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Entscheid

SB.2007.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00024

10. Oktober 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10255)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die C

AG – nunmehr A AG – betrieb ursprünglich eine Autoreparaturwerkstätte sowie den

Handel mit Autos aller Art. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat war D.

Dieser verkaufte mit Vertrag vom 12. April 2005 alle Aktien der Gesellschaft

der "seit 2003 nicht mehr aktiven Firma" zum Preis von

Fr. 6'000.- der E AG. Er schied laut Handelsregistereintrag vom 28. April

2005 aus dem Verwaltungsrat der C AG aus; einziger Verwaltungsrat wurde neu F.

Am 27. Mai 2005 reichte die C AG eine von D unterzeichnete

Steuererklärung 2004 ein, worin sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-

und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … deklarierte. Beigelegt waren

bloss eine Erklärung, wonach die Gesellschaft im Jahr 2004 keinen Umsatz

verzeichnet und keine Aktivitäten entfaltet hatte, und eine Bescheinigung über

Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung. Die C

AG wurde mit Mahnung vom 22. Juni 2006 vom kantonalen Steueramt erfolglos

aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss unterzeichnete

definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen Unterlagen, wie

namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den Hilfsblättern,

einzureichen. Sie wurde deshalb vom Steueramt am 2. Oktober 2006 für die

direkte Bundessteuer der Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 in

Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt.

B. Die B

AG erhob am 19. September 2006 "namens und auftrags der C AG bzw. des Inhabers

D" Einsprache und beantragte, es sei die Veranlagungsverfügung den tatsächlichen

Verhältnissen anzupassen. Der Einsprache lagen unter anderem eine Erfolgsrechnung

des Jahres 2004 und eine Bilanz per Ende 2004 bei, beide Unterlagen waren undatiert

und von D unterzeichnet. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige auf,

die Vollmacht an die B AG einzureichen. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung

mit von F unterzeichneter Eingabe vom 27. September 2006 nach und reichte die

ebenfalls von diesem unterschriebene Vollmacht vom 27. September 2006 ein.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. November

2006 ab.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies die hiergegen

gerichtete Beschwerde der Pflichtigen am 31. Januar 2007 ab, soweit sie darauf

eintrat. Sie erwog, die Einsprache sei mangels hinreichender Begründung

ungültig gewesen, weshalb das kantonale Steueramt darauf nicht hätte eintreten

dürfen. Eine materielle Prüfung der Veranlagung 2004 müsse somit unterbleiben.

III.

Mit Beschwerde vom 17. März 2007 liess die Pflichtige im

Wesentlichen beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben

und sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- zu veranlagen.

Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis

144.

DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung

entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

1.2

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts-

und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen,

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken

(BGE 131 II 548 E. 2.5).

Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an

das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;

dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen

Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,

das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte

Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle

desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht

erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs.

2.

DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige ist der Mahnung vom 22. Juni 2006 des

kantonalen Steueramts, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss

unterzeichnete definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen

Unterlagen, wie namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den

Hilfsblättern, einzureichen, unstreitig nicht nachgekommen. Sie macht indessen

geltend, die Mahnung sei ihr nicht zugestellt worden, weil sie ihr nicht

vorliege. Diese erstmals in der Beschwerde vorgebrachte tatsächliche Behauptung

ist neu und wegen des in diesem Verfahren geltenden Novenausschlusses (vgl.

vorn E. 1.3.) nicht zu hören.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Mahnung der

Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist. Sie ist deshalb zu Recht vom

kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.

2.2

Eine

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann gemäss Art. 132 Abs. 3

Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden

(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel

nennen (Satz 2).

2.2.1

Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung

bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht

eingetreten wird (vgl. BGr, 29. März 2005,2A.39/2004, E. 5.2, StE (2005) B

95.1

Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; BGr, 19. Juni 2002,

2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c-e).

Mit Blick auf die Eintretensfrage

dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt

werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der

angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,

Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezo­gene tatsächliche oder

rechtliche Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einspre­cher muss sich mit

anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19.

Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen

Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder

ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die

Einsprache nicht ein­zutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2[1]).

Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.

Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit

zu beachten, als sie klar und unmissver­ständlich sind. Bloss pauschale

Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der

Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines

Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise

nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die

Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht

einzutreten (BGer, 23. Mai 2005,2A.302/2005,

ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September

2004,2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es

wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der

Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das

Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten

höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer

Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der

Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig

ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Veranlagung offensichtlich

unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen

Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005, StR 60 (2005) 973 E.

6).

2.2.2

Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache die Jahresrechnung 2004

(Erfolgsrechnung und Bilanz) nachgebracht. Sie hat somit für ihren Antrag, mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- veranlagt zu werden, durch

sinngemässen klaren Verweis auf die Steuererklärung und die Jahresrechnung eine

hinreichende Begründung gegeben.

Dass die Jahresrechnung materiell den tatsächlichen

Verhältnissen nicht entspricht und der erforderliche Anhang zur Jahresrechnung

fehlt, wie die Rekurskommission erwogen hat, führt freilich dazu, dass die

Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten nicht binnen der Einsprachefrist

erfüllt hat. Dieser Mangel bewirkt jedoch nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung;

vielmehr ist er – was das kantonale Steueramt zu Recht getan hat – im Rahmen

der materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die

Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig sei (s. vorn E. 2.2.1 am Ende).

Die Rekurskommission wird die von ihr unterlassene Prüfung im zweiten

Rechtsgang nachzuholen haben.

3.

Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es,

die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968

über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde

wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor Steuerrekurskommission

II hat diese im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten

betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 350.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …