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Entscheid

SB.2007.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00018

2. Mai 2007Deutsch13 min

(URT.2007.10216)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Ehegatten A und B deklarierten im

Wertschriftenverzeichnis zu ihrer Steuererklärung 2004 den Wert der 150 Namenaktien

der D AG mit Fr. …, entsprechend Fr. … je Aktie. Demgegenüber bewertete der

Steuerkommissär diese Aktien mit Fr. … (Fr. … je Aktie) und

veranlagte die Ehegatten am 19. April 2006 auf dieser Grundlage mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (eine Dividende der D AG von Fr. … enthaltend)

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

Das kantonale Steueramt wies die dagegen erhobene Einsprache

der Pflichtigen am 9. Oktober 2006 ab, womit diese einen Aktienwert von

Fr. …, eventuell von Fr. …, und zuletzt mit Schreiben von 21. August 2006 einen

solchen von Fr. … verfochten hatten.

Erwägungen

II.

Die Rekurskommission I wies den Rekurs der Pflichtigen

gegen diesen Einspracheentscheid am 25. Januar 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, auf der Basis eines Aktienwerts von Fr. …

je Namenaktie das steuerbare Vermögen für das Steuerjahr 2004 auf Fr. … festzusetzen.

IV.

Das kantonale Steueramt und die Rekurskommission I

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

Das Steuerrekursverfahren wird von der Untersuchungsmaxime

beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Rekurskommission

verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amts wegen abzuklären und

ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein

sie sich überzeugt hat. Dieser nach dem Gesetz (§ 71 StG) umfassenden

Untersuchungspflicht der Rekursbehörden müssen indessen aus praktischen Gründen

Schranken gesetzt sein. So besteht eine Untersuchungspflicht nur, soweit der

Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt

(§§ 72 ff. StG). Weil für steueraufhebende und ­mindernde Tatsachen,

für die er die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet,

dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine

Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch da­rin, sie

geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Im Gegensatz zum Steuerveranlagungs­

und Einspracheverfahren rechtfertigt sich für das Rekursverfahren, das die

Überprüfung eines (durch Steuerkommissär und Steueramt) bereits festgestellten

Sachverhalts zum Gegenstand hat, eine Erweiterung der Mitwirkung in dem Sinn,

dass der Steuerpflichtige den von ihm geforderten Nachweis durch eine substanziierte

Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft die

Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts

vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen. Eine

unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden,

da dieses einzig die Richtigkeit eines hinreichend behaupteten Sachverhalts zu

erforschen erlaubt. Wenn indessen dem Steuerpflichtigen der Beweis einzelner

steuermindernder oder ­aufhebender Tatsachen, die bestimmten Aufwendungen

zugrunde liegen, nicht möglich oder zuzumuten ist, kann er sich unter der Voraussetzung,

dass seine Sachdarstellung hierfür hinreichende Grundlagen enthält, zum Nachweis

der Aufwendungen auf Schätzungen berufen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen).

3.

3.1

Das

steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder

der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut § 39 Abs. 1 StG

wird es zum Verkehrswert bewertet; das heisst zum (objektiven) Preis, der am

Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen

gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Bei der Verkehrswertschätzung nicht

kotierter Wert­pa­piere folgt die Einschätzungspraxis der Wegleitung der

Eidgenössischen Steuer­ver­waltung zur Be­wertung von Wertpapieren ohne

Kurswert für die Vermögens­steuer, deren Ausgabe 1995 (mit Änderungen per 1.

Januar 1999; kurz: Wegleitung; Zürcher Steuerbuch I A Nr. 22

N. 205) hier massgebend ist. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine

bessere Erkenntnis des Ver­kehrs­wertbegriffs dies gebietet (RB 1994

Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis anerkennt denn auch, dass im

Einzelfall eine von der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung abweichende

Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 4. November 1987, StE 1988

B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1988, StE 1999 B 52.41 Nr. 2).

3.2

Sachlich

bestimmt sich bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen

der Gesellschaft, das letztlich auch Gegenstand einer allfälligen Ver­äus­serung

bilden würde. Das Reinvermögen einer Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen

einer Liquidationsbilanz zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in

nächster Zukunft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung

von den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft

massgebend sind (RB 1978 Nr. 39; VGr, 26. Januar 1988,

SR 87/0069; VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029).

3.3

Bei

Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert

aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des

Substanzwerts zu Fortführungswerten (Wegleitung Rz. 41). Als Ertragswert

ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem

massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen heranzuziehen,

wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs doppelt gewichtet wird (Rz. 7

und 8, auch zum Folgenden). Ausserordentliche, am Stichtag bereits

vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des

Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden. Um dem allgemeinen Unternehmerrisiko,

auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der

dadurch bedingten nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die

Aktionäre, Rechnung zu tragen, wird der auf diese Weise ermittelte

durchschnittliche Reingewinn um 30 % gekürzt (Rz. 15). Als

Kapitalisierungszinsfuss gilt die um einen Prozentpunkt erhöhte, auf halbe

Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf Verfall von schweizerischen

Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahrs vor dem Bewertungsstichtag (Rz. 16).

Der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss per 31. Dezember 2004 für

Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften, Banken und

Versicherungsgesellschaften betrug gemäss Kursliste der Eidgenössischen

Steuerverwaltung für diese Unternehmen 6 %.

3.4

Dem

beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung

und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit

von Gesellschaftsanteilen wird pauschal mit einem Abzug von 30 % auf dem aus

dem gewichteten Substanz- und Ertragswert ermittelten Steuerwert Rechnung

getragen (Wegleitung, Rz. 71 ff., auch zum Folgenden). Erhält der

Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, hat er keinen Anspruch auf diesen

Abzug. Eine Dividende ist angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert

errechnete Rendite mindestens 60 % des für die Ermittlung des Ertragwerts

des Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses erreicht, wobei für

die Berechnung der Rendite auf die in den zwei Jahren vor dem massgebenden

Bewertungsstichtag bezahlten Dividenden abgestellt wird (Rz. 73).

4.

4.1

Die

Pflichtigen berufen sich für den verfochtenen Aktienwert von Fr. … je Namenaktie

der D AG auf besondere Umstände, die eine von der Wegleitung abweichende Bewertung

gebiete, und vertreten den Standpunkt, der auf Fr. … veranlagte Steuerwert

dieser Aktien liege weit über jenem Wert, der sich bei einem Verkauf am Markt

per Ende Dezember 2004 hätte erzielen lassen. Die Einzigartigkeit der Situation

der Aktionäre der D AG liege in ihrer Abhängigkeit von der in Deutschland

domizilierten E KG. Dort stehe ein "Eigentümer- bzw. Generationenwechsel

in den nächsten sechs bis sieben Jahren wegen des Alters des geschäftsführenden

Seniorchefs" bevor. Bei den börsenkotierten Aktien der F habe die blosse

Ankündigung einer möglichen Störung der Exklusivlieferbeziehungen in einigen

Jahren den Börsenwert um über 50 % sinken lassen. Da bei der Verkehrswertbewertung

der Aktien der D AG nicht von einem langfristigen Ertragswert ausgegangen

werden könne, sei dieser auf die Hälfte zu reduzieren. Hinzu komme, dass der

Vertriebsvertrag – mit wenigen Ausnahmen – ausdrücklich eine Provision von 10 %

für Direktabschlüsse in der Schweiz vorsehe. Eine solche Provision sei von der E

KG aber nie angeboten worden. Diese Vertragsverletzung hätte für die Bestimmung

des Marktwerts der Aktien ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Das Gleiche

gelte mit Bezug auf die Verkäufe der G AG und der H, wobei zu Unrecht kein

Amtsbericht einer Fachorganisation eingeholt worden sei.

4.2

Die

Pflichtigen haben nie behauptet, am Ende des hier massgeblichen Steuerjahrs

2004.

(vgl. § 51 Abs. 1 StG) habe die Auflösung des Vertriebsvertrags

zwischen der E KG und der D AG unmittelbar bevorgestanden. Die angeführten

Anhaltspunkte für die "erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der

Exklusivliefervertrag zwischen der KG und der AG nur noch einige wenige Jahre

bestehen bleibt", sind zu vage, um eine von der Wegleitung abweichende

Bewertung zu rechtfertigen. Es trifft zwar zu, dass der Erfolg der D AG von der

Weiterführung dieses Vertrags abhängt. Doch das geltend gemachte Alter und die

Kinderlosigkeit des verbleibenden geschäftsführenden Seniorpartners der E KG

sowie die Möglichkeit einer Übernahme des Vertriebs Schweiz oder eines Verkaufs

im Rahmen der Erbauseinandersetzung bilden keine aussergewöhnlichen Risiken,

sind doch solche Vorgänge in der Geschäftswelt und – wie die Pflichtigen selber

aufzeigen – in dieser Branche nicht aussergewöhnlich. Zudem hat die

Rekurskommission I zutreffend festgestellt, dass die noch ungeklärte

Unternehmensnachfolge nicht zu einer Veräusserung der D AG an einen Dritten

führen müsse; selbst in diesem Fall wäre eine Weiterführung denkbar. Möglich

wäre auch die Übernahme der D AG durch die E KG, was – aufgrund der im Vergleich

zu Deutschland höheren Margen in der Schweiz – den Aktienwert keineswegs

schmälern dürfte. Schliesslich lassen sich aus den behaupteten Vertragsverletzungen

durch die E KG keine verlässlichen Rückschlüsse auf allfällige

Kündigungsabsichten ziehen. Der Rekurskommission I ist daher keine

Gehörsververletzung vorzuwerfen, wenn sie die Vertriebsverantwortlichen der

involvierten Firmen nicht als Zeugen einvernommen hat.

Auch der geltend gemachte Umstand, die D AG vertreibe als

eine der wenigen Vertriebsgesellschaften in der Branche nur Produkte eines

Herstellers und nehme somit eine Sonderstellung ein, rechtfertigt keine von der

schematischen Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts, da die

Wegleitung solchen Risiken ausdrücklich mit einem Einschlag von 30 % auf dem

durchschnittlichen Reingewinn Rechnung trägt. Das Gleiche gilt für die

angeführte Tatsache, die D AG habe über 28 Jahre unter einem einzigen Vertriebsvertrag

ihr Auskommen gefunden und in den letzten Jahren massive Gewinne erzielt. Dieser

Umstand mag wohl ausserordentlich sein und ein gewisses Risiko begründen, dass

der Vertragspartner diese Gewinne durch Kündigung und Übernahme des Vertriebs

in der Schweiz an sich ziehen könnte; dafür liegen jedoch keine konkreten

Anhaltspunkte vor. Deshalb vermögen die Pflichtigen aus den angeführten

Beispielen für ständige Änderungen der Lieferbeziehungen in dieser Branche

durch Übernahme der Hersteller oder der Vertriebsorganisationen nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten.

Die Aktien der D AG sind weder börsenkotiert noch werden sie

regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt. Deshalb verbietet sich ein

direkter Vergleich mit börsenkotierten Gesellschaften. Da vorliegend namentlich

keine "Ankündigung einer möglichen Störung der Exklusivbeziehungen in

einigen Jahren" nachgewiesen wurde, können die Pflichtigen aus dem Umstand,

dass eine solche Ankündigung zu einer Reduktion des Börsenwerts der Aktien der F

um über 50 % geführt habe, von vornherein nichts für sich ableiten. Ebenso

wenig rechtfertigt sich mangels Vergleichbarkeit, für die Verkehrswertschätzung

den Verlust-Verkauf der G AG durch die börsenkotierte I AG und den Notverkauf

der H im Jahr 2006 für die Verkehrswertschätzung der D AG heranzuziehen. Es war

nicht Sache der Steuerrekurskommission, sich "fachkundig zu machen"

und einen "Amtsbericht einer Fachorganisation" einzuholen. Die Rüge

der Gehörsverweigerung ist unbegründet.

4.3

Kommt nach

dem vorstehend Gesagten keine von Wegleitung abweichende Ermittlung des

Verkehrswerts der Aktien der D AG in Frage, bleibt lediglich zu prüfen, ob sich

die vorgenommene Bewertung als gesetzmässig erweist.

Aufgrund des (unter vorstehend E. 4.2) Festgestellten haben

die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass keine ausserordentlichen, am 31. Dezember

2004.

bereits vorhersehbaren Verhältnisse nachgewiesen sind, die bei der

Festsetzung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden können. Da der

Steuerwert, der sich aufgrund der Jahresrechnungen 2003 und 2004 ergäbe (Fr. …),

nicht wesentlich vom errechneten Steuerwert aufgrund der Jahresrechnungen 2002

und 2003 (Fr. …) abweicht und die Pflichtigen die Offerte des Steuerkommissärs,

die Bewertung auf den aktuelleren Jahresrechnungen vorzunehmen, abgelehnt

haben, ist gegen die von den Vorinstanzen geschützte Bewertung nichts einzuwenden.

Ferner wurde dem allgemeinen Unternehmerrisiko – auch jenem für besonders

krisenanfällige oder risikoreiche Branchen – durch Kürzung des so ermittelten

durchschnittlichen Reingewinns Rechnung getragen.

Der angewandte Kapitalisierungszinsfuss von 6 % ist ebenfalls

nicht zu beanstanden. Der von den Pflichtigen verfochtene Aktienwert von Fr. …

errechnet sich bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 13,5 % (vgl. Einsprache

vom 21. August 2006, S. 5) und würde den Zinsfuss gemäss Wegleitung um mehr als

das Doppelte übersteigen. Ebenso ergäbe sich bei diesem Aktienwert eine kaum

der Marktsituation entsprechende Rendite von 21,25 %. Dass die ausgeschütteten

Dividenden einen Pauschalabzug gemäss Rz. 73 der Wegleitung nicht zulassen,

ist offenkundig.

Damit stossen auch die Rügen der Pflichtigen ins Leere, die

Bewertung gemäss Wegleitung verletze das Prinzip der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Steuerrekurskommission habe

rechtsungleich und willkürlich entschieden.

5.

Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss haben die Pflichtigen die Verfahrenskosten zu tragen (§ 80

Abs. 1 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …