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Entscheid

SB.2007.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00017

22. August 2007Deutsch7 min

(URT.2007.10131)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Steueramt der Stadt X wies am 8. November 2006 ein

Gesuch der D AG um Ausstellung eines Steuerausweises über A und B gestützt auf § 122

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ab. Dabei wurde diesen keine

Parteientschädigung zugesprochen, da vorliegende Streitfrage keine besonders

aufwändige Stellungnahme erfordert hätte (§ 17 Abs. 2 lit. a e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B am 8. Dezember

2006.

an die Finanzdirektion mit dem Hauptantrag, es sei ihnen eine

Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Am 6.

Februar 2007 wies die Finanzdirektion den Rekurs ab. Sie kam ebenfalls zum

Schluss, dass der D AG nicht angelastet werden könne, dass A und B einen unverhältnismässigen

Aufwand betrieben hätten, um ihren Standpunkt darzulegen. Die Voraussetzungen

für die Zusprechung einer Parteientschädigung seien damit nicht erfüllt.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 27. Februar 2007 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei ihnen eine Parteientschädigung

für das Verfahren vor dem verfahrensbeteiligten Amt sowie für das

Rekursverfahren zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden legten wiederholt dar, weshalb ihr

Aufwand für die Stellungnahme gerechtfertigt gewesen sei. Zudem beriefen sie

sich auf § 17 Abs. 3 VRG.

Während das Steueramt der Stadt X auf eine Stellungnahme

verzichtete, beantragten sowohl die D AG als auch die Finanzdirektion die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 122 Abs. 1 StG stellen die Gemeindesteuerämter

gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den

steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter

rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus.

Sind die Daten im Steuerregister gesperrt (§ 122 Abs. 2 StG in Verbindung

mit § 11 des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993), kann ein Steuerausweis

nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass

die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem

Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen zur

Stellungnahme zu unterbreiten. Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von

der gesuchstellenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die

Finanzdirektion weitergezogen werden (§ 122 Abs. 3 StG). Im Steuergesetz

fehlt eine ausdrückliche Grundlage für den Weiterzug des Rekursentscheids der

Finanzdirektion über den Steuerausweis ans Verwaltungsgericht. Der

Rekursentscheid ist jedoch gestützt auf § 19b VRG in Verbindung mit § 43

VRG e contrario trotzdem anschliessend mittels Beschwerde beim

Verwaltungsgericht anfechtbar (ABl 2004, 825; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 122 N. 8). Ist die Beschwerde in der Hauptsache

zulässig, kann sie sich – wie hier – auch nur gegen die Nebenfolgen richten.

Streitig ist vorliegend, ob dem beschwerdeführenden Ehepaar als obsiegender

Partei im Verfahren vor dem Steueramt betreffend die Ausstellung eines

Steuerausweises trotz Datensperre (§ 122 Abs. 3 StG) eine Parteientschädigung

zusteht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1

Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden Partei

eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Ein solcher lässt sich auch

nicht unmittelbar aus der Bundesverfassung ableiten (BGr, 11. Juli 2002 = Pra

2002.

Nr. 186). Vielmehr ist eine Parteientschädigung nur dann geschuldet, wenn

dieser Anspruch gesetzlich vorgesehen ist (BGE 104 Ia 9). Im zürcherischen

Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren entscheidet sich somit

grundsätzlich aufgrund von § 17 VRG, ob und in welchem Umfang eine

Vergütung geschuldet ist.

§ 17 Abs. 1 VRG schliesst die Zusprechung einer

Parteientschädigung im Verfahren vor Verwaltungsbehörden generell aus. § 17

Abs. 2 VRG hält sodann fest, dass im "Rekursverfahren und im Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht" die unterliegende Partei unter den in lit. a oder

b von § 17 Abs. 2 VRG festgehaltenen Bedingungen zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe des obsiegenden Gegners verpflichtet werden

kann. Aufgrund der Gesetzessystematik und des Gesetzeswortlauts ist somit ein

Anspruch auf Parteientschädigung in allen Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu

verneinen, soweit es sich nicht um ein Rekurs- oder verwaltungsgerichtliches

Verfahren handelt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 23) oder eine ausdrückliche spezialgesetzliche Grundlage für das

erstinstanzliche Verfahren gegeben ist (vgl. dazu E. 2.2).

Da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Verfahren vor

dem Steueramt unstreitig um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, d.h.

weder um ein Rekurs- noch um ein Beschwerdeverfahren handelt, besteht gemäss § 17

Abs. 1 VRG kein Anspruch auf Parteientschädigung. Unter diesen Umständen

erübrigt es sich, darüber zu befinden, ob die (weiteren) Voraussetzungen gemäss

§ 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt wären.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt § 17

Abs. 3 VRG im Verhältnis zu § 17 Abs. 1 und 2 VRG nicht eine alternative

Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung dar. § 17 Abs. 3 VRG

schreibt vor, dass wenn sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen

Begehren gegenüberstehen, die Entschädigung in der Regel der unterliegenden

Partei auferlegt wird. Während allein die Absätze 1 und 2 die Voraussetzungen, wann

eine Parteientschädigung zuerkannt werden kann, statuieren, regelt Absatz 3 nur

den Fall, wer verpflichtet ist, die Vergütung zu entrichten, wenn

private Parteien mit gegensätzlichen Begehren einander gegenüberstehen (VGr,

14.

März 1997, VB.97.00003). Die verlangte Parteientschädigung lässt sich somit

mangels Rekurs- oder Beschwerdeverfahren auch nicht aus § 17 Abs. 3 VRG

ableiten.

2.2

Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Verfahren um die Erteilung eines Steuerausweises

bei Datensperre lässt sich auch dem Datenschutzgesetz nicht entnehmen. Ebenso

wenig findet sich im Steuergesetz eine Grundlage für die anbegehrte

Entschädigung. § 152 StG verweist betreffend Parteientschädigung auf das

Verwaltungsrechtspflegegesetz und mithin auf § 17 VRG. Da sich § 152

StG unter dem Abschnitt "F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren"

befindet, ist er jedoch für das Verfahren vor dem Steueramt ohnehin nicht

einschlägig. Für das steuerrechtliche Einspracheverfahren, deren Kostenfolgen

in § 142 Abs. 2 StG geregelt sind, fehlt eine gesetzliche Grundlage für

die Zusprechung einer Parteientschädigung desgleichen. Für das Einspracheverfahren

darf daher keine Parteientschädigung zugesprochen werden (RB 1992 Nr. 31; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 142 N. 22).

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 70

VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …