SB.2007.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00018
2. Mai 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10216)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00018
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.05.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2004
Vermögenssteuer: Bewertung von Aktien ohne Kurswert abweichend von Wegleitung
Die angeführten Anhaltspunkte für die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Exklusivliefervertrag nur noch wenige Jahr bestehen bleibt, sind zu vage, um eine von der Wegleitung abweichende Aktienbewertung zu rechtfertigen. Dem allgemeinen Unternehmerrisiko wie dem geltend gemachten Risiko, die AG vertreibe als eine der wenigen Vertriebsgesellschaften in der Branche nur Produkte eines einzigen Herstellers und nehme somit eine Sonderstellung ein, trägt die Wegleitung mit einem Einschlag von 30 % auf dem durchschnittlichen Reingewinn Rechnung. Da die streitbetroffenen Aktien weder börsenkotiert sind noch regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden, verbietet sich auch ein direkter Vergleich mit börsenkotierten Aktien.
Die aufgrund der Wegleitung vorgenommene Bewertung erweist sich als gesetzmässig. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AKTIENBEWERTUNG
VERKEHRSWERTSCHÄTZUNG
VERMÖGENSSTEUER
WEGLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00018
Entscheid
der 2. Kammer
vom 26. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Generalsekretär
Claude Wetzel.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C GmbH,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Ehegatten A und B deklarierten im
Wertschriftenverzeichnis zu ihrer Steuererklärung 2004 den Wert der 150 Namenaktien
der D AG mit Fr. …, entsprechend Fr. … je Aktie. Demgegenüber bewertete der
Steuerkommissär diese Aktien mit Fr. … (Fr. … je Aktie) und
veranlagte die Ehegatten am 19. April 2006 auf dieser Grundlage mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (eine Dividende der D AG von Fr. … enthaltend)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
Das kantonale Steueramt wies die dagegen erhobene Einsprache
der Pflichtigen am 9. Oktober 2006 ab, womit diese einen Aktienwert von
Fr. …, eventuell von Fr. …, und zuletzt mit Schreiben von 21. August 2006 einen
solchen von Fr. … verfochten hatten.
Erwägungen
II.
Die Rekurskommission I wies den Rekurs der Pflichtigen
gegen diesen Einspracheentscheid am 25. Januar 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, auf der Basis eines Aktienwerts von Fr. …
je Namenaktie das steuerbare Vermögen für das Steuerjahr 2004 auf Fr. … festzusetzen.
IV.
Das kantonale Steueramt und die Rekurskommission I
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
Das Steuerrekursverfahren wird von der Untersuchungsmaxime
beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Rekurskommission
verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amts wegen abzuklären und
ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein
sie sich überzeugt hat. Dieser nach dem Gesetz (§ 71 StG) umfassenden
Untersuchungspflicht der Rekursbehörden müssen indessen aus praktischen Gründen
Schranken gesetzt sein. So besteht eine Untersuchungspflicht nur, soweit der
Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt
(§§ 72 ff. StG). Weil für steueraufhebende und mindernde Tatsachen,
für die er die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet,
dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine
Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie
geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Im Gegensatz zum Steuerveranlagungs
und Einspracheverfahren rechtfertigt sich für das Rekursverfahren, das die
Überprüfung eines (durch Steuerkommissär und Steueramt) bereits festgestellten
Sachverhalts zum Gegenstand hat, eine Erweiterung der Mitwirkung in dem Sinn,
dass der Steuerpflichtige den von ihm geforderten Nachweis durch eine substanziierte
Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft die
Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts
vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen. Eine
unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden,
da dieses einzig die Richtigkeit eines hinreichend behaupteten Sachverhalts zu
erforschen erlaubt. Wenn indessen dem Steuerpflichtigen der Beweis einzelner
steuermindernder oder aufhebender Tatsachen, die bestimmten Aufwendungen
zugrunde liegen, nicht möglich oder zuzumuten ist, kann er sich unter der Voraussetzung,
dass seine Sachdarstellung hierfür hinreichende Grundlagen enthält, zum Nachweis
der Aufwendungen auf Schätzungen berufen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen).
3.
3.1
Das
steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder
der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut § 39 Abs. 1 StG
wird es zum Verkehrswert bewertet; das heisst zum (objektiven) Preis, der am
Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen
gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Bei der Verkehrswertschätzung nicht
kotierter Wertpapiere folgt die Einschätzungspraxis der Wegleitung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne
Kurswert für die Vermögenssteuer, deren Ausgabe 1995 (mit Änderungen per 1.
Januar 1999; kurz: Wegleitung; Zürcher Steuerbuch I A Nr. 22
N. 205) hier massgebend ist. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine
bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet (RB 1994
Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis anerkennt denn auch, dass im
Einzelfall eine von der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung abweichende
Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 4. November 1987, StE 1988
B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1988, StE 1999 B 52.41 Nr. 2).
3.2
Sachlich
bestimmt sich bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen
der Gesellschaft, das letztlich auch Gegenstand einer allfälligen Veräusserung
bilden würde. Das Reinvermögen einer Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen
einer Liquidationsbilanz zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in
nächster Zukunft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung
von den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft
massgebend sind (RB 1978 Nr. 39; VGr, 26. Januar 1988,
SR 87/0069; VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029).
3.3
Bei
Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert
aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des
Substanzwerts zu Fortführungswerten (Wegleitung Rz. 41). Als Ertragswert
ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem
massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen heranzuziehen,
wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs doppelt gewichtet wird (Rz. 7
und 8, auch zum Folgenden). Ausserordentliche, am Stichtag bereits
vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des
Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden. Um dem allgemeinen Unternehmerrisiko,
auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der
dadurch bedingten nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die
Aktionäre, Rechnung zu tragen, wird der auf diese Weise ermittelte
durchschnittliche Reingewinn um 30 % gekürzt (Rz. 15). Als
Kapitalisierungszinsfuss gilt die um einen Prozentpunkt erhöhte, auf halbe
Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf Verfall von schweizerischen
Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahrs vor dem Bewertungsstichtag (Rz. 16).
Der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss per 31. Dezember 2004 für
Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften, Banken und
Versicherungsgesellschaften betrug gemäss Kursliste der Eidgenössischen
Steuerverwaltung für diese Unternehmen 6 %.
3.4
Dem
beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung
und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit
von Gesellschaftsanteilen wird pauschal mit einem Abzug von 30 % auf dem aus
dem gewichteten Substanz- und Ertragswert ermittelten Steuerwert Rechnung
getragen (Wegleitung, Rz. 71 ff., auch zum Folgenden). Erhält der
Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, hat er keinen Anspruch auf diesen
Abzug. Eine Dividende ist angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert
errechnete Rendite mindestens 60 % des für die Ermittlung des Ertragwerts
des Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses erreicht, wobei für
die Berechnung der Rendite auf die in den zwei Jahren vor dem massgebenden
Bewertungsstichtag bezahlten Dividenden abgestellt wird (Rz. 73).
4.
4.1
Die
Pflichtigen berufen sich für den verfochtenen Aktienwert von Fr. … je Namenaktie
der D AG auf besondere Umstände, die eine von der Wegleitung abweichende Bewertung
gebiete, und vertreten den Standpunkt, der auf Fr. … veranlagte Steuerwert
dieser Aktien liege weit über jenem Wert, der sich bei einem Verkauf am Markt
per Ende Dezember 2004 hätte erzielen lassen. Die Einzigartigkeit der Situation
der Aktionäre der D AG liege in ihrer Abhängigkeit von der in Deutschland
domizilierten E KG. Dort stehe ein "Eigentümer- bzw. Generationenwechsel
in den nächsten sechs bis sieben Jahren wegen des Alters des geschäftsführenden
Seniorchefs" bevor. Bei den börsenkotierten Aktien der F habe die blosse
Ankündigung einer möglichen Störung der Exklusivlieferbeziehungen in einigen
Jahren den Börsenwert um über 50 % sinken lassen. Da bei der Verkehrswertbewertung
der Aktien der D AG nicht von einem langfristigen Ertragswert ausgegangen
werden könne, sei dieser auf die Hälfte zu reduzieren. Hinzu komme, dass der
Vertriebsvertrag – mit wenigen Ausnahmen – ausdrücklich eine Provision von 10 %
für Direktabschlüsse in der Schweiz vorsehe. Eine solche Provision sei von der E
KG aber nie angeboten worden. Diese Vertragsverletzung hätte für die Bestimmung
des Marktwerts der Aktien ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Das Gleiche
gelte mit Bezug auf die Verkäufe der G AG und der H, wobei zu Unrecht kein
Amtsbericht einer Fachorganisation eingeholt worden sei.
4.2
Die
Pflichtigen haben nie behauptet, am Ende des hier massgeblichen Steuerjahrs
2004.
(vgl. § 51 Abs. 1 StG) habe die Auflösung des Vertriebsvertrags
zwischen der E KG und der D AG unmittelbar bevorgestanden. Die angeführten
Anhaltspunkte für die "erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der
Exklusivliefervertrag zwischen der KG und der AG nur noch einige wenige Jahre
bestehen bleibt", sind zu vage, um eine von der Wegleitung abweichende
Bewertung zu rechtfertigen. Es trifft zwar zu, dass der Erfolg der D AG von der
Weiterführung dieses Vertrags abhängt. Doch das geltend gemachte Alter und die
Kinderlosigkeit des verbleibenden geschäftsführenden Seniorpartners der E KG
sowie die Möglichkeit einer Übernahme des Vertriebs Schweiz oder eines Verkaufs
im Rahmen der Erbauseinandersetzung bilden keine aussergewöhnlichen Risiken,
sind doch solche Vorgänge in der Geschäftswelt und – wie die Pflichtigen selber
aufzeigen – in dieser Branche nicht aussergewöhnlich. Zudem hat die
Rekurskommission I zutreffend festgestellt, dass die noch ungeklärte
Unternehmensnachfolge nicht zu einer Veräusserung der D AG an einen Dritten
führen müsse; selbst in diesem Fall wäre eine Weiterführung denkbar. Möglich
wäre auch die Übernahme der D AG durch die E KG, was – aufgrund der im Vergleich
zu Deutschland höheren Margen in der Schweiz – den Aktienwert keineswegs
schmälern dürfte. Schliesslich lassen sich aus den behaupteten Vertragsverletzungen
durch die E KG keine verlässlichen Rückschlüsse auf allfällige
Kündigungsabsichten ziehen. Der Rekurskommission I ist daher keine
Gehörsververletzung vorzuwerfen, wenn sie die Vertriebsverantwortlichen der
involvierten Firmen nicht als Zeugen einvernommen hat.
Auch der geltend gemachte Umstand, die D AG vertreibe als
eine der wenigen Vertriebsgesellschaften in der Branche nur Produkte eines
Herstellers und nehme somit eine Sonderstellung ein, rechtfertigt keine von der
schematischen Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts, da die
Wegleitung solchen Risiken ausdrücklich mit einem Einschlag von 30 % auf dem
durchschnittlichen Reingewinn Rechnung trägt. Das Gleiche gilt für die
angeführte Tatsache, die D AG habe über 28 Jahre unter einem einzigen Vertriebsvertrag
ihr Auskommen gefunden und in den letzten Jahren massive Gewinne erzielt. Dieser
Umstand mag wohl ausserordentlich sein und ein gewisses Risiko begründen, dass
der Vertragspartner diese Gewinne durch Kündigung und Übernahme des Vertriebs
in der Schweiz an sich ziehen könnte; dafür liegen jedoch keine konkreten
Anhaltspunkte vor. Deshalb vermögen die Pflichtigen aus den angeführten
Beispielen für ständige Änderungen der Lieferbeziehungen in dieser Branche
durch Übernahme der Hersteller oder der Vertriebsorganisationen nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
Die Aktien der D AG sind weder börsenkotiert noch werden sie
regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt. Deshalb verbietet sich ein
direkter Vergleich mit börsenkotierten Gesellschaften. Da vorliegend namentlich
keine "Ankündigung einer möglichen Störung der Exklusivbeziehungen in
einigen Jahren" nachgewiesen wurde, können die Pflichtigen aus dem Umstand,
dass eine solche Ankündigung zu einer Reduktion des Börsenwerts der Aktien der F
um über 50 % geführt habe, von vornherein nichts für sich ableiten. Ebenso
wenig rechtfertigt sich mangels Vergleichbarkeit, für die Verkehrswertschätzung
den Verlust-Verkauf der G AG durch die börsenkotierte I AG und den Notverkauf
der H im Jahr 2006 für die Verkehrswertschätzung der D AG heranzuziehen. Es war
nicht Sache der Steuerrekurskommission, sich "fachkundig zu machen"
und einen "Amtsbericht einer Fachorganisation" einzuholen. Die Rüge
der Gehörsverweigerung ist unbegründet.
4.3
Kommt nach
dem vorstehend Gesagten keine von Wegleitung abweichende Ermittlung des
Verkehrswerts der Aktien der D AG in Frage, bleibt lediglich zu prüfen, ob sich
die vorgenommene Bewertung als gesetzmässig erweist.
Aufgrund des (unter vorstehend E. 4.2) Festgestellten haben
die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass keine ausserordentlichen, am 31. Dezember
2004.
bereits vorhersehbaren Verhältnisse nachgewiesen sind, die bei der
Festsetzung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden können. Da der
Steuerwert, der sich aufgrund der Jahresrechnungen 2003 und 2004 ergäbe (Fr. …),
nicht wesentlich vom errechneten Steuerwert aufgrund der Jahresrechnungen 2002
und 2003 (Fr. …) abweicht und die Pflichtigen die Offerte des Steuerkommissärs,
die Bewertung auf den aktuelleren Jahresrechnungen vorzunehmen, abgelehnt
haben, ist gegen die von den Vorinstanzen geschützte Bewertung nichts einzuwenden.
Ferner wurde dem allgemeinen Unternehmerrisiko – auch jenem für besonders
krisenanfällige oder risikoreiche Branchen – durch Kürzung des so ermittelten
durchschnittlichen Reingewinns Rechnung getragen.
Der angewandte Kapitalisierungszinsfuss von 6 % ist ebenfalls
nicht zu beanstanden. Der von den Pflichtigen verfochtene Aktienwert von Fr. …
errechnet sich bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 13,5 % (vgl. Einsprache
vom 21. August 2006, S. 5) und würde den Zinsfuss gemäss Wegleitung um mehr als
das Doppelte übersteigen. Ebenso ergäbe sich bei diesem Aktienwert eine kaum
der Marktsituation entsprechende Rendite von 21,25 %. Dass die ausgeschütteten
Dividenden einen Pauschalabzug gemäss Rz. 73 der Wegleitung nicht zulassen,
ist offenkundig.
Damit stossen auch die Rügen der Pflichtigen ins Leere, die
Bewertung gemäss Wegleitung verletze das Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Steuerrekurskommission habe
rechtsungleich und willkürlich entschieden.
5.
Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss haben die Pflichtigen die Verfahrenskosten zu tragen (§ 80
Abs. 1 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …