SB.2007.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00019
22. August 2007Deutsch5 min
(URT.2007.10134)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2007.00019
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Tamara Nüssle.
In Sachen
A AG, vertreten durch E,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
beide vertreten durch D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuerausweis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 19. September 2006 stellte die A AG ein Gesuch um
Ausstellung eines Steuerausweises über B. Dieses lehnte das Steueramt der Stadt
H am 8. November 2006 gestützt auf § 122 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8.
Juni 1997 (StG) ab, da es der A AG nicht gelungen sei, eine Behinderung
der Verfolgung ihrer eigenen Rechte durch die Sperre der Steuerdaten von B
glaubhaft zu machen. In diesem Fall könne die Datensperre nicht durchbrochen
werden und ein Steuerausweis gegen den Willen von B nicht ausgestellt werden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die
Finanzdirektion am 1. Februar 2007 ab, indem sie der Ansicht des Steueramtes
folgte.
III.
Am 2. März 2007 gelangte die A AG mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzlichen Verfügungen seien
aufzuheben, die Durchbrechung der Datensperre sei zu bewilligen und das
Steueramt der Stadt H sei anzuweisen, die geforderten Steuerauskünfte zu
erteilen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde
schloss, liess sich das Steueramt der Stadt H nicht vernehmen. Die
Beschwerdegegnerschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 122 Abs. 1 StG stellen die Gemeindesteuerämter
gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den
steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter
rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus.
Sind die Daten durch Veranlassung des Steuerpflichtigen im Steuerregister gesperrt
(§ 122 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 11 des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni
1993, DSG), kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die
gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung
eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem
Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Entscheid des
Gemeindesteueramts kann von der gesuchstellenden Person und vom
Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanzdirektion weitergezogen werden (§ 122
Abs. 3 StG). Im Steuergesetz fehlt eine ausdrückliche Grundlage für den Weiterzug
des Rekursentscheids der Finanzdirektion über den Steuerausweis ans Verwaltungsgericht.
Der Rekursentscheid ist jedoch gestützt auf § 19b VRG in Verbindung mit § 43
VRG e contrario trotzdem anschliessend mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht
anfechtbar (ABl 2004, 825; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, § 122 N. 8). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 122 Abs. 3 StG bzw. dem ähnlich lautenden § 11 Abs. 2 lit. b DSG
kann dem Begehren um Auskunft aus dem Steuerregister trotz verfügter
Datensperre des Pflichtigen stattgegeben werden, wenn der Gesuchsteller
glaubhaft macht, dass die Sperrung ihn in der Verfolgung eigener Rechte
gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Er hat dazu nachzuweisen, dass er
mit dem betreffenden Steuerpflichtigen in wirtschaftlichem Kontakt steht und
dessen Kreditfähigkeit überprüfen will (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 122
N. 8). Sofern der Gesuchsteller eine Behinderung nicht glaubhaft machen
kann, bleibt es bei der vom Pflichtigen gewünschten Datensperre und es darf
kein Steuerausweis ausgestellt werden.
2.2
Der Beschwerdegegner wurde gemäss Verfügung des Bezirksgerichts I vom
10.
Juni 2004 im Nachlassverfahren der F AG, einer
Holdinggesellschaft des G, als Liquidator eingesetzt. Im Konkurs über G liess
sich die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung des Konkursamts des Kantons J vom
9.
Januar 2006 die Schadenersatzansprüche der Masse aus Sanierungs- und
Sachwaltertätigkeit gegen den Beschwerdegegner abtreten und machte in der Folge
vor dem Bezirksgericht H eine Schadenersatzklage über Fr. … anhängig. Zudem hat
sie gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige eingereicht. Die Beschwerdeführerin
bringt nun vor, zur Beurteilung einer persönlichen Bereicherung des
Beschwerdegegners bzw. zur Durchsetzung ihrer Rechte benötige sie dessen
Steuerdaten.
Zwar ist vorliegend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin
eigene Rechte gegen den Beschwerdegegner verfolgt. Es fragt sich jedoch, ob die
Sperrung der Steuerdaten die Beschwerdeführerin in der Verfolgung ihrer Rechte
behindert. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert,
inwiefern die Steuerfaktoren geeignet sein sollen eine allfällige persönliche
Bereicherung zu belegen, zumal aus ihnen der Grund einer allfälligen Vermögens-
oder Einkommenszunahme nicht erkennbar ist. Dies gilt umso mehr als der
Beschwerdegegner verheiratet ist. Schwankungen in Einkommen und Vermögen
insbesondere von Ehepartnern können vielgestaltig sein und sind deshalb nicht
geeignet, eine behauptete persönliche Bereicherung zu beweisen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 70 VRG in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr hat sie die obsiegende,
private Beschwerdegegnerin gestützt auf § 70 VRG in Verbindung mit § 17
Abs. 2 lit. b und Abs. 3 VRG für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu
entschädigen. Da mit der Parteientschädigung der berechtigten Partei höchstens
die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten sind und zudem in § 17
Abs. 2 VRG nur eine angemessene und nicht eine volle Entschädigung vorgesehen
ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N.
36.
ff.), ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft
Fr. … (inkl. MwSt.) als Abfindung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
zu bezahlen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--
Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …