SB.2007.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00024
10. Oktober 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10255)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2007.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.10.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2004
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten. Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Veranlagung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung. Rückweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
DEKLARATIONSPFLICHT
EINSPRACHEVORAUSSETZUNG
EINTRETENSFRAGE
ERMESSENSVERANLAGUNG
GÜLTIGKEITSERFORDERNIS
HILFSBLATT A
JAHRESRECHNUNG
MATERIELLE PRÜFUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOVENVERBOT
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
PROZESSVORAUSSETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 140 Abs. III DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2007.00024
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Tamara
Nüssle.
In Sachen
A AG, vormals C AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die C
AG – nunmehr A AG – betrieb ursprünglich eine Autoreparaturwerkstätte sowie den
Handel mit Autos aller Art. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat war D.
Dieser verkaufte mit Vertrag vom 12. April 2005 alle Aktien der Gesellschaft
der "seit 2003 nicht mehr aktiven Firma" zum Preis von
Fr. 6'000.- der E AG. Er schied laut Handelsregistereintrag vom 28. April
2005 aus dem Verwaltungsrat der C AG aus; einziger Verwaltungsrat wurde neu F.
Am 27. Mai 2005 reichte die C AG eine von D unterzeichnete
Steuererklärung 2004 ein, worin sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-
und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … deklarierte. Beigelegt waren
bloss eine Erklärung, wonach die Gesellschaft im Jahr 2004 keinen Umsatz
verzeichnet und keine Aktivitäten entfaltet hatte, und eine Bescheinigung über
Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung. Die C
AG wurde mit Mahnung vom 22. Juni 2006 vom kantonalen Steueramt erfolglos
aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss unterzeichnete
definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen Unterlagen, wie
namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den Hilfsblättern,
einzureichen. Sie wurde deshalb vom Steueramt am 2. Oktober 2006 für die
direkte Bundessteuer der Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 in
Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt.
B. Die B
AG erhob am 19. September 2006 "namens und auftrags der C AG bzw. des Inhabers
D" Einsprache und beantragte, es sei die Veranlagungsverfügung den tatsächlichen
Verhältnissen anzupassen. Der Einsprache lagen unter anderem eine Erfolgsrechnung
des Jahres 2004 und eine Bilanz per Ende 2004 bei, beide Unterlagen waren undatiert
und von D unterzeichnet. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige auf,
die Vollmacht an die B AG einzureichen. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung
mit von F unterzeichneter Eingabe vom 27. September 2006 nach und reichte die
ebenfalls von diesem unterschriebene Vollmacht vom 27. September 2006 ein.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. November
2006 ab.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Pflichtigen am 31. Januar 2007 ab, soweit sie darauf
eintrat. Sie erwog, die Einsprache sei mangels hinreichender Begründung
ungültig gewesen, weshalb das kantonale Steueramt darauf nicht hätte eintreten
dürfen. Eine materielle Prüfung der Veranlagung 2004 müsse somit unterbleiben.
III.
Mit Beschwerde vom 17. März 2007 liess die Pflichtige im
Wesentlichen beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben
und sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- zu veranlagen.
Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis
144.
DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
1.2
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts-
und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen,
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5).
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;
dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen
Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,
das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte
Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle
desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs.
2.
DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtige ist der Mahnung vom 22. Juni 2006 des
kantonalen Steueramts, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss
unterzeichnete definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen
Unterlagen, wie namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den
Hilfsblättern, einzureichen, unstreitig nicht nachgekommen. Sie macht indessen
geltend, die Mahnung sei ihr nicht zugestellt worden, weil sie ihr nicht
vorliege. Diese erstmals in der Beschwerde vorgebrachte tatsächliche Behauptung
ist neu und wegen des in diesem Verfahren geltenden Novenausschlusses (vgl.
vorn E. 1.3.) nicht zu hören.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Mahnung der
Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist. Sie ist deshalb zu Recht vom
kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.
2.2
Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann gemäss Art. 132 Abs. 3
Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden
(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel
nennen (Satz 2).
2.2.1
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht
eingetreten wird (vgl. BGr, 29. März 2005,2A.39/2004, E. 5.2, StE (2005) B
95.1
Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; BGr, 19. Juni 2002,
2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c-e).
Mit Blick auf die Eintretensfrage
dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt
werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der
angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung,
Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogene tatsächliche oder
rechtliche Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit
anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19.
Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen
Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder
ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die
Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2[1]).
Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen.
Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit
zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss pauschale
Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der
Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines
Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise
nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die
Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht
einzutreten (BGer, 23. Mai 2005,2A.302/2005,
ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September
2004,2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es
wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der
Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das
Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten
höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer
Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der
Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig
ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Veranlagung offensichtlich
unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen
Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005, StR 60 (2005) 973 E.
6).
2.2.2
Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache die Jahresrechnung 2004
(Erfolgsrechnung und Bilanz) nachgebracht. Sie hat somit für ihren Antrag, mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- veranlagt zu werden, durch
sinngemässen klaren Verweis auf die Steuererklärung und die Jahresrechnung eine
hinreichende Begründung gegeben.
Dass die Jahresrechnung materiell den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entspricht und der erforderliche Anhang zur Jahresrechnung
fehlt, wie die Rekurskommission erwogen hat, führt freilich dazu, dass die
Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten nicht binnen der Einsprachefrist
erfüllt hat. Dieser Mangel bewirkt jedoch nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung;
vielmehr ist er – was das kantonale Steueramt zu Recht getan hat – im Rahmen
der materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die
Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig sei (s. vorn E. 2.2.1 am Ende).
Die Rekurskommission wird die von ihr unterlassene Prüfung im zweiten
Rechtsgang nachzuholen haben.
3.
Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es,
die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor Steuerrekurskommission
II hat diese im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten
betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 350.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …