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Entscheid

SB.2007.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00019

22. August 2007Deutsch5 min

(URT.2007.10134)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. September 2006 stellte die A AG ein Gesuch um

Ausstellung eines Steuerausweises über B. Dieses lehnte das Steueramt der Stadt

H am 8. November 2006 gestützt auf § 122 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8.

Juni 1997 (StG) ab, da es der A AG nicht gelungen sei, eine Behinderung

der Verfolgung ihrer eigenen Rechte durch die Sperre der Steuerdaten von B

glaubhaft zu machen. In diesem Fall könne die Datensperre nicht durchbrochen

werden und ein Steuerausweis gegen den Willen von B nicht ausgestellt werden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die

Finanzdirektion am 1. Februar 2007 ab, indem sie der Ansicht des Steueramtes

folgte.

III.

Am 2. März 2007 gelangte die A AG mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzlichen Verfügungen seien

aufzuheben, die Durchbrechung der Datensperre sei zu bewilligen und das

Steueramt der Stadt H sei anzuweisen, die geforderten Steuerauskünfte zu

erteilen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde

schloss, liess sich das Steueramt der Stadt H nicht vernehmen. Die

Beschwerdegegnerschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 122 Abs. 1 StG stellen die Gemeindesteuerämter

gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den

steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter

rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus.

Sind die Daten durch Veranlassung des Steuerpflichtigen im Steuerregister gesperrt

(§ 122 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 11 des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni

1993, DSG), kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die

gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung

eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem

Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Entscheid des

Gemeindesteueramts kann von der gesuchstellenden Person und vom

Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanzdirektion weitergezogen werden (§ 122

Abs. 3 StG). Im Steuergesetz fehlt eine ausdrückliche Grundlage für den Weiterzug

des Rekursentscheids der Finanzdirektion über den Steuerausweis ans Verwaltungsgericht.

Der Rekursentscheid ist jedoch gestützt auf § 19b VRG in Verbindung mit § 43

VRG e contrario trotzdem anschliessend mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht

anfechtbar (ABl 2004, 825; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich

2006, § 122 N. 8). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 122 Abs. 3 StG bzw. dem ähnlich lautenden § 11 Abs. 2 lit. b DSG

kann dem Begehren um Auskunft aus dem Steuerregister trotz verfügter

Datensperre des Pflichtigen stattgegeben werden, wenn der Gesuchsteller

glaubhaft macht, dass die Sperrung ihn in der Verfolgung eigener Rechte

gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Er hat dazu nachzuweisen, dass er

mit dem betreffenden Steuerpflichtigen in wirtschaftlichem Kontakt steht und

dessen Kreditfähigkeit überprüfen will (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 122

N. 8). Sofern der Gesuchsteller eine Behinderung nicht glaubhaft machen

kann, bleibt es bei der vom Pflichtigen gewünschten Datensperre und es darf

kein Steuerausweis ausgestellt werden.

2.2

Der Beschwerdegegner wurde gemäss Verfügung des Bezirksgerichts I vom

10.

Juni 2004 im Nachlassverfahren der F AG, einer

Holdinggesellschaft des G, als Liquidator eingesetzt. Im Konkurs über G liess

sich die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung des Konkursamts des Kantons J vom

9.

Januar 2006 die Schadenersatzansprüche der Masse aus Sanierungs- und

Sachwaltertätigkeit gegen den Beschwerdegegner abtreten und machte in der Folge

vor dem Bezirksgericht H eine Schadenersatzklage über Fr. … anhängig. Zudem hat

sie gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige eingereicht. Die Beschwerdeführerin

bringt nun vor, zur Beurteilung einer persönlichen Bereicherung des

Beschwerdegegners bzw. zur Durchsetzung ihrer Rechte benötige sie dessen

Steuerdaten.

Zwar ist vorliegend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin

eigene Rechte gegen den Beschwerdegegner verfolgt. Es fragt sich jedoch, ob die

Sperrung der Steuerdaten die Beschwerdeführerin in der Verfolgung ihrer Rechte

behindert. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert,

inwiefern die Steuerfaktoren geeignet sein sollen eine allfällige persönliche

Bereicherung zu belegen, zumal aus ihnen der Grund einer allfälligen Vermögens-

oder Einkommenszunahme nicht erkennbar ist. Dies gilt umso mehr als der

Beschwerdegegner verheiratet ist. Schwankungen in Einkommen und Vermögen

insbesondere von Ehepartnern können vielgestaltig sein und sind deshalb nicht

geeignet, eine behauptete persönliche Bereicherung zu beweisen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 70 VRG in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr hat sie die obsiegende,

private Beschwerdegegnerin gestützt auf § 70 VRG in Verbindung mit § 17

Abs. 2 lit. b und Abs. 3 VRG für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu

entschädigen. Da mit der Parteientschädigung der berechtigten Partei höchstens

die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten sind und zudem in § 17

Abs. 2 VRG nur eine angemessene und nicht eine volle Entschädigung vorgesehen

ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N.

36.

ff.), ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft

Fr. … (inkl. MwSt.) als Abfindung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--

Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …