Stadt X auf eine Stellungnahme
verzichtete, beantragten sowohl die D AG als auch die Finanzdirektion die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 122 Abs. 1 StG stellen die Gemeindesteuerämter
gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den
steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter
rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus.
Sind die Daten im Steuerregister gesperrt (§ 122 Abs. 2 StG in Verbindung
mit § 11 des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993), kann ein Steuerausweis
nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass
die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem
Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von
der gesuchstellenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die
Finanzdirektion weitergezogen werden (§ 122 Abs. 3 StG). Im Steuergesetz
fehlt eine ausdrückliche Grundlage für den Weiterzug des Rekursentscheids der
Finanzdirektion über den Steuerausweis ans Verwaltungsgericht. Der
Rekursentscheid ist jedoch gestützt auf § 19b VRG in Verbindung mit § 43
VRG e contrario trotzdem anschliessend mittels Beschwerde beim
Verwaltungsgericht anfechtbar (ABl 2004, 825; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 122 N. 8). Ist die Beschwerde in der Hauptsache
zulässig, kann sie sich – wie hier – auch nur gegen die Nebenfolgen richten.
Streitig ist vorliegend, ob dem beschwerdeführenden Ehepaar als obsiegender
Partei im Verfahren vor dem Steueramt betreffend die Ausstellung eines
Steuerausweises trotz Datensperre (§ 122 Abs. 3 StG) eine Parteientschädigung
zusteht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1
Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden Partei
eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Ein solcher lässt sich auch
nicht unmittelbar aus der Bundesverfassung ableiten (BGr, 11. Juli 2002 = Pra
2002.
Nr. 186). Vielmehr ist eine Parteientschädigung nur dann geschuldet, wenn
dieser Anspruch gesetzlich vorgesehen ist (BGE 104 Ia 9). Im zürcherischen
Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren entscheidet sich somit
grundsätzlich aufgrund von § 17 VRG, ob und in welchem Umfang eine
Vergütung geschuldet ist.
§ 17 Abs. 1 VRG schliesst die Zusprechung einer
Parteientschädigung im Verfahren vor Verwaltungsbehörden generell aus. § 17
Abs. 2 VRG hält sodann fest, dass im "Rekursverfahren und im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht" die unterliegende Partei unter den in lit. a oder
b von § 17 Abs. 2 VRG festgehaltenen Bedingungen zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe des obsiegenden Gegners verpflichtet werden
kann. Aufgrund der Gesetzessystematik und des Gesetzeswortlauts ist somit ein
Anspruch auf Parteientschädigung in allen Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu
verneinen, soweit es sich nicht um ein Rekurs- oder verwaltungsgerichtliches
Verfahren handelt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 23) oder eine ausdrückliche spezialgesetzliche Grundlage für das
erstinstanzliche Verfahren gegeben ist (vgl. dazu E. 2.2).
Da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Verfahren vor
dem Steueramt unstreitig um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, d.h.
weder um ein Rekurs- noch um ein Beschwerdeverfahren handelt, besteht gemäss § 17
Abs. 1 VRG kein Anspruch auf Parteientschädigung. Unter diesen Umständen
erübrigt es sich, darüber zu befinden, ob die (weiteren) Voraussetzungen gemäss
§ 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt wären.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt § 17
Abs. 3 VRG im Verhältnis zu § 17 Abs. 1 und 2 VRG nicht eine alternative
Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung dar. § 17 Abs. 3 VRG
schreibt vor, dass wenn sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen
Begehren gegenüberstehen, die Entschädigung in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt wird. Während allein die Absätze 1 und 2 die Voraussetzungen, wann
eine Parteientschädigung zuerkannt werden kann, statuieren, regelt Absatz 3 nur
den Fall, wer verpflichtet ist, die Vergütung zu entrichten, wenn
private Parteien mit gegensätzlichen Begehren einander gegenüberstehen (VGr,
14.
März 1997, VB.97.00003). Die verlangte Parteientschädigung lässt sich somit
mangels Rekurs- oder Beschwerdeverfahren auch nicht aus § 17 Abs. 3 VRG
ableiten.
2.2
Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Verfahren um die Erteilung eines Steuerausweises
bei Datensperre lässt sich auch dem Datenschutzgesetz nicht entnehmen. Ebenso
wenig findet sich im Steuergesetz eine Grundlage für die anbegehrte
Entschädigung. § 152 StG verweist betreffend Parteientschädigung auf das
Verwaltungsrechtspflegegesetz und mithin auf § 17 VRG. Da sich § 152
StG unter dem Abschnitt "F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren"
befindet, ist er jedoch für das Verfahren vor dem Steueramt ohnehin nicht
einschlägig. Für das steuerrechtliche Einspracheverfahren, deren Kostenfolgen
in § 142 Abs. 2 StG geregelt sind, fehlt eine gesetzliche Grundlage für
die Zusprechung einer Parteientschädigung desgleichen. Für das Einspracheverfahren
darf daher keine Parteientschädigung zugesprochen werden (RB 1992 Nr. 31; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 142 N. 22).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 70
VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …