SB.2007.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00023
10. Oktober 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10254)
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00023
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.10.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2004
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten. Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung. Rückweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
DEKLARATIONSPFLICHT
EINSPRACHEVORAUSSETZUNG
EINTRETENSFRAGE
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GÜLTIGKEITSERFORDERNIS
HILFSBLATT A
JAHRESRECHNUNG
MATERIELLE PRÜFUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOVENVERBOT
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
PROZESSVORAUSSETZUNG
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00023
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Tamara
Nüssle.
In Sachen
A AG, vormals C AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die C
AG – nunmehr A AG – betrieb ursprünglich eine Autoreparaturwerkstätte sowie den
Handel mit Autos aller Art. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat war D. Dieser
verkaufte mit Vertrag vom 12. April 2005 alle Aktien der Gesellschaft der
"seit 2003 nicht mehr aktiven Firma" zum Preis von Fr. 6'000.-
der E AG. Er schied laut Handelsregistereintrag vom 28. April 2005 aus dem
Verwaltungsrat der C AG aus; einziger Verwaltungsrat wurde neu F.
Am 27. Mai 2005 reichte die C AG eine von D unterzeichnete
Steuererklärung 2004 ein, worin sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-
und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … deklarierte. Beigelegt waren
bloss eine Erklärung, wonach die Gesellschaft im Jahr 2004 keinen Umsatz
verzeichnet und keine Aktivitäten entfaltet hatte, und eine Bescheinigung über
Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung. Die C
AG wurde mit Mahnung vom 22. Juni 2006 vom kantonalen Steueramt erfolglos
aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss unterzeichnete
definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen Unterlagen, wie
namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den Hilfsblättern, einzureichen.
Sie wurde deshalb vom Steueramt am 21. August 2006 für die Steuerperiode
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 10,0 %) und einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von 1,5 0/00)
eingeschätzt.
B. Die B
AG erhob am 19. September 2006 "namens und auftrags der C AG bzw. des Inhabers
D" Einsprache und beantragte, es sei der Einschätzungsentscheid den tatsächlichen
Verhältnissen anzupassen. Der Einsprache lagen unter anderem eine Erfolgsrechnung
des Jahres 2004 und eine Bilanz per Ende 2004 bei, beide Unterlagen waren undatiert
und von D unterzeichnet. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige auf,
die Vollmacht an die B AG einzureichen. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung
mit von F unterzeichneter Eingabe vom 27. September 2006 nach und reichte die
ebenfalls von diesem unterschriebene Vollmacht vom 27. September 2006 ein.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. November
2006 ab.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 31. Januar 2007 ab, soweit sie darauf
eintrat. Sie erwog, die Einsprache sei mangels hinreichender Begründung ungültig
gewesen, weshalb das kantonale Steueramt darauf nicht hätte eintreten dürfen.
Eine materielle Prüfung der Einschätzung 2004 müsse somit unterbleiben.
III.
Mit Beschwerde vom 17. März 2007 liess die Pflichtige im
Wesentlichen beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben
und sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einzuschätzen.
Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie
hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission nur festgestellt
hat, dass das kantonale Steueramt einen Nichteintretensentscheid hätte fällen
müssen, so bildet einzig diese Frage Gegenstand des Verfahrens. Das
Verwaltungsgericht darf somit lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht
angenommen hat, das kantonale Steueramt hätte einen Nichteintretensentscheid
fällen müssen; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem
Gericht diesfalls verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).
Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten,
als die Pflichtige den Antrag auf Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. 0.- gestellt hat.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen
den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht
ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtige ist der Mahnung vom 22. Juni 2006 des
kantonalen Steueramts, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss
unterzeichnete definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen
Unterlagen, wie namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den
Hilfsblättern, einzureichen, unstreitig nicht nachgekommen. Sie macht indessen
geltend, die Mahnung sei ihr nicht zugestellt worden, weil sie ihr nicht
vorliege. Diese erstmals in der Beschwerde vorgebrachte tatsächliche Behauptung
ist neu und wegen des in diesem Verfahren geltenden Novenausschlusses (vgl.
vorn E. 1.3.) nicht zu hören.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Mahnung der
Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist. Sie ist deshalb zu Recht vom
kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.
2.2
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
2.2.1
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung
bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht
eingetreten wird (vgl. BGr, 29. März 2005,2A.39/2004, E. 5.2, StE (2005)
B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; BGr, 19. Juni 2002,
2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c-e).
Mit Blick auf die Eintretensfrage
dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt
werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der
angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,
Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogene tatsächliche oder
rechtliche Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit
anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19.
Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen
Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder
ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die
Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).
Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.
Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit
zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss pauschale
Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der
Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines
Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise
nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die
Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGer, 23. Mai 2005,2A.302/2005, ZStP 14 [2005]
253; 442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September 2004,
2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen
der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der
Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das
Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten
höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer
Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der
Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig
ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich
unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen
Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005,2A.72/2004, StR 60
(2005) 973 E. 6).
2.2.2
Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache die Jahresrechnung 2004
(Erfolgsrechnung und Bilanz) nachgebracht. Sie hat somit für ihren Antrag, mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einem steuerbaren Eigenkapital von Fr.
… eingeschätzt zu werden, durch sinngemässen klaren Verweis auf die
Steuererklärung und die Jahresrechnung eine hinreichende Begründung gegeben.
Dass die Jahresrechnung materiell den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entspricht und der erforderliche Anhang zur Jahresrechnung
fehlt, wie die Rekurskommission erwogen hat, führt freilich dazu, dass die
Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten nicht binnen der Einsprachefrist
erfüllt hat. Dieser Mangel bewirkt jedoch nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung;
vielmehr ist er – was das kantonale Steueramt zu Recht getan hat – im Rahmen
der materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die
Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig sei (s. vorn E. 2.2.1 am
Ende). Die Rekurskommission wird die von ihr unterlassene Prüfung im zweiten
Rechtsgang nachzuholen haben.
3.
Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es,
die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache
wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission
II im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten
betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an …