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Entscheid

SB.2007.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00023

10. Oktober 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die C

AG – nunmehr A AG – betrieb ursprünglich eine Autoreparaturwerkstätte sowie den

Handel mit Autos aller Art. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat war D. Dieser

verkaufte mit Vertrag vom 12. April 2005 alle Aktien der Gesellschaft der

"seit 2003 nicht mehr aktiven Firma" zum Preis von Fr. 6'000.-

der E AG. Er schied laut Handelsregistereintrag vom 28. April 2005 aus dem

Verwaltungsrat der C AG aus; einziger Verwaltungsrat wurde neu F.

Am 27. Mai 2005 reichte die C AG eine von D unterzeichnete

Steuererklärung 2004 ein, worin sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-

und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … deklarierte. Beigelegt waren

bloss eine Erklärung, wonach die Gesellschaft im Jahr 2004 keinen Umsatz

verzeichnet und keine Aktivitäten entfaltet hatte, und eine Bescheinigung über

Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung. Die C

AG wurde mit Mahnung vom 22. Juni 2006 vom kantonalen Steueramt erfolglos

aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss unterzeichnete

definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen Unterlagen, wie

namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den Hilfsblättern, einzureichen.

Sie wurde deshalb vom Steueramt am 21. August 2006 für die Steuerperiode

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 10,0 %) und einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von 1,5 0/00)

eingeschätzt.

B. Die B

AG erhob am 19. September 2006 "namens und auftrags der C AG bzw. des Inhabers

D" Einsprache und beantragte, es sei der Einschätzungsentscheid den tatsächlichen

Verhältnissen anzupassen. Der Einsprache lagen unter anderem eine Erfolgsrechnung

des Jahres 2004 und eine Bilanz per Ende 2004 bei, beide Unterlagen waren undatiert

und von D unterzeichnet. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige auf,

die Vollmacht an die B AG einzureichen. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung

mit von F unterzeichneter Eingabe vom 27. September 2006 nach und reichte die

ebenfalls von diesem unterschriebene Vollmacht vom 27. September 2006 ein.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. November

2006 ab.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 31. Januar 2007 ab, soweit sie darauf

eintrat. Sie erwog, die Einsprache sei mangels hinreichender Begründung ungültig

gewesen, weshalb das kantonale Steueramt darauf nicht hätte eintreten dürfen.

Eine materielle Prüfung der Einschätzung 2004 müsse somit unterbleiben.

III.

Mit Beschwerde vom 17. März 2007 liess die Pflichtige im

Wesentlichen beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben

und sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einzuschätzen.

Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie

hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission nur festgestellt

hat, dass das kantonale Steueramt einen Nichteintretensentscheid hätte fällen

müssen, so bildet einzig diese Frage Gegenstand des Verfahrens. Das

Verwaltungsgericht darf somit lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht

angenommen hat, das kantonale Steueramt hätte einen Nichteintretensentscheid

fällen müssen; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem

Gericht diesfalls verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).

Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,

als die Pflichtige den Antrag auf Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. 0.- gestellt hat.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen

den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht

ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige ist der Mahnung vom 22. Juni 2006 des

kantonalen Steueramts, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss

unterzeichnete definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen

Unterlagen, wie namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den

Hilfsblättern, einzureichen, unstreitig nicht nachgekommen. Sie macht indessen

geltend, die Mahnung sei ihr nicht zugestellt worden, weil sie ihr nicht

vorliege. Diese erstmals in der Beschwerde vorgebrachte tatsächliche Behauptung

ist neu und wegen des in diesem Verfahren geltenden Novenausschlusses (vgl.

vorn E. 1.3.) nicht zu hören.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Mahnung der

Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist. Sie ist deshalb zu Recht vom

kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

2.2

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die

Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

2.2.1

Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung

bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht

eingetreten wird (vgl. BGr, 29. März 2005,2A.39/2004, E. 5.2, StE (2005)

B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; BGr, 19. Juni 2002,

2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c-e).

Mit Blick auf die Eintretensfrage

dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt

werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der

angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,

Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezo­gene tatsächliche oder

rechtliche Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einspre­cher muss sich mit

anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19.

Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen

Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder

ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die

Einsprache nicht ein­zutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).

Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.

Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit

zu beachten, als sie klar und unmissver­ständlich sind. Bloss pauschale

Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der

Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines

Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise

nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die

Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGer, 23. Mai 2005,2A.302/2005, ZStP 14 [2005]

253; 442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September 2004,

2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen

der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der

Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das

Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten

höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer

Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der

Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig

ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich

unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen

Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005,2A.72/2004, StR 60

(2005) 973 E. 6).

2.2.2

Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache die Jahresrechnung 2004

(Erfolgsrechnung und Bilanz) nachgebracht. Sie hat somit für ihren Antrag, mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einem steuerbaren Eigenkapital von Fr.

… eingeschätzt zu werden, durch sinngemässen klaren Verweis auf die

Steuererklärung und die Jahresrechnung eine hinreichende Begründung gegeben.

Dass die Jahresrechnung materiell den tatsächlichen

Verhältnissen nicht entspricht und der erforderliche Anhang zur Jahresrechnung

fehlt, wie die Rekurskommission erwogen hat, führt freilich dazu, dass die

Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten nicht binnen der Einsprachefrist

erfüllt hat. Dieser Mangel bewirkt jedoch nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung;

vielmehr ist er – was das kantonale Steueramt zu Recht getan hat – im Rahmen

der materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die

Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig sei (s. vorn E. 2.2.1 am

Ende). Die Rekurskommission wird die von ihr unterlassene Prüfung im zweiten

Rechtsgang nachzuholen haben.

3.

Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es,

die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache

wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission

II im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten

betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …